BVwG G307 2132188-1

G307 2132188-1Bundesverwaltungsgericht18.01.2017

Regest

Einreiseverbot, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,<br/>öffentliches Interesse, persönlicher Eindruck, Rückkehrentscheidung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G307 2132188-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G307.2132188.1.00

Spruch

G307 2132188-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzogewina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2016, Zl. XXXX, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 08.11.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

"Gemäß § 52 Abs. 4 FPG idgF. iVm § 9 BFA-VG idgF. wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung erlassen."

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 17.02.2016 wurde der BF unter Hinweis auf dessen wiederholte Verurteilungen und Verwaltungsstrafen über die in Aussicht genommene Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt und in einem zur Stellungnahme hiezu binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert.

2. Mit am 23.02.2016 beim BFA eingelangten Schreiben vom 19.02.2016 nahm der BF zu dieser Aufforderung Stellung.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.07.2016, wurde diesem ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht zuerkannt, gegen diesen gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm.

§ 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

4. Mit Schriftsatz vom 04.08.2016, erhob der BF durch seinen damaligen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides, die Feststellung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sowie die Zurückverweisung der Rechtsache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung, beantragt.

Die Beschwerde und der diesbezügliche Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten dort am 11.08.2016 ein.

5. Mit per E-Mail am 08.11.2016 beim BVwG eingelangtem Schreiben teilte der BF die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit seinem RV mit.

6. Am 08.11.2016 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche öffentliche Verhandlung statt, an welcher der BF persönlich teilnahm und dessen Lebensgefährtin, XXXX, als Zeugin einvernommen wurde.

7. Mit Schreiben vom 16.11.2016 brachte der BF ergänzend Unterlagen in Vorlage.

8. Am 16.12.2016 forderte das BVwG den BF im Rahmen des Parteiengehörs auf, zu den Länderberichten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens Stellung zu nehmen. Hierauf erging keine Antwort seitens des BF.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsbürger der Republik Bosnien und Herzegowina (im Folgenden: BuH) und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist geschieden und im Besitz eines gültigen bosnischen Reisepasses.

1. 2 Der BF war bis zum XXXX.2016 im Besitz eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot-Karte plus und stellte am XXXX.2016 einen dahingehenden Verlängerungsantrag bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, worüber bis dato noch nicht entschieden ist.

1.3. Der BF reiste zuletzt am XXXX.2011 ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither durchgehend aufhält.

1.4. Zuvor nahm der BF bereits im Jahre 1992 bis 2003 Aufenthalt in Österreich und wurde gegen diesen im Jahre 2003 ein 5jähriges Aufenthaltsverbot erlassen.

1.5. Der BF reiste im Anschluss daran im Jahre 2003 aus dem Bundesgebiet aus, wurde jedoch in weiterer Folge bei der widerrechtlichen Einreise nach Österreich am XXXX.2004 betreten und der Vollstreckung einer 10monatigen Haftstrafe zugeführt.

1.6. Im Jahre 2006 wurde der BF nach dessen Haftentlassung am XXXX.2006 in Schubhaft genommen und in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

1.7. Der BF ehelichte am XXXX.2011 die kroatische Staatsbürgerin XXXX, von welcher sich der BF am XXXX.2013 wieder scheiden ließ.

1.8. Der BF weist folgende Eintragungen im österreichischen Strafregister auf:

1. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX2001, RK XXXX2001, wegen §§ 127, 129/1, 15, 83/1 StGB: Bedingte Geldstrafe im Ausmaß 100 Tagsätze zu je ATS 50,- (Jugendstraftat)

• BG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX2003: Verlängerung der Probezeit auf 5 Jahre.

• BG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX2003: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

2. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2003, RK XXXX.2003, wegen § 83/1 StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 150 Tagsätzen zu je EUR 3,-.

3. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2003, RK XXXX.2003, wegen §§ 127, 129/1, 83/1, 84/1, 107/1, §§ 15, 269/1, §§ 125, 126 Abs. 1/7, 115/1 (117/2) StGB: Bedingte Freiheitstrafe im Ausmaß von 3 Monaten sowie Geldstrafe im Ausmaß von 240 Tagsätzen zu je EUR 2,-.

• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2003: Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe.

• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2004: Aufhebung der Bewährungshilfe.

4. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2003, RK XXXX.2004, wegen §§ 127, 129/1, 107/1, 88/1 und 3 (81 Abs. 1/1) StGB: Freiheitsstrafe im Ausmaß von 4 Monaten (Jugendstraftat)

• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2004: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX.2005.

• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2009: Endgültige Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

5. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2005, RK XXXX.2005, wegen §§ 15, 127, 129/1, 125 StGB: Freiheitsstrafe 10 Monate (Junger Erwachsener)

• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2005: Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX.2005.

• LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2010: Endgültige Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

6. BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2015, RK XXXX.2015, wegen §§ 89, 81 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB: Geldstrafe im Ausmaß von 180 Tagsätzen zu je EUR 17,-.

Der Verurteilung liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass der BF am XXXX.2015 als Lenker eines PKWs aufgrund überhöhter Geschwindigkeit, unaufmerksamer Fahrwiese und bei Dunkelheit, wodurch er einen anderen Verkehrsteilnehmer auffuhr, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit für einen Dritten, herbeigeführt hat, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch den Konsum von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,86 Promille) versetzt hat, obwohl er vorhersehen hätte müssen, dass ihm eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.

Als mildernd wurde dabei das Geständnis, als erschwerend jedoch vier einschlägige Vorverurteilungen sowie die zweifache Qualifikation des § 81 Abs. 1 StGB gewertet.

7. LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX.2016, RK XXXX.2016, wegen §§ 89 (81 As. 2) StGB, §§ 136 Abs. 1, 136 Abs. 2 StGB: Bedingte Freiheitstrafe im Ausmaß von 4 Monaten sowie Geldstrafe im Ausmaß von 300 Tagsätzen zu je EUR 10,-.

Der Verurteilung lag der Umstand zu Grunde, dass der BF ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung des Berechtigten, in Betrieb nahm, wobei er sich die Gewalt darüber mittels widerrechtlich erlangten Schlüssels, sohin durch eine in § 129 StGB geschilderte Handlung verschaffte. Die Fahrzeugschlüssel des besagten PKW nahm er aus einer unversperrten Schublade an sich, fuhr mit diesem weg, als Lenker dieses PKW auf einen Stadtbus auf und verursachte dabei fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen, einer nicht näher bestimmbaren Anzahl sich im besagten Bus befindlicher, bzw. ein- und aussteigenden Fahrgäste und der in seinem Fahrzeug mitfahrenden Personen (Mutter mit Kind). Vor der Tat versetzte sich der BF, wenn auch nur fahrlässig, durch den Genuss von Alkohol in eine die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand (1,9 Promille), obwohl er vorhersehen hat bzw. hätte vorhersehen können, dass ihm die Lenkung des PKW, somit eine Tätigkeit bevorstand, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.

Dabei wurde als mildernd das Geständnis des BF, als erschwerend jedoch die fünf einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen von zwei Vergehen sowie der rasche Rückfall gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die zu seinen Verurteilungen geführt habenden Straftaten begangen hat.

1.9. Darüber hinaus wurde der BF bereits 16 Mal wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung und das Führerscheingesetz, teils gemäß §§ 20 Abs. 2 und 99 Abs. 1 und 1a StVO, bestraft, wobei die ausgesprochen Geldstrafen teils EUR 1.000,- überstiegen.

1.10. Zudem weist der BF acht offene Exekutionsverfahren sowie Schulden in Höhe EUR 50.000,- auf.

1.11. Der BF lebt mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind im gemeinsamen Haushalt und halten sich zudem seine Mutter sowie die Schwester, zu denen weder ein gemeinsamer Haushalt noch ein Abhängigkeitsverhältnis festgestellt werden konnte, im Bundesgebiet auf. Diese Personen besitzen allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft.

1.12. Der BF leidet an einem Aufmerksamkeits- und Hyperaktivitätssyndrom (ADHS) und einer Alkoholabhängigkeit, jedoch an keiner lebensbedrohlichen, sich im Endstadium befindlichen Erkrankung, ist arbeitsfähig und geht seit dem 15.06.2015 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

1.13. Darüber hinaus weist der BF in den Zeiträumen 16.08.2000 bis 25.08.2003 und 19.07.2011 bis 21.05.2015 wiederholte, überwiegend kurzzeitige, Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet auf.

1.14. Im Herkunftsstaat ist der Vater des BF weiterhin aufhältig, zu welchem der BF fernmündlich Kontakt hält.

1.15. Der BF ist der bosnischen Sprache hinreichend mächtig und hielt sich vor dessen letzter Einreise ins Bundesgebiet unter anderem in Kroatien auf, wo er unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten nachging und zweimal mit einem Aufenthaltsverbot belegt wurde.

1.16. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF sich seit seiner Abschiebung bis zur letzten Einreise durchgehend in Kroatien aufgehalten hat.

1.17. Der BF befindet sich gegenwärtig hinsichtlich seiner ADHS- und Alkoholsuchterkrankung freiwillig in theratpeutischer Behandlung, wobei diese jedoch in einer gerichtlichen Anordnung ihren Ausgang nahm.

1.18. Es konnte nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) des BF in den Herkunftsstaat entgegenstünden.

1.19. Zur allgemeinen/medizinischen Lage im Herkunftsstaat:

Zur Lage in Bosnien und Herzegowina:

Medizinische Versorgung

Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung): arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen (VB 26.1.2016).

Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt. Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet. Geistig behinderte Personen, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission aus Fachärzten, bestätigt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten.

Die Kosten von mehr als 100 Medikamenten werden vollständig von der Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina bezahlt. Nicht in der Liste enthaltene Medikamente müssen vollständig vom Patienten bezahlt werden. Spezielle Medikamente, die vor Ort nicht verfügbar sind, können durch eine Vereinbarung mit den lokalen Apotheken aus dem Ausland beschafft werden. Die Kosten hierfür sind ebenfalls vom Patienten zu tragen (IOM 10.2014).

Grundsätzlich sind in BuH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz (der Föderation) deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Aufgrund eines am 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzes sind alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahren, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahren, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren krankenversichert. Nach Schätzungen des Helsinki- Komitees haben dennoch etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.

Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BuH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll.

Mittlerweile gibt es in der FBuH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen. Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBuH) und in Slatina (Laktaši) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden. Die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica weist den höchsten Standard auf und ermöglicht eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich.

Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BuH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal sind noch ausreichend vorhanden, wandern aber zunehmend ins Ausland ab. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 30.12.2015).

Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet.

Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist in BuH weiterhin nur unzureichend möglich. In der RS gibt es laut RS-Gesundheitsministerium sechs Einrichtungen für Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung (auch für Kinder und Jugendliche) bzw. für Drogenabhängige.

In der FBuH gibt es folgende Zentren und Pflegeeinrichtungen:

Anstalt für die Versorgung von geistig behinderten Kindern und Jugendlichen in Pazaric, zwei Anstalten für die Unterbringung von geistig Behinderten in Fojnica, Anstalt für die Erziehung (verhaltensauffälliger) männlicher Kinder und Jugendlicher in Sarajewo, Anstalt des Sozialschutzes in Ljubuski.

Einrichtungen für Drogenabhängige in der FBuH, die (neben kleineren Gesundheitszentren) Substitutions-Programme anbieten, sind: Anstalt für Alkoholismus und andere Abhängigkeiten in Sarajewo, Anstalt für Suchtkrankheiten in Zenica, Zentrum für Prävention und Behandlung von Abhängigkeiten in Mostar, Zentrum für geistige Erkrankungen in Sanski Most, Klinik für Psychiatrie der Uni-Klinik Tuzla, Krankenhaus von Bihac (nach Feuer nicht in Betrieb). Im Distrikt Brcko gibt es einige private Einrichtungen für alte, kranke und behinderte Menschen (bei Mittellosigkeit übernimmt die Sozialbehörde die Kosten), aber keine Pflegeeinrichtungen für psychisch Kranke oder Drogenabhängige (AA 30.12.2015).

Quellen:

• AA - Auswärtiges Amt (30.12.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung von Bosnien und Herzegowina als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

• IOM (10.2014): Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina

• VB des BMI für Bosnien und Herzegowina (26.1.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

1.20. Der BF erstattete auf die Aufforderung des BVwG hin, zur medizinischen Versorgung im Heimatstaat Stellung zu beziehen, keine Stellungnahme.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu den Punkten II.1.1., -1.3., -1.6. und -1.11. getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Der Bestand der Verwaltungsstrafen berut auf einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX, Zahl XXXX vom 11.02.2016 sowie auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welchen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen bosnischen Reisepass in Vorlage, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Der Besitz eines Aufenthaltstitels sowie die Stellung eines Verlängerungsantrages ergeben sich aus dem Inhalt des den BF betreffenden Auszugs aus dem Zentralen Fremdenregister und die bisher nicht erfolgte Entscheidung darüber aus einem Aktenvermerk des BVwG, Gz.: G307 2132188-1/11Z, vom 05.12.2016, wonach die NAG-Behörde in Aussicht stellte, bis zur Erlassung der hiergerichtlichen Entscheidung zuzuwarten.

Die Aufenthaltsnahme des BF im Bundesgebiet in den Jahren 1992 bis 2003 sowie die Ausreise aus dem Bundesgebiet im Jahre 2003 beruhen auf einem Auszug aus dem ZMR sowie dem Vorbringen des BF vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung und ergeben sich das verhängte Aufenthaltsverbot, die Betretung des BF bei der widerrechtlichen Einreise im Jahre 2004 sowie dessen Zuführung zu einer Haftstrafe aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Eheschließung mit XXXX samt der Scheidung dieser Ehe beruhen auf den Angaben des BF sowie den von diesem in Vorlage gebrachten diesbezüglichen Urkunden.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt dahingehender Ausführungen sowie die Feststellung, dass der BF die ihm angelasteten Straftaten begangen hat, beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) sowie auf Ausfertigungen der jüngsten beiden Strafurteile des BG XXXX und LG XXXX.

Die Feststellungen hinsichtlich der anhängigen Exekutionsverfahren beruhen auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung und ergeben sich diese sowie die Schulden des BF zudem aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Erkrankung des BF an ADHS und Alkoholsucht beruht auf dem Vorbringen des BF sowie von diesem in Vorlage gebrachten medizinischen und therapeutischen Unterlagen.

Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF leide an einer lebensbedrohlichen, sich im Endstadium befindlichen Krankheit, beruht ebenfalls auf den Angaben des BF sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen, welchen keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer lebensbedrohlichen oder im Endstadium befindlichen Erkrankung entnommen werden können. Vielmehr spricht der Umstand, dass der BF erwerbstätig ist, gegen das Vorliegen einer solchen.

Die Erwerbstätigkeiten des BF beruhen auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und ergibt sich die Arbeitsfähigkeit des BF aus eben diesem Umstand, nämlich , dass der BF erwerbstätig ist.

Die im Herkunftsstaat vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte (Vater des BF) beruhen auf dem Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach dieser vorbrachte, dass sein Vater in BuH aufhältig sei und er mit diesem in Kontakt stünde.

Die Kenntnis der bosnischen Sprache beruht auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, wonach der BF deren Kenntnis bestätigt hat und ergibt sich der Aufenthalt des BF in Kroatien sowie die vom BF dort vorgenommenen unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten und Verhängung von ebendortigen Aufenthaltsverboten, aus den Ausführunen des BF in der mündlichen Verhandlung.

Dass nicht festgestellt werden konnte, der BF habe sich seit seiner letzten Abschiebung und der letzten Wiedereinreise nach Österreich durchgehend in Kroatien aufgehalten, ergibt sich aus der Nichtvorlage dahingehender Unterlagen seitens des BF und fehlender Ein- bzw. Ausreisestempel im Reisepass des BF.

Die ADHS- und Alkoholtherapie beruht auf dem Vorbringen des BF sowie der in Vorlage gebrachten medizinischen und therapeutischen Unterlagen und einer in Vorlage gebrachten Stellungnahme des Vereins "XXXX", wonach der BF aufgrund einer gerichtlichen Anordnung eine Therapie begonnen habe.

Beim erkennenden Gericht langte bis dato keine Stellungnahme auf die dem BF gegenüber geäußerte schriftliche Aufforderung hin, zur medizinischen Versorgung in BuH (unter Beilage von Länderberichten) Stellung zu nehmen, ein.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Das Vorbringen des BF folgt aus dessen Stellungnahme vor der belangten Behörde, den Ausführungen in der gegenständlichen Beschwerde sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung.

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, der BF weise keinerlei Beziehung zu seinem Herkunftsstaat auf, ist zu entgegnen, dass er in der mündlichen Verhandlung den Kontakt zu seinen in BuH aufhältigen Vater, seine seinerzeitige Unterkunftsnahme bei seinem in BuH wohnhaften Großvater sowie Kenntnisse der bosnischen Sprache eingestanden hat. Darüber hinaus vermochte der BF keinen Beweis dafür zu erbringen, er habe sich die letzten Jahre vor seiner Wiedereinreise ins Bundesgebiet ausschließlich und durchgehend in Kroatien aufgehalten. Vielmehr vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung, sich aufgrund eines gegen ihn erlassen Aufenthaltsverbotes im Jahre 2008 vorübergehend nach Bosnien begeben zu haben. Darüber hinaus hat es der BF unterlassen, Beweismittel in Vorlage zu bringen. So hätte dieser die gegen ihn erlassen Aufenthaltsverbote oder die mit den kroatischen Behörden geführten Korrespondenzen vorlegen können, zumal der BF vorgebracht hat, dass behördliche Unterlagen der kroatischen Behröden - seine Sache betreffend - vorhanden seien. Die bloße Behauptung der Existenz solcher Unterlagen bei gleichzeitig unterlassener Vorlage, vermag als Beweis jedoch nicht zu genügen. So lässt sich auch aus der vom BF in Vorlage gebrachten Kopie seines Reisepasses und der darin befindlichen Grenzkontrollstempel kein Beweis für das diesbezügliche Vorbringen des BF erkennen. Vielmehr erweisen sich diese im Hinblick auf die Ein- oder Ausreise als unleserlich und vermochte der BF die diesbezügliche Frage in der mündlichen Verhandlung nicht umfassend zu beantworten. Darüber hinaus kommt den besagten Stempeln kein hinreichender Beweiswert zu, zumal - wie bereits oben ausgeführt - der BF vermeinte, im Jahre 2008 nach Bosnien zurückgekehrt zu sein, sich im besagten Reisepass jedoch kein einziger Stempel vorfinden lässt, welcher aus dem Jahr 2008 datiert. Demzufolge ist der Schluss zu ziehen, dass der BF an sich nicht die Wahrheit gesagt, oder - die Unglaubwürdigkeit des BF weiter untermauernd - er durch das bewusste Unterlassen Ein- und Ausreisestempel im Reisepass anbringen zu lassen, seine Reisebewegungen zu verschleiern versucht hat.

Letztlich erwies sich das Vorbringen des BF in der gegenständlichen Beschwerde, nämlich der bosnischen Sprache nicht mächtig zu sein und über keinerlei Anknüpfungspunkte in BuH zu verfügen, als unrichtig, weshalb weder der diesbezüglichen Ausführung des BF, einzig aufgrund dieser Umstände nicht in BuH aufhältig gewesen zu sein, noch hinsichtlich seines durchgehenden Aufenthaltes in Kroatien und Abbruches aller Beziehungen in BuH, Glauben geschenkt werden kann.

Insofern der BF - ohne Vorlage dahingehender Länderberichte oder sonstiger Beweismittel - in der Beschwerde unsubstantiiert vorbringt, in seinen Herkunftsstaat mangels hinreichender medizinischer Versorgung nicht zurückkehren zu können, ist auf die dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen zu verweisen, welchen entnommen werden kann, dass in BuH ein im Grunde stabiles Gesundheitssystem, welches auch Therapien und Behandlungen von psychischen- und Suchterkrankungen beinhaltet, vorherrscht.

Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach BuH ein hinreichendes medizinisches Versorgungsnetz vorfinden wird und seine in Österreich begonnenen Therapien wie Behandlungen in seinem Herkunftsstaat adäquat fortsetzen wird können.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das Gericht hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit seinem Amtswissen, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Diese Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und liefern ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche.

Das BVwG hat dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF blieb hiezu jedoch eine Antwort schuldig.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zu Spruchpunkt I. - III. des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

(1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA VG lautet wie folgt:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Frist für die freiwilligen Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

3.1.3. Der mit "Verlängerungsverfahren" betitelte § 24 NAG igF. lautet:

"§ 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.

(2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn

1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und

2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt.

Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt.

(3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.

(4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen."

Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" betitelte § 11 NAG lautet:

"§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn

1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder

2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.

(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.

(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 bis 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.

(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde."

3.1.4. Angesichts der Tatsache, dass der BF fristgerecht vor Ablauf seines Aufenthaltstitels einen Verlängerungsantrag gestellt hat und aufgrund des bisher nicht erfolgten Abspruchs darüber seitens der NAG-Behörde sich gemäß § 24 3. Satz NAG der gegenwärtige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet als rechtmäßig erweist, ist die verfahrensgegenständliche Entscheidung auf § 52 Abs. 4 FPG und nicht wie von der belangten Behörde fälschlicherweise angenommen, auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG, zu stützen.

3.1.5. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Das Zusammenleben und die Bindung von Partnern, die auf einer gleichgeschlechtlichen Beziehung beruhen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK (EGMR 10.05.2001, Mata Estevez, Zl. 56501/00).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

• die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

• das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

• die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

• den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

• die Bindungen zum Heimatstaat,

• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

• auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.6. Der BF verfügt aufgrund der Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen Sohn sowie dem Aufenthalt seiner Mutter und Schwester in Österreich, über familiäre und angesichts seines seit 17.02.2011 andauernden Aufenthalts im Bundesgebiet auch über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und weist sohin ein schützenwürdiges Privat- und Familienleben iSd. Art 8 EMRK auf.

Dieses erfährt jedoch angesichts der wiederholten Straffälligkeit des BF, trotz dessen Wissens um seine damit aufs Spiel gesetzte Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet und der damit einhergehenden allfälligen Unmöglichkeit, seine Beziehungen in Österreich weiterhin pflegen zu können, eine Relativierung. So vermochten den BF sohin nicht einmal seine familiären Bezüge und die Gefahr ihres Verlustes von der wiederholten Begehung strafbarer Delikte abzuhalten, sondern nahm er deren Verlust wissentlich in Kauf. Selbst die Schwangerschaft seiner Lebensgefährtin und die damit in Verbindung stehende vorhersehbare Verantwortungsübernahme als Vater, vermochten den BF von der wiederholten Straffälligkeit abzuhalten.

Wenn der BF zudem auch auf wiederholte langjährige Aufenthalte im Bundesgebiet zurückblicken kann, haben diese durch die wiederholten Ausreisen bzw. Abschiebung des BF immer wieder Unterbrechungen und durch dessen teils Jahre andauernden Auslandsaufenthalten sohin maßgebliche Relativierungen erfahren, weshalb der BF letztlich verfahrensgegenständlich bloß auf einen durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet beginnend mit 17.02.2011 zurückblicken kann.

Insofern lässt sich die vom BF in dessen gegenständlichen Beschwerde angeführte Judikatur des VwGH (vgl. 09.09.2014, 2013/22/0247) auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht anwenden, zumal der besagten Entscheidung ein durchgehender 9 1/2 bzw. 10 Jahre übersteigender, von strafgerichtlichem- und verwaltungsstrafrechtlichem Wohlverhalten geprägter, Aufenthalt zugrunde lag, welcher, in der gegenständlichen Rechtsache jedoch nicht gegeben ist.

Darüber hinaus erweisen sich der bisherige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet durch wiederholte Straffälligkeiten, Anhaltung in Justizanstalten, sowie durch eine widerrechtliche Einreise trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes als belastet.

Vor dem Hintergrund der, durch die wiederholte Missachtung österreichischerer Rechtsnormen aufgezeigten Integrationsunwilligkeit des BF, haben dessen in letzter Zeit verstärkt gezeigten Integrationsbemühungen, insbesondere die neuerliche Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit, eine Relativierung hinzunehmen. Darüber hinaus kann zwar erkannt werden, dass der BF zeit seines letzten Aufenthaltes wiederholt erwerbstätig war, jedoch angesichts der immer nur kurzen Anstellungen und wiederholten Inanspruchnahme von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt nicht erfolgt ist.

Insofern kann eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besondere Integration des BF in Österreich in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht erkannt werden, selbst wenn der BF auch über Deutschkenntnisse verfügt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des die öffentlichen Interessen Österreichs gefährdenden Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Dies unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293) und ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Eigentumsdelikte (vgl. VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044) sowie der Übertretung von der Sicherheit von Menschen dienlichen Verwaltungsnormen (vgl. § 53 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG) vorherrscht. Daher liegt durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vor. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Insofern der BF in der Beschwerde unter Berufung auf die Judikatur des EuGH in Bezug auf seinen Sohn argumentiert, dass eine Rückkehrentscheidung ihm gegenüber aufgrund der einhergehenden Verletzung der unionsrechtlichen Freizügigkeit nicht zulässig sei, übersieht er, dass die einem Drittstaatsangehörigen zukommende Freizügigkeitsrecht kraft EU-Vertrages bei mangelnder Freizügigkeitsinanspruchnahme durch den Betroffenen - durch familiäres Band an den Drittstaatsangehörigen gebundenen - Unionsbürger, nur dann zukommt, wenn die Ausweisung des Drittstaatsangehörigen unweigerlich dazu führe, dass der betroffene Unionsbürger ebenfalls das Unionsgebiet verlassen müsste (vgl. EuGH 15.11.2011, RS. C-256/11, Dereci; EuGH 8.3.2011, Rs. C-34/09, Zambrano). Da jedoch die Mutter des besagten Kindes des BF ebenfalls österreichische Staatsbürgerin ist und daher das Kind des BF bei seiner Mutter verbleiben kann, kann ein vom EuGH verlangter "de facto Zwang" im Hinblick auf dessen Ausreise aus dem Unionsgebiet, nicht erkannt werden. Insofern liegt auch kein Unionsrechtsbezug vor.

Demzufolge, mangels Berührung des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus einhergehenden Rechte des Sohnes des BF, kann eine Anwendung und Verletzung von Unionsrecht im Sinne des Vorbringens der Beschwerde hier nicht erkannt werden.

Unbeschadet dessen ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass selbst unionsrechtliche Freizügigkeiten keine absolute Stellung innehaben, sondern diese jedenfalls bei Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinter die öffentlichen Interessen der einzelnen Mitgliedsstaaten zurückzutreten haben (vgl. Art 27 Richtlinie 2004/38/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004, über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten).

3.1.6. Schließlich, unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach zwar über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat grundsätzlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei) jedoch auch außerhalb eines Asylantrages vorgebrachte Vorbringen hinsichtlich einer in den Gründen des Art 2 und 3 EMKR gelegenen Unmöglichkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat, auch im Rahmen einer Rückkehrentscheidung iSd. § 50 FPG Beachtung zu schenken sind (vgl. VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234) ist unter Verweis auf die Länderfeststellungen und Ausführungen in der Beweiswürdigung festzuhalten, dass im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen sind, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

In diesem Kontext ist jedenfalls im Hinblick auf die Erkrankung des BF auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach BuH eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, weil aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben und die Gesundheitsversorgung in BuH stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass der BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in BuH gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Selbst wenn der VwGH darüber hinaus vermeint, dass im Rahmen eines Rückkehrentscheidungsverfahrens zudem unter der Schwelle der Art 2 und 3 EMRK gelegene Sachverhalte bei der Beurteilung des Privatlebens iSd. Art 8 EMRK Bedeutung zukomme, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 miteinzubeziehen seien (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119), vermochte gegenständlich angesichts der vom BF gepflegten familiären Bezugspunkte im Herkunftsstaat, dessen bosnischer Sprachkenntnisse und Arbeitsfähigkeit, eine Verletzung von Art 8 EMRK nicht aufgezeigt werden.

Auch allfällige Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat vermögen das Interesse am Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu verstärken, sondern sind vielmehr im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0173; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076).

Mangels Vorliegens der in § 58 Abs. 1 AsylG aufgezählten Tatbestände war eine Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 57 AsylG, sowie mangels auf Dauer ausgelegter Erklärung der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung auch im Hinblick auf § 55 AsylG iSd. § 58 Abs. 2 AsylG, von Amts wegen nicht vorzunehmen.

Sohin war - wie noch näher ausgeführt werden wird - aufgrund der vom BF eingedenk dessen wiederholter Straffälligkeit ausgehender Gefährlichkeit und damit einhergehenden Erfüllung der in § 52 Abs. 4 Z 1 FPG iVm. § 11 Abs. 2 Z 1 NAG normierten Voraussetzung, konkret des Widerstreitens seines weiteren Aufenthaltes gegen die öffentlichen Interessen Österreichs - bei gleichzeitigem Nichtvorliegen der in §§ 9 Abs. 4 bis 6 BFA-VG sowie 58 Abs. 2 AsylG normierten Voraussetzungen - mangels amtswegig fassbarer und vom BF auch nicht vorgebrachter besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es

sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren

Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096), es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119) und es daher dem erkennenden Gericht obliegt festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht.

Es steht unbestritten fest, dass der BF wiederholt wegen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung, und das Führerscheingesetz, teils gemäß §§ 99 Abs. 1 und 1a und § 20 Abs. 2 StVO, sohin wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges im Zustand der teils 1,6 Promille übersteigenden Berauschung sowie Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten, zu teils 1.000,- Euro übersteigenden Geldstrafen verurteilt wurde und damit den Tatbestand des § 52 Abs. 2 Z 1 und 2 FPG in formaler Hinsicht jedenfalls erfüllt ist.

Darüber hinaus weist der BF wiederholte strafgerichtliche Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten und zuletzt wiederholt, wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit auf.

Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044) und fällt diesbezüglich nicht nur ins Auge, dass der BF zuletzt Personen gefährdet hat, sondern sich dabei in einem die Sicherheit anderer schwer gefährden könnenden, schweren Rauschzustand (1,86 und 1,9 Promille) befunden, jeweils einen Unfall verursacht und damit nicht nur potentiell, sondern auch tatsächlich mehrere Personen in Gefahr gebracht hat. Die wiederholte Straffälligkeit des BF weist nicht nur auf den kriminellen Charakter des BF hin, sondern ist der Umstand, dass er im Zustand der Berauschung mehrmals Kraftfahrzeuge in Betrieb genommen und dadurch die Gesundheit und das Leben anderer grob gefährdet hat, auch Ausdruck für dessen labilen, zu Straftaten und Gefährdung anderer neigenden Charakters, welcher durch die bisher wirkungslos gebliebenen strafgerichtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionierungen des BF untermauert wird.

Zudem vermeinte der BF in der mündlichen Verhandlung, sich teils durch finanzielle Engpässe aber auch durch familiäre und persönliche Probleme, sowie jugendlichen Leichtsinn, sohin mangels hinreichender Selbstkontrolle, welche durch die vom BF eingestandene Alkoholsucht eine Verschärfung erfährt, wiederholt straffällig geworden zu sein. Wenn er nunmehr vorbringt, aufgrund seiner Vaterschaft eine Wesensänderung erfahren zu haben und sich gegenwärtig in Therapie befinde, so ist dem zu entgegnen, dass angesichts der gegenwärtig anhaltenden Therapie noch von einem aufrechten Alkoholproblem auszugehen ist. Eingedenk der finanziellen Verbindlichkeiten des BF und des über Jahre hinweg delinquenten Verhaltens, kann de BF noch keine positive Zukunftsprognose erstellt werden. Vielmehr kann aufgrund der wiederholten Begehung strafgerichtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Delikte nicht ausgeschlossen werden, dass der BF, insbesondere bei Auftreten oder Verschlimmerung allfälliger familiärer, privater oder finanzieller Probleme, bei sich im bietender Gelegenheit erneut straffällig werden wird.

Wenn dem BF auch zu Gute zu halten ist, Einsicht hinsichtlich seiner Erkrankungen zu zeigen, kann in diesem Moment allein, jedoch aufgrund aufrechter Therapie und bisher gezeigter Verhaltensweisen, kein Rückschluss auf ein zukünftiges Wohlverhalten des BF geschlossen werden. Dasselbe hat auch im Hinblick auf die Vaterschaft des BF zu gelten, zumal dieser seine letzte gerichtlich strafbare Handlung zu einem Zeitpunkt gesetzt hat, zu welchem die Lebensgefährtin des BF bereits mit ihrem gemeinsamen Sohn schwanger war und sohin der BF sich seiner Vaterschaft bewusst sein musste. Insofern lässt sich vor dem Hintergrund des bisher Gesagten nciht nachvollziehen, inwiefern die Vaterschaft zu einer tatsächlichen Wesensänderung angeleitet hat. So darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Therapiewilligkeit des BF in einer gerichtlich angeordneten Suchberatung ihren Anfang genommen hat und sohin zu Beginn nicht von Freiwilligkeit geprägt war. Ferner hat der BF in der mündlichen Verhandlung eingestanden, teils trotz Erwerbstätigkeiten und fehlenden finanziellen Engpasses hinsichtlich der Eigentumsdelikte einzig aus der Gelegenheit heraus straffällig geworden zu sein.

Wenn der BF in der Beschwerde vermeint, zuletzt "nur" wegen Fahrlässigkeitsdelikten verurteilt worden zu sein und die Strafen teilweise bedingt nachgesehen wurden, so vergisst er dabei, durch die wiederholte Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges im berauschten Zustand, nicht nur tatsächlich sondern darüber hinaus auch potentiell die Gesundheit, das Leben von Menschen im höchsten Maße in Gefahr gebracht zu haben. Er blendet dabei die übrigen Verurteilungen und Verwaltungsstragen aus und scheint damit eine Konzentration auf "bloß" zwei Verurteilungen bewirken zu wollen.

Eingedenk des vom BF gezeigten Verhaltens, nämlich wiederholte Straffälligkeiten und wiederrechtliche Einreise trotz Aufenthaltsverbotes, erweist sich der seit der letzten Tat verstrichene Zeitraum, in jenem sich der BF wohl verhalten hat, selbst unter Anerkennung des vom BF gezeigten Willens, sich seiner Alkoholprobleme zu stellen, ins Berufsleben zurückzufinden und seine Schuld einzugestehen, als zu kurz, um eine positive Zukunftsprognose des BF stützen zu können.

Durch sein Verhalten, nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung, sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen und nachhaltigen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln, eindrucksvoll zum Ausdruck bringend, lässt das aus strafrechtlicher und fremdenrechtlicher Sicht schwer zu verurteilende Verhalten des BF (vgl. VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044) auch vor dem Hintergrund seiner Alkoholprobleme und finanziellen Verbindlichkeiten, keine positive Prognose zu.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen, insbesondere, jener dem Schutze der Gesellschaft und den Interessen einzelner, dienlicher Verwaltungs- und Strafrechtsnormen, insbesondere im Bereich der Eigentumsdelikte (vgl. VwGH; 05.03.2009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050; 23.03.1992, 92/18/0044), einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben massiv zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten - und der sich daraus resultierenden negativen Zukunftsprognose - den Beweis für dessen Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen, insbesondere die öffentliche Sicherheit und Ordnung, erbracht hat und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte, vor dem Hintergrund des oben zur Rückkehrentscheidung dargelegten, eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. So hat den BF weder der mögliche Verlust seines Einreise- und Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet noch dessen familiären, sozialen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte und die Erfahrung strafgerichtlicher und verwaltungsstrafrechtlicher Sanktionen von der Beehgung weiterer Taten abzuhalten vermocht.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet, steht sohin zum einen der Umstand, die aufgrund seines in wiederholten Straftaten und verwaltungsstrafrechtlichen Delikten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Dabei liegt ihm ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Delikten, sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, schwer verwerfliches Fehlverhalten zur Last. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen gelangt das Gericht zur Auffassung, dass die Erlassung eines Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF überwiegen.

Vor dem Hintergrund des Gesagten ist angesichts maßgeblich relevierter Integrationsmomente, davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 und 2 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Insofern kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Verhängung eines Einreiseverbotes als zulässig, weil notwendig, erachtet hat. Auch die Höhe der Befristung stellt sich angesichts der Vielzahl an Verfehlungen, deren Unwertgehalt und des noch immer Bestand habenden Alkoholproblems des BF als rechtmäßig dar.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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