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W203 2107319-1•BVwG W203 2107319-1
W203 2107319-1Bundesverwaltungsgericht18.01.2017
Auslandseinsatz, Dienststelle, Dienstzuteilung, vorzeitige<br/>Beendigung
W203 2107319-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 15.04.2015, Zl. 02504-08-KI-2013-W, betreffend die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 25 Abs. 4 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 i.d.g.F., stattgegeben.
Die Auslandseinsatzbereitschaft von XXXX endete nicht mit Ablauf des 12.04.2015 vorzeitig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 01.11.2013 wurde die Meldung des Beschwerdeführers zur Auslandseinsatzbereitschaft über einen Zeitraum von 3 Jahren angenommen und festgestellt, dass der Anspruch auf Bereitstellungsprämie mit 01.11.2013 beginne.
2. In einem an den Beschwerdeführer ergangenen Schreiben des Streitkräfteführungskommandos Joint Militärmedizin vom 26.03.2015 mit der Bezeichnung "Aufnahme an die GKPS des ÖBH; Aufrechterhaltung der Einberufung" wurde u.a. festgehalten, dass "die Aufrechterhaltung der Einberufung [des Beschwerdeführers] ohne Beendigung seines laufenden KIOP-KPE-Vertrages beschlossen" worden sei.
3. Am 15.04.2015 ersuchte der Kommandant des Streitkräfteführungskommandos Joint 1 das Heerespersonalamt um Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen "Kursteilnahme am LG – Ausb zum DGKP im dienstlichen Interesse".
4. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 15.04.2015, Zl. 02504-08-KI-2013-W, wurde festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers auf Grund mangelnden militärischen Bedarfs an der Aufrechterhaltung derselben mit Ablauf des 12.04.2015 vorzeitig ende. Da die Betrauung des Beschwerdeführers mit einem KPE-Arbeitsplatz mit Ablauf des 12.04.2015 geendet habe und dies im dienstlichen Interesse erfolgt sei, liege ab diesem Zeitpunkt kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vor.
5. Am 05.05.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese damit, dass ihm mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 26.03.2015 mitgeteilt worden sei, dass der KIOP-KPE-Vertrag aufrecht bleibe. Er ersuche daher um Aufrechterhaltung dieses Vertrages und Aufrollung der einbehaltenen sowie abgezogenen KPE-Prämien.
6. Einlangend am 18.05.2015 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
7. Am 18.04.2016 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht per E-Mail-Eingabe mit, dass sich in seiner Klasse zwei Soldaten mit "genau dem gleichen KPE-Vertrag" befänden, die im Gegensatz zum Beschwerdeführer die monatlichen Prämien bis Vertragsende ausbezahlt bekommen würden. Auch mit dem neuen Schuljahr ab April 2016 seien wieder KPE-Soldaten mit demselben Vertrag wie der Beschwerdeführer an die GKPS dienstzugeteilt worden, ohne dass deren Verträge aufgelöst worden wären.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.
Demnach begann die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers am 01.11.2013. Ab dem 12.04.2015 wurde der Beschwerdeführer zur Teilnahme an der 3-jährigen Ausbildung zum DGKP des ÖHB zum SanZ Ost dienstzugeteilt. Diese Maßnahme erfolgte im dienstlichen Interesse.
Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AZHG lauten (auszugsweise) wie folgt:
"3. Teil
Auslandseinsatzbereitschaft
Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
[ ]
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.
[ ]"
3.2.2. Mit seinem Beschwerdevorbringen, wonach verfahrensgegenständlich der KIOP/KPE-Vertrag des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten sei, ist es dem Beschwerdeführer gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, und zwar aus folgenden Erwägungen:
Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu Grunde, dass durch die im dienstlichen Interesse erfolgte Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zwecks Teilnahme an einer dreijährigen Ausbildung die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers vorzeitig geendet habe.
Diese Rechtsauffassung erweist sich als nicht zutreffend.
Im vorliegenden Fall wäre der von der belangten Behörde angenommene, nicht mehr bestehende militärische Bedarf an einer Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft eine unmittelbare Folge der Dienstzuteilung des Beschwerdeführers.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt eine Dienstzuteilung aber keinen Grund für ein vorzeitiges Enden der Auslandsbereitschaft im Sinne des § 25 Abs. 4 AZHG dar.
Der hier von der belangten Behörde als Endigungsgrund herangezogene Umstand, wonach der Beschwerdeführer einer anderen Dienstelle dienstzugeteilt wurde, stellt keinen persönlichen Umstand des Beschwerdeführers dar, sondern resultiert aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen seines – nach wie vor aufrechten – Dienstverhältnisses als Militärperson. Auch wenn die Zustimmung des Beschwerdeführers zur Dienstzuteilung erforderlich war, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Beschwerdeführer autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht (vgl. in diesem Sinn auch VwGH vom 25.03.2015, Ra 2014/12/0006).
Nach dem Vorgesagten liegt hier keiner der in § 25 Abs. 4 AZHG genannten Endigungsgründe vor.
Aus diesem Grund ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. dazu das zitierte Erkenntnis VwGH 23.03.2015, Ra 2014/12/0006). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
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