G311 2118497-1•BVwG G311 2118497-1
G311 2118497-1Bundesverwaltungsgericht19.01.2017
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
G311 2118497-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Petra ILLICHMANN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 19.10.2015, Passnummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer brachte am 10.07.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Mit der Antragstellung wurden ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln sowie eine Meldebestätigung in Vorlage gebracht.
Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 24.09.2015 wurde nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.09.2015 zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer bzw. des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisches Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom Oberer Richtwert bei Osteochondrose L4/L5, Protrusionen von L4-S1 und Facettenarthrose bei L4/L5 sowie Schmorl'sche Impressionen TH12 u. L1, geringe Funktionseinschränkung ohne neurologische Ausfallserscheinungen
20
2
Zustand nach Schultergelenksspiegelung rechts (11/2014) Fixer Richtwert bei SAD und ACG-Resektion, endgradige Funktionseinschränkung
10
Gesamtgrad der Behinderung 20 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass sich dieser alleine aus der Gesundheitsschädigung 1 ergebe. Die Gesundheitsschädigung 2 hebe wegen Geringfügigkeit bzw. fehlender Leidenspotenzierung nicht weiter an.
Keinen Grad der Behinderung würden ein abklingendes Ekzem rechter Ellbogen, Z.n. Labrumruptur linke Schulter 2011 ohne Funktionseinschränkung, Tennis- und Golferellbogen rechts sowie Tennisellbogen links mit belastungsabhängigen Beschwerden ohne Funktionseinschränkung erreichen.
Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2015 wurde festgestellt, dass der Grad der Behinderung 20 % betrage. Damit erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht, sodass der Antrag vom 10.07.2015 abzuweisen sei. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren. Danach betrage der Grad der Behinderung 20%. Eine Kopie des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen und zum Bestandteil der Begründung des Bescheides erklärt. In der rechtlichen Begründung des Bescheides wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes angeführt.
Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte und mit 01.12.2015 datierte Beschwerde des Beschwerdeführers. Dieser brachte darin im Wesentlichen vor, dass auf die beim Beschwerdeführer bestehende chronische Epicondylitis links und rechts (medial und lateral) zu wenig eingegangen worden ist. Weiters sei auch das seit der Pubertät bestehende LWS-/HWS-Leiden nach Meinung des Beschwerdeführers unterbewertet worden.
Der Beschwerde waren weitere medizinische Unterlagen beigefügt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 15.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.
Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten beauftragt. Der für die Untersuchung des Beschwerdeführers vorgeschriebene Termin am 25.07.2016 konnte vom Beschwerdeführer aufgrund eines Auslandaufenthaltes im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit nicht wahrgenommen werden.
Der Beschwerdeführer wurde erneut zu einem Untersuchungstermin am 24.10.2016 geladen, welchen er auch wahrnahm.
Im medizinischen Sachverständigengutachten von XXXX, gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger und verkehrsmedizinischer Sachverständiger, vom 24.10.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2016 und unter Berücksichtigung der seitens des Beschwerdeführers vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Chronisches abgenütztes Wirbelsäulensyndrom nach Chemonukleolyse (Bandscheibenoperation minimal invasiv) mit Reflexabschwächung an beiden Beinen (Patellarsehnenreflex) Unterer Rahmensatzwert entsprechend Funktions- und Bewegungseinschränkung.
30
2
Chronische Gelenksschmerzen bei Bandinstabilität und Reizung (Tennisellbogen und Sprunggelenksbandreizungen) Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Bewegungs- und Funktionsminderung
10
3
Stattgehabte Schultergelenksspiegelung rechts 11/2014 Fixer Rahmensatzwert bei SAD und ACG-Resektion, endgradige Funktionseinschränkung
10
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsstörung 1 durch die Gesundheitsstörungen 2 und 3 nicht angehoben würden, da keine Leidenserhöhung gegeben sei. Es ergebe sich somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 %.
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass aufgrund der nunmehr neuerlich durchgeführten Untersuchung und der Vorgeschichte nach Ansicht des Sachverständigen hinsichtlich der Wirbelsäulenproblematik nach minimal invasiver Bandscheibenoperation, den dadurch entstandenen und bestehenden dauerhaften Belastungsschmerzen und den Reflexverlust an beiden Beinen (welcher auch im Vorgutachten beschrieben worden sei) jedoch ohne Lähmungszeichen eine Einschätzung von 30 % zu gewähren sei. Zusätzlich bestehe im Rahmen der Überbeweglichkeit eine Sehnenansatzschmerzhaftigkeit welche mit 10% zu bewerten sei, jedoch keine weitere Erhöhung ebenso wie der Zustand nach Schulteroperation mit sich bringe. Die Kiefer/Zahnsanierung bedinge keine Funktionsminderung.
Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 28.10.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung seitens der Verfahrensparteien langte dazu beim Bundesverwaltungsgericht nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz im Inland.
Er leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen:
? Chronisches abgenütztes Wirbelsäulensyndrom nach Chemonukleolyse (Bandscheibenoperation minimal invasiv) mit Reflexabschwächung an beiden Beinen (Patellarsehnenreflex) (GdB 30 %)
? Chronische Gelenksschmerzen bei Bandinstabilität und Reizung (Tennisellbogen und Sprunggelenksbandreizungen) (GdB 10 %)
? Stattgehabte Schultergelenksspiegelung rechts 11/2014, Fixer Rahmensatzwert bei SAD und ACG-Resektion, endgradige Funktionseinschränkung
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 von Hundert.
Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der Beschwerde sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellung zum Wohnsitz ergibt sich aus einer vorgelegten Meldebestätigung des Zentralen Melderegisters und den Angaben des Beschwerdeführers bei der Antragstellung.
Der Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert wurde aufgrund des seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachtens von XXXX, vom 24.10.2016 festgestellt. Dieses ist schlüssig, nachvollziehbar, weist keine Widersprüche auf und steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen im Einklang. Es wurde auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch die festgestellten Funktionseinschränkungen und deren nachvollziehbare Einschätzung nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung ergeben sich aus diesem Gutachten.
Zum Beschwerdevorbringen, wonach im Gutachten des XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 24.09.2016, welches von der belangten Behörde eingeholt wurde, das chronische Wirbelsäulensyndrom und die Gelenksschmerzen an beiden Ellbogen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, ist auszuführen, dass im Rahmen der medizinischen Untersuchung durch den Sachverständigen XXXX am 24.10.2016 hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens des Beschwerdeführers eine Erhöhung des Grades der Behinderung um 10 % auf 30 % verifiziert wurde. Auch wurden die Ellbogen- und Gelenksbeschwerden des Beschwerdeführers nunmehr entsprechend berücksichtigt, allerdings führten diese nicht zur einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung.
Eine Erhöhung des Leidenszustandes des Beschwerdeführers konnte seitens des Sachverständigen XXXX im Rahmen der Untersuchung am 24.10.2016 sohin exploriert werden.
Der Inhalt dieses ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde eingebracht. Es blieb somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten.
Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 30 v.H. objektiviert.
Das Sachverständigengutachten von XXXX, B.Ac, vom 24.10.2016 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt ist, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.
Zu Spruchteil A):
In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetzes - BBG), BGBl. I Nr. 283/1990, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 leg. cit. genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 leg. cit. vorliegt.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3 BBG) oder der Pass eingezogen wird.
Nach § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG 1998), BGBl. I Nr. 400/1998, sind die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist:
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 24.10.2016 zugrunde gelegt.
Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert festgestellt werden.
Wie ebenfalls bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, wurden gegen das Gutachten seitens der Verfahrensparteien keine Einwendungen erhoben, welche diesem widersprechen.
Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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