W174 2118310-1•BVwG W174 2118310-1
W174 2118310-1Bundesverwaltungsgericht16.01.2017
befristete Aufenthaltsberechtigung, familiäre Situation,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage
W174 2118310-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch RA Dr. Mario Züger, Seilergasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 19.11.2015, Zl 1025191006-14786608, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.11.2016, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. XXXX wird gemäß § 8 Abs 4 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 15.01.2017 erteilt.
Gleichzeitig wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.1. XXXX (in der Folge Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 12.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetsch für Usbekisch an, am XXXX in XXXX, Provinz Jawzjan, Afghanistan, geboren zu sein, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Usbeken an. Er sei ledig, sein Vater heiße XXXX und seine Mutter XXXX. Er habe 3 Brüder (BXXXX, ca. 32 Jahre; KXXXX, ca. 28 Jahre; SXXXX, ca. 18 Jahre) und 5 Schwestern (XXXX, ca. 45 Jahre; XXXX, ca. 40 Jahre; XXXX, ca. 35 Jahre; XXXX, ca. 25 Jahre; XXXX, ca. 22 Jahre). Er habe 9 Jahre lang die Grundschule besucht und dann ein Jahr die Schule in Mazar-e-Sharif sowie 2 Jahre eine Schule namens XXXX. Zuletzt habe er für ein Jahr als Telekabelmitarbeiter bei der Firma XXXX gearbeitet. Die finanzielle Situation seiner Familie sei mittelmäßig. Sie hätten das Haus und das Grundstück an seiner Heimatadresse. Seine Brüder würden für den Lebensunterhalt sorgen.
Am 20.07.2013 sei er mit einem PKW nach Usbekistan gebracht worden. Sein Bruder KXXXX habe einen Schlepper organisiert und bezahlt. Er wisse, aber nicht, wie viel sein Bruder gezahlt habe. Er habe nur gewusst, dass er in ein sicheres Land gebracht werden solle. In Usbekistan sei er 5 Tage in einem Schlepperquartier untergebracht gewesen. Von dort aus sei er über ihm unbekannte Länder, in denen er zum Teil mehrere Monate lang in Schlepperquartieren verbracht habe, bis nach Österreich gebracht worden.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er 4 Tage vor seiner Ausreise auf einen Mast klettern habe müssen. Dort habe er dann Fotos von der Anlage gemacht. In der Nähe hätten sich jedoch Taliban befunden, die geglaubt hätten, dass er sie fotografiert habe. Sie hätten gemeint, er solle ihnen die Fotos geben, obwohl er ihnen gesagt habe, dass er nicht sie fotografiert habe. Kurze Zeit später seien in der Stadt zwei Taliban von der Regierung festgenommen worden. Daraufhin sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, da sie dachten, dass er etwas damit zu tun habe. Er habe deswegen große Angst.
1.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, am 09.11.2015 legte der Beschwerdeführer eine Tazkira (ausgestellt in Jawzjan, Nr. 124757, 15 Jahre alt im Jahr 1386 = 2007), ein Zeugnis über den Abschluss der 12. Schulstufe und seinen Dienstausweis der Firma XXXX vor. Im Beisein eines Dolmetsch für Dari befragt, gab er an, diese Dokumente von Freunden, die seine Familie gefunden hätten, per Post bekommen zu haben. Nachdem er geflüchtet sei, sei sein Vater gestorben. Sein Bruder sei seinetwegen geflüchtet und er wisse nicht, wo er sich aufhalte. Eine seiner Schwestern sei in XXXX und die anderen in XXXX. Seine Mutter sei einmal bei der einen und einmal bei der anderen Schwester. Zu seiner Situation in Afghanistan gab er an, dass es ihm wirtschaftlich nicht so gut gegangen sei. Er habe versucht, Arbeit zu finden und sich ein Leben aufzubauen. Er habe seine Familie unterstützen wollen. Zurzeit habe er Kontakt zu seiner Mutter, die ihn anrufe, wenn sie ein Telefon zur Verfügung habe. Telefonnummern von seinen Geschwistern habe er nicht, da diese keine fixen Telefonnummern hätten. Er spreche aber ab und zu mit den Nachbarn über das Internet und diese würden wiederum mit seiner Familie sprechen. Wovon seine Angehörigen nunmehr ihren Lebensunterhalt bestreiten, wisse er nicht, da sein Bruder BXXXX seine eigene Familie habe und nichts mehr mit ihnen zu tun haben wolle. Sein Bruder KXXXX sei nunmehr auch geflüchtet und sein Bruder SXXXX sei bei seiner Ausreise noch zur Schule gegangen. Was dieser jetzt mache, wisse er nicht. Er selbst habe 2011 maturiert und danach bei der Firma XXXX gearbeitet. Diese habe ihren Sitz in Kabul, sein Arbeitsplatz sei aber in XXXX gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass er sich ein Leben in Afghanistan habe aufbauen wollen. Er habe zu arbeiten begonnen und seine Familie unterstützen wollen. Ein Jahr lang habe er bei der Firma gearbeitet. Die Taliban würden jedoch überall herrschen. Seine Arbeitsstätte sei in der Provinz Sarepol gewesen. Er habe es satt gehabt immer bedroht und geschlagen zu werden. Deshalb habe er sich in einem anderen Distrikt, XXXX, versetzen lassen. Die eine Hälfte gehöre zu XXXX und die andere zu XXXX. Sie hätten mehrere Antennen und eine dieser Antennen sei in XXXX gestanden. Dort habe er sich am Tower befunden und ein Foto machen wollen, um es dann an die Zentrale zu schicken. Sie seien zu dritt dort gewesen. Die beiden anderen Mitarbeiter seien Pashtunen gewesen. Sie seien mit einem Firmenauto zur Arbeitsstätte gekommen und hätten ihre Ausweise zeigen müssen, damit sie dort vorbeikommen haben können. Der Tower befinde sich im Gebirge und sonst gebe es dort nichts außer eine Moschee der Taliban. Diese hätten vermutet, dass er sie fotografiert habe. Nachdem zwei der Talibanleute festgenommen worden seien, sei er von den Taliban verdächtigt worden, Fotos von ihnen gemacht zu haben und dass dies der Grund für deren Festnahmen gewesen sei. Sein Manager habe ihm daraufhin geraten, das Land so schnell wie möglich zu verlassen, da sein Leben in Gefahr sei. Die Taliban hätten seinem Manager nämlich am Telefon gesagt, dass sie ihn töten würden. Auch der Dorfälteste sei kontaktiert worden, der wiederum seinen Bruder kontaktiert habe. Er sei also gezwungen gewesen, sein Heimatland zu verlassen. Die Festnahme der zwei Taliban sei in der Früh erfolgt und bereits am selben Tag um ca. 14.00 oder 15.00 Uhr hätten die Drohungen begonnen. Über Nachfragen, wer ihn beim Fotografieren beobachtet habe, gab er zunächst an, dass ihm keine Leute aufgefallen seien, ergänzte jedoch, dass er zwei Männer vor der Moschee gesehen habe, die mit Sicherheit Taliban gewesen seien. Wie oft er bei diesem Tower gewesen sei, könne er nicht so genau sagen. Manchmal sei er zehn Mal im Monat dort gewesen und dann wieder gar nicht. Er habe keinen persönlichen Kontakt mit den Taliban dort gehabt, weil er Angst gehabt habe, habe aber die toten Menschen dort gesehen. Über Vorhalt, er habe bei seiner Erstbefragung angegeben, dass ihn die Taliban beim Fotografieren persönlich angesprochen hätten, erwiderte er, dass er das so nicht gesagt habe. Er habe damals dasselbe wie heute gesagt. Nach Kabul habe er nicht gehen können, da ihn die Taliban überall gefunden hätten. Auf die Frage, welcher seiner Brüder vom Dorfältesten kontaktiert worden sei, antwortete er, dass es BXXXX gewesen sei. Über Vorhalt, er habe angegeben, dass BXXXX keinen Kontakt zur Familie habe, meinte er, dass es KXXXX gewesen sei, jener Bruder, der ihm auch geholfen habe nach Österreich zu kommen. Die Kamera, mit der er die Fotos gemacht habe, sei von der Marke Samsung gewesen und habe 150 US$ gekostet. Das Geld habe er unter Vorlage der Rechnung von seiner Firma zurückbekommen. Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan, habe er dort keine Bleibe, weil sein Vater verstorben sei und seine Familie sich im Elend befinde. Er habe Angst, dass er von den Taliban zerstückelt werde. Wie sein Vater verstorben sei, wisse er nicht, da ihm niemand die Wahrheit sage. Einmal sage man, dass er geschlagen worden sei und ein anderes Mal, dass er normal verstorben sei. Auch seine Mutter sage ihm nicht die Wahrheit.
Zu seiner Situation in Österreich gab er an, dass er in der Grundversorgung sei und das Oberstufenrealgymnasium besuche. Außerdem werde er von Frau XXXX unterstützt, die ihn auch in Deutsch unterrichte. In seiner Freizeit spiele er Fußball und würde gerne in einem Verein mitspielen. Im Juli und August habe er 21 Stunden in der Gemeinde gearbeitet.
Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: eine ärztliche Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Schlafstörung leide; ein Befund eines Facharztes für Hals-Nasen- und Ohrenkrankheiten; zwei Empfehlungsschreiben von Frau XXXX und Frau XXXX; zwei Bestätigungen der Marktgemeinde XXXX, wonach der Beschwerdeführer im Juli und August 2015 jeweils 21 Stunden pro Monat im Bauhof arbeitete und dafür entlohnt wurde; eine Bestätigung des BORG XXXX über den Schulbesuch des Beschwerdeführers als außerordentlicher Schüler; drei Bestätigungen über die Teilnahme an diversen Deutschkursen.
1.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge belangte Behörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab, verbunden mit der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 und der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF sowie der Feststellung gemäß § 52 Abs 9 FPG, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
Begründend traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers sowie zur Lage im Herkunftsland Afghanistan. Festgestellt wurde auch dessen posttraumatische Schlafstörung. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Heimatstaates habe nicht festgestellt werden können, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte verfolgt zu werden. Das Vorbringen bezüglich einer aktuellen Bedrohungssituation in Afghanistan sei nicht glaubhaft. Der Sachverhalt sei vom Beschwerdeführer bloß vage geschildert worden und habe sich auf Gemeinplätze beschränkt. Er sei nicht in der Lage gewesen, konkrete und detaillierte Angaben zu machen. Es sei zu Widersprüchen bei den Einvernahmen gekommen. Dass seine Familie noch in seiner Heimatregion lebe, sei ein Hinweis dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen und auch keine Furcht vor einer möglichen Verfolgung ableitbar gewesen sei. Die Lage in Afghanistan sei zwar brisant, aber lasse sich keinesfalls so darstellen, dass ein halbwegs normales Leben überall in Afghanistan nicht möglich wäre. Sofern ihm eine Rückkehr in seine Heimatprovinz nicht möglich sei, könne er sich in Kabul niederlassen. Aufgrund seiner Ausbildung und seiner Kontakte zu seiner ehemaligen Firma gehe die Behörde davon aus, dass er sich in den afghanischen Arbeitsmarkt wieder eingliedern könne. Da der Beschwerdeführer keinen auf seine Person bezogenen außergewöhnlichen Umstand behauptet habe, sei weiters davon auszugehen, dass ihm im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, da eine landesweite, allgemein extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, nicht gegeben sei.
Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine aktuell drohende Verfolgung im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft machen können. Er habe Afghanistan ausschließlich aus persönlichen Beweggründen verlassen. Zu Spruchpunkt II führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte aufzeigen habe können, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde, bei der Rückkehr nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden bzw. in eine ausweglose und die Existenz bedrohende Lage zu geraten. Eine Abschiebung nach Afghanistan sei daher zulässig. Er sei ein arbeitsfähiger, gebildeter und junger gesunder Mann, der mit seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit oder auch anderen Tätigkeiten in der Lage sein werde ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Schließlich kam die belangte Behörde unter Spruchpunkt III anhand einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände zum Ergebnis, es sei gerechtfertigt den Beschwerdeführer auszuweisen. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen würden sich aus dem Ermittlungsverfahren keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte ergeben und somit könne das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art 8 Abs 1 iVm Abs 2 EMRK nicht festgestellt werden. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels sonstiger Anknüpfungspunkte sei davon auszugehen, dass ein schützenswertes Privatleben nicht entstanden sei.
1.4. Mittels Verfahrensanordnung vom 19.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.12.2015 Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung und stellte den Antrag, die Rechtsmittelbehörde möge den hier angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG gewährt werde, ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt und seine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werde; in eventu ihm gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen; eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht mit persönlicher Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen; in eventu den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu beheben und die Asylsache an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zurückzuverweisen.
Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen einzugehen. Der Beschwerdeführer habe Hinweise zur Begründung seines Antrages gegeben, die jedoch von der Behörde nicht näher hinterfragt worden seien. Auch verkenne die belangte Behörde die gesamte Situation in ihrem kulturellen Kontext. In Berichten internationaler Organisationen werde die äußerst schwierige Sicherheitssituation beschrieben. Das Bundesamt sei zwar davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer Außendiensttechniker für ein Telekommunikationsunternehmen gewesen sei, habe aber das von ihm beschriebene Bedrohungsszenario verneint. Er habe jedoch glaubwürdig dargelegt, dass er immer wieder zu Funkmasten habe fahren müssen, die von den Taliban angegriffen und beschädigt worden seien. Zum Nachweis seiner Tätigkeit würden die angefügten Fotos dienen, auf denen der Beschwerdeführer bei seiner Arbeit sowie einige der von ihm dokumentierten Schadensfälle zu sehen seien. Da er an einem Funkmasten in der Nähe einer Moschee einen Schadensfall fotografiert habe und zeitnah mehrere Taliban verhaftet worden seien, sei er in das Blickfeld der Taliban geraten. Sein Unternehmen und der Dorfälteste seien kontaktiert worden. Auch seine Familie sei nach seiner Ausreise mehrmals von den Taliban aufgesucht und ein Drohbrief hinterlegt worden. Eine Kopie des Drohbriefes sei der Beschwerde angefügt. Der Bruder des Beschwerdeführers, SXXXX, sei mittlerweile auch geflohen und halte sich ebenfalls in Österreich auf. Es bestehe derzeit weder ein funktionierender Polizei- oder Justizapparat in Afghanistan, noch sei davon auszugehen, dass der tatsächliche Machtbereich der Regierung über die Grenzen der Hauptstadt reiche. Der afghanische Staat sei derzeit nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer, der einer massiven Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei, effektiven Schutz zu gewähren. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative - insbesondere in Kabul - sei mangels sozialer und familiärer Anknüpfungspunkte nicht möglich. Die Taliban würden außerdem über ein entsprechend gut ausgebautes Netzwerk verfügen und ein Mordaufruf wegen Spionage würde nicht mehr zurückgenommen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung asylrelevanter Intensität durch Privatpersonen ausgesetzt wäre.
1.6. Mit Eingabe vom 03.02.2016 wurde die Vollmacht des Dr. Mario Züger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, den Beschwerdeführer in fremden- und asylrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, bekannt gegeben und die Beschwerde bezüglich Spruchpunkt I. zurückgezogen. Ergänzend wurde eine beglaubigte Übersetzung der Tazkira des Beschwerdeführers und die Niederschrift der Ersteinvernahme seines Bruders SXXXX vom 01.11.2015 vorgelegt. Darin gibt der Bruder an, dass der Beschwerdeführer in einer Telefonfirma gearbeitet habe und von den Taliban bedroht worden sei. Sie hätten von ihm Geld verlangt. Daraufhin sei er weggezogen. Bezüglich seines eigenen Fluchtgrundes gab der Bruder des Beschwerdeführers an, die Situation in seiner Ortschaft und Umgebung habe sich so sehr verschlechtert, dass sie am Abend in der Dunkelheit die Wohnung nicht mehr verlassen hätten können. In diesem Zustand habe er nicht mehr leben können.
Bezüglich der Situation in Afghanistan werden Berichte zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers auszugsweise zitiert und ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Großstädten bestehe. Er habe nämlich nie in Großstädten gelebt und verfüge diesbezüglich auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Eine seiner Schwestern sei zwar in XXXX verheiratet, jedoch würden Frauen nach der Heirat in Afghanistan Teil der Familie des Ehemannes. Seine Schwester könne ihn also keinesfalls eigenmächtig bei sich aufnehmen und sein Schwager sei nicht sittlich dazu verpflichtet, sodass er sich faktisch keine Hilfe von der Familie seiner Schwester erwarten könne. Auf sich alleine gestellt, sei es dem Beschwerdeführer jedoch praktisch nicht möglich, in Kabul oder einer anderen Großstadt Fuß zu fassen. Die wirtschaftliche Situation in Kabul habe sich deutlich verschlechtert. Ohne Fachausbildung sei es derzeit fast unmöglich, in Afghanistan eine Arbeit zu finden. Hinzu komme außerdem eine extreme Wohnungsknappheit, da durch die Unruhen in anderen Teilen des Landes viele Afghanen in Kabul Zuflucht gesucht hätten. Nur mit ausreichenden Ersparnissen könne man Wohnraum anmieten und ausreichend lange ohne Arbeit überleben. Zur Untermauerung dieses Vorbringens werde auf diverse Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen.
Vor diesem Hintergrund werde beantragt, das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Anfechtung von Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides mit Beschluss einzustellen; in Stattgebung der Beschwerde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen und ihm gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der gesetzlich vorgesehenen Befristung zu erteilen. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
1.7. Mit Schriftsatz vom 31.08.2016 gab die belangte Behörde bekannt, infolge dienstlicher und personeller Umstände keinen informierten Vertreter zur mündlichen Verhandlung entsenden zu können, ersuchte um Übermittlung der Verhandlungsschrift und beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.
1.8. Am 04.11.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes Vorbringen des Beschwerdeführers ein. Darin wird unter Verweis auf diverse Berichte ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers durch das Eindringen ausländischer Kämpfer verschlechtert habe. Des Weiteren sei keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, da die Versorgungssituation in Kabul und in anderen Großstädten derart schlecht sei, dass Rückkehrer entweder auf eigene finanzielle Ressourcen oder finanzielle Unterstützung durch Familienangehörigen angewiesen seien, um Wohnraum zu erlangen und sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen zu können. Diesbezüglich werde auf mehrere Gutachten verwiesen, die von länderkundlichen Sachverständigen in anderen, vergleichbaren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet worden seien. Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die darin angeführten Voraussetzungen zur Schaffung einer wirtschaftlichen Existenz und habe auch keinerlei lokalen Kenntnisse, sodass er bei einer Außerlandesschaffung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Afghanistan keine Lebensgrundlage vorfinden würde, die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht decken könne und daher in eine ausweglose Lage geraten würde.
1.9. Am 10.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der der Beschwerdeführer unter Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari ausführlich befragt wurde.
Nachdem die Parteien die Möglichkeit erhielten, zum Gegenstand des Verfahrens und dem bisherigen Verfahrensablauf ergänzend Stellung zu nehmen, bestätigte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu seiner Person sowie dass es sich bei der im Akt einliegende Übersetzung einer Geburtsurkunde um die Übersetzung seiner damals vorgelegten Tazkira handle. Bis zu seiner Ausreise habe er in XXXX, XXXX gelebt. Er habe in der Schule namens XXXX die zwölfte Klasse abgeschlossen. Neben der Schule habe er arbeiten müssen, da er aus einer armen Familie stamme. Er habe für eine Baufirma gearbeitet, in Kursen unterrichtet und sei auch als Verkäufer tätig gewesen. Nach Abschluss der Schule habe er bei der Firma XXXX gearbeitet bis er Schwierigkeiten bekommen habe und daher wieder aufhören habe müssen. Es sei nicht leicht in Afghanistan Arbeit zu finden, da man dafür Kontakte brauche, die er nicht habe. Bei der Firma sei er aufgrund seiner Englisch- und Computerausbildung aufgenommen worden. Er habe dort aber nur praktisch gearbeitet und keine theoretische Ausbildung bekommen. Die Firma habe im Auftrag der Großfirma XXXX gearbeitet und sei in der Telekommunikationsbranche tätig gewesen. Diese Firma habe mehrere Antennen betrieben und wenn beispielsweise Wasser hineingetropft oder die Verbindung des Mobilfunknetzes schlecht geworden sei, sei ein Alarm ausgelöst worden. Sie hätten dann diese Schäden beheben müssen, damit der Alarm ausgehe und das Netz wieder funktioniere. In der Nacht hätten sie nicht zu den Masten gehen können, sondern hätten dann bis in der Früh warten müssen, um die Schäden zu beheben. Seine Berufsbezeichnung sei "Field-Ingenieur" gewesen d.h. er sei in Bereitschaft gewesen um an verschiedenen Orten Schäden und Probleme an Masten zu beheben. Täglich sei ein Alarm ausgelöst worden. Einmal sei im Zentralmast der Stadt Sheberghan der Türalarm aufgrund eines Sturmes ausgelöst worden und er habe das Problem beheben müssen. Er habe die Türe geöffnet. Dort habe sich eine Box befunden. Er habe das eine Kabel herausziehen und wieder hineinstecken müssen damit der Alarm ausgeschaltet und für den nächsten Eintritt wieder aktiviert worden sei. Zu seinen damaligen Kollegen habe er keinen Kontakt mehr. Er könne dort außerdem keine Arbeit mehr bekommen, da er als Spion abgestempelt worden sei. Sie würden sich durch ihn in Gefahr begeben. Außerdem würde er bei seiner Rückkehr getötet werden.
Der Beschwerdeführer wiederholte seiner bisherigen Angaben zu seiner Kernfamlie und gab weiters an, dass sein Großvater väterlicherseits XXXX geheißen habe. Die Namen seiner anderen Großeltern seien ihm nicht bekannt. Seine Tanten mütterlicherseits würden XXXX, XXXX, XXXX und XXXX heißen. Zur Zeit seiner Ausreise seien seine Angehörigen in seinem Heimatort gewesen. Wo sie jetzt seien, wisse er nicht. Mit seiner Mutter habe er vor 2 Monaten zum letzten Mal Kontakt gehabt. Zu anderen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt. Seine Mutter könne außerdem nicht schreiben und sei körperlich beeinträchtigt, sodass er mit ihr nur über das Mobiltelefon der Nachbarn in Kontakt treten könne. Seine Mutter halte sich nach wie vor in seinem Heimatort auf. Sie verbringe ein paar Tage bei der einen Schwester und gehe danach für einige Tage zu seiner anderen Schwester. Sie lebe also bei seinen Schwestern, die sie versorgen würden. Sie sei nicht dazu in der Lage, für sich selbst zu sorgen und sei in einer schwierigen Situation, da ihr seine Schwager keinen Respekt entgegen brächten. Nur seine Schwestern würden noch in seinem Heimatort leben. Sein Bruder SXXXX sei in Österreich, seine anderen Brüder hätten Afghanistan ebenfalls verlassen. Nachdem sein Vater getötet worden sei, habe keiner von ihnen dort bleiben können. Zu seinen älteren Brüdern habe er keinen Kontakt. Befragt nach dem Tod seines Vaters gab er an, dass nach seiner Ausreise die Taliban bei ihnen zu Hause gewesen seien. Sie hätten ihn als Spion bezeichnet und seinen Vater aufgefordert ihn auszuliefern. Die Taliban hätten seinen Vater und seine Mutter zusammengeschlagen. Sein Vater sei ins Krankenhaus gebracht worden, sei aber nach seiner Entlassung verstorben, da er nicht die richtige Behandlung bekommen habe. Außer seinen Schwestern und Tanten habe er keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Zu seinem Bruder SXXXX habe er Kontakt. Dieser lebe bei einer österreichischen Familie in Wien. Er versuche immer wieder ihn zu kontaktieren, aber er antworte immer sehr spät. Sein Bruder gebe ihm die Schuld dafür, was ihrer Familie zugestoßen sei.
Weshalb die Taliban die Masten angegriffen und beschädigt hätten, wisse er nicht. Aber jedes Mal, wenn sie nach XXXX gefahren seien, seien sie beim Besuch von 7 der 15 Masten von den Taliban erwischt worden. Diese hätten gemeint, dass sie Spione wären und mit Ausländern zusammenarbeiten würden. Sie hätten ihnen unterstellt, dass sie Ausländern afghanische Mädchen und Alkohol bringen würden und auch gefragt, ob bei ihnen Frauen arbeiten würden.
Im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan wäre es ihm nicht möglich bei seiner Familie zu leben. Es gebe für ihn keine Existenzgrundlage mehr, da das Grundstück seiner Familie weg sei und er keine Arbeit habe. Er habe keine Familie mehr dort und vor allem niemanden, bei dem er wohnen oder der ihn sonst unterstützen könne. Der Vertreter des Beschwerdeführers ergänzte, dass dies vor dem Hintergrund der afghanischen Kultur so zu verstehen sei, dass keine Unterstützung von Seiten der Schwestern zu erwarten sei, da diese nicht mehr zur Familie des Beschwerdeführers gehören würden, sondern zu der ihres jeweiligen Ehemanns.
Den Job bei XXXX habe der Beschwerdeführer über einen Freund gefunden. Dieser führe ein Restaurant, in das immer wieder Gäste verschiedener Firmen kommen würden und er habe ihn gebeten, ihn bei der Arbeitssuche zu unterstützen. Der Kurs, in dem er in Afghanistan unterrichtet habe, sei von der Jugendbewegung XXXX organsiert worden. Er habe Englisch und "Schön Schreiben" unterrichtet.
Zu seiner Situation in Österreich gab der Beschwerdeführer an, er habe zuerst die Schule besucht und dann eine Lehrstelle als Koch gefunden. Er arbeite seit 9 Monaten in dieser Firma und werde nächstes Jahr mit der Berufsschule beginnen. Er habe auch viele Freunde gefunden und sei mit dem Bürgermeister bekannt. Die bei der Verhandlung anwesende Vertrauensperson sei eine Freundin, die mit ihm Deutsch lerne. An seinen kursfreien Tagen besuche er einen Lehrer, der mit ihm täglich 1 1/2 Stunden Deutsch lerne. Er sei auch mit vielen anderen Lehrern befreundet, die ihn zur heutigen Verhandlung hätten begleiten wollen. Dazu wurde eine Kopie des Lehrvertrages sowie eine Bescheidausfertigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betreffend die Beschäftigungsbewilligung des Beschwerdeführers vorgelegt. Weiters übergab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung ein Empfehlungsschreiben seines Arbeitgebers und anderer Personen aus der Gemeinde sowie eine Bestätigung der Gemeinde über geleistete, ehrenamtliche Tätigkeiten samt Remunerationsbestätigungen und eine Schulbesuchsbestätigung für die Schuljahre 2014/15 und 2015/16.
Über Befragung durch seinen Vertreter ergänzte der Beschwerdeführer, dass er kein ausgebildeter Ingenieur sei, sondern lediglich praktische Arbeit ohne theoretische Ausbildung ausgeführt habe. Er habe auch weder Generatoren, noch Funkmasten repariert. Seine Mutter sei eine Last für seine Schwestern. Es sei in der afghanischen Tradition nicht üblich, dass er im Haus seines Schwagers lebe. Seine Schwager seien außerdem nicht wohlhabend und würden nur gelegentlich als Hilfsarbeiter arbeiten. Die Familien seiner Schwestern würden in kleinen Häusern mit nur zwei Zimmern leben. Es sei also nicht möglich, dass er bei ihnen wohne. Seine Schwestern bzw. deren Männer würden ihm auch keinen Schutz bieten können. Eine der Schwestern sei verwitwet, weil ihr Mann von den Taliban getötet worden sei. Sie könnte also nicht für ihn sorgen. Es sei vielmehr seine Aufgabe für sie zu sorgen. Sie arbeite als Haushaltshilfe bei den Nachbarn und lebe mit ihren Kindern in einem Zimmer. Er könne nicht mit ihren Töchtern in einem Raum schlafen.
Anschließend wurde die für das Verfahren bestellte und beeidete länderkundliche Sachverständige, Mina ASEF-HAMEED, auf Grundlage der ihr bereits vorab übergebenen Aktenbestandteile (s. OZ 9Z) und den in der mündlichen Verhandlung nunmehr erfolgten Aussagen aufgefordert ihr Gutachten zu erstellen. Das zu Protokoll gegebene Sachverständigengutachten lautet wie folgt:
"Die Angaben des BF betreffend seine Identität und seine Herkunft sind nachvollziehbar. Der BF spricht neben Dari noch Usbekisch und Turkmenisch. Diese Sprachen werden im Norden von Afghanistan gesprochen. Auch kennt er sich in diesen Gebieten aus, weil er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit mehrfach einzelne Orte aus seiner Heimatregion genannt hat. Der BF hat dort bis zur 12 Klasse die Schule besucht und kann auch den Namen seiner Schule angeben. Die diesbezüglichen Angaben erwecken keine Zweifel daran, dass er im Norden gelebt und dort aufgewachsen ist bzw. bis zuletzt dort gearbeitet hat.
Zur Sicherheitslage in der Provinz Jawzjan wird auf die dem Gericht vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen und sachkundigen Stellungnahmen verwiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass die Sicherheitslage im Norden von Afghanistan, insbesondere in den Provinzen Baghlan, Takhar und Jawzjan besonders prekär ist, zumal dort immer wieder Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Aufständischen Gruppierungen stattfinden und bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen. Beispielhaft dazu nenne ich einen Anschlag am 03. Oktober 2016 in einem Markt, bei dem 6 Zivilisten getötet und 40 weitere verletzt wurden. Am 29. Oktober 2016 wurde bei einem Luftangriff durch die Regierung ein Taliban Kommandant getötet. Am selben Tag fand bei einem Anschlag der Taliban in der Stadt Sheberghan auch ein Kind den Tod. (siehe hiezu: www.pazhwok.com)
Zur Sicherheitslage in den Großstädten wie z.B. Kabul und Mazar i Sharif wird ergänzend zu den gleichfalls dem Gericht bereits vorliegenden Länderinformationen und gutachterlichen Stellungnahmen darauf aufmerksam gemacht, dass nach der afghanischen Kultur eine Lebensgrundlage in solchen Städten nur bei entsprechenden familiären Rückhalt und wirtschaftlichen Voraussetzungen möglich ist."
Danach ergänzte der Vertreter des Beschwerdeführers, der habe Beschwerdeführer keine familären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Kabul, Mazar-e Sharif, Herat oder Bamiyan und auch keine Arbeitsstelle. Er habe nur die Schule abgeschlossen, jedoch keine Berufsausbildung und auch keine ausreichenden Beziehungen, um einen Arbeitsplatz zu bekommen. Weiters habe er eine schwere Augenverletzung. Die Wiederherstellung der Sehfähigkeit am rechten Auge sei nicht mehr möglich. Hierzu wurden ärztliche Unterlagen vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Getroffene Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgenden, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
2.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger von Afghanistan, volljährig und gehört der Volksgruppe der Usbeken an. Er ist sunnitischer Glaubensrichtung und spricht Dari. Er ist in XXXX, Provinz Jawzjan, Afghanistan geboren.
Der Beschwerdeführer lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise. Die finanzielle Situation seiner Familie war damals mittelmäßig. Er besuchte die Schule, aber musste daneben arbeiten, um zum Familieneinkommen beizutragen. Nach Abschluss der Schule begann er bei einem Telekommunikationsunternehmen im Außendienst zu arbeiten. Eine entsprechende technische Ausbildung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht absolviert, sondern verrichtete lediglich einfache praktische Tätigkeiten. Seine Aufgabe bestand darin aufgrund verschiedener Ursachen ausgelöste Alarme auszuschalten und für den nächsten Zwischenfall wieder zu aktivieren. Durch diese Tätigkeit wurden die Taliban auf ihn aufmerksam, sodass er beschloss, aus Afghanistan auszureisen. Nach seiner Ausreise verstarb sein Vater an den Folgen eines Übergriffs durch die Taliban und einem Behandlungsfehler im Krankenhaus. Die Brüder des Beschwerdeführers, die bis dahin auch wesentlich zum Familieneinkommen beigetragen haben, verließen ebenfalls ihr Heimatland. In seinem Heimatort leben also mittlerweile nur noch seine Mutter und seine Schwestern. Seine Mutter ist mittellos und lebt abwechselnd bei seinen Schwestern, von deren Familien sie versorgt wird, obwohl diese ebenfalls in einer finanziell schwierigen Lage sind. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise lebten außerdem seine Tanten mütterlicherseits in seinem Heimatort. Sonst hat der Beschwerdeführer keine Verwandten in Afghanistan. Mit seiner Mutter hat er nach wie vor gelegentlich Kontakt über das Mobiltelefon der Nachbarn. Zu anderen Verwandten ist der Kontakt derzeit abgebrochen.
In Österreich besuchte der Beschwerdeführer ein Bundesoberstufenrealgymnasium als außerordentlicher Schüler. Seit März 2016 absolviert er eine Lehre als Koch und erhält zusätzlich Deutschunterricht. Er hat in Österreich bereits viele Freunde und hält regelmäßig Kontakt zu einem seiner Brüder, der aktuell ebenfalls in Österreich aufhältig ist.
2.1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Den in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen ist zur Sicherheitslage sowohl allgemein, als auch insbesondere in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers und in der Hauptstadt Kabul, zur menschenrechtlichen Situation sowie zur Grundversorgung bzw. zur Wirtschaft und der Situation von Rückkehrern Folgendes zu entnehmen:
Allgemeine Sicherheitslage
Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015).
Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015).
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.1. -15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015)
Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen - sogenannter lokaler Verteidigungskräfte - um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015).
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische - hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016).
Rebellengruppen
Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015).
Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).
Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016).
Taliban und Frühlingsoffensive
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen - abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015).
Al-Qaida
Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015).
Haqqani-Netzwerk
Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014).
Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015).
Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es mit den Taliban jedoch zu Kämpfen um bestimmte Gebiete. (CRS 9.10.2014).
IS/ISIS/ISIL/Daesh - Islamischer Staat
Der Islamische Staat hat seinen Einfluss in Afghanistan seit Mitte des Jahres 2014 erhöht. Es wird berichtet, dass der Führer des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi, Berichten zufolge, unter dem Talibanregime in Kabul gelebt und mit al-Qaida kooperiert hat. Die Präsenz der Gruppe in Afghanistan hat sich Anfang des Jahres 2013 aus mehreren kleinen afghanischen Taliban- und anderen Aufständischenfraktionen herausentwickelt (CRS 22.12.2015). Die Präsenz des islamischen Staates hat sich ausgeweitet, als immer mehr Talibanfraktionen dem IS Treue schworen. So kam es zur Einnahme kleiner Gebiete, hauptsächlich im östlichen Afghanistan, durch den IS (CRS 22.12.2015; vgl. Tolonews 12.7.2015). Ende 2015 gab es Berichte, über finanzielle Hilfe des IS für seinen afghanischen Zweig (CRS 22.12.2015). Ehemalige Kämpfer von al-Qaida, Taliban und Haqqani-Netzwerk steigen in den Rängen des IS auf (Pajhwok 26.5.2015).
Der afghanische Geheimdienst NDS hat eine Spezialeinheit damit beauftragt Razzien gegen den IS durchzuführen (Pajhwok 1.7.2015). Das afghanische Innenministerium konzentriert sich auf bessere Ausbildung und Ausrüstung der nationalen und lokalen Polizei, damit nicht die Notwendigkeit zur Selbstjustiz für Anrainer/innen entsteht (Pajhwok 26.5.2015).
Zivile Opfer
Zwischen 1.1. und 30.6.2015 registrierte UNAMA 4.921 zivile Opfer (1.592 Tote und 3.329 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 6% bei getöteten bzw. von 4% bei verletzten Zivilisten (UNAMA 8.2015).
Konfliktbedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2015 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. UNAMA verzeichnete 1.270 minderjährige Opfer (320 Kinder starben und 950 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 23% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2014. Es gab 559 weibliche Zivilopfer, davon wurden 164 Frauen getötet und 395 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 13% gegenüber 2014 (UNAMA 8.2015).
Laut UNAMA waren 70% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 16% regierungsfreundlichen Kräften (15% den ANSF und regierungsfreundlichen bewaffneten Gruppen, sowie 1% den internationalen militärischen Kräften). UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer Unfällen mit Blindgängern zu (8.2015).
3. 436 zivile Opfer (1.213 Tote und 2.223 Verletzte) gehen auf Operationen regierungsfeindlicher Elemente zurück. Das bedeutet einen Rückgang von 3% gegenüber 2014. UNAMA verzeichnete einen Anstieg von 78% bei zivilen Opfer aufgrund von komplexen Angriffen und Selbstmordattentaten, sowie einen Anstieg von individuellen Tötungen. UNAMA registrierte ebenso 46% Rückgang an zivilen Opfern in Bodenkämpfen und 21% Rückgang ziviler Opfer aufgrund von IEDs (improvised explosive devices) (UNAMA 8.2015). Regierungsfreundliche Kräfte - speziell ANSF - waren auch weiterhin Grund für einen Anstieg bei zivilen Opfern im Jahr 2015. UNAMA registrierte hierzu 796 zivile Opfer (234 wurden getötet und 562 verletzt). Dies deutet einen Anstieg von 60% im Vergleich zum Jahr 2014. Der Großteil dieser zivilen Opfer geht auf Bodenkämpfe regierungsfreundlicher Gruppen, bei denen hauptsächlich Explosivwaffen, wie Mörser, Raketen oder Granaten verwendet wurden. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2015 waren regierungsfreundliche Gruppen für mehr zivile Opfer verantwortlich, als regierungsfeindliche Elemente. Im Jahr 2015 haben die ANSF ihre Anzahl von Operationen, die am Boden durchgeführt wurden, signifikant erhöht, um den Regierungsbildungsprozess zu unterstützen und Angriffen regierungsfeindlicher Elemente entgegenzuwirken (UNAMA 8.2015).
Die UNAMA verzeichnete 37% Anstieg bei Entführungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Elemente, und mehr Morde und Körperverletzungen an den Entführungsopfern. Von 76 Entführten Zivilisten wurden im Berichtszeitraum (1.1. - 30.6.2015) 62 getötet und 14 verletzt. UNAMA dokumentierte die Entführung von Zivilist/innen durch regierungsfeindliche Elemente für finanzielle Zwecke, zur Einschüchterung der Bevölkerung und um Zugeständnisse von anderen Parteien im Konflikt zu erhalten, z.B. Geiselaustausch (UNAMA 8.2015).
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 05.04.2016:
Zivile Opfer im Jahr 2015
Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.1. bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016).
Zwischen 1.1. und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (12.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente - dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016).
Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016).
Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet - besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016).
Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016).
Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016
Militärische Auseinandersetzungen
Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und 2015. Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und 2015. Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).
Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil - speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016).
In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016).
Taliban
Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).
Kurzinformation der Staatendokumentation vom 30.06.2016:
Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016).
Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016
Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten - gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 - berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016).
Militärische Auseinandersetzungen
Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016).
ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces
Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären gemäß dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016).
Regierungsfeindliche Gruppierungen
Hezb-e Islami
Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).
IS/ISIS/Daesh
In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016).
Taliban
Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).
Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016).
Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016).
Andere Gruppierungen
Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)
Sicherheitslage in Kabul:
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Kabul insgesamt 352 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Provinzhauptstadt der Provinz Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.372.977 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Im Gegensatz zu den ländlichen Teilen Afghanistans, in denen das Gewaltniveau meist von jahreszeitenbedingter Witterung abhängt (erhöhte Angriffszahlen in den Sommermonaten), hängt die Sicherheitslage in Kabul stark von den politischen Entwicklungen innerhalb Afghanistans und internationalen Beziehungen ab (EI o.D.).
Die Sicherheitsumgebung in Kabul ist momentan extrem herausfordernd, Koordinierte Angriffe auf Regierungsgebäude und auf ausländische Organisationen, ist auf einem Niveau, wie zuletzt im November 2014 beobachtet wurde. Die allgemeine Gewalt, Selbstmordattentate, Autobomben und magnetisch angebrachte IEDs (improvised explosive devices) befinden sich im Großen und Ganzen auf dem Niveau von 2014. Dieses Gewaltniveau wird scheinbar von einer größeren Strategie extremistischer Gruppen vorangetrieben (EI o.D.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel mit unterschiedlichen Sicherheitslagen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Von Jänner bis November 2015, wurden 28 hochrangige Angriffe in Kabul durchgeführt. Dies bedeutet eine Steigerung von 27% gegenüber dem Vergleichseitraum 2014. Diese Angriffe erreichen ein Hauptziel der Taliban, nämlich mediale Aufmerksamkeit, und gleichzeitig die Verbreitung eines Gefühls der Unsicherheit (USDOD 12.2015).
Traditionell erfüllen Angriffe auf die Stadt Kabul zwei Zwecke:
Erstens, physisch die Macht der afghanischen Regierung zu schwächen. Dies geschieht üblicherweise durch die Ermordung von Beamten und Zerstörung von Versorgungswegen. Zweitens, Propagandasiege durch Angriffe in Kabul. Aus demselben Grund werden internationale Organisationen (die einen ähnlichen Propagandawert für Aufständischenorganisationen haben) regelmäßig angegriffen. Oftmals dann, wenn es zu schwer war wichtige Regierungs- oder NATO-Gebäude erfolgreich zu infiltrieren. Während die Sicherheitskräfte sich fortwährend verbessern und ihre Fähigkeiten, solchen Angriffen entgegenzuwirken, entwickeln, ist es eher unwahrscheinlich, dass eine unterschwellige Bedrohung, insbesondere innerhalb der zentralen Kabuler Distrikte, in naher Zukunft gänzlich ausgeschlossen werden kann (EI o.D.).
Ministerien sind bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. UNAMA 8.2015). Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen allerdings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Nach einer erhöhten Anzahl von Angriffen und Störungen im Sommer - vorläufige Daten zeigen im Jahr 2015 eine nennenswerte Steigerung zum Vergleichszeitraum 2014 in Bezug auf Selbstmordattentate und allgemeine Aufständischenaktivitäten in der Stadt Kabul. Allgemein wurde erwartet, dass die Gewalt mit Beginn des Winters 2015 abnehmen würde. Winterliche Gegebenheiten schränken allgemein die Bewegung extremistischer Gruppen am Boden ein, wodurch weniger Kämpfer und weniger Kampfmittel nach Kabul Stadt kommen. Ungeachtet dessen existiert weiterhin ein Potential für unerwartete Talibanangriffe. Auch das IS-Phänomen könnte das Risikoprofil innerhalb der Hauptstadt 2016 erweitern, jedoch müssen diese Gruppen ihre Effektivität innerhalb der Hauptstadt erst nachweisen. IS-Zweige treten derzeit mehr in interne Fehden mit den Taliban und anderen extremistischen Fraktionen, in Gebieten wie dem ländlichen Nangarhar, Farah und Zabul in Erscheinung, anstatt durch gezielte Angriffe auf internationale Organisationen (EI o.D.).
Die Stadt Kabul zieht auch weiterhin eine signifikante Zahl an Binnenvertriebenen an. Mindestens 3.000 Familien benötigen Hilfe (UN GASC 10.12.2015).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul von Jänner bis September 2016
SEPTEMBER 2016
Am 6. September verübten Taliban einen mehrstündigen Angriff auf das Kabuler Büro der internationalen Hilfsorganisation CARE, das sich direkt neben dem Büro des ehemaligen Geheimdienstchef Rahmatullah Nabil im Stadtviertel Shar-e Naw befindet. Es sei unklar, gegen welches Ziel sich der Anschlag tatsächlich richtete. Dabei seien sechs Personen verletzt worden. Alle drei Angreifer seien von der Polizei erschossen worden. (AFP, 6. September 2016)
Am 5. September wurden bei zwei Bombenanschlägen durch die Taliban mindestens 41 Personen getötet und 110 weitere verletzt. (AFP, 6. September 2016)
AUGUST 2016
Am 25. August 2016 wurden bei einem Anschlag auf die Amerikanische Universität in Kabul zwölf Personen, darunter sieben Studierende, getötet. Nach der Explosion einer Autobombe sei es im Gebäude zu Schießereien gekommen. Die Polizei tötete mindestens zwei Angreifer. Niemand bekannte sich zu dem Anschlag. (Reuters, 25 August 2016)
Am 1. August detonierte ein mit einem Sprengsatz beladener LKW vor einem Hotel für ausländische Gäste. Darauf folgte eine mehrstündige Schießerei. Ein Polizist wurde bei diesen Vorfällen getötet. (AFP, 1. August 2016)
JULI 2016
Am 23. Juli wurden bei zwei Bombenanschlägen auf eine Großdemonstration schiitischer Hazara mindestens 80 Personen getötet und 231 weitere verletzt. Es handelt sich dabei um den tödlichsten Anschlag in Kabul seit 2001. Die Gruppe Islamischer Staat, deren Aktivitäten bislang vor allem auf die Provinz Nangarhar im Osten des Landesbeschränkt waren, bekannte sich zu dem Anschlag und bezeichnete ihn als Angriff auf Schiiten. Die Taliban wiesen indes jede Verantwortung für den Anschlag zurück. (AFP, 23. Juli 2016)
JUNI 2016
Am 30. Juni 2016 wurde am westlichen Stadtrand Kabuls ein Bombenanschlag auf einen Polizeikonvoi verübt. Dabei wurden 30 Personen getötet und 50 weitere verletzt. Bis auf zwei Ausnahmen handelte es sich bei allen Getöteten um Polizeikadetten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (BBC News, 30. Juni 2016)
Am 20. Juni wurden 14 nepalesische Sicherheitsbedienstete, die für die Botschaft Kanadas tätig waren, bei einem Bombenanschlag auf ihren Kleinbus getötet. Ein Sprecher der Taliban bekannte sich zu dem Anschlag. Indes beanspruchte auch der Ableger des Islamischen Staates (IS) in Afghanistan, den Anschlag verübt zu haben. Diese Behauptung wurde von den Taliban kategorisch zurückgewiesen. Die Taliban übernahmen zudem die Verantwortung für eine zweite, kleinere Explosion in der Stadt, bei der eine Person getötet wurde. (AFP, 20. Juni 2016)
Am 5. Juni wurden ein afghanischer Parlamentsabgeordneter und mindestens drei weitere Personen bei einer Bombenexplosion getötet. Zum Berichtszeitpunkt hatte sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (BBC News, 5. Juni 2016)
MAI 2016
Am 20. Mai 2016 eröffnete ein Sicherheitsbediensteter auf einem Baugelände in einem Komplex der Vereinten Nationen das Feuer auf Kollegen und tötete einen nepalesischen Wachmann und verletzte einen weiteren Sicherheitsbeamten. Nach Angaben der UNO-Hilfsmission in Afghanistan (UNAMA) wurde bei der Schießerei auch einer ihrer Mitarbeiter verletzt. Es war zunächst unklar, ob es sich bei dem Vorfall um einen Terrorakt oder die Folge eines Streits handelte (RFE/RL, 20. Mai 2016).
APRIL 2016
Am 19. April wurden bei einem Anschlag mittels eines an einem LKW angebrachten Sprengsatzes gegen ein Gebäude im Zentrum Kabuls 64 Menschen, bei denen es sich zum Großteil um ZivilistInnen handelte, getötet und 347 weitere verletzt, so ein Sprecher des Innenministeriums. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag, der sich ihren eigenen Angaben zufolge gegen den wichtigsten Geheimdienst des Landes, das National Directorate of Security (NDS), richtete. Laut afghanischen Behörden handelte es sich indes beim Anschlagsziel um ein Gebäude, das in der Vergangenheit vom NDS genutzt worden war, in dem nun jedoch eine Sicherheitsagentur zum Schutz hochrangiger Regierungsbeamter untergebracht war. (AFP, 20. April 2016)
Am 11. April wurde eine Person bei einem Bombenanschlag auf einen Bus mit MitarbeiterInnen des Bildungsministeriums getötet. Fünf weitere Personen wurden verletzt. Bislang hat sich keine Gruppe zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 11. April 2016)
MÄRZ 2016
Am 29. März wurde eine Person bei der Explosion einer unter einer Brücke angebrachten Bombe getötet. Neun weitere Menschen wurden dabei verletzt. Bislang hat niemand die Verantwortung für die Explosion übernommen. (RFE/RL, 29. März 2016)
Am 28. März feuerten Taliban-Mitglieder laut Behördenangaben mehrere Raketen auf das Parlamentsgebäude ab, während eine Sitzung im Gange war, bei welcher der Chef des Geheimdienstes sowie der Interimsminister für Inneres Reden halten sollten. Bei dem Anschlag, für den sich die Taliban verantwortlich zeichneten, kam niemand zu Schaden. (RFE/RL, 28. März 2016)
Am 18. März 2016 vereitelten Sicherheitskräfte einen Anschlag auf Masood Andrabi, den amtierenden Chef des Geheimdienstes National Directorate of Security (NDS). Der Angreifer hatte versucht, in dessen Haus einzudringen, sei jedoch vom Sicherheitspersonal bemerkt und getötet worden. Der Vorfall ereignete sich in einem schwer befestigten Gebiet im Stadtzentrum, in dem sich Ministerien und ausländische Botschaften befinden. Bisher hat sich keine Gruppe zum geplanten Anschlag bekannt. (RFE/RL, 18. März 2016)
FEBRUAR 2016
Am 27. Februar kam es nahe des Verteidigungsministeriums im Zentrum Kabuls zu einem Selbstmordanschlag, bei dem laut Angaben des Ministeriums zwölf Personen, darunter zwei afghanische Soldaten, getötet wurden. Die Taliban bekannten sich später zu den Abschlag. (AFP, 27. Februar 2016)
Am 1. Februar ereignete sich vor dem Hauptquartier der National Civil Order Police im Westen Kabuls ein Selbstmordanschlag, bei dem 20 Personen getötet wurden. Mindestens 29 weitere Menschen wurden dabei nach Angaben des Innenministerium verletzt. (BBC News, 1. Februar 2016)
JÄNNER 2016
Am 20. Jänner 2016 wurden mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Kleinbus mit Mitarbeitern des afghanischen Nachrichtensenders Tolo TV getötet. Mindestens 25 weitere Menschen wurden dabei verletzt. Hierbei handelt es sich um den ersten größeren Anschlag auf einen Medienorganisation in Afghanistan. Einige Monate zuvor hatten die Taliban Tolo TV zu einem legitimen "militärischen Ziel" erklärt. Keine Gruppe bekannte sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 20. Jänner 2016)
Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)
Am 17. Jänner schlug laut Angaben eines Polizeibeamten eine Rakete unweit der italienischen Botschaft in Kabul ein. Dem Beamten zufolge wurde bislang nichts über mögliche Opfer oder einen eventuell verursachten Schaden gemeldet. Lokale Medien berichteten allerdings, dass bei dem Vorfall zwei Sicherheitsbeamte verletzt wurden. Es ist noch unklar, ob die italienische Botschaft, die neben anderen ausländischen Vertretungen gelegen ist, Ziel des Angriffs gewesen ist. (Reuters, 17. Jänner 2016)
Am 5. Jänner explodierte eine an einem Fahrzeug befestigte Bombe im Kabuler Bezirk Wazir Akbar Khan, einer Gegend mit vielen ausländischen Botschaften und Regierungsgebäuden. Über mögliche Opfer ist laut Polizeiangaben nichts bekannt. Am 4. Jänner ereigneten sich zwei Selbstmordanschläge in Kabul, darunter einer unweit des Flughafens der Stadt mit Dutzenden Opfern. (Reuters, 5. Jänner 2016)
Am 1. Jänner ereignete sich ein Selbstmordanschlag auf ein französisches Restaurant in Kabul, bei dem laut Behördenangaben ein zwölfjähriger Junge getötet und mehr als ein Dutzend weitere Personen verletzt wurden, so AlertNet (AlertNet, 1. Jänner 2016). BBC News berichtet ebenfalls über den Anschlag, führt allerdings an, dass dabei zwei Personen getötet wurden. Bei allen Opfern handelte es sich um afghanische ZivilistInnen (BBC News, 1. Jänner 2016)
(ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul / ecoi.net featured topic on Afghanistan: General Security Situation in Afghanistan and Events in Kabul, 30.09.2016 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/news/188769::Afghanistan::AF::AF::188772::311452::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff am 04. November 2016)
Zur Frage der innerstaatlichen Fluchtalternative (etwa in Kabul) hat der Ländersachverständige Dr. Sarajuddin RASULY in zwei Verfahren betreffend andere Asylwerber vor dem BVwG in gutachtlichen Stellungnahmen Folgendes ausgeführt (Schreibfehler teilweise korrigiert):
BVwG W151 1435926-2, Verhandlung vom 29.04.2016:
"[...] Durch die Geländegewinne der Taliban hat sich auch die Wirtschaftslage weiter verschlechtert. Für die Wirtschaftstreibenden erwachsen dadurch Erschwernisse auf den Transportwegen, welche auf den Wirtschaftsaustausch im Lande Auswirkungen haben, und sie bewirken auch somit die hohe Arbeitslosigkeit im Lande. Auf den Hauptstraßen zwischen verschiedenen Provinzen, außerhalb Kabul, Mazar-e Sharif, Bamiyan, Taluqan, Herat, Hauptstadt von Badakhschan, Faizabad usw. herrscht große Unsicherheit, wenn die Menschen ihre Heimatregionen erreichen wollen oder wenn sie in andere Regionen mit Linienbussen oder Taxis reisen wollen. Es kommt immer wieder vor, dass die Taliban vereinzelt einzelne Menschen aus den Bussen und Linientaxis herauszerren und mitnehmen.
Die Städte Mazar-e Sharif, Kabul, Herat, Bamiyan zählen derzeit zu relativ sicheren Städten Afghanistans. Der Grund liegt darin, dass die Sicherheitsmaßnahmen in diesen Städten seitens der Behörde und der ausländischen Truppen erhöht worden sind. Aber sie bieten fremden Menschen, d.h. Menschen aus anderen Provinzen, keine Arbeitsmöglichkeit, aber auch keine Wohnmöglichkeit, wenn die Fremden keine Verwandten dort haben oder wenn sie keinen Arbeitsplatz vorweisen können.
Die Stadt Kabul wurde bis vor zwei Wochen, begonnen von September 2015 bis Mitte April 2016, von größeren Attentaten verschont. Aber am 19.04.2016 haben die Taliban wieder zugeschlagen und einen Lastwagen voll Sprengstoff zur Explosion gebracht, bei der 300 Menschen schwer verletzt und mehr als 60 Menschen getötet worden sind. Dieses Attentat galt zwar dem 10. Präsidium des Staatssicherheitsdienstes, aber dabei starben mehr Zivilisten als die Mitglieder der Behörde.
[...] Der BF war ein Hilfsarbeiter bzw. Tagelöhner aus der Umgebung von Jalalabad (Sultanpur), und er hat keine Fachausbildung. Daher kann er im Falle seiner Rückkehr sich kaum in seiner Heimatregion integrieren und wirtschaftlich ein menschenwürdiges Leben schaffen. Der BF hat entsprechend den afghanischen Verhältnissen spontan erklärt, dass er sich in Afghanistan in einer schlechten Wirtschaftslage befunden hat. Nach meiner persönlichen Wahrnehmung in Afghanistan während meiner Forschungsreise vom 21.03.2016 bis 02.04.2016 hat sich die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen, besonders jenen, die keine Fachausbildung haben, stark erhöht. Derzeit sind mehr als 60% der Jugendlichen in Afghanistan, auch in Großstädten, arbeitslos. Diese Situation treibt die Jugendlichen entweder ins Ausland oder zur Kriminalität, Drogensucht und auch zu den bewaffneten Gruppen, wie den Taliban. Der BF hat keine Fachausbildung. Autowäscher sind in Afghanistan einfache Tagelöhner, die keine anderen geregelten Jobs finden. Für die Niederlassung der Rückkehrer und der internen Flüchtlinge in Großstädten sind Familienrückhalt, Fachausbildung und Integrationsmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft notwendig. Derzeit gibt es in Afghanistan keine Integrationsmaßnahmen der internationalen Gemeinschaft, welche augenscheinlich für die Unterstützung der Rückkehrer ausreichend vorhanden wären. Es gibt vereinzelte Hilfsmaßnahmen von NGO¿s, die im Rahmen ihrer Hilfsprogramme einzelne Kindergärten, wenige Behinderte oder einige Frauen unterstützen. Aber diese Maßnahmen reichen bei weitem nicht, davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer im Rahmen dieser Maßnahmen versorgt werden könnte. Es gibt Maßnahmen seitens des UNHCR und der Regierung, aber auch seitens von einigen reichen Afghanen, die für die internen Flüchtlinge gedacht sind. Im Rahmen dieser Maßnahmen werden vor allem die internen Flüchtlinge aus Kunduz, Nangarhar, Helmand und Faryab betreut. Im Rahmen dieser Hilfe bekommt eine Familie eine einmalige Unterstützung in der Höhe von ca. höchstens $ 100.-, die bei weitem nicht ausreicht, diese Flüchtlinge mehr als ein Monat zu versorgen. [...]"
W154 2009999-1, 04.05.2016
"[...], dass die Sicherheitslage in den meisten Provinzen Afghanistans prekär bis sehr prekär ist, aber in folgenden Großstädten ist die Sicherheitslage insofern besser, weil die Taliban zwar vereinzelt Anschläge in diesen Städten verüben können, aber nicht in der Lage sind, in diesen Städten bestimmte Bezirke einzunehmen und für eine Weile unter ihrer Kontrolle zu halten. Das sind: Kabul, Mazar-e Sharif, Herat und Bamiyan. Aufgrund der schlechten Wirtschaftslage in Kabul gibt es weiterhin vereinzelt Entführungen und Raubüberfälle in den Randgebieten der Stadt Kabul.
Zur Versorgungslage in Kabul:
Die Versorgungslage in Kabul ist weiterhin für jene Rückkehrer, die keinen Familienrückhalt in Kabul haben, schlecht. Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen beträgt nach meiner Schätzung 60%. Wenn Personen keine Fachausbildung haben und auch keine Möglichkeit haben, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, können sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen. [...]"
Auszüge aus einer gutachtlichen Stellungnahme zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul von Dr. Sarajuddin RASULY vom 23.10.2015 in einem anderen Verfahren des BVWG betreffend einen anderen Asylwerber zur Zahl W119 2006001 (Schreibfehler teilweise korrigiert):
"Gutachten zur aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul
Forschungsmethodik:
Persönliche Forschung zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul im August und September 2015: Interviews mit Beschäftigten aus verschiedenen Branchen und mit Rückkehrern bzw. abgeschobenen Jugendlichen aus dem Ausland. Besuch der Anschlagsorte der Taliban und die Konsequenzen der Zerstörungen. Sammeln von Daten betreffend die Löhne und Preise und Gespräch über Lebensbedingungen der durchschnittlichen Bevölkerung Kabuls.
Die Versorgungslage in der Stadt Kabul:
Betreffend die Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul habe ich in Kabul vom 24.08. bis zum 03.09.2015 Forschungen angestellt. Außerdem habe ich bis Mitte Oktober durch meine Mitarbeiter in Kabul Informationen zu diesem Thema erhalten. Meine persönlichen Beobachtungen in Kabul umfassten folgende Schritte:
1. Ich habe in Kabul zivile Angestellten und Beamten des Staates, Angehörige der Sicherheitsministerien und Vertragsbedienstete zu diesem Zweck befragt und Zahlen betreffend das Gehaltsschema der Ministerien und Firmen gesammelt.
2. Ich habe auch Privatfirmen, wie Laden- und Firmenbesitzer und Geschäftsmänner, Pendler aus den umliegenden Regionen von Kabul und aus anderen Provinzen, die nach Kabul kommen und arbeiten bzw. Arbeit suchen, befragt.
3. Ich habe Studenten, Politiker, Hoteliers, Straßenkinder, Rückkehrer aus dem Ausland, die auf der Straße leben, Straßenbettler, Geschäftsleute und Familien vom 06. - 09.01.2015 in Kabul angetroffen und sie befragt.
4. Meine Mitarbeiter haben ihre diesbezüglichen Beobachtungen in meinem Auftrag bis Mitte Oktober fortgesetzt und ihre Informationen mir telefonisch übermittelt. Nach diesen Informationen und nach meinen Beobachtungen in Kabul möchte ich das folgende Gutachten zur derzeitigen Versorgungs- und Sicherheitslage in Kabul erstatten:
Versorgungslage in Kabul:
In Kabul ist die Versorgungslage verschieden zu beurteilen: In Kabul gibt es alle Konsumgüter, die man in Europa vorfindet, d.h. man kann in Kabul jede Konsumware finden, die man in Österreich kaufen kann.
Allerdings sind die Preise der meisten Luxuswaren unerschwinglich, und ein Afghane mit dem Gehalt eines Lehrers oder eines Soldaten oder eines Hilfsarbeiters kann sich nicht diese Waren leisten.
Versorgungslage für Unterschicht und Rückkehrer ohne Familienrückhalt:
Die Waren, die für Grundversorgung benötigt werden, sind auch für die breite Schicht der Kabuler Bevölkerung, die zunehmend aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit verarmen, sehr teuer geworden, z.B. Lebensmittel, Kleidung, Medikamente und Miete. Für einen Afghanen, der als Lehrer oder Hilfsarbeiter oder Soldat in Kabul lebt, sind die Preise dieser Waren derzeit sehr hoch. Sie können sich und ihre Familie in Kabul mit notwendigsten Grundnahrungsmitteln ernähren, aber nicht ausreichend, sodass die Mehrheit der Unterschicht in Kabul im Winter vor Hunger, Kälte, und Krankheiten nicht geschützt ist. Die Unterschicht ist froh, wenn sie täglich zwei Mal am Tag Brot und Tee und Gemüse, welche sie sich leisten können, als Hauptspeise vor sich finden. Mindestens 20% der Kabul Bevölkerung sind sehr verarmt; sie sind teilweise die internen Flüchtlinge, können manchmal nur einmal am Tag für ihre Familie Brot und Tee besorgen. Diese Familien können sich Monate lang kein Fleisch leisten, und sie wären froh, wenn sie bei einer Totenzeremonie oder einer anderen Almosen-Gabe etwas Fleisch oder Reis oder etwas anderes zubereitetes Essen vielleicht in der Woche einmal zu sich nehmen könnten. Wenn es die internationale Hilfe, die sehr spärlich ist, und Almosengabe in der Gesellschaft nicht gäbe und wenn die Flüchtlinge im Ausland ihre Familien nicht unterstützen könnten, würde unter diesen 20% der Bevölkerung in Kabul im Winter eine Hungersnot ausbrechen.
Behausung:
Die Hilfsarbeiter leben meistens am Rande der Stadt Kabul in Slums, oder mehrere Personen mieten ein Zimmer, wo sie unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen leben. Sie haben großteils keine Wasch-und Kochgelegenheit, keinen Strom und Heizung und keinen geschützten Mietvertrag und sind jederzeit von Verlust der Behausung bedroht. Diese Situation ist auch dadurch bedingt, dass hunderttausende Menschen aus den unruhigen Provinzen sich, seit dem Beginn der Kriege im Norden, nach Kabul begeben haben, mit der Hoffnung, in Kabul in Sicherheit zu leben und Arbeit zu finden. Ein Großteil von Rückkehrern, die aus dem Iran oder Pakistan abgeschoben werden, gehört zu dieser Kategorie der Menschen in Kabul.
Versorgungslage für Rückkehrer mit Familienrückhalt aus der Mittel- und Oberschicht:
Personen, die in Kabul eine eigene Wohnung oder ein Haus besitzen und mindestens einen kleinen Laden betreiben oder Familien haben, zu denen sie hinziehen könnten, haben keine Versorgungsschwierigkeiten. Besonders die Jugendlichen werden von ihren Eltern und leiblichen Brüdern langfristig aufgenommen und auch versorgt.
Unter engen Verwandten gibt es eine traditionelle verpflichtende Solidarität, dass kein enges Familienmitglied vom Hause der Familie verstoßen wird. Solange einer der Elternteile am Leben ist, ist der Rückkehrer am Erbe beteiligt. Ausgenommen die Jugendlichen, die in die Drogenszene geraten und mit ihren Familien nicht auskommen. Diese behausen unter den Brücken und in Abbruchhäusern in Kabul.
Fachkräfte wie gute Köche, gut ausgebildete Mechaniker, Krankenschwester, gute Buchhalter, soweit sie eine Arbeit finden und benötigt werden, können mit ihrem Gehalt in Kabul ohne besondere Probleme leben. Berufsgruppen mit hoher Verdienstmöglichkeiten, wie Ärzte, junge qualifizierte Ingenieure, qualifizierte Universitäts-Lehrkräfte, Dolmetscher und Übersetzer, Anwälte, Investoren usw. haben auch ohne Aussicht auf Anstellung die Möglichkeit, sich in Kabul und in Umgebung niederzulassen und von ihrem Einkommen sich und ihre Familien zu unterhalten. Ich möchte allerdings darauf hinweisen, dass durch den Abzug der ausländischen Truppen und Schließung ihrer Armeebasen, sowie mit dem Abzug der ausländischen NGO auch tausende Fachkräfte, wie Dolmetscher, Ingenieure und Investoren arbeitslos geworden sind. Denn Millionen Arbeitsstellen wurden von ISAF-Truppen und von ausländischen NGO in Afghanistan nach dem Sturz des Taliban-Regimes geschaffen. Diese Arbeitsplätze gehen großteils verloren, und auch Fachkräfte kommen dadurch wirtschaftlich in Bedrängnis.
Gerade diese Berufsgruppe versucht, mit ihren Ersparnissen und durch den Verkauf ihrer Häuser und Autos ins Ausland zu gelangen, weil die derzeitige schlechte Wirtschafts- und Sicherheitslage diesen Menschen Zukunftsangst erzeugen.
Betreffend die Jugendlichen ohne Fachausbildung und jugendlichen Rückkehrer aus den Nachbarländern habe ich verschiedene Parkanlagen, abgelegene Straßenränder und Abbruchhäuser in Kabul besucht und solche Personen angetroffen. Ich habe beobachten können, dass tausende junge Menschen in den öffentlichen Parkanlagen und in Abbruchhäusern sich zusammentun und dort großteils Drogen einnehmen und ein elendes Leben führen. Nach meiner Information sind diese Jugendlichen meisten Personen, die aus den Nachbarländern wie dem Iran abgeschoben worden sind, oder sie sind Kriegskinder, die Waisen waren oder ihre Familienbindung verloren haben. Ein Großteil dieser jungen Menschen stammt aus den Provinzen, die mit der Hoffnung nach Kabul gekommen waren, Arbeit zu finden.
Die Zahl der Arbeitslosigkeit ist unter den Jugendlichen in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen derzeit im Wachsen. Nach meiner Schätzung beträgt die Arbeitslosigkeitsrate unter den Jugendlichen derzeit mehr als 60 Prozent. Gäbe es keine Familiensolidarität, so würden sofort noch weitere tausende Jugendliche in Kabul verelenden.
Afghanische Firmen:
Bedingt durch die Streitigkeiten zwischen den Präsidentschaftskandidaten, die noch andauern, und den Beginn des Abzuges der ISAF Truppen haben viele Firmen geschlossen, weil einerseits ein Teil von diesen unsicher sind und ins Ausland abwandern, und andererseits sie keine Förderung bzw. Projekte mehr von den Ausländern bekommen, ihre Firmen weiter in Betrieb zu halten. Dieser Zustand hat auch dazu geführt, dass tausende Menschen ihre Arbeitsplätze verloren und keine Aussicht auf Arbeit in naher Zukunft haben.
Für diese Menschen hat der afghanische Staat und die internationale Gemeinschaft, allen voran der UNHCR, keine geeignete Programme, um einerseits die Unternehmer zu stärken und den Abbau der wenigen Arbeitsplätze zu verhindern, andererseits die Verelendung der jungen Menschen zu verhindern. Sie haben keine Programme zum Schutz der Jugendlichen und keine Programme, die den Jugendlichen Zukunftsperspektive zur Verbesserung ihrer Lage bieten könnten.
Ich habe diesbezüglich auch die Politiker in Kabul befragt. Sie waren teils gleichgültig gegenüber diesem Problem und teils ratlos. Sie haben zugegeben, dass sie keine Möglichkeit haben, solche Missstände zu beseitigen, weil ihnen die finanzielle Unterstützung fehlen würde. Sie hätten keine geeigneten Infrastrukturen, z.B. Wohnheime, genügende geeignete Krankenhäuser, Rehabilitationszentren und geeignete Fachkräfte. Fachkräftemangel ist auch dadurch entstanden, dass ein Teil der Fachkräfte das Land allmählich verlässt.
Durch die Befragung über die Versorgungslage habe ich folgende Informationen über Lebensunterhaltskosten und Löhne und Gehälter in Kabul gesammelt, die einen Überblick darüber geben kann, wie hoch die Lebensunterhaltskosten sind und wie weit die jugendlichen Rückkehrer sich ohne Schwierigkeiten in Kabul niederlassen können oder auch nicht.
Lebenskosten in Kabul:
Ausgehend von diesen Informationen braucht z.B. ein junger Rückkehrer in Kabul, um ein menschenwürdigen Leben führen zu können, im Monat für sich alleine folgendes am Mittel:
Eine Einzelperson braucht in Kabul ca. USD 350.- für seine Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten: Zimmermiete, Kleidung, Transport und Essen.
Eine Familie benötigt ca. USD 600.- im Monat in Kabul für ihre Lebensunterhaltskosten. Diese Kosten beinhalten Wohnungsmiete, Kleidung, Fahrtkosten und Lebensmittelkosten.
Wenn eine Person oder eine Familie schon im Vorhinein ein eigenes Privat-Haus oder Privatwohnung in Kabul hat, können diese Kosten sich auf $250.- bzw. auf $400 minimieren.
[...]
Kosten für Lebensunterhalt einer Person pro Monat $ 200 -300.-
Kosten für Lebensunterhalt einer Familie pro Monat: $ 500.-
Aufgrund der hohen Arbeitslosigkeitsrate kann die Mehrheit der Menschen in Kabul diese Summe nicht immer aufbringen, und sie leben ständig mit Schwierigkeiten im Hinblick auf Versorgung. Zudem hat sich die Anzahl der Personen in einem Haushalt, die vom Gehalt von einer Personen leben, erhöht. Bis zum Abzug der ausländischen Truppen und NGO haben oft von einer Familie zwei Personen Gehälter bezogen, und sie könnten locker ihre Familie ohne Sorgen ernähren.
Wenn die Rückkehrer nach Kabul keine familiäre Bindung und kein Geldmittel bei sich haben, werden sie mit großen wirtschaftlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Wenn sie Fachausbildung haben, könnten sie sich im Lauf der Zeit etwas verdienen bzw. eine Stelle bekommen oder ein Geschäft gründen. Aber wenn junge Leute keine Bildung- und keine Fachausbildung haben, werden sie mit Sicherheit in ernster Versorgungssituation geraten. Die jungen Leute in den Dörfern laufen zu den Taliban über, damit sie etwas verdienen können. Auf diesem Weg sind viele Fronten in Dörfern entstanden, die mit den Taliban Ideologisch nichts am Hut haben, aber sie arbeiten für sie als Söldner.
Die schlechte Versorgungslage in Kabul hat auch dazu geführt, dass Gewaltbereitschaft und Raubüberfälle in den Außenbezirken Kabuls vermehr zugenommen haben.
Ad Sicherheitslage in Afghanistan
Eine Einnahme der Stadt Kabul durch die Taliban in naher Zukunft ist nicht möglich, weil die internationale Gemeinschaft die Fortsetzung der Präsenz ihrer Truppen in Afghanistan angekündigt hat. Diese Ankündigung schreckt die Taliban ab, eine Großoffensive gegen die Stadt Kabul vorzunehmen. Aber monatlich werden durch Attentate der Taliban in der Stadt Kabul durchschnittlich, nach meiner Schätzung, 50-80 Personen verletzt und getötet. Solche Vorfälle sind unvorhersehbar, und kann nicht vorausgesagt werden, welche Zivilisten-Gruppe und welche Orte in Kabul diese Attentate treffen.
Kabul ist seit Juli diese Jahres von den afghanischen Sicherheitskräften und den Sicherheitskräften der ISAF soweit geschützt, dass die Taliban bis jetzt keine Chance hatten, diese Stadt, wie z.B. Kunduz, Faryab oder Helmand, umfassend anzugreifen und kurzfristig auch unter ihrer Kontrolle zu bringen. Der Grund für die strengen Maßnahmen liegt darin, dass alle Ministerien, ausländischen Botschaften und internationalen Organisationen sich in Kabul befinden. Die Taliban versuchen immer wieder, durch schwere Selbstmordattentate, Raketenabwurf auf Kabul und Angriffe auf bestimmte staatliche Einrichtungen und auf Häuser der Politiker auf sich aufmerksam zu machen. Dadurch werden im Durchschnitt im Monat in der 5-Millionen Stadt mehr als fünfzig Zivilisten getötet und verletzt.
Die Attentate finden nicht jeden Tag in Kabul statt, obwohl die Taliban gerne jeden Tag einen Anschlag verüben würden. Aufgrund der starken Präsenz der Sicherheitskräfte in sensiblen Ecken und Plätzen, sowie vor den Amtsgebäuden, können sie ihre Pläne nicht jeden Tag durchführen. Aber jeden Tag sind Taliban-Selbstmörder in verschiedenen Ecken unterwegs und versuchen, die ausländischen Konvois und die Konvois der Sicherheitskräften anzugreifen. Es wird auch jeden zweiten Tag gemeldet, dass die afghanischen Sicherheitskräfte Selbstmordattentäter vor der Ausführung ihrer Terrorakte erwischt hätten.
Derzeit verlassen tausende Menschen die Stadt Kabul; insgesamt reisen hunderttausend Menschen monatlich aus ganz Afghanistan aus. Dies ist unter anderem auf die Angst der Menschen zurückzuführen, weil sie nicht wissen, wie die Sicherheitslage in den nächsten Monaten und Jahren sich in Afghanistan entwickeln würde. Heuer sind die Taliban in hunderten Distrikten in Afghanistan aktiv, und ich gehe davon aus, dass mehr als 70% der außerstädtischen Gebiete des Landes unter direkter oder indirekter Kontrolle der Taliban stehen.
Die Bezirke außerhalb der Stadt Kabul sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. Die Bevölkerung dieser Bezirke beschwert sich darüber, dass die Sicherheitskräfte in diesen Regionen sich nicht kümmern würden. Diese Bezirke sind zwar nicht unter der Kontrolle der Taliban, aber sie sind nicht so sicher wie die Stadt Kabul. [...]"
Die Provinz Jawzjan
Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Jawzjan, 199 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 21.1.2016).
Jawzjan liegt in der nördlichen Zone Afghanistan und wird aufgrund immenser Erdgasreserven als eine der strategisch wichtigen Provinzen gesehen. Die Provinz grenzt an Turkmenistan und Usbekistan. Die Provinz hat elf administrative Einheiten, inklusive der Provinzhauptstadt Shiberghan. Andere Distrikte sind: Khamyab, Qarqin, Aqcha, Maradyan, Fayzabad, Mingajik, Khaniqa, Khwajah Du Ko, QushTepa und Darzab (Pajhwok o.D.j). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 540.255 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Jawzjan zählt zu den vergleichsweise gesicherten Provinzen im nordwestlichen Teil des Landes. Aber die Sicherheitslage hat sich in letzter Zeit verschlechtert (Khaama Press 19.5.2015). Drei der elf Bezirke der Provinz gelten als gefährdet: Darz Aab, Qosh Tepa und Aqcha (Tolonews 20.4.2015). Während des Jahres 2014 fanden auch in Jawzjan Kämpfe statt. Der Großteil der Angriffe war auf Regierungsposten, mit einer Handvoll Kämpfer, die sich sofort wieder zurückziehen. Die Angriffe im Jahr 2015 fanden mit mehr Kämpfern statt, die des Öfteren versuchten gewonnenen Boden auch zu halten (RFE/RL 12.5.2015). 2015 hatten Regierungskräfte die Kontrolle über die Administrativzenten in neun der elf Distrikte. Insbesondere in den abgelegenen Dörfern, ist die Sicherheit Aufgabe lokaler Polizei oder ziviler Freiwillige. Es wird angenommen, dass sie einst Teil der Dostum Milizen waren. Es wurde im Mai 2015 berichtet, dass mindestens 300 "ausländische" Kämpfer sich unter den Aufständischen, die gegen die Regierungskräfte kämpfen, befinden (RFE/RL 9.2015).
Mehr Mädchen denn je besuchten die Schule oder gar die Universität in Jawzjan. Selbst in abgelegenen Dörfern seien die Frauen selbstbewusster geworden (NZZ 27.9.2014).
In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Xinhua 3.1.2016; Khaama Press 18.9.2015; Tolonews 6.6.2015; Tolonews 31.5.2015; Tolonews 19.5.2015; Tolonews 25.4.2015; Tolonews 23.3.2015; Tolonews 3.2.2015).
Korruption
Auf dem Korruptionsindex des Jahres 2014 belegte Afghanistan von 175 Ländern den 172. Platz(TI 12.2014; vgl. FH 28.1.2015). Noch im Jahr 2013 belegte Afghanistan gemeinsam mit Nordkorea und Somalia den
175. und damit letzten Platz (TI 3.12.2013; vgl. FH 19.5.2014).
Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Regierung. Zu niedrige Gehälter fördern korruptes Verhalten der öffentlich Bediensteten (FH 28.1.2015). Von allen Institutionen werden von den Afghanen Gerichte und Zivilverwaltung als die korruptesten wahrgenommen, während religiöse Körperschaften und die Medien als am wenigsten korrupt gelten (FH 19.5.2014).
Das Gesetz verordnet strafrechtliche Sanktionen für öffentliche Korruption. Die Regierung hat dieses Gesetz nicht effektiv umgesetzt und es wurde berichtet, dass öffentliche Beamte/Bedienstete regelmäßig und ungestraft in korrupte Praktiken involviert waren. Es gab aber auch Berichte von Korruptionsfällen, die erfolgreich auf Provinzebene vor Gericht gestellt wurden (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung bemühte sich auch weiterhin Rechtsstaatlichkeit voranzutreiben und Korruption anzugehen (UN GASC1.9.2015). So verfügte Präsident Ghani im Rahmen von Justizreformen, dass im Oktober 2014 etwa 200 Richter und 600 Gerichtsangestellte aufgrund von Korruptionsvorwürfen entlassen wurden (FH 28.1.2015; vgl. UN GASC 1.9.2015). Als positiv kann gewertet werden, dass Präsident Ghani Untersuchungen in den Kabuler Bankskandal eingeleitet und ferner den Versuch gestartet hat, die fast 1 Milliarde US Dollar, die gestohlen wurden, wieder einzubringen (CAP 17.3.2015). Auch etablierte die Allparteienregierung eine nationale Behörde zur Beschaffungsvergabe (National Procurement Authorithy - NPA), die Transparenz beim öffentlichen Vergabesystem in Afghanistan unterstützen soll. Um dieses Ziel zu erreichen arbeitet die NPA mit unterschiedlichen nationalen und internationalen Organisationen zusammen (SIGAR 13.7.2015). Integrity Watch Afghanistan startete ein Callcenter "efshagar.af", welches der Öffentlichkeit die Möglichkeit bietet, korrupte Vorgehensweisen innerhalb des Landes zu melden (IWA 9.12.2014).
Die Hälfte der afghanischen Bürger/innen zahlte nach Schätzungen des UN Office on Drugs and Crime (UNODC) im Jahr 2012 Bestechungsgelder für öffentliche Leistungen. Die Gesamtsumme aller Bestechungszahlungen an Beamte der letzten drei Jahre, stieg laut UNODC auf USD 3.9 Milliarden an (UNODC 12.2012; vgl. CAP 17.3.2015). Laut Integrity Watch Afghanistan betrug die Summe der Bestechungen im Jahr 2014 1.2 Milliarden US Dollar und über 1.2 Millionen Acker Land wurden illegal beschlagnahmt (IWA 9.12.2014).
Allgemeine Menschenrechtslage
Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Sie müssen landesweit weiterhin gegen große Widerstände in der konservativen Bevölkerung verteidigt werden. Insbesondere geschlechtsspezifische Gewalt ist weitverbreitet; die Rechte von Frauen und Mädchen werden trotz fortschrittlicher Gesetzgebung nur unzureichend respektiert und umgesetzt (AA 6.11.2015).
Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog. Ferner, hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 6.11.2015).
Als ein positives Signal wurde von Frauen- und Menschenrechtsgruppen gewertet, dass der ehemalige Präsident Karzai sich weigerte ein vom afghanischen Parlament erlassenes Gesetz zu unterzeichnen, welches Familienangehörigen eines Beschuldigten verbieten würde in strafrechtlichen Fällen auszusagen. Da ein Großteil gemeldeter Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt innerhalb der Familie geschehen, würde dies eine erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung erschweren und weiters, Opfern von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, sowie jenen die Zwangsverheiratung und Kinderheirat ausgesetzt sind, Gerechtigkeit verwehren (AI 25.2.2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Für das Jahr 2013 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den 169 Platz von mehr als 187 (Anm.: darunter befanden sich auch einige ex aequo Platzierungen) (UNDP 2014).
Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuflüsse aus der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert (AA 8.2015). Die Übergangsphase in Politik und Sicherheit haben die afghanische Wirtschaft stärker beeinträchtigt als erwartet. Das Wirtschaftswachstum ist im Jahr 2014 auf 1,3% gesunken, wobei es im Jahr davor noch 3,7% betrug (WB 10.2015; vgl. IMF 9.6.2015).
Das Wirtschaftswachstum war zum Größtenteil getrieben von Expansion in Industrie (2,4%) und Dienstleistung (2,2%). Private Investitionsaktivitäten zeigten im Jahr 2014 Anzeichen eines Rückgangs, gekennzeichnet durch einen 50%igen Rückgang an neuen Firmenregistrierungen seit dem Jahr 2012. Die Anzahl der neuen Firmenregistrierungen im ersten Halbjahr 2015, welche ein Indikator für Investorenvertrauen ist, blieb auf demselben Niveau, wie im ersten Halbjahr des Jahres 2014. Eine sanfte Erholung wird für das Jahr 2016 erwartet. (WB 2015).
Den größten Anteil am BIP (2014: 21,7 Mrd. USD) hat der Dienstleistungssektor mit 53,5%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 27,7% des BIP. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 8.2015).
Es wird geschätzt, dass das reale Wachstum des Bruttoinlandprodukts um 3,1% im Jahr 2016 und 3,9% im Jahr 2017 wachsen wird, bedingt durch Verbesserungen im Bereich der Sicherheitslage und einer starken Reformdynamik (WB 10.2015). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden (AA 8.2015).
Trotz des seit drei Jahren hohen landwirtschaftlichen Produktionsniveaus, , konnten die starken Landwirtschaftserträge des Jahres 2013 nicht mehr erreicht werden und so war die Landwirtschaft nicht Teil des Wirtschaftswachtums (WB 10.2015). Die neue Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90 %) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 8.2015).
Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und Seltene Erden. Das seit langem erwartete Rohstoffgesetz wurde im August 2014 verabschiedet. Damit wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv (AA 8.2015).
Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Rund 2,2 Mio. Afghanen leben mittelbar oder unmittelbar vom Drogenanbau, -handel und -verkauf (AA 8.2015). Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus (AA 8.2015; vgl. UN GASC 6.9.2015). Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 8.2015).
Die Internationale Gemeinschaft und Hauptgeber haben ihr Engagement und ihre Partnerschaft für Afghanistan im Rahmen der London Konferenz im Dezember 2014 bestätigt. Sie begrüßen das Engagement der neuen afghanischen Regierung für macroökonomische Stabilität und Reformen, welche Nachhaltigkeit und integratives Wachstum beinhaltet (IMF 5.2015).
Rückkehrfragen
In den letzten zehn Jahren sind im Rahmen der freiwilligen Rückkehr durch UNHCR 3.5 Millionen afghanische Flüchtlinge zurückgekehrt. Insgesamt sind 5.8 Millionen Afghaninnen und Afghanen aus verschiedenen Teilen der Welt nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015). USDOS berichtet, dass in den Jahren von 2002 bis 2014, Finanzierungen verwendet wurden um Transportkosten und anfängliche Notwendigkeit bei Rückkehr, für mehr als 4.7 Millionen zur Verfügung zu stellen (SIGAR 8.2015; vgl. AA 2.3.2015). Somit hat eine große Zahl der afghanischen Bevölkerung einen Flüchtlingshintergrund (AA 2.3.2015). Im Jahr 2015 sind 50.000 afghanische Flüchtlinge aus Pakistan im Rahmen des Programms der freiwilligen Rückkehr nach Afghanistan zurückgekehrt (DW 19.10.2015).
Im Vergleich zum Vorjahr ist die Zahl der Rückkehrer aus Iran und Pakistan stark gestiegen. 2014 lag die Zahl der Rückkehrer bei knapp 17.000, davon über 12.000 aus PAK. Bis Ende Oktober 2015 sind im laufenden Jahr fast 56.000 zurückgekehrt, davon über 53.000 aus Pakistan. Zwei Drittel der Rückkehrer siedeln sich in fünf Provinzen an: Kabul, Nangarhar, Kunduz, Logar und Baghlan (AA 16.11.2015). Laut UNHCR-Afghanistan kehrten im Jahr 2014 insgesamt 17.000 Menschen freiwillig nach Afghanistan zurück (UNHCR 29.10.2015). Die Kapazität der Regierung Rückkehrer/innen aufzunehmen war auch weiterhin niedrig. Die Zahl der Rückkehrer/innen während des Jahres 2014 verringerte sich aufgrund von Unsicherheiten in Bezug auf die Sicherheitslage im Rahmen der Post-Transitionszeitraumes und aufgrund des Auslaufens der proof of Residence Card (PoR Card) für afghanische Flüchtlinge in Pakistan (USDOS 25.6.2015). In Pakistan werden etwa 1.5 Millionen afghanische Flüchtlinge, die im Besitz einer PoR Card sind von UNHCR unterstüzt (BFA Staatendokumentation 9.2015).
Die afghanische Regierung kooperierte auch weiterhin mit UNHCR, der Internationalen Organisation für Migration (IOM), sowie anderen humanitären Organisationen, um intern vertrieben Personen, Flüchtlingen, Rückkehrer/innen und andern Menschen Schutz und Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Regierungsunterstützung für vulnerable Personen, inklusive Rückkehrer/innen aus Pakistan und Iran, war gering, mit einer anhaltenden Abhängigkeit von der internationalen Gemeinschaft. Die Reintegration von Rückkehrer/innen war schwierig. Rückkehrerinnen und Rückkehr hatten angeblich gleichwertigen Zugang zu Gesundheits-, Bildungs- und anderen Leistungen, obwohl manche Gemeinden, die für Rückkehrer/innen vorgesehen waren, angaben, dass eingeschränkter Zugang zu Transport und Straßen zu größeren, besser etablierten Dörfern und städtischen Zentren fehlte. Dies erschwerte den Zugang zu Dienstleistungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten (USDOS 25.6.2015).
In Iran und Pakistan halten sich derzeit noch ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge auf. Dazu kommen nicht registrierte Afghanen, die von der iranischen Regierung jedoch nicht als Flüchtlinge anerkannt sind. Insbesondere von iranischer Seite, in Teilen auch von Pakistan, werden sie gelegentlich als politisches Druckmittel gegenüber Afghanistan ins Feld geführt. Gleichzeitig gelten die Flüchtlinge auch als günstige Arbeitskräfte. In Afghanistan wird zwischen Rückkehrern aus den Nachbarstaaten Iran und Pakistan (die größte Gruppe afghanischer Flüchtlinge) und freiwilliger Rückkehr oder Abschiebung aus v.a. westlichen Staaten unterschieden. Für Rückkehrer aus den genannten Nachbarländern leistet UNHCR in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung bestehen Probleme in der Koordinierung zwischen humanitären Akteuren und Organisationen der Entwicklungszusammenarbeit, so dass Hilfe nicht immer dort ankommt, wo Rückkehrer sich niedergelassen haben (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden haben mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Einige Länder arbeiten eng mit IOM in Afghanistan zusammen, insbesondere auch, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet psychologische Betreuung, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Arbeitsplatzsuche an (AA 2.3.2015; vgl. AA 16.11.2015).
Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bin hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani selbst verbrachte die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 16.11.2015).
(Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 21.01.2016, letzte Kurzinformation hinzugefügt am 30.06.2016)
Stellungnahme der länderkundlichen Sachverständigen, Mina Asef-Hameed zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft und zur Sicherheitslage in der Provinz Jawzjan:
"Die Angaben des BF betreffend seine Identität und seine Herkunft sind nachvollziehbar. Der BF spricht neben Dari noch Usbekisch und Turkmenisch. Diese Sprachen werden im Norden von Afghanistan gesprochen. Auch kennt er sich in diesen Gebieten aus, weil er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit mehrfach einzelne Orte aus seiner Heimatregion genannt hat. Der BF hat dort bis zur 12 Klasse die Schule besucht und kann auch den Namen seiner Schule angeben. Die diesbezüglichen Angaben erwecken keine Zweifel daran, dass er im Norden gelebt und dort aufgewachsen ist bzw. bis zuletzt dort gearbeitet hat.
Zur Sicherheitslage in der Provinz Jawzjan wird auf die dem Gericht vorliegenden aktuellen Länderfeststellungen und sachkundigen Stellungnahmen verwiesen. Ergänzend wird angemerkt, dass die Sicherheitslage im Norden von Afghanistan, insbesondere in den Provinzen Baghlan, Takhar und Jawzjan besonders prekär ist, zumal dort immer wieder Kämpfe zwischen den Regierungstruppen und den Aufständischen Gruppierungen stattfinden und bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen. Beispielhaft dazu nenne ich einen Anschlag am 03. Oktober 2016 in einem Markt, bei dem 6 Zivilisten getötet und 40 weitere verletzt wurden. Am 29. Oktober 2016 wurde bei einem ‚Luftangriff durch die Regierung ein Taliban Kommandant getötet. Am selben Tag fand bei einem Anschlag der Taliban in der Stadt Sheberghan auch ein Kind den Tod. (siehe hiezu: www.pazhwok.com)
Zur Sicherheitslage in den Großstädten wie z.B. Kabul und Mazar i Sharif wird ergänzend zu den gleichfalls dem Gericht bereits vorliegenden Länderinformationen und gutachterlichen Stellungnahmen darauf aufmerksam gemacht, dass nach der afghanischen Kultur eine Lebensgrundlage in solchen Städten nur bei entsprechenden familiären Rückhalt und wirtschaftlichen Voraussetzungen möglich ist."
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vorliegenden Gerichtsakt und dem vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren.
Die Feststellungen zur Person, Herkunft, Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers basieren auf den vom Beschwerdeführer vor der Behörde erster Instanz und vor dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich insgesamt glaubhaft gemachten Angaben. Eine Bestätigung fanden diese durch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Taskira und durch die Aussagen, der dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigezogenen länderkundlichen Sachverständigen. Die Identität des Beschwerdeführers gilt daher für das gegenständliche Asylverfahren als erwiesen.
Das Vorbringen des Asylbewerbers ist immer dann glaubhaft, wenn es erstens genügend substantiiert ist, d.h. der Asylwerber den Sachverhalt nicht nur sehr vage schildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt, sondern konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse macht. Um als glaubhaft zu gelten und schlüssig zu sein, darf sich der Asylwerber zweitens nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Das Vorbringen muss drittens plausibel sein, d.h. es muss mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Der Asylwerber hat viertens persönlich glaubwürdig zu sein. Das wird dann zutreffen, wenn sich das Vorbringen nicht auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, wenn keine wichtigen Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt werden und wenn das Vorbringen im Laufe des Verfahrens nicht ausgewechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet wird bzw. der Beschwerdeführer mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert (AsylG 1991, RV270 Blg. NR.18; AB 328 Blg. NR 18. GP).
Im vorliegenden Fall machte der Beschwerdeführer während des Verfahrens im Wesentlichen übereinstimmende und widerspruchsfreie Angaben zu seinem Namen, der Muttersprache, seiner Herkunftsregion samt Geburts- bzw. Wohnort und seiner Tätigkeiten in Afghanistan vor seiner Flucht. Auch die Namen seiner Kernfamilie nannte der Beschwerdeführer mehrmals spontan und gleichlautend.
Der Sachverhalt in Bezug auf die Gründe für das Verlassen von Afghanistan sowie die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem im Ergebnis schlüssigen, widerspruchsfreien und vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse plausiblen Vorbringens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Entgegen der Meinung der belangten Behörde schilderte der Beschwerdeführer seine Gründe, die ihn veranlasst haben, aus seinem Heimatland wegzugehen schon im Verwaltungsverfahren mehrfach detailliert und klärte auch dabei teilweise auftretende Widersprüche auf Nachfrage im Wesentlichen nachvollziehbar auf.
Der Verwaltungsgerichtshof betont die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks, den der zur Entscheidung berufene Richter in der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt (vgl. VwGH 20.06.1999, Zl. 98/20/0435; 20.05.1999, Zl. 98/20/0505 zum insoweit vergleichbaren und beachtlichen persönlichen Eindruck des zur Entscheidung berufenen Mitglieds der Berufsbehörde vom Berufungswerber). In diesem Sinne machte der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner persönlichen Situation und zu jener der in Afghanistan verbliebenen Angehörigen seiner Familie und deren früheren und aktuellen Lebensverhältnissen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in sich stimmige und schlüssige Angaben. Diese Aussagen waren widerspruchsfrei und authentisch. Sie sind vor dem Hintergrund der afghanischen Verhältnisse allgemein plausibel und nachvollziehbar. In einer Gesamtbetrachtung kommt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass diesem Vorbringen des Beschwerdeführers Glaubwürdigkeit beizumessen ist.
Die getroffenen Feststellungen zur Lage in Afghanistan im Allgemeinen, sowie in der Provinz Jawzjan und in der Hauptstadt Kabul im Besonderen beruhen auf den angeführten Quellen. Diese Berichte verschiedener anerkannter und zum Teil in Afghanistan agierenden Institutionen, ergeben in ihrer Gesamtheit ein nachvollziehbares und schlüssiges Bild über die Lage im Heimatland des Beschwerdeführers. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Auch das in der mündlichen Verhandlung erstattete Gutachten der Sachverständigen Mina Asef-Hameed und die in das Verfahren eingebrachten gutachterlichen Stellungnahmen des Ländersachverständigen Dr. Sarajuddin Rasuly sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie decken sich in den wesentlichen Punkten mit den übrigen herangezogenen Berichten und erläutern diese noch eingehender, sodass sich insgesamt ein sehr detailliertes und schlüssiges Bild über die Situation von Rückkehrern in Afghanistan ergibt.
2.3.1. Zuständigkeit und verfahrensrechtliche Grundlagen:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf die vorliegenden anzuwenden.
Gemäß Art 151 Abs 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005 idgF alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, liegt gegenständlich die Zuständigkeit der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichts zuständigen Einzelrichterin vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte ist mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts durch das Verwaltungsgerichtsverfahrens (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG idgF bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zweck des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG idgF sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungs-gericht.
Gemäß §§ 16 Abs 6 und 18 Abs 7 BFA-VG idgF sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg.cit. offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Es ist somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw. § 8 Abs 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm. § 8 Abs 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann also auch dann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Diese exzeptionellen Umstände sind detailliert und konkret darzulegen (zuletzt VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063-5).
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 für den Beschwerdeführer sind in der gegenständlichen Fallkonstellation gegeben:
Aus den herkunftslandbezogenen Feststellungen ergibt sich zunächst allgemein, dass die aktuelle Sicherheitssituation in Afghanistan unverändert unruhig ist, sie also weder ausreichend sicher, noch stabil ist. Hinzu kommt, dass die Sicherheitslage auch regional von Provinz zu Provinz stark variiert und es darüber hinaus zu großen Unterschieden innerhalb der Provinzen und zwar von Distrikt zu Distrikt kommt.
Die Lage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Jawzjan, hat sich in letzter Zeit verschlechtert. Die Sicherheitslage ist sehr prekär, da es immer wieder zu Kämpfen zwischen den Regierungstruppen und Aufständischen kommt. Während 2014 noch Angriffe mit nur wenigen Kämpfern stattfanden, fanden im Jahr 2015 bereits Kämpfe mit einer höheren Anzahl von Kämpfern statt, bei denen des Öfteren versucht wurde, den gewonnen Boden auch zu halten. Insgesamt ist, wie die länderkundliche Sachverständige vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigte, von bürgerkriegsähnlichen Zuständen in der Provinz auszugehen. Im Jahr 2016 fanden mehrere Anschläge statt, darunter insbesondere in der Heimatstadt des Beschwerdeführers, bei denen zahlreiche Menschen den Tod fanden bzw. erheblich verletzt wurden.
Darüber hinaus liegen nach den getroffenen Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers exzeptionelle Umstände vor, die konkrete Hindernisse betreffend die sofortige Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan darstellen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zwar einen jungen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Mann, bei dem dessen grundsätzliche Fähigkeit einer Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben an sich vorauszusetzen ist. Demgegenüber ist aber zu berücksichtigen, dass er aus der Provinz Jawzjan stammt, wo er das gesamte Leben bis zu seiner Ausreise verbracht hat. Er lebte dort in einer wirtschaftlich angespannten Lage, sodass er gezwungen war, zum Einkommen der Familie beizutragen. Trotzdem besuchte er die Schule, konnte jedoch keine Berufs- oder Fachausbildung absolvieren. Nach Abschluss der Schule arbeitete er einige Monate in einem Telekommunikationsunternehmen, erhielt dort aber ebenfalls keinerlei theoretische, insbesondere technische Ausbildung für seine Beschäftigung im Unternehmen, sondern verrichtete lediglich einfache praktische Arbeiten, wofür er weder eine allgemeine, noch eine fachbezogene Ausbildung benötigte. Da er zu seinen ehemaligen Arbeitskollegen keinen Kontakt mehr hat und außerdem durch einen Wiedereinstieg in dieses Unternehmen die Taliban neuerlich auf ihn aufmerksam würden, kann er im Falle seiner Rückkehr nicht wieder in dieses Unternehmen zurückkehren. Dass der Beschwerdeführer unter den in seiner Herkunftsregion gegebenen wirtschaftlichen Umständen im Falle einer Rückkehr selbst in der Lage wäre, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, kann angesichts seiner persönlichen Situation nicht mit ausreichender Sicherheit erwartet werden. Der Beschwerdeführer wäre demnach im Rückkehrfall jedenfalls auf familiäre Unterstützung angewiesen. Die wirtschaftliche Situation seiner Familie hat sich seit seiner Ausreise deutlich verschlechtert, da sein Vater mittlerweile verstorben ist und auch das Grundstück, von dem die Familie zuvor zum Teil gelebt hat, nicht mehr ihn ihrem Besitz ist. Zudem haben die Brüder des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit Afghanistan ebenfalls verlassen, nur seine Schwestern und die Mutter leben noch in seinem Heimatort. Diese sind aber weder in der Lage, den Beschwerdeführer bei sich aufzunehmen, noch ihn finanziell zu unterstützen. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Heimatprovinz gibt es nur in Form seiner Tanten mütterlicherseits, welche im Heimatort leben. Zu diesen weiblichen Verwandten, hat der Beschwerdeführer keinen Kontakt und infolge der afghanischen Gesellschafts- bzw. Familienstruktur ist es höchst unwahrscheinlich, dass diese bereits den Familien ihrer Ehemänner zugehörigen Personen, den Beschwerdeführer bei sich aufnehmen würden bzw. ihn aufnehmen könnten. Zudem kann, wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich wird, nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer seine Heimatprovinz sicher erreichen kann, da die Sicherheitslage derzeit in ganz Afghanistan äußerst prekär ist.
Die Zusammenschau der aktuellen spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan, insbesondere zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers, der Provinz Jawzjan, mit seiner speziellen persönlichen Situation macht deutlich, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatprovinz - sowohl aufgrund der schlechten Sicherheitslage, als auch wegen der fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte - eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Als innerstaatliche Fluchtalternative käme grundsätzlich etwa Kabul in Betracht, doch einerseits hat sich insbesondere auch in der afghanischen Hauptstadt die Sicherheitslage, wie aus den angeführten Länderberichten und insbesondere der Chronologie der sicherheitsrelevanten Ereignisse hervorgeht, ebenso verschlechtert, wie in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers. Andererseits hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer etwa in der Hauptstadt Kabul oder in einer anderen Gegend Afghanistans, erfolgreich Fuß fassen könnte. Mangels familiärer Anknüpfungspunkte, wäre er als Rückkehrer sowohl in Kabul, als auch in einer anderen afghanischen Großstadt völlig auf sich allein gestellt. Neben den notorisch für außerhalb des Familienverbandes lebenden Personen dort auftretenden Schwierigkeiten wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Art, denen der Beschwerdeführer damit ausgesetzt wäre, käme hinzu, dass er weder über die für ein Leben in Kabul oder in einer anderen Großstadt notwendigen örtlichen Kenntnisse verfügt, noch - da er sich bisher ausschließlich in der Provinz Jawzjan, in der Kleinstadt XXXX aufgehalten hat - er auf Erfahrungen betreffend ein Leben in einer Großstadt und die dort üblichen Umstände bzw. Gebräuche zurückgreifen könnte. Nachdem er auch keine ausreichende Berufserfahrung bzw. Fachausbildung hat und die Arbeitslosigkeit, vor allem bei Jugendlichen, nach wie vor sehr hoch ist und weiterhin ansteigt, hätte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr z.B. nach Kabul keine ausreichende Möglichkeiten für seine täglichen Grundbedürfnisse zu sorgen bzw. sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Laut den in das Verfahren eingebrachten gutachterlichen Stellungnahmen ist die Versorgungslage für Rückkehrer bzw. interne Flüchtlinge, die keinen familiären Rückhalt in Kabul haben, sehr schlecht. Vor den Hintergrund der hohen Arbeitslosigkeit und seiner mangelnden Berufsausbildung bliebe dem Beschwerdeführer daher, wenn überhaupt, nur die Möglichkeit als Hilfsarbeiter unter zu kommen. Diese Personengruppe lebt jedoch am Rande Kabuls in Slums unter sehr schwierigen und menschenunwürdigen Bedingungen und kann sich aufgrund der hohen Preise die zum Leben notwendigen Waren kaum leisten. In diesem Zusammenhang wird in der gutachterlichen Stellungnahme darauf aufmerksam gemacht, dass junge Rückkehrer ohne familiäre Anknüpfungspunkte, ohne ausreichende Geldmittel und ohne Fachausbildung mit Sicherheit in eine ernste Versorgungssituation geraten, da sie - außer durch das Überlaufen zu den Taliban - kaum eine Möglichkeit hätten, etwas zu verdienen.
Aufgrund dieser Umstände ist daher gleichfalls nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs 3 iVm. § 11 AsylG 2005), etwa in der Hauptstadt Kabul oder anderen Provinzen bzw. afghanischen (Groß)städten, zur Verfügung stünde.
Im gegenständlichen Fall kann somit unter Einbeziehung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Sachverhaltskonstellation nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er im Fall der Rückführung nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung seiner oben dargelegten persönlichen Verhältnisse und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen bzw. ihn in seiner Existenz bedrohen würde. Diese maßgebliche Wahrscheinlichkeit in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden, ist für das gesamte Staatsgebiet Afghanistans zu erwarten, weshalb für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan erscheint deshalb derzeit als nicht zumutbar.
Als maßgeblich ist weiters zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer während seines bisherigen Aufenthalts in Österreich mit dem erfolgreichen Besuch und Abschluss der Schule und von diversen Deutschkursen, sowie insbesondere durch die erfolgreiche Suche nach einer Lehrstelle und dem tatsächlichen Beginn der Kochlehre, jedenfalls Schritte betreffend seine Integration gesetzt hat.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben, Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter sind gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gegeben.
Daher war gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten und der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Zudem ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen oder es steht in vielen Punkten die Tatfrage im Vordergrund.
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