BVwG W213 2132323-1

W213 2132323-1Bundesverwaltungsgericht18.01.2017

Regest

amtswegige Aufhebung, Geburtsdatum, Normadressat, objektive<br/>Erkennbarkeit, Rechtswidrigkeit, ruhegenussfähige Bundesdienstzeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2132323-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2132323.1.00

Spruch

W213 2132323-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch HELLER GAHLER Rechtsanwaltspartnerschaft, 1030 Wien, Marokkanergasse 21, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 01.07.2016, GZ. P402329/93-PersB/2016, betreffend amtswegige Aufhebung eines Bescheides (§ 13 DVG), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 1 DVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer steht als Oberst (M BO2) des Bundesheeres in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 22.01.2010 beantragte der Beschwerdeführer den Nachkauf von beitragsfrei angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten (Schulzeiten) im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten. In Stattgebung dieses Antrags wurden mit Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 16.02.2010, GZ. P402329/51-KdoEU/G1/2010, für diese Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. h PG in Verbindung mit § 236b Abs. 3 BDG ein besonderer Pensionsbeitrags in Höhe von €

7603,74 festgesetzt. Dieser Betrag wurde vom Beschwerdeführer am 01.04.2010 bezahlt.

Im Zuge der Ermittlung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit kam hervor, dass der Nachkauf von Schulzeiten contra legem erfolgt sei.

Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Der Bescheid des Kommandos Einsatz Unterstützung vom 16.02.2010, Zl.P402329/51-Kdo EU/G1/2010, wird gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) i.V.m.

§ 13 Abs. 1 und 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, von Amts wegen aufgehoben."

In der Begründung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass gemäß § 236 Buchst. b Abs. 1 BDG in der Fassung des BGBl. I Nr. 147 / 2008 der Nachkauf beitragsfrei angerechneten Ruhegenuss Vordienstzeiten auf Beamte des Dienststandes, die vor dem 01.01.1955 geboren sind, beschränkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei am 24.02.1956 geboren, weshalb die oben angegebene Bestimmung für ihn nicht anwendbar gewesen sei.

Gemäß § 68 Abs. 2 AVG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 2 DVG sei in Dienstrechtsangelegenheiten eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei gewusst oder gewusst haben müsste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.

Darüber hinaus sei § 236b BDG mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, dahingehend abgeändert worden, dass diese Bestimmung nur mehr auf Beamte anzuwenden sei, die vor dem 01.01.1954 geboren seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer der Beschwerde wird im Wesentlichen aus, dass der nunmehr aufgehobene Bescheid vom 16.02.2010 in Rechtskraft erwachsen sei und er den ihm vorgeschriebenen besonderen Pensionsbeitrag am 01.04.2010 in Form einer Einmalzahlung erbracht habe.

Aus diesen Bescheid sei dem Beschwerdeführer das Recht erwachsen, durch Leistung eines besonderen Pensionsbeitrag des frühzeitig in den Ruhestand versetzt zu werden. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hätte er nicht gewusst hätte auch nicht wissen können, dass die belangte Behörde selbst nicht in der Lage gewesen sei die Rechtslage richtig zu beurteilen. Gerade Änderungen im Pensionsrecht seien derart kompliziert, dass weder ein rechtsunkundiger Normadressaten noch die rechtskundige Dienstbehörde in der Lage sei jeweils zutreffenden Bestimmungen normgerecht anzuwenden. Er habe auf die behördliche Entscheidung vertraut und unterliege dem Vertrauensschutz.

Das Auffinden der gesetzlichen Bestimmungen und erkennen erst im Jahr 2016 - also mehr als 6 Jahre nach der dienstbehördlichen Entscheidung - spreche für die versteckten und erst mit archivarischem Fleiß feststellbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm die gesetzlichen Kosten des Verfahrens zu zuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Bei der Sachverhaltsfeststellung konnte der unbestrittenen Aktenlage gefolgt werden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 13 DVG lautet wie folgt:

"§ 13. (1) In Dienstrechtsangelegenheiten ist eine Aufhebung oder Abänderung von rechtskräftigen Bescheiden von Amts wegen auch dann zulässig, wenn die Partei wußte oder wissen mußte, daß der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstößt.

(2) Zur Aufhebung und Abänderung gemäß Abs. 1 und gemäß § 68 Abs. 2 AVG sowie zur Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs. 4 AVG ist die oberste Dienstbehörde jenes Ressorts zuständig, dessen Personalstand der Bedienstete, auf den sich das Verfahren bezieht,

1. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides im Sinne des § 68 AVG oder

2. im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder Dienstverhältnis

angehört hat. Hat eine nachgeordnete Dienstbehörde einen Bescheid erlassen und gehört der betreffende Bedienstete weiterhin dem Personalstand dieser nachgeordneten Dienstbehörde an, kann auch sie diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG - ausgenommen in den Fällen des Abs. 1 - abändern oder aufheben.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 2 ist, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 6 zweiter Satz handelt, die Dienststelle zuständig, die über den Pensionsaufwand verfügt.

(4) Die Nichtigerklärung im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG ist jedenfalls innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt an zulässig, in dem der zuständigen Dienstbehörde der von der unzuständigen Behörde erlassene Bescheid bekanntgeworden ist, längstens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Erlassung des Bescheides.

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist."

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16.02.2010 auf Grund seines auf § 236b Abs. 2 BDG gestützten Antrags vom 22.01.2010 für den Nachkauf von Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 3 Monaten ein besonderer Pensionsbeitrag in Höhe von € 7.603,74 vorgeschrieben wurde. Mit dem nunmehr bekämpften Entscheidung wurde dieser Bescheid von Amts wegen gemäß § 68 Abs. 2 AVG iVm § 13 Abs. 1 und 2 DVG mit Bescheid vom 01.07.2016 mit der Begründung wieder aufgehoben, dass auf den Beschwerdeführer, Jahrgang 1956, die Bestimmungen des § 236b BDG nicht anzuwenden waren und daher ein besonderer Pensionsbeitrag für die beantragten Schulzeiten nicht festzusetzen war. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer der entrichtete Pensionsbeitrag wieder zurückerstattet.

Die Bestimmung des § 236b BDG ist zufolge der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, erfolgten Novellierung nur mehr auf vor dem 1. Jänner 1954 geborene Beamtinnen und Beamte anzuwenden. Nach der Übergangsbestimmung des § 236e war ein Nachkauf bzw. die nachträgliche Anrechnung von Zeiten nach § 53 Abs. 2 lit. h und i PG 1965 nur mehr für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Beamtinnen und Beamte möglich, wenn der Antrag bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Budgetbegleitgesetzes 2011 erfolgt ist.

Der Beschwerdeführer unterliegt als im Jahr 1956 Geborener jedenfalls der Bestimmung des § 236d BDG. In Absatz 2 dieser Bestimmung werden die zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zählenden Zeiten taxativ aufgezählt. Ein Nachkauf von Schul- und Studienzeiten ist für nach 1953 geborene und Beamte nicht mehr vorgesehen. Der Nachkauf von Schul- und Studienzeiten war damit schon nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des nunmehr aufgehobenen Bescheides geltenden Rechtslage nicht mehr zulässig.

Beim Tatbestandsmerkmal des "Kennenmüssens" des Verstoßes gegen zwingende Vorschriften kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Betroffenen (eine Tatsachenfrage) an. Die Aufhebung ist vielmehr dann "zwingend geboten", wenn die Partei wissen musste, dass der Bescheid gegen zwingende gesetzliche Vorschriften im vorher genannten Verständnis verstößt. Es ist also für die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 1 DVG 1984 nicht auf die konkrete Kenntnis der Rechtsvorschriften abzustellen, sondern darauf, ob im Sinne einer objektiven Erkennbarkeit bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Widerspruch zum Bescheidinhalt erkennbar gewesen wäre. Die Partei muss danach die Rechtswidrigkeit des Bescheides dann nicht wissen (kennen), wenn sich diese nicht unmittelbar aus dem Bescheid ergibt oder wenn die in Betracht kommenden Rechtsvorschriften auch eine den Bescheid bejahende Auslegung denkgesetzlich zulassen (VwGH, 21.01.2016, Ra 2015/12/0078).

Im vorliegenden Fall ist für die Frage der Möglichkeit des Nachkaufs von nicht beitragsgedeckten Ruhegenussvordienstzeiten das Geburtsdatum des Beschwerdeführers maßgeblich. Da völlig klar ist, dass ein derartiger Nachkauf nur für Beamte, die jedenfalls vor dem 01.01.1956 geboren sind, zulässig war, war es im gegenständlichen Fall objektiv erkennbar, dass der Bescheid den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§ 236b BDG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008) widersprochen hat.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht mit der amtswegigen Aufhebung des Bescheides gemäß § 13 DVG vorgegangen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 13 Abs. 1 DVG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier maßgebliche Rechtsfrage der Zulässigkeit der Aufhebung rechtskräftiger Bescheide im Dienstrechtsverfahren (§ 13 DVG) ist im Hinblick auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs als geklärt zu betrachten.

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