BVwG W127 2110680-1

W127 2110680-1Bundesverwaltungsgericht17.01.2017

Regest

Beitragserklärung, Bewirtschaftung, Ermessen, Ermessensspielraum,<br/>Frist, Fristablauf, Fristüberschreitung, Fristversäumung,<br/>Marketingbeitrag, Marktordnung, Selbstberechnung, verspätete<br/>Vorlage, Verspätung, Zwangsstrafe

Gesamter Gesetzestext

BVwG W127 2110680-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2110680.1.00

Spruch

W127 2110680-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von xxx, BNr. xxx, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 15.05.2015, AZ I/1/5-amb-126242950, nach Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2015, AZ I/1/5-amb/2015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben der Agrarmarkt Austria vom 17.04.2015 [richtig:

22.04. 2015] wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die fehlende Beitragserklärung für das Beitragsjahr 2014 einzubringen und den Agrarmarketingbeitrag einzuzahlen. Für den Fall der Nichteinbringung wurde gemäß § 111 BAO die Vorschreibung einer Zwangsstrafe in der Höhe von € 72,00 angedroht.

Mit angefochtenem Bescheid wurde die angedrohte Zwangstrafe gemäß § 111 BAO mit € 72,00 festgesetzt und die beschwerdeführende Partei aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Erhalt des Bescheides die bisher nicht eingebrachte Beitragserklärung ordnungsgemäß ausgefüllt einzusenden. Für den Fall der neuerlichen Nichtbefolgung des Auftrags wurde eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 144,00 angedroht.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei Besxchwerde und führte aus, sie habe im Jahr 2014 auf 0,87 ha Speisekartoffeln produziert und nach Erhalt des Schreibens der Agrarmarkt Austria eine Beitragszahlung in Höhe von € 29,50 am 27.04.2015 "via Überweisung" geleistet. Sie hätte aber nur € 25,66 leisten müssen und ersuche um Gutschrift des zu viel bezahlten Betrages. Weiters beantragte sie die Aufhebung der Zwangsstrafe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.06.2015 wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, es seien keine ausreichenden Argumente vorgebracht worden, die eine Aufhebung der Zwangsstrafe rechtfertigen würden.

Mit Schriftsatz vom 02.07.2015 stellte die beschwerdeführende Partei einen Vorlageantrag. Die von ihr durchgeführte Selbstberechnung und Bezahlung sei nicht als gültige Meldung anerkannt worden, weshalb sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantrage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftet den Betrieb mit der Betriebsstättennummer xxx, AMB-Nr. xxx, und baute im Jahr 2014 auf 0,87 ha Speisekartoffel an. Nach Erhalt des Erinnerungsschreibens der Agrarmarkt Austria führte sie eine Selbstberechnung durch und überwies einen Betrag in Höhe von € 29,50.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass fristgerecht ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beitragsformular eingereicht wurde.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich klar und ohne jeden Zweifel aus dem Akteninhalt und den Angaben der beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde einschließlich Vorlageantrag.

Die Negativfeststellung fußt auf dem Verwaltungsakt, dem kein derartiges Schreiben zu entnehmen ist, auch wurde von der beschwerdeführende Partei weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag behauptet, dass sie ein derartiges Formular eingereicht hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Sache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 13 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken, die im Rahmen von Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren erhoben werden, die Vorschriften der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, soweit durch dieses Bundesgesetz oder durch Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes nicht anderes bestimmt ist. Die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle ist, soweit die Vorschriften der BAO anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

Mit der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit verliert der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Funktion als Berufungsbehörde; die Funktion der Agrarmarkt Austria als Abgabenbehörde bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts wird beibehalten (ErläutRV 2291 BlgNR 24. GP 12).

Gemäß § 21i Abs. 3 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, hat die Agrarmarkt Austria bei der Vollziehung dieses Abschnittes die BAO in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder.

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 274 Abs. 1 BAO hat über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung stattzufinden,

1. wenn es beantragt wird

a) in der Beschwerde,

b) im Vorlageantrag (§ 264),

c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder

d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder

2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.

3.2. Zu A) zur Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 21a Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wird der Agrarmarketingbeitrag (im folgenden Beitrag genannt) für folgende Zwecke erhoben:

1. zur Förderung und Sicherung des Absatzes von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus hergestellten Erzeugnissen;

2. zur Erschließung und Pflege von Märkten für diese Erzeugnisse im In- und Ausland;

3. zur Verbesserung des Vertriebs dieser Erzeugnisse;

4. zur Förderung von allgemeinen Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung und -sicherung bezüglich dieser Erzeugnisse (insbesondere der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse) sowie zur Vermittlung von für die Verbraucher relevanten Informationen hinsichtlich Qualität, Aspekte des Verbraucherschutzes und des Wohlergehens der Tiere sowie sonstiger Produkteigenschaften dieser Erzeugnisse;

5. zur Förderung sonstiger Marketingmaßnahmen (insbesondere damit zusammenhängender Serviceleistungen und Personalkosten).

Die Erhebung des Beitrags obliegt gemäß § 21i Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 der Agrarmarkt Austria.

Gemäß § 21c Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist bei Erzeugung von Kartoffeln (ausgenommen Kartoffeln zur Stärke- und Alkoholerzeugung) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Beitrag zu entrichten.

Gemäß § 21e Abs. 1 Z 7 AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 55/2007 ist Beitragsschuldner für Kartoffeln der Bewirtschafter der Kartoffelanbauflächen, die je Bewirtschafter ein Mindestausmaß von 0,5 ha aufweisen.

Gemäß § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a AMA-Gesetz 1992 idF BGBl. I Nr. 108/2001 entsteht die Beitragsschuld in den Fällen des § 21c Abs. 1 Z 6 jeweils am 15. Oktober für die im laufenden Kalenderjahr für die Erzeugung von Gemüse, Obst und Kartoffeln genutzten Flächen.

Der Beitrag ist gemäß § 21f Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 spätestens am letzten Tag des der Entstehung folgenden Kalendermonats an die Agrarmarkt Austria zu entrichten.

Zur Form der Beitragserklärung normiert § 21g AMA-Gesetz 1992, dass der Beitragsschuldner bis zu dem sich aus § 21f Abs. 2 ergebenden Termin unter Verwendung eines hierfür von der AMA aufgelegten Vordrucks eine Beitragserklärung einzureichen hat, in der er in den Fällen des § 21f Abs. 1 Z 5 lit. a den für das laufende Kalender- bzw. Weinwirtschaftsjahr zu entrichtenden Beitrag selbst zu berechnen hat.

Gemäß § 111 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 99/2007 sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.

Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist (§ 111 Abs. 2 BAO).

Die einzelne Zwangsstrafe darf gemäß § 111 Abs. 3 BAO den Betrag von 5.000 Euro nicht übersteigen.

Im Verfahren zur Festsetzung des Agrarmarketingbeitrags ist nicht das AVG, sondern die BAO anzuwenden. Eine Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 111 BAO kommt daher zur Erzwingung der Abgabe einer Beitragserklärung betreffend den Agrarmarketingbeitrag grundsätzlich in Betracht (vgl. VwGH 10.08.2010, Zl. 2010/17/0082, mwN).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.

Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat (Artikel 130 Abs. 3 B-VG).

Aus dem festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2014 auf 0,87 ha Speisekartoffeln angebaut wurden. Gemäß § 21c Abs. 1 Z 6 AMA-Gesetz 1992 ist daher ein Beitrag zu entrichten. Beitragsschuldnerin im Sinne von § 21e Abs. 1 Z 7 AMA-Gesetz 1992 ist die beschwerdeführende Partei als Bewirtschafterin des gegenständlichen Betriebes.

Nach § 21g Abs. 1 AMA-Gesetz 1992 wäre die beschwerdeführende Partei daher verpflichtet gewesen, jeweils zum in § 21f Abs. 2 genannten Termin eine Beitragserklärung einzureichen. Es ist unstrittig, dass für den Betrieb der beschwerdeführende Partei auch nach Aufforderung durch die Agrarmarkt Austria unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist keine Beitragserklärung übermittelt wurde.

Die beschwerdeführende Partei trat in ihrer Beschwerde dem bekämpften Bescheid insofern entgegen, als sie nach Erhalt des Erinnerungsschreibens ohnehin eine Selbstberechnung samt Überweisung von € 29,50 durchgeführt hätte. Eine ordnungsgemäße Erklärung wurde ihrerseits nicht abgegeben. Jedoch bedürfen die Beitragserklärungen gemäß § 21g Abs. 1 erster Satz AMA-Gesetz 1992 einer verpflichtenden Form, nämlich hat der Beitragsschuldner unter Verwendung eines von der Agrarmarkt Austria aufgelegten Vordrucks die Beitragserklärung einzureichen. Dieser Vorschrift wurde aber mit der Selbstberechnung und Überweisung nicht genüge getan.

Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrem Vorbringen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, zumal die Verpflichtung zur Entrichtung von Agrarmarketingbeiträgen unzweifelhaft ist und die Einreichung von Beitragserklärungen in der vorgeschriebenen Form auch vom Gesetz verlangt wird. Hinsichtlich der Höhe der von der Agrarmarkt Austria verhängten Zwangsstrafe wurde keinerlei Vorbringen erstattet und sind auch sonst keine Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Ermessensübung der belangten Behörde hervorgekommen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 274 Abs. 1 BAO mangels eines Parteienantrages abzusehen, zumal eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch

Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben zitierte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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