W214 2003388-2•BVwG W214 2003388-2
W214 2003388-2Bundesverwaltungsgericht16.01.2017
ersatzlose Behebung, Nachlassantrag, ne bis in idem, Zurückweisung
W214 2003388-1/ 13E
W214 2003388-2/ 10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerden von XXXX, gegen die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 20.01.2014, Zl. Jv 50077-33a/14, Ziv 014724/12-7, und vom 09.07.2014, Jv 53153-33a/14, Ziv 014724/12-7, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
A1) Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2014 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
A2) Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.07.2014 wird stattgegeben und der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 13.12.2007, XXXX, wurde für den Beschwerdeführer ein Sachwalter bestellt und mit Beschluss vom 02.03.2010 die Sachwalterschaft beendet. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (im Folgenden: BG) vom 21.06.2010 wurde 1. der Schlussbericht des Sachwalters und die Rechnungslegung mit einem Saldo von EUR 7.465,96,-- zur Kenntnis genommen und 2. die Entschädigung des Sachwalters mit EUR 432,58,-- (inklusive EUR 82,58,-- Barauslagenersatz) bestimmt und dessen Zahlung dem Beschwerdeführer aufgetragen. Der zweite Beschlusspunkt wurde mit Rekurs des Beschwerdeführers erfolgreich bekämpft.
2. Mit Beschluss vom 10.08.2009 wurde der Sachwalter durch das Pflegschaftsgericht ermächtigt, einen Kaufvertrag zur Begründung von Wohnungseigentum im Namen des Betroffenen zu schließen. Dabei handelte es sich um eine Wohnung mit einer Fläche von 29,5 m².
2. Mit Zahlungsauftrag vom 19.06.2012 wurden dem Beschwerdeführer die Entscheidungsgebühren nach TP 7 lit. c Z 2 GGG (für die Rechnungslegung) in der Höhe von EUR 74,-- und nach TP 7 lit. c Z 1 GGG (für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung) in der Höhe von EUR 116,-- samt der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG in der Höhe von EUR 8,--, insgesamt somit EUR 198,-- vorgeschrieben.
3. Mit Datum 01.10.2012, wurde vom BG unter der Zl. XXXX wegen der EUR 198,-- die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt und dem Beschwerdeführer als Kosten dieses Antrags EUR 57,-- (Pauschalgebühr-Vollzugsgebühr EUR 49,-- und sonstige Auslagen/Kosten gemäß § 21 Abs. 4 GGG EUR 8,--) bestimmt. Mit Datum 25.11.2013, Zl. XXXX, wurde vom BG die Exekution bewilligt, und die Kosten mit EUR 55,-- bestimmt.
4. Am 10.12.2013 wurde am Bezirksgericht XXXX mit dem Beschwerdeführer ein Protokoll aufgenommen. In diesem gab er an, eine Exekutionsbewilligung zu Zl. XXXX bekommen zu haben, aus der sich ergebe, dass die Republik Österreich von ihm EUR 198.-- an Gebühren möchte, und zwar für die Genehmigung eines Vertrages, den der Sachwalter, den er nicht gewollt und nicht gebraucht habe, für ihn unterschrieben habe. Dazu würden noch die Gebühren des Exekutionsverfahrens kommen. Er habe im Juni 2012 einen Zahlungsauftrag wegen der EUR 198.-- bekommen. Er sei nicht einverstanden damit, dass er die Gebühren zahlen müsse. Der Beschwerdeführer führte weiters aus, warum er der Meinung sei, dass die Genehmigung des Vertragsabschlusses nicht zu seinem Wohle erfolgte, dies gelte auch für die Gebühren für die Rechnungslegung. Er beantrage daher, seinen Berichtigungsantrag von 29.06.2012 endlich dem Landesgericht XXXX vorzulegen und bis zur Entscheidung darüber die Exekution zu XXXX aufzuschieben.
5. Der Berichtigungsantrag wurde von der Präsidentin des Landesgerichts XXXX als verspätet zurückgewiesen. Der weitere Antrag des Beschwerdeführers wurde als Nachlassersuchen an den dafür zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien weitergeleitet.
6. Mit Bescheid vom 20.01.2014 wurde dem Antrag auf Nachlass von Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt EUR 310,-- nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitz einer Liegenschaft sei. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (der Antragsteller sei derzeit arbeitslos). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen.
7. Der Beschwerdeführer beantragte innerhalb der Beschwerdefrist Verfahrenshilfe und erhob nach Rechtsbelehrung eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Der Beschluss vom 10.08.2009 sei nicht zu seinem Wohle erfolgt. Der Richter sei der Meinung gewesen, dass für den Beschluss keine Gebühren angefallen seien. Die Einbringung der Gerichtsgebühren bringe in seinem Fall besondere Härte, weil er ca. EUR 450,-- pro Monat bekommen würde. Er habe eine Eigentumswohnung von 29,5 m², die er bewohne und die kein Einkommen bringe. Das "Sozialminimum" in Österreich betrage ca. EUR 800,--.
8. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2014 wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ho. unter der Zahl W214 2003388-1 protokolliert.
9. Mit als "Revision beim Verwaltungsgerichthof" betitelten Schreiben vom 09.04.2014 ersuchte der Beschwerdeführer unter anderem neuerlich um Nachlass der Gerichtsgebühren. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde als neuerlicher Antrag auf Gebührenbefreiung gewertet.
10. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.07.2014, zugestellt am 13.08.2014, wurde dem Antrag auf Nachlass nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des BG der Schlussbericht des Sachwalters zur Kenntnis genommen und die Rechnungslegung (einem Saldo per 05.05.2010 von EUR 7.465,96,--) bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei im Besitz einer (näher genannten) Liegenschaft. In der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 310,-- könne keine besondere Härte erblickt werden. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte entgegen.
11. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.09.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Neben den bereits vorgebrachten Argumenten führte er darin aus, dass der vom Sachwalter angegebene Betrag von EUR 7.465,96,-- nur deswegen zustande gekommen sei, weil von August 2007 bis März 2010 sein Konto gesperrt gewesen sei und er kein Geld für seine Lebensbedürfnisse bekommen habe. Er habe dieses Geld nicht bekommen. Der Sachwalter habe wegen des geringen Einkommens des Beschwerdeführers keine Entschädigung erhalten.
12. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und ho. unter Zl. W214 2003388-2 protokolliert.
13. Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.08.2016 auf, zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen. Dazu wurde ihm ein Fragebogen übermittelt. Der Beschwerdeführer übermittelte mit Schreiben vom 26.09.2016 eine Stellungnahme samt Beilagen. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine 29,5 m² große Wohnung bewohnt, für deren Benützung er monatlich EUR 85,03,-- zu zahlen habe. Er habe ein Einkommen von EUR 15,25,-- pro Tag und einen Kredit von ca. EUR 300,-- von der MA 40. Der Kaufpreis seiner Wohnung habe EUR 11.717,-- betragen. Auf seinem Konto befänden sich ca. EUR 82,--. Er habe EUR 10.000,-- Schulden bei der MA 40. In den Beilagen befand sich eine Bezugsbestätigung über die Notstandshilfe, ein Kontoauszug über EUR 85,03,-- der Kaufvertrag über die Wohnung und der Beschluss auf Einstellung der Zwangsversteigerung seiner Wohnung.
14. Dazu übermittelte die belangte Behörde im Rahmen des Parteiengehörs eine mit Beilagen versehene Stellungnahme, in der der Sachverhalt wiedergegeben wird. Bei den Beilagen handelte es sich um den Zahlungsauftrag über EUR 198,--, den Beschluss mit dem der Sachwalter ermächtigt wurde einen Kaufvertrag (Wohnungseigentum) für den Beschwerdeführer abzuschließen, den Beschluss über die Rechnungslegung und die Entschädigung des Sachwalters, sowie den Beschluss über die Bestellung des Sachwalters.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 310,-- zu zahlen. Der Beschwerdeführer ist 58 Jahre alt und arbeitslos. Er ist Eigentümer einer Wohnung in der Größe von 29,5 m². Er bestreitet sein Leben von der Notstandshilfe, die EUR 15,25,-- pro Tag beträgt.
Die Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Nachlass der Berichtsgebühren, über den die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.01.2014 absprach. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer beantragte in einem als "Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof" bezeichneten Schreiben vom 09.04.2014 unter anderem erneut einen Nachlass der Gebühren. Aufgrund dieses Schreibens erging ein neuerlicher abweisender Bescheid der belangten Behörde.
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie aus den Gerichtsakten.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: "Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen."
Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
98/17/0180
Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, 98/17/0180).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt, als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).
Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. jüngst VwGH 27.4.2016, Ra 2015/05/0069 m.w.N.), weshalb dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen aktuellen Vermögens- und Einkommensverhältnissen gegeben wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276). Der Beschwerdeführer hat Angaben zu seiner Vermögenssituation gemacht, wobei er für die von ihm angeführten "Schulden" keinerlei Belege vorgelegt hat. Fest steht aber, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer – wenn auch kleinen - Wohnung ist, deren Wert die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt.
Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht geeignet darzutun, warum die Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation unrichtig wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit arbeitslos ist, steht der Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in der Zukunft nicht entgegen, zumal er sich noch im arbeitsfähigen Alter befindet und auch in den gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen ist, dass er einer Arbeit nicht nachgehen könnte.
Darüber hinaus kann in Hinblick auf die Höhe des hier geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld – wenn auch in sehr kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass – wie gegenständlich beantragt – kann somit nicht gewährt werden.
Eine mündliche Verhandlung (sie wurde auch nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 20.01.2014 war daher spruchgemäß abzuweisen.
Wie sich aus der Literatur ergibt, handelt es sich bei einer ersatzlosen Behebung um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand kommt bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann. Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt, In Betracht kommen etwa die Unzuständigkeit der Behörde oder die rechtswidrige Zurückweisung eines Antrags (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 17 und 18 zu § 28 VwGVG mwN).
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus: "Die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides ist eine Entscheidung in der Sache selbst (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ro 2015/12/0003). Als verfahrensrechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung ist im Spruch daher § 28 Abs. 1 und Abs. 2 (bzw. Abs. 3 Satz 1) VwGVG zu nennen. § 28 Abs. 5 VwGVG regelt hingegen nur die Rechtsfolgen von Bescheidaufhebungen durch das Verwaltungsgericht und bietet keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Aufhebung selbst, sei es - wie der Verwaltungsgerichtshof schon im soeben zitierten Erkenntnis vom 25. März 2015 ausgeführt hat - nach § 28 Abs. 3 Satz 2 und 3 (oder Abs. 4) VwGVG, sei es nach § 28 Abs. 1 und 2 oder Abs. 3 Satz 1 VwGVG."
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer ein als "Revision beim Verwaltungsgerichthof" bezeichnetes Schreiben vorgelegt, in dem er nochmals um Nachlass ersucht und überdies offenbar die Zurückweisung seines Berichtigungsantrages bekämpfen will. Die belangte Behörde hat diesen Antrag als neuerlichen Antrag auf Nachlass gewertet. Da aus dem Schreiben keinerlei Anhaltspunkt für eine Änderung in der Sachlage erkennbar ist (wobei offenbar auch keine Aufforderung zur Verbesserung an den Beschwerdeführer erging), hätte sie die Beschwerde wegen entschiedener Sache zurückweisen müssen und nicht nochmals in derselben Sache einen Bescheid erlassen dürfen.
Der Bescheid vom 09.07.2014 war daher ersatzlos zu beheben.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2.).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
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