BVwG W159 2138406-1

W159 2138406-1Bundesverwaltungsgericht16.01.2017

Regest

Aufenthaltsberechtigung plus, Aufenthaltsdauer, Behebung der<br/>Entscheidung, Deutschkenntnisse, Integration, Interessenabwägung,<br/>Privatleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W159 2138406-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W159.2138406.1.00

Spruch

W159 2138406-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Ghana, gegen die Spruchteile I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Ghana, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.10.2016, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

1. Der Beschwerde wird gem. § 55 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Gem. § 9 BFA-VG wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , Staatsangehöriger von Ghana, auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine Aufenthaltsberechtigung PLUS gem. §§ 54, 55 und 58 Abs. 1 AsylG 2005 idgF erteilt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang (zu I. und II.):

Der Beschwerdeführer reiste am 30.12.2002 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte am 03.01.2003 unter Angabe des Namens XXXX , Staatsangehöriger von Somalia, einen (ersten) Asylantrag. Bei der am 06.05.2003 stattgefundenen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, korrigierte er seinen Namen auf XXXX , StA Ghana und gab zu seinen Fluchtgründen an, dass er seinem verstorbenen Großvater als Oberhaupt des Dorfes XXXX hätte nachfolgen sollen, dies als Christ aber nicht gewollt habe, weil er als Dorfoberhaupt traditionelle Opfer hätte darbringen müssen. Deswegen sei er ausgereist.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg vom 02.07.2003, Zahl XXXX wurde dieser Asylantrag gem. § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Ghana für zulässig erklärt. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass die Fluchtgründe für nicht glaubwürdig befunden wurden.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 20.01.2009, Zahl XXXX gem. §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschluss vom 21.09.2009, Zahl U 670/0-7 hat der Verfassungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde abgelehnt.

Am 23.09.2015 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 23.09.2015 von der Polizeiinspektion XXXX einer Erstbefragung unterzogen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass er nach einer schweren Herzoperation auf keinen Fall in sein Heimatland zurückkehren könnte, weil er dort keine Behandlung erhalten würde. Er würde daher dort sterben. Auch seine Mutter sei an einem Herzleiden gestorben. Hier in Österreich habe er das Glück gehabt, dass man ihn rechtzeitig operiert habe. Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen des Universitätsklinikums der XXXX vor, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 14.07.2015 einen Herzinfarkt erlitten hatte und dass ihm in der Folge ein Stent gesetzt wurde. Am 23.09.2015 wurde das Verfahren zugelassen. Die belangte Behörde holte bei dem Facharzt für Innere Medizin XXXX ein internistisches Fachgutachten ein.

Am 08.08.2016 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg einvernommen.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er Probleme wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch wegen seiner Religion gehabt habe. Er sei niemals politisch tätig gewesen. Der Beschwerdeführer betonte, dass er Herzbeschwerden habe und fünf verschiedene Medikamente nehmen müsse. Er habe bereits am 02.07.2013 ein Sprachdiplom im Niveau A2 erworben und habe bereits vier Jahre lang gearbeitet. Derzeit könne er aber nicht arbeiten. Er sei von 2010 bis 2015 Zeitungszusteller bei der XXXX gewesen. Davor habe er ein kleines Textilgeschäft geführt und habe auch die diesbezügliche Gewerbeberechtigung besessen. Derzeit beziehe er aber Grundversorgung, da er krank sei.

Gefragt nach Bindungen zum Heimatstaat gab er an, dass seine Eltern bereits verstorben seien und er auch nicht wisse, wo sich sein Sohn aufhalte. Er habe zu diesem keinen Kontakt. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen zu Ghana vorgehalten. Er legte weitere medizinische Unterlagen vor, außer zu seiner Herzerkrankung auch solche über das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zu den medizinischen Unterlagen erstattete der Facharzt für Innere Medizin XXXX im Auftrag der belangten Behörden ein Ergänzungsachten und wurde eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Medikation nach Herzinfarkt bezüglich Ghana eingeholt.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, vom 04.10.2016, Zahl XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 26.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Nigeria" abgewiesen, unter Spruchteil III. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach "Nigeria" zulässig sei und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im Wesentlichen inhaltlich wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Ghana getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass hinsichtlich des Vorbringens zu dem ersten Asylantrag eine entschiedene Sache vorliege und sich der zweite Asylantrag lediglich auf gesundheitliche Probleme beziehe. Die in Österreich durchgeführte Medikation sei aber auch in Ghana erhältlich und sei Ghana außerdem ein "sicheres Herkunftsland". Unter Spruchteil I. wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass der Antragsteller eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht habe glaubhaft machen können und hätten sich von Amts wegen auch keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher zur Gewährung von Asyl führen könnte, ergeben. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass in Ghana keine extreme Gefährdungslage vorliege und auch die allgemeine Lage nicht so schlecht sei, dass jedermann im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation gelange. Nach der Rechtsprechung haben Fremde im Allgemeinen kein Recht in einem Aufenthaltsstaat zu bleiben, nur um dort medizinisch behandelt zu werden. Im Herkunftsland gebe es grundsätzlich medizinische Behandlungsmöglichkeiten für den Beschwerdeführer und seien die notwendigen Medikamente sogar zum Teil kostenlos erhältlich. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung nach Ghana zulässig.

Ein Familienleben in Österreich bestehe nicht. Vielmehr habe der Beschwerdeführer Familienangehörige in seinem Herkunftsland. Der Beschwerdeführer habe sich nach der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag unrechtmäßig in Österreich aufgehalten und habe nunmehr – trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit – einen weiteren Asylantrag gestellt, nur um seinen Aufenthalt in Österreich zu prolongieren. Es sei ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und damit eine Rückkehrentscheidung zu verbinden, zumal im vorliegenden Fall sich auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG ergebe. Spruchpunkt IV. wurde damit begründet, dass Ghana ein sicherer Herkunftsstaat sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , Beschwerde verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weiters wurde die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Ausgiebig wurden Ausführungen über die (Herz)Erkrankung des Beschwerdeführers getätigt und weiters auch ausgeführt, dass er wegen Verweigerung der traditionell zugedachten Königsrolle in Ghana sozial ausgegrenzt würde und er auch keine Kontakte mehr in seinen Herkunftsstaat habe. Außerdem sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, sich sozial und beruflich zu integrieren, würden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalten noch als verhältnismäßig anzusehen sein. Beim Beschwerdeführer könne nicht die Rede davon sein, dass er die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hätte, um sich sozial und beruflich zu integrieren, zumal er ein Deutschdiplom im Niveau A2 bereits im Jahre 2013 erworben habe, von 2008 bis 2010 selbständig gewerblich tätig gewesen sei und von 2012 bis 2015 auf werkvertraglicher Basis als Abonnentenbetreuer der XXXX gearbeitet habe. Außerdem sei er bei dem christlichen Verein XXXX , einer evangelikalen Freikirche, sehr engagiert und habe auch einen österreichischen Führerschein erworben.

Schließlich wurde vorgebracht, dass die Entscheidungsgründe der negativen asylrechtlichen Entscheidungen nicht in Rechtskraft erwachsen würden. Im Falle einer Abschiebung nach Ghana würde der Antragsteller in seiner Existenz, seiner Lebensgrundlage und seinen existentiellen Grundversorgungsbedürfnissen bedroht sein und somit in eine ausweglose Lage geraten. Die Integrationsschritte des Beschwerdeführers wurden durch entsprechende Dokumente nachgewiesen.

Mit Berichtigungsbescheid vom 21.10.2016, Zahl XXXX wurde gem. § 62 Abs. 4 AVG der irrtümlich angeführte Herkunftsstaat Nigeria auf den tatsächlichen Herkunftsstaat Ghana berichtigt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.11.2016, Zahl W159 2138406-1/4Z wurde der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Unmittelbar darauf wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 04.01.2017 anberaumt und dann auf den 05.01.2017 verlegt. Mit Schriftsatz vom 28.12.2016 entschuldigte sich der Beschwerdeführervertreter dafür, dass er an der Beschwerdeverhandlung nicht teilnehmen könne und fasste in einem Schriftsatz den bisherigen Verfahrensgang und das bisherige Vorbringen zusammen, wobei er insbesondere auf den bereits 14-jährigen Aufenthalt des Beschwerdeführer und eine rechtmäßige Gesamtaufenthaltsdauer von mehr als 9 Jahren hinwies.

Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters der XXXX , welcher als Vertreter für die Verhandlung bevollmächtigt wurde. Dieser verwies auf die bereits vorgelegten Dokumente. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei Staatsbürger von Ghana. Als er aus der Türkei nach Österreich gekommen sei, habe ihm der Schlepper gesagt, dass er angeben solle, dass er aus Somalia sei. Außerdem habe er versprochen, ihn nach Deutschland zu bringen. Seine Eltern in Ghana seinen schon verstorben. Er habe noch einen Sohn in Ghana, aber mit diesem, ebenso wenig wie mit seinem Bruder und seiner Schwester Kontakt. Er wisse auch nicht, wo sich diese aufhalten. Er vermute, dass der Sohn mit der Kindesmutter zusammen sei, er wisse allerdings nicht wo. Sein Sohn sei im Jahre XXXX geboren worden. Er habe auch sonst mit niemandem mehr in Ghana Kontakt. Er habe auch keine aktuellen Informationen aus Ghana bekommen.

Er befinde sich seit dem 30.12.2002 ununterbrochen in Österreich. Hier lebe er in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft. Er habe nur eine Wohnungsmitbewohnerin, welche aber nicht seine Freundin sei. Er wohne in einer Mietwohnung. In Untermiete bei der evangelikalen Freikirche wohne er schon länger nicht mehr. Verwandte in Österreich oder anderen Europäischen Ländern habe er nicht und auch keine Kinder in Österreich, sondern nur einen Sohn in Ghana.

Er müsse jeden Tag seinen Blutdruck messen und regelmäßig Medikamente nehmen, wobei es sich um jene Medikamente handle, die auch im Akt verzeichnet sind. Er habe weiters noch im Jänner 2017 einen Facharzttermin wegen Magenproblemen und sei in ständiger ärztlicher Behandlung. Alle ein bis zwei Monate müsse er zum Arzt und zweimal im Jahr müsse er wegen seines Herzens zur Kontrolle ins Spital. Bis August letzten Jahres habe er sich bei einer Krankenhauspsychologin in Psychotherapie befunden.

Er besuche Deutschkurse und verfüge über eine österreichische Lenkerberichtigung für die Gruppe B. Er habe auch bereits fünf anderen Leuten geholfen, den Führerschein zu machen. Früher habe er ein Kleidergeschäft gehabt, dann habe er für die Firma XXXX als Zeitungszusteller gearbeitet. Nunmehr bekomme er von der XXXX eine Unterstützung. Er würde gerne als Automechaniker arbeiten. Auf Deutsch erzählte er, dass er am Vormittag mit Freunden Autofahren übe und am Nachmittag Deutsch lerne. Er sei bei dem XXXX , einer evangelikalen Freikirche, gehe dort zum Gottesdienst und helfe aufzuräumen. Wenn er eine Aufenthaltsberechtigung bekomme, möchte er gerne in Österreich als Taxifahrer oder Automechaniker arbeiten.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Mit Schriftsatz vom 09.01.2017 schränkte der Beschwerdeführervertreter die Beschwerde auf Spruchpunkt III. ein und beantragte, dass festgestellt wird, dass eine Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer gem. Artikel 8 EMRK auf Dauer unzulässig sei und der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus erhalte, während die Beschwerde hinsichtlich der Gewährung von Asyl und subsidiärem Schutz ausdrücklich zurückgezogen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen (zu I. und II.):

1. Feststellungen zu (I. und II.):

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Ghana und christlichen Glaubens. Er wurde am XXXX geboren. Er ist seit dem 30.12.2002 ununterbrochen in Österreich aufhältig und hat nach dem Tod seines Vaters vor fünf Jahren mit niemandem mehr in seinem Herkunftsstaat Kontakt. Sein nunmehr 16-Jahre alter Sohn lebt wohl in Ghana. Auch mit diesem hat er jedoch keinen Kontakt. In Österreich oder anderen europäischen Ländern hat er keine Verwandte. Er lebt auch in Österreich in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft und hat auch hier keine Kinder.

Der Beschwerdeführer hat bereits am 02.07.2013 ein Deutschdiplom im Niveau A2 beim XXXX erworben und hat vom 01.01.2008 bis 31.03.2010 ein eigenes kleines Textilgeschäft in Salzburg betrieben, wofür er auch die erforderliche Gewerbeberechtigung hatte. Vom 14.03.2012 bis Anfang des Jahres 2015 war der Beschwerdeführer auf Werkvertragsbasis Abonnentenbetreuer für die XXXX bei der Firma XXXX

Am 14.07.2015 erlitt er einen Vorderwandherzinfarkt und wurde ihm operativ ein Stent gesetzt. Er muss nach wie vor regelmäßig Medikamente nehmen und ist in ständiger ärztlicher Behandlung, bis zum August letzten Jahres auch in Psychotherapie. Er ist Mitglied beim XXXX , einer evangelikalen Freikirche, wo er regelmäßig den Gottesdienst besucht und auch Hilfsdienste leistet. Er lebt (gemeinsam mit einer Mitbewohnerin) in einer Mietwohnung und erhält Unterstützung durch die XXXX . Er verfügt über eine österreichische Lenkerberechtigung der Gruppe B. Er hat auch schon mehreren Leuten geholfen, in Österreich die Führerscheinprüfung zu absolvieren. Im Falle einer Aufenthaltsberechtigung möchte er gerne als Taxifahrer arbeiten oder Automechaniker lernen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

In Anbetracht der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchteil I. (Asyl) und II. (subsidiären Schutz) war es nicht erforderlich, länderspezifische Feststellungen zu treffen.

Beweis wurde (in dem vorliegenden Verfahren) erhoben durch Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX am 23.09.2015, durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg am 08.08.2016 sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.01.2017, durch Einholung zweier internistischer Fachgutachten durch den Facharzt für Innere Medizin XXXX im Auftrag des BFA, durch Vorlage mehrerer Bestätigungen des Uniklinikum Salzburg, eines Deutschdiploms im Niveau A2 des XXXX , eines Versicherungsdatenauszuges, eines Auszuges aus dem Gewerberegister einschließlich einer Ruhensmeldung, eines Einkommensbescheides für das Jahr 2009, die Jahre 2012 und 2013, eines Werkvertrags mit den XXXX bzw. der XXXX , eines Unterstützungsschreibens des XXXX sowie weitere Unterstützungsschreiben österreichischer Freunde, eines österreichischen Führerscheins der Klasse B sowie von Kontoauszügen über Überweisungen an die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft durch den BF.

2. Beweiswürdigung (zu I. und II.):

Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben, wobei der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum immer durchgehend gleich angegeben hat (auch gegenüber anderen Institutionen als den Asylbehörden) und hinsichtlich der Staatsangehörigkeit in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar angegeben hat, dass er lediglich bei Stellung seines ersten Asylantrages über Anraten seines Schleppers eine falsche Staatsangehörigkeit (die im Übrigen aufgrund des Aussehens und der Sprachkenntnisse nicht sehr glaubwürdig wäre) angegeben hat.

Hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Familienlebens in Österreich ist auf die diesbezüglichen glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen, wobei er aus diesem Vorbringen nichts gewinnen kann. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes hat der Beschwerdeführer zahlreiche medizinische Unterlagen, insbesondere des Universitätsklinikums Salzburg vorgelegt.

Seine frühere Berufstätigkeit hat der Beschwerdeführer durch entsprechende Urkunden nachgewiesen. Weiters hat er ein Deutschdiplom in Niveau A2 vorgelegt. Auch seine Mitarbeit beim XXXX hat der Beschwerdeführer durch ein entsprechendes Unterstützungsschreiben bescheinigt und seine Integration in diese christliche Gemeinschaft durch zahlreiche Schreiben untermauert. Schließlich hat der Beschwerdeführervertreter über den Fall des Beschwerdeführers auch einen Artikel aus den XXXX vom 27.12.2014 in Kopie vorgelegt, weiters auch eine Kopie seines in Österreich erworbenen Führerscheins der Gruppe B.

Das Faktum der Unbescholtenheit ist dem den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung (zu I. und II.):

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu I.:

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. (Asyl) und II. (subsidiärer Schutz) ist das Verfahren hinsichtlich dieser beiden Spruchpunkte rechtskräftig geworden und hat das Verwaltungsgericht das diesbezügliche Verfahren lediglich mit Beschluss einzustellen (siehe VwGH vom 29.04.2015 Fr 2014/20/0047-11).

Zu II.:

1. u. 2.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG.

Dieser lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfSlg. 18.224/2007, 18.135/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in 2 Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zahl: B 328/07 und Zahl: B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8 EMRK abzuwägen, wenn sie über eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom Verfassungsgerichtshof auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

1. Die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zahl: 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

2. Das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz unter anderem, Zahl: 9214/80, 9473/81, 9478/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zahl: 50963/99, ÖJZ 2003, 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zahl: 21830/93, ÖJZ 1998,

  1. und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zahl: 5423/00).

3. Die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. Den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zahl: 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zahl: 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojewa, Zahl: EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zahl: 2004/21/0124; vom 11.10.2005, Zahl: 2002/21/0124),

5. Die Bindungen zum Heimatstaat

6. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zum Beispiel EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zahl: 61292/00), sowie

7. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zahl: 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zahl: 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zahl: 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie und andere, Zahl:

265/07).

Ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenen Privat- und Familienleben ist jedenfalls nicht als unbeachtlich anzusehen (jüngst VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041-9).

Wie bereits ausgeführt sind keine Hinweise auf ein Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar.

Was sein Privatleben betrifft, ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als 10 Jahre dauernden inländischen Aufenthaltes des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für vertretbar angesehen (z.B. VwGH vom 14.04.2016, Ra 2016/21/0033 bis 0034-10, VwGH vom 14.08.2016 Ra 2015/21/0249 bis 0253, jüngst VwGH vom 16.11.2016 Ra 2016/18/0041-9 u.a.)

Der Beschwerdeführer befindet sich nämlich bereits seit mehr als 14 Jahren (!) ununterbrochen in Österreich, mag sein Aufenthalt auch zumindest teilweise titellos gewesen sein. Wenn eine Person jahrelang, obwohl es immer wieder zu fremdenrechtlichen Amtshandlungen gekommen ist, trotzdem nicht Außerlandes gebracht werden kann, ohne dass dies unmittelbar von dem Fremden zu vertreten ist, so kann es nicht zielführend sein, solche Personen in die Illegalität zu drängen und weiterhin von der Teilnahme am österreichischen Arbeitsmarkt auszuschließen (z.B. BVwG v. 23.10.2014, W159 1243009-3/15E).

Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer die lange in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren: Der Beschwerdeführer war in Österreich bereits jahrelang selbständig bzw. auf Werkvertragsbasis tätig, war jedoch in der Folge aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. stand einer unselbständigen Tätigkeit der nicht vorhandene Aufenthaltstitel entgegen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nicht nur ein Deutschdiplom im Niveau A2, sondern auch eine Lenkerberechtigung der Gruppe B erworben und könnte in Zukunft zum Beispiel als Taxifahrer (was er sich auch wünscht) seine volle Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen. Er ist auch derzeit – trotz seiner relativ angeschlagenen Gesundheit – bemüht, sich weiter in Österreich zu integrieren. Er besuchte Deutschkurse und übt mit Freunden das Autofahren.

Außerdem ist er in einer freikirchlichen Gemeinde ein aktives Mitglied und dort auch gut integriert.

Schließlich hat der Beschwerdeführer nach mehr als 14 Jahren ununterbrochener Abwesenheit von seinem Herkunftsstaat dort keinerlei Bindungen mehr, sondern ist in diesem als "entwurzelt" zu bezeichnen.

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer auch strafrechtlich unbescholten.

Zusammenfassend war daher im Rahmen einer Interessensabwägung zu befinden, dass im vorliegenden Fall aufgrund der äußerst langen Aufenthaltsdauer und der vorhandenen integrativen Momente des Beschwerdeführers seinem persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Rückkehrentscheidung im Sinne der oben zitierten Judikatur der Vorzug zu geben war.

Da die maßgeblichen Umstände in ihrem Wesen nicht bloß vorübergehend sind, war die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären (in diesem Sinne auch schon AsylGH vom 11.08.2009, Zl. B5 241.319-2/2009/3E, AsylGH vom 29.10.2009, Zl. D8 263154-0/2008/20E, AsylGH vom 09.11.2009, Zl. D7 242438-9/2008/20E, AsylGH vom 27.10.2009, Zl. E3 249.769-2/2009/5E, AsylGH vom 29.01.2010 D3 400226-1/2008/15E, u.a.).

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass damit zusätzlich klargestellt werden soll, dass auch das Bundesverwaltungsgericht – in jeder Verfahrenskonstellation – über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Es handelt sich hiebei jedoch nicht um eine Einräumung einer amtswegigen Entscheidungszuständigkeit für das Bundesverwaltungsgericht, welche entsprechend dem Prüfungsbeschluss des VfGH vom 26. Juni 2014 (E 4/2014) als unzulässig zu betrachten wäre, da die Frage der Erteilung des Aufenthaltstitels diesfalls vom Prüfungsgegenstand einer angefochtenen Rückkehrentscheidung mitumfasst ist und daher in einem zu entscheiden ist.

Gemäß § 58 Absatz 1 Z 5 leg. cit hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen auch zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht unter den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG (Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung) fällt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst klargestellt hat, muss das Bundesverwaltungsgericht den Aufenthaltstitel selbst erteilen (VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205-5).

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt (Z 1), einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3) oder einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4).

Das Modul 1 dient gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 hat gemäß § 14 Abs. 3 NAG der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen. Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist gemäß § 7 Abs. 1 IV-V die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben. Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet gemäß § 7 Abs. 2 IV-V eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten gemäß § 9 Abs. 4 IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.

Der Beschwerdeführer hat ein Sprachzertifikat im Niveau A2 des XXXX vorgelegt und damit auch die Integrationsvereinbarung gemäß § 14a Abs. 4 NAG erfüllt und war ihm daher eine "Aufenthaltsberechtigung Plus" zu erteilen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

Da im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung sich als unzulässig herausgestellt hat und dem Beschwerdeführer auch eine Aufenthaltsberechtigung erteilen zu war, war der angefochtene Bescheid im angefochtenen Umfang ersatzlos zu beheben.

Zu I. u. II.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere bei Fragen des Privatlebens auf eine ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützen, wobei insbesondere die Entscheidung mit jüngster Rechtsprechung des Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshofes begründet wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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