W183 2143740-1•BVwG W183 2143740-1
W183 2143740-1Bundesverwaltungsgericht16.01.2017
Bemessungsgrundlage, Feststellungsantrag, Gebührenpflicht,<br/>Geldleistung, Gerichtsgebühren, Klagebegehren, Vorvertrag
W183 2143740-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Orgler + Pfurtscheller Rechtsanwälte, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 09.11.2016, Zl. 100 Jv 246/16g-33-2, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 15 Abs. 3a GGG abgewiesen.
Der Antrag auf Kostenersatz wird mangels Rechtsgrundlage gem. § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 15.11.2012 eine Klage beim Landesgericht Salzburg ein, wobei der Streitwert in der Klage mit EUR 100.000,-- angegeben wurde. Das Urteilsbegehren lautet auf Nichtigerklärung eines Vorvertrages betreffend die Abtretung von Geschäftsanteilen gegen Zahlung eines Preises von EUR 1.250.000,--. Mit Schriftsatz vom 24.06.2013 wurde die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.
Mit Zahlungsauftrag vom 15.09.2016 wurde dem BF die restliche Pauschalgebühr im Betrag von insgesamt EUR 14.880 zuzüglich Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorgeschrieben. Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz vom 21.09.2016 Vorstellung.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid (Zahlungsauftrag) vom 09.11.2016 (dem Rechtsvertreter des BF am 16.11.2016 zugestellt) wurde dem BF gemäß TP1 GGG auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.250.000,-- abermals die Zahlung von Gebühren in der Gesamthöhe von EUR 14.888,-- samt einer Einhebungsgebühr von EUR 8,00 aufgetragen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich – unter Zugrundelegung von näher angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) und des Obersten Gerichtshofs (OGH) – im gegenständlichen Fall um einen nicht zu bewertenden geldgleichen Anspruch über EUR 1.250.000,-- handle, bei dem der Wert des Streitgegenstands jenem Geldbetrag entspricht, auf den sich der Nichtigkeitsanspruch beziehe. Somit sei die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger unbeachtlich.
3. Mit Schriftsatz vom 14.12.2016 (Poststempel vom 14.12.2016) erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass § 15 GGG nur dann die Zugrundelegung eines Geldbetrages vorsehe, wenn derselbe den Gegenstand einer Klage bilde, wobei unter Gegenstand der Streitgegenstand zu verstehen sei. Der Geldbetrag müsse Teil des Streitgegenstands im engeren Sinn bilden. Der Streitgegenstand sei zweigliedrig und werde durch Begehren und Klagserzählung gebildet. Gehe das Begehren also nicht dahin, dass die Zahlungspflicht einen maßgeblichen Inhalt des Begehrens darstelle, sei der Paragraph nicht anzuwenden. Die hier zu Grunde liegende Klage sei auf die Nichtigerklärung des Kaufvertrages gerichtet gewesen. Die Klage auf Aufhebung des Kaufvertrages sei auf das Austauschverhältnis gerichtet und gerade nicht jeweils auf Leistung und/oder Gegenleistung, sondern allenfalls der Differenz daraus. Der Gegenstand der Klage sei also die Aufhebung des Austauschverhältnisses, das mit einer genau EUR 100.000,-- höheren Verkaufsmöglichkeit bzw. mit der Ersparnis von Schadenersatzansprüchen in rund derselben Höhe begründet wurde. Ein Kostenverzeichnis war angeschlossen.
4. Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 (eingelangt am 02.01.2017) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Das im Klagsschriftsatz vom 15.11.2012 formulierte Urteilsbegehren lautet auf Nichtigerklärung eines Vorvertrages betreffend die Abtretung von Geschäftsanteilen gegen Zahlung eines Preises von EUR 1.250.000,--.
2.1. Die Feststellung ergibt sich aus den von der belangten Behörde vollständig vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens.
3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 2 Z 1 lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG), BGBl. Nr. 325/1986 entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Überreichung des Schriftsatzes.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 15 Abs. 3a GGG bildet – ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger nach § 56 Abs. 2 JN – jener Geldbetrag die Bemessungsgrundlage, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren, Gegenstand einer Klage ist.
3.2.2. Die §§ 15 und 16 GGG gehen als gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen den allgemeinen Regelungen über den Wert des Streitgegenstandes in streitigen Zivilrechtssachen (§§ 54 bis 60 JN) vor. (Wais/Dokalik, Gerichtsgebührengesetz12, Anm. 1 zu § 14 GGG).
Bei § 15 Abs. 3a GGG handelt es sich um eine "Positivierung" der Judikatur des VwGH (u.a. 26.02.2004, 2003/16/0125) zur "Erinnerung" der über den Prozesskostenersatz entscheidenden Zivilgerichte erster und zweiter Instanz (vgl. RV zur Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl I 2004/128, 613 BlgNr 22. GP 26; Wais/Dokalik, Gerichtsgebührengesetz12, Anm. 6 zu § 15 GGG).
§ 15 Abs. 3a GGG setzt voraus, dass ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren, etwa durch ein Feststellungs- und Unterlassungsbegehren, Gegenstand der Klage ist. Nach § 15 Abs. 3a GGG muss der Geldbetrag den Gegenstand der Feststellungsklage bilden, was nicht das Geltendmachen dieses Geldbetrages bedeuten muss (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0199).
Nach dem klaren Wortlaut des § 15 Abs. 3a GGG bildet ein Geldbetrag, der in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand einer Klage ist, ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage. Soweit im ersten Halbsatz demonstrativ auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren verwiesen wird ("etwa durch ein Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren,"), bedeutet dies keine Einschränkung des Tatbestandsmerkmales "ein Geldbetrag in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren" in dem Sinn, dass § 15 Abs. 3a GGG ausschließlich auf Feststellungs- oder Unterlassungsbegehren anwendbar wäre (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs knüpft die Gerichtsgebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebührengesetz12, unter E 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).
3.2.3. Für das Bundesverwaltungsgericht folgt aus der oben genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 3a GGG auch auf Klagen betreffend Nichtigerklärung von Verträgen anwendbar ist.
Die Gebührenschuld ist gem. § 2 Z 1 lit. b GGG bereits bei Einbringung der Klage beim Landesgericht Salzburg entstanden. Die Tatsache, dass die Klage unter Anspruchsverzicht später zurückgezogen wurde, ist somit unbeachtlich. Ebenso irrelevant sind jene Ausführungen in der Beschwerde, welche sich auf die Auswirkungen eines abweisenden Urteils beziehen; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des bewusst strengen Formalismus des Gebührenrechts.
Tatbestandsmerkmal für die Anwendung des § 15 Abs. 3a GGG ist, dass ein Geldbetrag durch ein Feststellungsbegehren bzw. in anderer Weise als in einem Leistungsbegehren Gegenstand der Klage ist. In diesem Fall bildet ein Geldbetrag ungeachtet einer Bewertung durch den Kläger die Bemessungsgrundlage.
Im vorliegenden Fall ist ein Geldbetrag insofern Gegenstand der Klage geworden, als im Urteilsbegehren die Nichtigerklärung des Vorvertrages begehrt wurde. In eben diesem, einen Gegenstand der Klage bildenden Vorvertrag, ist der Geldbetrag von EUR 1.250.000,-- als Kaufpreis angeführt. Dieser Geldbetrag ist somit Gegenstand der Klage geworden und als Bemessungsgrundlage heranzuziehen gewesen.
Das Argument in der Beschwerde, nicht das Leistenmüssen sei Gegenstand der Klage, sondern die Aufhebung des Austauschverhältnisses, geht insofern ins Leere, als § 15 Abs. 3a GGG ebene gerade nicht ein Leistungsbegehren zum Inhalt hat, sondern andere Begehren, die aber dennoch einen Geldbetrag beinhalten. Ein eben solcher Fall ist gegenständlich durch das Urteilsbegehren vom 15.11.2012 verwirklicht worden.
3.2.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit i. S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § § 15 Abs. 3 GGG abzuweisen war.
3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).
3.2.6. Das Bundesverwaltungsgericht hält schließlich fest, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage gibt. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs. 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Verfahrens war daher zurückzuweisen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Unter Punkt 3.2. wurde die Entscheidung des Spruchpunktes A) unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet, woraus sich ergibt, dass gegenständlich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die wesentlichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofs, welche unter Punkt 3.2. bereits angeführt wurden, sind in diesem Zusammenhang VwGH 26.06.2014, Ro 2014/16/0033, VwGH 29.04.2014, 2012/16/0087. Die Entscheidungen entsprechen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen. Eine Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG folglich nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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