BVwG W147 2129750-1

W147 2129750-1Bundesverwaltungsgericht18.01.2017

Regest

Beitragserklärung, Beitragsschuld, Beschwerdevorentscheidung,<br/>Beugestrafe, Einlangen, Ermessen, Ermessensübung, Frist,<br/>Marketingbeitrag, Risikotragung, Vorlageantrag, Vorschreibung,<br/>Zwangsstrafe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W147 2129750-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W147.2129750.1.00

Spruch

W147 2129750-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über den Vorlageantrag von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 16. Juni 2016, Zl. I/I/5-amb/2016, zu Recht erkannt:

A)

Der Vorlageantrag wird gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2013, in Verbindung mit § 21g des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" - AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 177/2013, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 13. Mai 2016, AZ I/1/5-amb-3202951010, wurde über die Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von € 72,00 gemäß § 111 BAO verhängt. Die belangte Behörde wies die Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäß § 210 Abs. 1 BAO die festgesetzte Zwangsstrafe längstens innerhalb eines Monats zu entrichten sei. Ferner wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 14 Tagen bisher nicht eingebrachte Beitragserklärungen einzusenden, widrigenfalls eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 144,00 festgesetzt werde.

Die belangte Behörde führte in der Begründung im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Mai 2016, Zl. I/1/5-amb, von der AMA ersucht worden wären, eine fehlende Beitragserklärung binnen einer Frist von zwei Wochen bei der AMA einzubringen. Für den Fall der Nichteinbringung sei die Vorschreibung einer Zwangsstrafe angedroht worden. Die Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag, Beitragsart OGK, für das Beitragszeitjahr 2015 sei bis dato nicht bzw. nicht vollständig eingebracht worden. Darüber hinaus behalte sich die belangte Behörde vor, zur Tilgung der offenen Agrarmarketingbeiträge eventuelle Auszahlungen zur Kompensation heranzuziehen.

2. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. Juni 2016 fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, dass die Beitragserklärung fristgerecht dem Postzustelldienst übergeben worden wäre, diese jedoch scheinlich nicht bei der belangten Behörde eingelangt sei. Ferner sei bei der Überweisung ein Tippfehler geschehen, sodass eine Abbuchung nicht erfolgen habe können. Die belangte Behörde hätte sich darüber hinaus eine allfällige Aufrechnung vorbehalten. Im Sinne der verfassungsrechtlich gebotenen Verwaltungseffizienz habe eine Aufrechnung der Forderungen stattzufinden. Sollte die belangte Behörde eine Aufrechnung unterlassen, würden die Beschwerdeführer in eventu eine Beschwer bezüglich der Unterlassung einer Aufrechnung geltend machen bzw. Verfassungswidrigkeit erblicken. Dies ergebe sich aus dem Gleichheitsgrundsatz. Im Weiteren wäre durch die Unterlassung einer Aufrechnung ihr verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16. Juni 2016, Zl. I/I/5-amb/2016, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und eine Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit EUR 72,00 festgesetzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Zwangsstrafe in keinem Zusammenhang mit den fehlenden Zahlungen des Marketingbeitrages stehe. Bei der Zwangsstrafe handle es sich um eine Beugestrafe, mit der das Einbringen fehlender Beitragserklärungen bewirkt werden solle (unabhängig davon, ob die zu den fehlenden Erklärungen gehörigen Zahlungen entrichtet worden wären oder nicht). Ergänzend werde angeführt, dass eine Zwangsstrafe nicht zur Tilgung eventuell ausstehender Marketingbeiträge herangezogen werden dürfe, sondern eine im Sinne des § 111 Bundesabgabenordnung verhängte Zwangsstrafe sei, die zusätzlich zu den fälligen Marketingbeiträgen zu entrichten sei.

4. Dagegen richtet sich der rechtzeitig erhobene Vorlageantrag der Beschwerdeführer vom 4. Juli 2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführer, welche den Betrieb mit der BNr. XXXX führen, haben nach Aufforderung durch die AMA fällige Beitragserklärungen für die Beitragsart OGK und das Beitragsjahr 2015 nicht eingebracht. Mit Bescheid vom 13. Mai 2016, AZ I/1/5-amb-3202951010, wurde über die Beschwerdeführer eine Zwangsstrafe in Höhe von EUR 72,00 gemäß § 111 BAO verhängt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass fristgerecht ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beitragsformular eingereicht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Einsicht wurde genommen in den Verwaltungsakt (Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO wegen fehlender Beitragserklärung für den Agrarmarketingbeitrag).

Diese Feststellungen ergeben sich klar und ohne jeden Zweifel aus dem Akteninhalt und den Angaben der Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde samt Vorlageantrag.

Die Negativfeststellung fußt auf dem Verwaltungsakt, dem kein derartiges Schreiben zu entnehmen ist, auch wurde von den Beschwerdeführern weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag behauptet, dass sie ein derartiges Formular eingereicht hätten.

In Bezug auf das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz, wonach die Beschwerdeführer die notwendigen Unterlagen fristgerecht übermittelt hätte, ist selbst bei Wahrunterstellung festzuhalten, dass die Beförderung eines Schriftstückes, im konkreten Fall durch die Post, auf Gefahr der Partei des Verfahrens erfolgt, somit in die Risikosphäre der Beschwerdeführer fällt (VwGH 25. 9. 1978, 1855/75).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gegen Bescheide der AMA ist gemäß § 21i Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 idgF auf Grund dieses Abschnittes eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der AMA als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).

Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag (§ 264), c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Der Vorlageantrag der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 16. Juni 2016 langte am 5. Juli 2016 ein.

Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz 178).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Es ist daher vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und wurde rechtzeitig gestellt.

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist somit nicht der zunächst mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom 15. Mai 2016, Zl. I/1/5-amb, sondern die Beschwerdevorentscheidung vom 16. Juni 2016, Zl. I/I/5-amb/2016.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.

Zu A)

Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der AMA.

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF durch BGBl. I Nr. 177/2013, ist bei Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 7 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF durch BGBl. I Nr. 177/2013, ist Beitragsschuldner für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF durch BGBl. I Nr. 177/2013, entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen.

Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die AMA zu entrichten.

Zur Form der Beitragserklärung hält das AMA-G 1992 in § 21g leg.cit, BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 177/2013, wie folgt fest:

"(1) Der Beitragsschuldner hat bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 oder 3 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen, in der er in den Fällen

[ ]

2. des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a und § 21f Abs. 1 Z 6 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr,

[ ]

zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat."

Gemäß § 21i Abs. 4 AMA-G 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF durch BGBl. I Nr. 177/2013, ist die AMA berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit fällige Beiträge unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Beitragsschuldner gewährt werden, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 99/2007, sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (§ 111 Abs. 2 BAO).

Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht (vgl. VwGH 10. 8. 2010, 2010/17/0082 mwN).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführer im Beitragsjahr 2015 für OGK keine Beitragserklärung abgegeben haben. Beitragsschuldnerin im Sinne von § 21e Abs. 1 Z 7 AMA-Gesetz 1992 sind die Beschwerdeführer als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes.

Nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wären die Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen, jeweils zum in § 21f Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 genannten Termin eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der Beschwerdeführer auch nach Aufforderung durch die AMA unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärung übermittelt wurde.

Die Beschwerdeführer traten in ihrem Vorlageantrag unter Verweis auf die Beschwerdeausführungen vom 12. Juni 2016 dem bekämpften Bescheid insofern entgegen, als die von ihnen abgegebene Erklärung am Postweg offensichtlich verloren gegangen sei und bei der Überweisung ein Tippfehler geschehen sei.

Wie bereits ausgeführt, erfolgte diese Beförderung von Schriftstücken durch die Post auf Gefahr der Beschwerdeführer und langten diese bei der belangten Behörde nicht ein.

Selbst bei Wahrunterstellung der Überweisungsversuches bleibt festzuhalten: Die Beitragserklärungen gemäß § 21g Abs. 1 erster Satz AMA-G 1992 bedürfen einer verpflichtenden Form. Diese hat der Beitragsschuldner unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Vordrucks mittels Beitragserklärung einzureichen. Dieser Vorschrift würde aber selbst mit Überweisung nicht genüge getan.

Daraus folgt, dass die notwendigen Unterlagen bei der Behörde jedoch im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht einlangten. Da die Beschwerdeführer somit die ihnen zur Vorlage gesetzte, angemessene Frist, missachteten und dieser weiters nicht bis zur Bescheiderlassung Folge leisteten, erfolgte die Verhängung einer Zwangsstrafe zu Recht.

Die Beschwerdeführer monieren im Weiteren, dass durch die Unterlassung einer Aufrechnung ihr verfassungsmäßig gewährleistetes Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt werden würde. Dazu ist auszuführen, dass die belangte Behörde im Sinne der Bestimmung des § 21i Abs 4. AMA-G 1992 berechtigt ist, fällige Beiträge des Beitragsschuldners iSd § 1438 ABGB aufzurechnen, soferne kein Aufrechnungsverbot entgegensteht.

Bereits aus der gesetzlichen Formulierung ergibt sich zweifelsfrei, dass eine Aufrechnung von Zwangsstrafen, die im Falle der nicht rechtzeitigen Einbringung von Beitragserklärungen verhängt werden, jedenfalls nicht vorgesehen ist. Sämtliche diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer gehen damit ins Leere und vermochten sie eine Verfassungswidrigkeit nicht aufzuzeigen.

Die Beschwerdeführer haben mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung der Beschwerdeführer zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen unzweifelhaft ist und die Einreichung von Beitragserklärungen in der vorgeschriebenen Form auch schon vom Gesetz verlangt wird. Hinsichtlich der Höhe der von der AMA verhängten Zwangsstrafe wurde keinerlei Vorbringen erstattet und auch sonst sind keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 1 BAO abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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