BVwG W226 1248793-2

W226 1248793-2Bundesverwaltungsgericht16.01.2017

Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Konventionsreisepass, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>strafrechtliche Verurteilung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W226 1248793-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W226.1248793.2.00

Spruch

W226 1248793-2/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.11.2016, Zl. 740011106-1615194111, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.04.2004 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt und in Einem festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 19.11.2016 beantragte der Beschwerdeführer die - erneute - Ausstellung eines Konventionsreisepasses.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 94 Abs.1 Z.5 FPG abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund mehrfacher strafrechtlicher Verurteilungen davon ausgegangen werden müsse, dass die Ausstellung eines Konventionsreisepasses die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Die belangte Behörde verwies dabei auf mehrere dem Strafregister zu entnehmende rechtskräftige Verurteilungen, insbesonders des LG XXXX vom XXXX wegen §§ 127, 129 Z. 2 StGB, § 15 StGB sowie vom XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB, § 15 StGB, 12 2. Fall StGB, § 288 StGB, § 15 StGB in Verbindung mit § 144 StGB sowie vom XXXX wegen § 142 Abs. 1 StGB.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass im Fall des Beschwerdeführers "§ 94 Abs. 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG trifft". Daher sei der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses wegen Versagungsgründen des § 94 Abs. 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG abzuweisen.

Die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides reduziert sich auf die Wiedergabe einzelner Bestimmungen des FPG und führt die belangte Behörde am Ende der Entscheidung aus, dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen stünde, sich eine Identitätskarte ausstellen zu lassen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde sich einzig und allein auf die Bestimmung des § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG stützte, es sei jedoch unklar, welche Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Insbesonders bleibe unklar, warum die begangenen strafbaren Handlungen und rechtskräftigen Verurteilungen ad futurum im Ausland zu einer Gefährdung der Sicherheit Österreichs führen würden. Ein Versagungsgrund von gerichtlich strafbaren Handlungen sei nur in den Fällen des § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG gegeben, die belangte Bescheid stütze sich jedoch auf § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG und sei somit von dieser Bestimmung ausdrücklich ausgenommen. Die Passversagung sei somit im Ergebnis eine unbegründete Ermessensentscheidung, der VwGH habe der Behörde bei der Entscheidung über das Vorliegen eines Passversagungsgrundes jedoch kein Ermessen eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

1. Rechtslage:

Gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, 2014/03/0063-4, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass gemäß den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits nach dem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 BVG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Weiters wird zusammengefasst ausgeführt, dass auch eine an der verfassungsrechtlichen Vorgabe des Art. 130 Abs. 4 B-VG orientierte Auslegung ergibt, dass eine Aufhebung des Bescheides der Verwaltungsbehörde jedenfalls erst dann in Betracht kommt, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen. Aus den im Erkenntnis wiedergegeben Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist ersichtlich, dass dem Verwaltungsgericht in den in Art. 130 Abs. 4 B-VG vorgesehenen und in § 28 Abs. 2 VwGVG angeordneten Fällen eine kassatorische Entscheidung nicht offensteht. Damit normiere § 28 VwGVG für die überwiegende Anzahl der Fälle die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, in der Sache selbst zu entscheiden. Derart wird (wie erwähnt) der sich schon aus Art. 130 Abs. 4 B-VG ergebenden Zielsetzung, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst entscheiden sollen, Rechnung getragen. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Somit hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Unterbliebe ein umfassendes Ermittlungsverfahren in erster Instanz, würde nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert werden, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermitteln und beurteilen muss und damit seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der letzten Instanz beginnen und zugleich enden.

Dem Umstand, dass eine hinreichende und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes bereits durch die Behörde durchzuführen ist, wurde im gegenständlichen Fall jedoch nicht ausreichend Rechnung getragen, da der bekämpfte Bescheid schwere Mängel im Bereich der Sachverhaltsermittlungen und Feststellungen als auch hinsichtlich der von der belangten Behörde durchgeführten Beweiswürdigung aufweist.

Der gegenständliche Verwaltungsakt, der von der belangten Behörde am 27.12.2016 vorgelegt wurde und am 30.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, besteht im Wesentlichen einzig aus dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 09.11.2016, der bezughabenden Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2016.

Dem Verwaltungsakt lässt sich nicht entnehmen, dass die belangte Behörde zu irgendeinem Zeitpunkt die strafrechtlichen Verurteilungen des Antragstellers zum Anlass genommen hätte, die bezughabenden Gerichtsurteile oder die damit einhergehenden Strafanzeigen anzufordern, weder die polizeilichen Erhebungen noch die gerichtlichen Urteile sind somit der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt worden.

Wie die Beschwerde dem Grunde nach zutreffend aufzeigt, hat die belangte Behörde die Entscheidung ausschließlich auf § 94 Abs. 1 Z. 5 FPG gestützt. Die Versagensgründe des § 92 Abs. 1 in Verbindung mit § 94 Abs. 5 FPG sind vor dem Hintergrund des Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) zu lesen. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, Reiseausweise für Reisen außerhalb ihres Gebietes ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen.

Der gegenständlichen Beschwerde ist insofern zu folgen, als die belangte Behörde sich wie dargestellt mit den Hintergründen der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - gerade auch angesichts seines Lebensalters - überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16.05.2013, Zl. 2013/21/0003), dass die Behörden die Straftaten von Fremden dahingehend abzuwägen haben, ob diesen ausreichendes Gewicht zukommt, um die Prognose zu rechtfertigen, durch den Aufenthalt im Ausland würde die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet (§ 92 Abs. 1 Z. 5 FPG).

Wie dargestellt verweist die belangte Behörde einzig auf strafrechtliche Verurteilungen, wobei jedoch beispielsweise im Urteil des LG XXXX vom XXXX Zahl XXXX wegen §§ 15, 127, 129 StGB sowie im Urteil vom XXXX wegen § 83, 15, 12 2. Fall StGB in Verbindung mit § 288 sowie § 15 in Verbindung mit § 144 StGB jeweils nur geringe Geldstrafen von 100 bzw. 340 Tagsätzen zu jeweils 4 Euro (Jugendstraftat) ausgesprochen wurden. Dem Urteil des BG XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass keine Zusatzstrafe gemäß § 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf die Verurteilung des LG XXXX vom XXXX ausgesprochen wurde. Eine weitere Verurteilung des LG XXXX vom XXXX wegen § 142 StGB sieht - erneut als Jugendstraftat gewertet - eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren unter gleichzeitiger Anordnung der Bewährungshilfe vor.

Ohne Kenntnis des näheren Inhalts dieser Urteile, ohne beurteilen zu können, welche konkreten Tathandlungen der Beschwerdeführer gesetzt hat, ist es jedoch nicht möglich zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im Ergebnis nur "geringfügige" oder aber schwerwiegende Tathandlungen gesetzt hat. Das von der Behörde nur rudimentär festgestellte Fehlverhalten einzig unter Bezugnahme auf einen Auszug aus dem Strafregister kann somit die Versagung des beantragten Konventionsreisepasses in dieser Form nicht rechtfertigen. Würde sich aus den anzufordernden Strafakten ergeben, dass der Beschwerdeführer Tathandlungen gesetzt hat, bei welchen ein Reisedokument strafbaren Handlungen ebenfalls erleichtern würde (zu § 92 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG vgl. beispielsweise VwGH vom 20.12.2013, Zahl 2013/21/0055 sowie vom 16.05.2013, Zahl 2012/21/0253, wonach beispielsweise in Fällen des Suchtmittelhandels bzw. der Schlepperei die Ausgabe des Reisedokumentes unzweifelhaft weitreichende Bedeutung hätte).

Die belangte Behörde hat jedoch ohne nähere Kenntnis der Umstände der strafrechtlichen Verurteilungen die gegenständliche Entscheidung einzig auf § 92 Abs. 1 Z. 5 FPG gestützt, sodass im Sinne der dargestellten Judikatur auf die nähere Begründung der strafrechtlichen Urteile, die konkrete Lebenssituation des Beschwerdeführers und eine allfällige Zukunftsprognose Bedacht zu nehmen wäre, um dann beurteilen zu können, ob die beantragte Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes irgendeinen Rückschluss auf die vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzte strafrechtliche Verurteilung hätte oder nicht, ob somit die Verwendung des in der Vergangenheit ausgestellten Konventionsreisepasses irgendeinen Einfluss auf die begangenen Straftaten hatte bzw. ob eine allfällige Versagung der Ausstellung eines weiteren Konventionsreisepasses in irgendeiner Form zur Verhinderung weiterer Straftaten beitragen kann.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde somit die strafrechtlichen Verurteilungen und die damit einhergehenden polizeilichen Anzeigen einzusehen und dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit einzuräumen haben, darzulegen, warum aus seiner Sicht die Ausstellung eines Konventionsreisedokumentes angesichts seiner familiären und privaten Situation trotz der strafrechtlichen Verurteilungen geboten ist.

Erst nach Durchführung dieser Ermittlungsschritte und nach Einräumung eines Parteiengehöres wird die belangte Behörde in nachvollziehbarer Weise zu beurteilen haben, inwieweit ein Versagungstatbestand im Sinne des § 92 Abs. 1 FPG vorliegt oder nicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 26.?6.?2014, 2014/03/0063). Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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