BVwG G311 2132755-1

G311 2132755-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2017

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G311 2132755-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G311.2132755.1.00

Spruch

G311 2132755-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende, der Richter Ing. Mag. Franz SANDREISSER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2016 des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin brachte am 28.07.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Auf der Grundlage der aktenkundigen medizinischen Unterlagen sowie einer Begutachtung am 01.09.2014 erstattete der Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin das Gutachten vom 29.09.2014. Darin wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Unterschenkelamputation rechts 1986, Revision 1987 und Neuromentfernung 2014 (Fixe Positionsnummer entspricht der Amputation des rechten Unterschenkels mit Nachamputation, Neuromentfernung und noch schlechten Stumpfverhältnissen.)

02.05. 45

60

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Der Behinderungsgrad der GS1 bildet den Gesamtgrad der Behinderung.

Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 2014

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Bluthochdruck Psoriasis vulgaris und Wirbelsäulenbeschwerden

Stellungnahme zu Vorgutachten:

GS1 wird wegen anhaltender Beschwerden bei schlechten Stumpfverhältnissen um 1 Stufe angehoben.

Begründung: Herr Springer kommt mit der Prothese sehr gut zurecht. Er benötigt zur Fortbewegung kein weiteres Hilfsmittel, hat ein fast normalschrittiges Gangbild und kann auch eine längere Wegstrecke, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung zurückzulegen um ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen.

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist gegeben, da

? weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch

? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch

? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen noch

? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems

im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vorliegt.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer der Behindertenpass übermittelt.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 09.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht. Dazu langte keine Stellungnahme ein.

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 25.01.2015 wurde der Antrag vom 28.07.2014 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer brachte am 29.01.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, neuerlich einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.

Die belangte Behörde holte wiederum ein Gutachten des Sachverständigen, XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Darin ist im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

"Diagnosen: Unterschenkelamputation rechts 1986, Prothesenversorgung

Ergebnis der durchgeführten Untersuchung und Beurteilung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" vom 22.02.2016:

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

Trotz Unterschenkelprothese rechts besteht ein fast normales Gangbild und keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, nach eigenen Angaben ca. 50Q-600m, ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung, unter Verwendung eines Hilfsmittels, oder das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unmöglich machen.

Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein."

Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.04.2016 wurde der Antrag vom 29.01.2015 auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf das eingeholte Sachverständigengutachten verwiesen, welches in der Beilage ebenfalls übermittelt wurde.

Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Verlustes des rechten Unterschenkels eine Prothese trage, dies allerdings immer nur kurz, da die Stumpfverhältnisse sehr schlecht seien. Er sei im Jänner 2014 wegen eines Neuroms des Nervus peronaeus und des Nervus tibialis operiert worden. Nach der Operation sei er auf den Stumpf gestürzt, es kam zu einer Narbendehiszenz, die operativ versorgt worden sei. Es liege eine Gangunsicherheit mit Sturzgefährdung vor. Es würden deutliche degenerative Veränderungen des Achsenskelettes, ein Zustand nach OS-Bruch, Kniegelenksschmerzen rechts und Coxarthrosen beidseits vorliegen. Er könne nicht 500 bis 600 Meter gehen, er müsse nach 100 Meter auch unter Verwendung von Hilfsmitteln rasten. Das Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel sei nur erschwert und sehr langsam möglich, da er schon zum Aufstehen eine gewisse Zeit benötige. Dazu wurde ein Befund des Landeskrankenhauses Bruck/Mur vom 19.02.2014 und auf einen bereits vorgelegten radiologischen Befund vom 17.12.2014 verwiesen.

Dazu wurde folgende Stellungnahme des Sachverständigen XXXX vom 20.06.2016 eingeholt:

"Was die nochmals vorgelegten Befunde vom 19.02.2014 und 17.12.2014 betrifft, so wurden diese nicht nur im Gutachten vom 22.01.2016 sondern auch schon im Vorgutachten vom 01.09.2014 bereits berücksichtigt Auch wurden von Herrn XXXX anlässlich der Untersuchung vom 22.02.2016 keinerlei Beschwerden in dieser Richtung angegeben, aber sehr wohl, dass es ihm möglich sei, eine Weg-strecke von 500-600 m ohne Unterbrechung zurückzulegen.

Die geringe Wegstrecke und die häufigen Schmerzen sind vor allem aufgrund des Untersuchungsbefundes vom 22.02.2016 medizinisch nicht nachvollziehbar."

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 05.07.2016 wurde die Beschwerde gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen.

Dagegen wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde der Sachverständige XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, dem Ermittlungsverfahren hinzugezogen, und mit der Begutachtung und Erstattung eines Gutachtens beauftragt.

In dem eingeholten Gutachten vom 14.11.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers zusammengefasst folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Stattgehabte Unterschenkelamputation rechts 1986, Revision 1987 und Neuromentfernung 2014 Fixer Rahmensatzwert entsprechend der Amputation des rechten Unterschenkel mit Nachamputation, Neuromentfernung und schlechten Stumpfverhältnissen

02.05. 45

60

2

Wirbelsäulenveränderungen entsprechend der Fehlhaltung bedingt durch Beinamputation und Prothesenanpassung Oberer Rahmensatzwert entsprechend der Funktions- und Bewegungseinschränkung

02.01. 01

20

3

Psoriasis an der gesamten Haut Unterer Rahmensatzwert entsprechend der deutlichen Ausdehnung ohne spezielle Leidensdruckangabe

01.01. 02

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

"Der

Gesamtgrad der Behinderung wird durch Nummer 1 gebildet, Nummer 2 und 3 heben nicht weiter an, da keine maßgebliche Leidenserhöhung gegeben ist.

Stellungnahme:

Unzweifelhaft besteht eine Unterschenkelamputation rechts mit guten Stumpfverhältnissen. Es wird vom Patienten angegeben, dass eine relevante Wegstrecke (10- 15min) ohne Schmerzen zurückgelegt werden kann, danach treten Schmerzen auf und es muss eine Pause eingelegt werden. Dies ist auch schon im Vorgutachten entsprechend gewürdigt. Aufgrund des aktuellen Gangbildes, der guten Mobilität als auch des eigenständigen Prothesenanlegens ist davon auszugehen, dass eine Wegstrecke von 300 Metern schmerzfrei zurückgelegt werden kann. Die Unterarmstützkrücke ist für diese Strecke auch sicher nicht relevant notwendig. Niveauunterschiede können überwunden werden, der sichere Transport bei normaler Hantierfunktion ist gewährleistet.

Bei dem Beschwerdeführer liegen

Das eingeholte Gutachten wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.11.2016 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Eine Äußerung wurde von den Parteien nicht erstattet.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen leidet:

? Unterschenkelamputation 1986, Revision 1987 und Neuromentfernung 2014

? Wirbelsäulenveränderungen entsprechend der Fehlhaltung bedingt durch Amputation und Prothesenanpassung

? Psoriasis an der gesamten Haut

Es konnten jedoch keine direkten erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit festgestellt werden. Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke ist für den Beschwerdeführer selbstständig möglich.

Auch liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bei dem BF vor.

Es besteht auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit.

Das Ein- und Aussteigen in beziehungsweise aus öffentlichen Verkehrsmitteln kann bei einem üblichen Niveauunterschied ohne fremde Hilfe seitens des Beschwerdeführers geleistet werden und der Transport im Fahrzeug ist unter den üblichen Transportbedingungen sicher möglich.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angefu¿hrte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

In dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten von XXXX vom 14.11.2016, das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierte, wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Auswirkungen auf die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen.

Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde übermittelt.

Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.

Im vorliegenden Gutachten wurden keine Einschränkungen und Erkrankungen im Sinne der anzuwendenden Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen attestiert. Auch hinsichtlich der Unterschenkelamputation des Beschwerdeführers wurde eine so starke Leistungseinschränkung ausgeschlossen, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrskehrmittel rechtfertigen könnte, zumal der Beschwerdeführer bei Untersuchung selbst angab, eine Wegstrecke von 10 bis 15 Minuten ohne Schmerzen zurücklegen zu könne. Vom Sachverständigen wurde eine gute Mobilität sowie ein eigenständiges Protheseanlegen festgestellt. Daher konnte auch keine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten festgestellt werden.

Hinsichtlich der Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird vom Sachverständigen nachvollziehbar ausgeführt, dass keine Bewegungseinschränkungen vorliegen, welche die Mobilität des Beschwerdeführers entscheidungsmaßgeblich einschränken.

Aus diesem Grund und aufgrund dass keine erheblichen Bewegungseinschränkungen vorliegen, kann geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist in ein öffentliches Verkehrsmittel ein- und auszusteigen.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist auf der Grundlage des Gutachtens gegenständlich der sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel gegeben.

Das oben angeführte aktuelle Sachverständigengutachten von XXXX vom 14.11.2016 wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geeignet ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des Beschwerdeführers geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.

Mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (Bescheid vom 05.07.2016) gehört der Bescheid vom 21.04.2016 nicht mehr dem Rechtsbestand an. Den tatsächlichen Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet die Beschwerdevorentscheidung, das ist der Bescheid vom 05.07.2016 (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, nicht vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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