BVwG G303 2009022-1

G303 2009022-1Bundesverwaltungsgericht18.01.2017

Regest

Dienstverhältnis, Geringfügigkeitsgrenze, Meldepflicht,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf

Gesamter Gesetzestext

BVwG G303 2009022-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G303.2009022.1.00

Spruch

G303 2009022-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Karin HÖRMANN und Mag. Robert DRAXLER als Beisitzer in der Beschwerdesache des XXXX, vertreten durch XXXX, gegen die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX wegen Widerruf und Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.08.2012 in der Höhe von € 14.202,26, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.12.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.07.2010 und am 16.08.2011 bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) Anträge auf Gewährung von Notstandshilfe, wobei er am Antragsformular angab, geringfügig tätig zu sein. Diesen Anträgen wurden seitens der belangten Behörde entsprochen.

2. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2014 wurde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.08.2012 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 14.202,26 verpflichtet.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Zitierung der einschlägigen Normen aus, dass der BF die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2012 zu Unrecht bezogen habe, da er in einem vollversicherten Dienstverhältnis bei der Firma XXXX gestanden sei. Das geringfügige Dienstverhältnis sei durch eine Betriebsprüfung zu einem vollversicherten Dienstverhältnis umgewandelt worden. Das AMS vertrete die Ansicht, dass das Einkommen des BF die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe, da der Dienstgeber nachweislich bestätigt habe, dass sein Einkommen monatlich € 450,00 betragen habe. Der BF habe diese Höhe des Einkommens dem AMS nicht gemeldet.

3. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 05.05.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die seitens der belangten Behörde getroffenen Tatsachenfeststellungen unrichtig seien. Das Einkommen des BF habe im fraglichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten. Der BF habe selbst Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt, aus denen hervor gehe, in welchen Zeiträumen er tatsächlich für den Dienstgeber tätig gewesen sei. Sowohl aus den Arbeitsaufzeichnungen als auch aus den Lohnkonten ergebe sich eindeutig, dass der BF nur geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der Dienstgeber habe offenkundig unter dem Prüfungsdruck des Sozialversicherungsträgers Angaben gemacht, welche nicht den Tatsachen entsprechen würden. Letztlich sei mit dem Sozialversicherungsträger über die angeblich rückständigen Sozialversicherungsbeiträge eine vergleichsweise Lösung geschlossen worden, wobei hier tatsachenwidrig davon ausgegangen worden sei, dass der BF nicht geringfügig beschäftigt gewesen sei. Der BF sei in den Prüfungshandlungen der XXXX nicht miteinbezogen gewesen, und konnte sich zu den belastenden Angaben seines vormaligen Dienstgebers nicht äußern.

Im angefochtenen Bescheid sei jede Würdigung von Beweisen unterblieben; vor allem habe die belangte Behörde nicht ausgeführt, warum die Angaben des Dienstgebers bei der XXXX glaubwürdiger seien, als die Aussagen des BF und die von ihm vorgelegten Unterlagen.

Der Dienstgeber selbst sei im Verfahren nie vernommen und mit dem aus Sicht der belangten Behörde unrichtigen Lohnkonten konfrontiert worden.

Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Gleichzeitig wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da diese rechtzeitig erhoben worden und von vornherein nicht aussichtlos sei.

4. Mit Bescheid vom 02.06.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung seitens der belangten Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm

§ 56 AlVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde nicht bewilligt.

Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Anführung der relevanten rechtlichen Bestimmungen zusammengefasst ausgeführt, dass umfangreiche Erhebungen eindeutig ergeben hätten, dass der BF im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2012 tatsächlich mehr als die von ihm angegebenen Wochenstunden gearbeitet habe. Dementsprechend habe die Entlohnung nicht unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen. Die von der Dienstgeberin abgerechneten Stunden würden nicht mit den tatsächlich geleisteten Stunden übereinstimmen. Die Dienstgeberin habe auch gegenüber der XXXX eingestanden, dass die Taxilenker auf Umsatzprozentbasis gefahren seien und eine Umsatzbeteiligung von 50% erhalten hätten. Im Einvernehmen mit der Dienstgeberin sei die Entlohnung monatlich auf € 450,-- erhöht worden. Folglich sei das geringfügige Dienstverhältnis des BF ab 01.01.2011 auf ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis umgestellt worden. Dies sei dem AMS erst durch die Hauptverbandmeldung der XXXX im September 2013 bekannt gegeben worden.

5. Mit Schriftsatz vom 16.06.2014 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag).

6. Mit Schreiben vom 23.06.2014 legte die belangte Behörde die Verwaltungsakten samt Beschwerdeschreiben dem Bundesverwaltungsgericht vor. Der Sachverhalt wurde aus Sicht der belangten Behörde nochmals zusammengefasst.

7. Am 22.12.2016 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF, seine rechtsfreundliche Vertretung und eine Behördenvertreterin der belangten Behörde persönlich teilnahmen. Für den BF wurde eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch beigezogen. Herr XXXX, Betriebsprüfer der XXXX, und Herr XXXX wurden als Zeugen in der mündlichen Verhandlung einvernommen. Die weiters ordnungsgemäß geladenen Zeugen XXXX und XXXX sind unentschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stand als Taxifahrer bei der Firma XXXX vom 01.01.2011 bis zum 31.08.2012 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Ursprünglich erfolgte die Anmeldung als geringfügig beschäftigter Taxilenker. Aufgrund einer GPLA-Prüfung wurde im Jahr 2013 im Einvernehmen mit der Dienstgerberin das geringfügig angemeldete Dienstverhältnis in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis umgewandelt.

Ein schriftlicher Dienstvertrag wurde über das gegenständliche Dienstverhältnis nicht abgeschlossen.

Es konnte keine Vereinbarung zwischen dem BF und seiner ehemaligen Dienstgeberin über ein fixes monatliches Entgelt beziehungsweise einen Stundenlohn festgestellt werden.

Die Entlohnung des BF erfolgte nach Umsatzprozenten im Ausmaß von bis zu 50% des erwirtschafteten Umsatzes und entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

Der Lohn wurde dem BF bar ausbezahlt.

Der BF verdiente im verfahrensrelevanten Zeitraum ein monatliches Entgelt von zumindest € 450,--.

Mit den Antragstellungen auf Notstandshilfe gab der BF die Ausübung eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses der belangten Behörde bekannt.

Im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.08.2012 bezog der BF Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt € 14.202,26.

Die gesetzliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt im Jahr 2011 € 374,02 und im Jahr 2012 € 376,26.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Taxilenker bei der Firma XXXX beschäftigt war und Notstandshilfe in Höhe des festgestellten Betrages bezog, ergibt aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellung zur durchgeführten GPLA-Prüfung erfolgte anhand der eingeholten Niederschrift über die Schlussbesprechung gemäß § 149 Abs. 1 BAO, welche seitens der ehemaligen Dienstgeberin des BF unterfertigt wurde, und anhand des diesbezüglichen Prüfberichtes der XXXX.

Dass der BF eine Umsatzbeteiligung im Ausmaß von bis zu 50 % als Entlohnung für seine Arbeit als Taxifahrer erhalten hat, ergibt sich aus den im Zuge der GPLA-Prüfung getätigten Feststellungen, die auf den Angaben der damaligen Dienstgeberin des BF beruhen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigte auch der als Zeuge geladene Prüfer der XXXX, XXXX, der die gegenständliche Schlussbesprechung der GPLA-Prüfung leitete, dass sämtliche Taxilenker dieser Dienstgeberin nach Umsatzprozenten entlohnt worden sind.

Auch der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Taxilenker bei derselben Dienstgeberin beschäftigte Zeuge XXXX gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er eine Umsatzbeteiligung als Teil seiner Entlohnung erhalten habe.

Daher kann die Aussage des BF, dass er nie eine Umsatzbeteiligung erhalten habe, entgegen sämtlichen anderen Angaben, nicht als glaubwürdig bewertet werden. Insbesondere konnte er keine sonstigen Angaben machen, auf welcher Basis seine Entlohnung erfolgte; so konnte er beispielsweise keinen fix vereinbarten Stunden- oder Monatslohn bekannt geben.

Die festgestellte Auszahlungsmodalität des Lohnes, nämlich die Barauszahlung, beruht auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen XXXX und des BF selbst.

Das Monatseinkommen des BF in Höhe von zumindest € 450,00,-- basiert aufgrund der Feststellungen, welche nach Durchführung der GPLA-Prüfung getroffen und in der Niederschrift der Schlussbesprechung und im Prüfbericht seitens der XXXX unzweifelhaft festgehalten wurden.

Das Vorbringen in der Beschwerde, dass Druck auf die Dienstgeberin ausgeübt worden sei, derartige Angaben zu Lasten des BF zu tätigen, ist nicht nachvollziehbar. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Dienstgeberin ein Eigeninteresse an der Bekanntgabe überhöhter Zahlungen haben könnte (vgl. VwGH 20.03.2014, Zl. 2013/08/0037). Vielmehr ist davon auszugehen, dass hier eine Untergrenze seitens der ehemaligen Dienstgeberin angegeben wurde. Diesbezüglich ist auch auf die Aussage des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen, der aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Betriebsprüfer und anhand vieler durchgeführter Prüfungen von Taxiunternehmen angab, dass bei einvernehmlichen Prüfungsergebnissen lediglich davon auszugehen sei, dass nur zirka 30 bis 35 % der tatsächlich hinterzogenen lohnabhängigen Abgaben ermittelt werden könnten. Hingegen hat der BF aufgrund seines gleichzeitigen Bezuges von Notstandshilfe ein Interesse daran, dass sein Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze festgestellt wird. Diesbezüglich sind auch die niederschriftlich festgehaltenen Angaben der damaligen Dienstgeberin des BF bei der GPLA-Prüfung zu berücksichtigen, nämlich dass die einzelnen Taxilenker nicht gewillt seien, sich höher anmelden zu lassen, und wenn sie diesen Wünschen der Mitarbeiter nicht nachkommen würde, würden viele andere Taxiunternehmen die Mitarbeiter auf dieser Basis beschäftigen.

Was die Divergenz des festgestellten Betrages der Entlohnung mit den jeweils in den Lohnkonten ausgewiesenen Beträgen betrifft, so ist dies auf das Ergebnis der zwischenzeitig durchgeführten GPLA-Prüfung zurückzuführen.

Die vorgelegten "Arbeitszeitaufzeichnungen" sind vom BF im Nachhinein erstellte Zusammenfassungen der von ihm angegebenen monatlichen Arbeitsstunden. Diese stehen im Widerspruch zur Zeugenaussage von XXXX, der angab, dass der BF auch in der Nacht Taxi gefahren sei. Laut den vorgelegten Aufzeichnungen gab es jedoch keine einzige seitens des BF nächtlich durchführte Taxifahrt. Vor dem Hintergrund, dass der BF ausdrücklich angab, dass kein Stundensatz für seine Arbeitsleistung vereinbart wurde, und aufgrund der festgestellten Widersprüchlichkeit zur Zeugenaussage von XXXX, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass der BF unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden ist.

Das Vorbringen des BF, dass er sein behinderten Kind betreuen musste, belegt nicht, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nur unter der Geringfügigkeitsgrenze gearbeitet hat. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass kein Vollzeitdienstverhältnis festgestellt wurde und der BF daher noch freie Zeit zur Verfügung hatte. Zudem wurde das Kind auch von seiner ebenfalls arbeitslosen Ehegattin betreut. Der BF konnte auch ab September 2012 einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Dass er genau erst ab diesem Zeitpunkt staatliche Unterstützung für die Betreuung von seinem behinderten Kind erhalten habe, wie der BF in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, wurde durch kein einziges Beweismittel belegt und ist somit auch nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich dieses Vorbringens wird auch auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die monatlichen Geringfügigkeitsgrenzen für die Jahre 2011 und 2012 ergeben sich aus § 5 Abs. 2 ASVG in jeweils geltenden Fassung.

Dass der BF der belangten Behörde lediglich eine geringfügige Tätigkeit gemeldet hat, ergibt aus den im Verwaltungsakt einliegenden Anträgen vom 16.08.2011 und 05.07.2010.

Die ordnungsgemäß geladenen ZeugenXXXX und XXXX sind bei der mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Er konnte jedoch der entscheidungsrelevante Sachverhalt auch ohne deren Zeugenaussage im ausreichenden Maße ermittelt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Rechtssache wurde am 22.12.2016 vom Bundesverwaltungsgericht an der Außenstelle Graz durchgeführt.

3.2. Zu Spruchteil A.):

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 33 Abs. 1 AlVG kann Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

Gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG gilt nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a AlVG gilt jedoch als arbeitslos, wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung zu widerrufen, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25 Abs. 1 AlVG lautet:

(1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Laut § 50 Abs. 1 1. Satz AlVG besteht für denjenigen, der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, die Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen.

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Unbestritten war der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als Taxifahrer bei der Dienstgeberin XXXX beschäftigt.

Wie oben ausgeführt wurde, gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit.a AlVG nicht als arbeitslos, wer in einem Dienstverhältnis steht. Nicht jedes Dienstverhältnis aber bewirkt, dass Arbeitslosigkeit vorliegt. Gemäß § 12 Abs. 6 lit. a ist der Ausschlussgrund "Dienstverhältnis" auf solche Dienstverhältnisse einzuschränken, aus denen sich ein über die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt erzielt wird.

Der BF bestreitet in der vorliegenden Beschwerde, dass sein Entgelt als Taxifahrer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze überschritten habe.

Das Vorbringen des BF, dass er aufgrund der Betreuungspflichten für sein behinderten Kind nur geringfügig taxifahren konnte, würde der Beschwerde selbst bei Wahrunterstellung keinen Erfolg bescheren: Der Anspruch auf Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandhilfe besteht unter anderem nur dann, wenn wer gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Wenn der BF nach eigenen Angaben geringfügig Taxi gefahren sei und zusätzlich ein behindertes Kind betreuen habe müssen, würden berechtigte Zweifel aufkommen, ob er sich zur Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithalten könne und daher gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 AlVG verfügbar wäre.

Insbesondere ist anzumerken, dass Notstandshilfe keine familienpolitische Leistung ist, deren Bezug Eltern die Pflege ihrer Kinder sichern und erleichtern soll. (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz - Praxiskommentar, Jänner 2015, § 7 Anm. 162/ 2).

Wie jedoch unter II.2 ausführlich dargelegt wurde, konnte seitens des erkennenden Gerichtes festgestellt werden, dass der BF im maßgeblichen Zeitraum monatlich eine Entlohnung in Höhe von zumindest € 450,-- erhalten hat.

Diese Entlohnung übersteigt die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung im Jahr 2011 in Höhe von € 374,02 und im Jahr 2012 in Höhe von € 376,26. Somit lag beim BF für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.08.2012 ein vollversichertes Dienstverhältnis gemäß § 12 Abs. 3 lit a AlVG vor. Dieses schließt Arbeitslosigkeit aus.

Es hat sich daher herausgestellt, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.08.2012 gemäß § 12 Abs. 3 lit a AlVG mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war, sodass die Notstandshilfe für diese Zeit gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG zu widerrufen war.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Der Tatbestand "Verschweigung maßgebender Tatsachen" wird in der Regel durch Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Gemäß § 50 Abs 1 AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse der belangten Behörde ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen.

Wie ausgeführt, hat der BF im gegenständlichen Fall der belangten Behörde bei den Antragstellungen lediglich die Ausübung eines geringfügigen Dienstverhältnisses allgemein bekannt gegeben und keine weiteren Meldungen dazu erstattet.

Nunmehr steht jedoch zweifelsfrei fest, dass der BF im entscheidungsrelevanten Zeitraum ein Bruttoentgelt in Höhe von zumindest € 450,00 lukriert hat, dass über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Wäre der BF seiner Meldepflicht zur Gänze nachgekommen (nicht nur durch Bekanntgabe einer geringfügigen Beschäftigung ohne Angabe der konkreten Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens) hätte er dadurch das AMS in die Lage versetzt, die Versicherungspflicht und somit seinen Anspruch unverzüglich zu prüfen und somit den Übergenuss vermeiden zu können. Dies bedeutet, es liegt eine Meldepflichtverletzung vor.

Dem BF muss auch aufgrund des Umstandes, dass sein tatsächlicher Bezug zum einen weit über jenem lag, der auf seiner Lohnverrechnung ausgewiesen ist, und zum anderen auch über der Geringfügigkeitsgrenze lag, bewusst gewesen sein, dass diesbezüglich eine Meldung an die belangte Behörde hätte vorgenommen werden müssen.

Mit der Unterlassung dieser Meldungen hat der BF maßgebliche Tatsachen für das Bestehen des Anspruchs auf Notstandshilfe verschwiegen und dadurch offenkundig den (unberechtigten) Bezug herbeigeführt (vgl. VwGH 21.12.2011, Zl. 2010/08/0168).

Da die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht die Rückzahlungsverpflichtung bejaht hat, war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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