BVwG W122 2140874-1

W122 2140874-1Bundesverwaltungsgericht18.01.2017

Regest

eigene Wohnung, Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe, Zuweisungsbescheid

Gesamter Gesetzestext

BVwG W122 2140874-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2140874.1.00

Spruch

W122 2140874-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den durch die Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2016 abgehandelten Bescheid des Heerespersonalamts vom 27.09.2016,

Zl. P1296395/3-HPA/2016, betreffend Wohnkostenbeihilfe, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 34 ZDG sowie §§ 23 und 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren vor dem Heerespersonalamt:

Mit Bescheid vom 02.06.2016 wurde der Beschwerdeführer ab 01.10.2016 zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes einer näher bezeichneten Einrichtung zugewiesen.

Mit am 19.07.2016 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben, beantragte er Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX.

Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe brachte der Beschwerdeführer vor, dass er seit Juni 2016 Hauptmieter der Wohnung in XXXX sei. An Wohnkosten würden monatlich € 1.076,01 an die XXXX bezahlt. Dem Beschwerdeführer würde ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zur Verfügung stehen. Außer ihm würden noch zwei Mitbewohner, XXXX und XXXX, dort wohnen und sich ebenfalls an den monatlichen Wohnkosten beteiligen.

Fernmündlich habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er vor Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung bei seinen Eltern in Graz gewohnt habe. Eine Mitarbeiterin der Hausverwaltung der Wohnung in XXXX, habe gegenüber der belangten Behörde angeführt, dass das Mietanbot mit 16.06.2016 - seitens der Hausverwaltung - bestätigt worden sei.

Dem Fragebogen wurden ua. das Mietanbot sowie der Mietvertrag beigelegt. Seitens der belangten Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.

2. Der angefochtene Bescheid:

In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab. Dessen Spruch lautet wie folgt:

"Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe vom 19.07.2016 für die Wohnung in Wohnung in XXXX, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 34 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986 idgF, iVm dem 5. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

In der Begründung wurde nach Hinweis auf die in § 31 Abs. 1 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Zuweisungsbescheid am 02.06.2016 genehmigt worden sei.

Die Erstbesichtigung der antragsgegenständlichen Wohnung habe am 13.06.2013 stattgefunden. Das Mietanbot sei am 14.06.2016 unterzeichnet worden. Bestätigt worden sei das Mietanbot seitens der Hausverwaltung am 16.06.2016. Der Mietvertrag sei am 30.06.2016 abgeschlossen worden. Mietbeginn sei der 01.07.2016 gewesen. Der Beschwerdeführer sei seit 21.07.2016 an der antragsgegenständlichen Adresse in XXXX, gemeldet. Zuvor sei er zufolge eigener Angaben bei seinen Eltern wohnhaft gewesen.

Damit sei die Besichtigung der antragsgegenständlichen Wohnung, die Unterzeichnung des Mietanbotes, die Bestätigung des Mietanbotes, der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages sei der Beschwerdeführer bei seinen Eltern wohnhaft gewesen und habe somit über keine andere eigene Wohnung verfügt. Der Beschwerdeführer habe daher den Erwerb der Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Der Antrag sei somit spruchgemäß abzuweisen.

3. Beschwerde:

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Er brachte im Wesentlichen vor, dass der belangten Behörde bei der Ermittlung des Sachverhaltes entgangen sei, dass er nicht nur eine, sondern mehrere Wohnungen besichtigt habe. Insbesondere habe er sich bereits vor der Zustellung des Zuweisungsbescheides intensiv und konkret um die Anmietung einer Wohnung gekümmert. So habe er über diverse Immobilienplattformen mit verschiedenen Maklern und/oder Vermietern per E-Mail Kontakt aufgenommen. Beispielsweise habe er bereits am 21.04.2016 konkretes Interesse an einer Wohnung in der XXXX, gezeigt. Dazu legte er entsprechende E-Mail Korrespondenzen vor. Weiters führte er aus, dass es für die Frage, ob Wohnkostenbeihilfe gebühre oder nicht, unbeachtlich sein müsse, welche Wohnung dann tatsächlich angemietet worden sei. Es reiche nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut aus, wenn er sich um den Erwerb einer Wohnung bemüht habe. Zur Beurteilung der Frage, ob bereits vor der Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides Maßnahmen zum Erwerb einer Wohnung eingeleitet worden seien, müsse daher außer Acht bleiben, ob diese davor eingeleiteten Maßnahmen schließlich auch erfolgreich gewesen seien. Wesentlich sei einzig und allein, dass sich der Bewilligungswerber bereits vor der Wirksamkeit der Zuweisung um eine Wohnung bemüht habe. Das sei hier eindeutig der Fall. Er habe erstmals am 20.04.2016 konkrete Wohnungsangebote geprüft und im Zeitraum beginnend mit dem 21.04.2016 den Erwerb einer Wohnung eingeleitet. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 ZDG iVm § 23 Abs. 3 HGG 2001) sei der Tag der Erlassung des Zuweisungsbescheides und somit der 02.06.2016. Den Erwerb einer Wohnung habe er nachgewiesenermaßen bereits davor eingeleitet, sodass sein Anspruch auf Wohnkostenhilfe zu Recht bestehe.

4. Beschwerdevorentscheidung:

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 08.11.2016 wies die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.09.2016 ab.

Begründend führte sie nach Darlegung der Rechtslage und des entscheidungswesentlichen Sachverhalts dazu im Wesentlichen aus: Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgte am 02.06.2016. Der Beschwerdeführer habe die Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung in XXXX beantragt. Die verbindliche Wohnungszusage für die antragsgegenständliche Wohnung sei am 16.06.2016 erfolgt. Zudem bewohne er die Wohnung mit Frau XXXX und Frau XXXX, welche ebenfalls Hauptmieter der Wohnung seien. Dieser Umstand sei vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern selbst im Fragebogen angeführt worden. Folgedessen habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Genehmigung seines Zuweisungsbescheides über keine eigene Wohnung verfügt. Vor Bezug der antragsgegenständlichen Wohnung sei er bei seinen Eltern in Graz wohnhaft gewesen.

Dem Antrag des Beschwerdeführers seien E-Mail Korrespondenzen beigelegt worden. Aus diesen E-Mails werde ersichtlich, dass er sich bereits im April und Mai 2016 bei verschiedenen Immobilienmaklern um eine Wohnung bemüht hätte, keiner dieser Wohnungen jedoch im Endeffekt angemietet worden bzw. seitens der zuständigen Vermieter verbindlich zugesagt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass von einem nachweislichen Erwerb einer Mietwohnung iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 nur gesprochen werden könne, wenn Vertragsverhandlungen mit dem Ziel geführt würden, zu einem bestimmten Zeitpunkt in die Wohnung einzuziehen. Bei solcherart geführten Gesprächen, die zu keinem Vertragsabschluss, auch nicht zum Abschluss eines Vorvertrages, zur Einräumung einer Option oder zur Abgabe einer den Bindungswillen zum Ausdruck bringenden Offerte geführt haben, könne sohin nicht von der Einleitung des Erwerbes der Wohnung vor Zustellung des Einberufungsbefehls (im vorliegenden Fall die Genehmigung des Zuweisungsbescheides) gesprochen werden. Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles stellen mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar (VwGH 19.03.1997, Zl. 96/11/0148).

Die E-Mail Anfragen des Beschwerdeführers vom April und Mai 2016 seien somit nicht als Einleitung des Erwerbes seiner Wohnung anzusehen, da er keine dieser angefragten Wohnungen angemietet habe. Die erste einleitende Handlung hinsichtlich des Erwerbes der antragsgegenständlichen Wohnung sei am 16.06.2016 erfolgt, an diesem Tag sei das Mietanbot bestätigt und somit die Wohnung verbindlich zugesagt worden. Zuvor sei der Beschwerdeführer zufolge eigener fernmündlicher Angaben bei seinen Eltern wohnhaft gewesen und habe somit über keine andere eigene Wohnung verfügt. Er habe daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

Darüber hinaus führe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass dafür eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbständiger Haushalt geführt wird, vorausgesetzt wird, bzw. dass im Falle eines "Wohnungsverbandes" auch die selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein müsse. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte führen (VwGH 19.10.2010, Zl. 2010/11/0170; 26.04.2013, Zl. 2011/11/0188). Das Bundesverwaltungsgericht vertrete in seiner jüngsten Entscheidung überdies die Ansicht, dass der Verwaltungsgerichtshof demnach nicht differenziere, ob sich der Antragsteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigter Mieter die Wohnung mit weiteren Personen teile (BVwG 09.02.2015, W106 2014792-1/2E).

Im vorliegenden Fall sei unbestritten, dass Küche, Bad und WC der antragsgegenständlichen Wohnung derzeit von drei Personen gemeinsam benutzt werden.

Für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe fehle es daher an der Tatbestandsvoraussetzung der "eigenen Wohnung" iSd § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001.

5. Vorlageantrag

Mit Vorlageantrag vom 23.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer, den Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 29.11.2016 wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass eine Beschwerdevorentscheidung erging.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides des Beschwerdeführers am 02.06.2016 verfügte der Beschwerdeführer über keine Mietrechte an der verfahrensgegenständlichen Wohnung in XXXX.

Die Erstbesichtigung der antragsgegenständlichen Wohnung hat am 13.06.2016 stattgefunden. Das Mietanbot ist am 14.06.2016 vom Beschwerdeführer unterzeichnet und am 16.06.2016 seitens der Hausverwaltung bestätigt worden. Der Mietvertrag ist am 30.06.2016 abgeschlossen worden. Mietbeginn war der 01.07.2016.

Der Beschwerdeführer ist seit 21.07.2016 an der antragsgegenständlichen Adresse in XXXX gemeldet. Zuvor ist er bei seinen Eltern wohnhaft gewesen.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Einleitung des Erwerbes (Begründung des Mietverhältnisses) der gegenständlichen Wohnung in XXXX bereits vor dem 02.06.2016 stattgefunden hat.

Der Beschwerdeführer teilt sich die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX mit zwei weiteren Mitbewohnern. Ihm steht ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zu. Küche, Bad und WC werden von allen Mitbewohnern gemeinsam benützt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden.

Die Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der nachweislichen Einleitung zur Begründung des Mietverhältnisses gründen sich auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte

E-Mail Korrespondenz, insbesondere auf das unterzeichnete Mietanbot vom 14.06.2016.

Die Feststellungen hinsichtlich der behördlichen Meldedaten des Beschwerdeführers konnten aufgrund seitens der belangten Behörde durchgeführten Anfragen im Zentralen Melderegister getroffen werden.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass sich der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Wohnung in XXXX mit zwei weiteren Personen teilt. Im Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe gibt der Beschwerdeführer an, dass ihm ein Schlafzimmer zur ausschließlichen Benützung zusteht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Die relevanten Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 181/2013, lauten auszugsweise wie folgt:

"5. Hauptstück

Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Ansprüche

§ 23. (1) Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe kann Anspruchsberechtigten gebühren, die den Grundwehrdienst oder den Wehrdienst als Zeitsoldat oder den Ausbildungsdienst leisten, auf deren Antrag und für die Dauer eines solchen Wehrdienstes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Antrag auf Zuerkennung von Familienunterhalt oder Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe später als drei Monate nach Antritt des Wehrdienstes eingebracht, so beginnt der Anspruch auf diese Leistung erst mit dem der Antragstellung nachfolgenden Monatsersten.

(3) Als Wirksamkeit der Einberufung nach diesem Hauptstück gilt

1. die erstmalige Erlassung des Einberufungsbefehles oder

2. die Kundmachung einer allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung

zum jeweiligen Wehrdienst nach Abs. 1."

Wohnkostenbeihilfe

Anspruch

§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:

1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.

2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.

4. ...

(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.

(3) ..."

Die relevante Bestimmung des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. 679/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010 lautet:

"§ 34. (1) Der Zivildienstpflichtige, der

1. einen ordentlichen Zivildienst oder

2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,

hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.

(2) Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle

1. ...

2. ...

3. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.

(3) Zur Erlassung von Bescheiden über Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe von Zivildienstpflichtigen ist das Heerespersonalamt zuständig. Der Antrag auf Zuerkennung oder Änderung von Familienunterhalt, Partnerunterhalt oder Wohnkostenbeihilfe kann auch bei der Gemeinde eingebracht werden, in der der Zivildienstpflichtige seinen Hauptwohnsitz hat. Diese hat den Antrag an das Heerespersonalamt weiterzuleiten. Die Auszahlung des Familienunterhalts, des Partnerunterhaltes und der Wohnkostenbeihilfe erfolgt durch die Zivildienstserviceagentur. Die dem Zivildienstleistenden gebührenden Geldleistungen sind so rechtzeitig zu überweisen, dass ihm diese am Dienstantrittstag für den laufenden Monat, für die übrige Zeit jeweils am ersten jeden Monats im Voraus zur Verfügung stehen.

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide des Heerespersonalamtes gemäß Abs. 3 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht."

Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer diese Wohnung bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt bewohnt hat bzw. ob der Erwerb der Wohnung (Begründung eines Mietverhältnisses) nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet wurde.

Sofern der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides eingeleitet wurde, so besteht gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 HGG 2001 ein Anspruch sogar dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.

Aus den vorgelegten Unterlagen geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer nach der Wohnungsbesichtigung am 13.06.2016 das betreffende Mietanbot am 14.06.2016 unterzeichnete und folglich ein Mietverhältnis an der gegenständlichen Wohnung mit Wirksamkeit vom 01.07.2016 begründet hat. Zuvor war der Beschwerdeführer bei seinen Eltern in Graz wohnhaft, sodass ihm zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 02.06.2016 kein dingliches Recht an der Benützung der Wohnung zukam.

Der Beschwerdeführer legte Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, dass er sich bereits im April und Mai 2016 bei verschiedenen Immobilienmaklern um eine Wohnung bemüht hat. Die ist jedoch nicht als Einleitung des Erwerbes einer Wohnung anzusehen, da er letztlich keine dieser angefragten Wohnungen angemietet hat. bzw. diese ihm nie verbindlich zugesagt worden sind.

Interesse einer der späteren Vertragsparteien, informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles stellen mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung iSd § 33 Abs. 1 zweiter Satz HGG 1992 dar. (VwGH 19.03.1997, Zl. 96/11/0148)

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass es zur Beurteilung der Frage, ob bereits vor der Wirksamkeit des Zuweisungsbescheides Maßnahmen zum Erwerb einer Wohnung eingeleitet worden seien, außer Acht bleiben müsse, ob diese davor eingeleiteten Maßnahmen schließlich auch erfolgreich gewesen seien, sondern es einzig und allein darum ginge, dass sich der Bewilligungswerber bereits vor der Wirksamkeit der Zuweisung um eine Wohnung bemüht habe, führt daher unter Bezugnahme auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur ins Leere.

Die erste einleitende Handlung hinsichtlich des Erwerbes der antragsgegenständlichen Wohnung ist mit der am 16.06.2016 vorgenommenen Bestätigung des Mietanbotes vom 14.06.2106 erfolgt, da damit die Wohnung verbindlich zugesagt worden ist.

Der Beschwerdeführer hat daher den Erwerb seiner Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) iSd § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet.

Da der Beschwerdeführer zuvor bei seinen Eltern wohnhaft gewesen ist, hat er auch über keine andere eigene Wohnung verfügt. Daher besteht auch kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Z 3 HGG 2001, wonach an Stelle der Kosten für die (aktuelle) Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung gebühren, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung (hier: der Genehmigung des Zuweisungsbescheides) gewohnt hat.

Der Vollständigkeit halber ist noch festzuhalten, dass es im Beschwerdefall zudem an der Tatbestandsvoraussetzung einer "eigenen Wohnung" im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 fehlt. Wenn, wie im Beschwerdefall, eine sogenannte "Wohngemeinschaft" besteht, also mehrere Personen in einer Wohnung Unterkunft nehmen, und jede Person nur über einen Wohn-Schlafraum verfügt, während Küche, Bad und WC gemeinsam benützt werden, führen diese Personen keinen "selbständigen Haushalt" und verfügen daher über keine "eigene Wohnung" im Verständnis des § 31 HGG 2001.

Da der Beschwerdeführer den Erwerb seiner Wohnung (Begründung eines Mietverhältnisses) nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) eingeleitet hat, kann dem Beschwerdeführer keine Wohnkostenbeihilfe gewährt werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die hier zu lösende Rechtsfrage über die Erforderlichkeit einer verbindlichen Zustimmung zur nachweislichen Einleitung über den Erwerb einer Wohnung in der Rechtsprechung des VwGH zu § 31 HGG eindeutig gelöst ist.

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