BVwG W156 2135060-1

W156 2135060-1Bundesverwaltungsgericht12.01.2017

Regest

Beitragszuschlag, Gefälligkeitsdienst, Unentgeltlichkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W156 2135060-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W156.2135060.1.00

Spruch

W156 2135060-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über den Vorlageantrag vom 05.09.2016 in Verbindung mit der Beschwerde vom 28.07.2016 von Ing. Fxxx Dxxx, xxx Gxxx, xxxstraße xxx, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 22.08.2016, Zl. VA/xxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2016 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben und der

angefochtene Bescheid behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG in der Höhe von € 2.300,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldungen zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstatten wurden.

2. Mit Schreiben vom 28.07.2016 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Die drei angeführten Personen seien langjährige Freunde des Beschwerdeführers bzw. seines Vaters und hätten ihm diese im Rahmen von Freundschaftsdiensten geholfen.

3. Mit Bescheid vom 22.08.2016 hat die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 05.09.2016 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Vorlage der Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht.

5. Am 17.11.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers, des Herrn Pxxx Zxxx, Finanzpolizei Neunkirchen / Wiener Neustadt, und der Zeugen Axxx Axxx, Nxxx Jxxx und Sxxx Axxx durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 22.05.2016 wurden Axxx Axxx, Nxxx Jxxx und Sxxx Axxx anlässlich einer Kontrolle der Baustelle des Beschwerdeführers von der Finanzpolizei Neunkirchen / Wiener Neustadt bei Arbeiten am Kantenschutz betreten.

Die Betretenen und der Beschwerdeführer sind mazedonische Staatsangehörige und sind miteinander befreundet. Die Freundschaft bestand bereits in Mazedonien und wird über regelmäßige Treffen in einem albanischen Club in Neunkirchen bzw. über die Familien gepflegt.

Am Tag der Betretung erschienen die Betretenen, die auf berufliche Erfahrung im Fassadenbau verweisen können, gegen halb neun auf der Baustelle. Die Dauer der Unterstützungsleistung sowie ihre Anwesenheit bestimmten die Betretenen.

Weder wurde die Arbeitszeit vom Beschwerdeführer vorgegeben, noch wurde den Betretenen vom Beschwerdeführer Arbeitsanweisungen gegeben oder wurde durch diesen eine Kontrolle ausgeübt. Sowohl für die Betretenen als auch für den BF war es selbstverständlich, dass für die Tätigkeit keine geldwerte Gegenleistung erfolgten wird und wurde dies von diesen auch nicht erwartet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Dabei gaben die Zeugen Axxx Axxx, Nxxx Jxxx und Sxxx Axxx übereinstimmend im Wesentlichen an, dass sie sich und den Beschwerdeführer bereits aus Mazedonien kennen und sich regelmäßig in einem albanischen Club in Neunkirchen treffen. Herr Axxx sei ein Arbeitskollege des Vaters des Beschwerdeführers und habe in einem Gespräch mit dem Vater des Beschwerdeführers seine Hilfe angeboten. Da Herr Axxx und Herr JONUZI bei einem Unternehmen, das im Fassadenbau angesiedelt sei, tätig wären und auch Herr Axxx hierin Erfahrung hätte, habe der Beschwerdeführer die drei bei einem Treffen im Club um Rat und Unterstützung bei der Anbringung des Kantenschutzes gebeten. Es sei in Mazedonien Tradition, sich gegenseitig zu helfen und habe Herr Axxx schon dem Vater des Beschwerdeführers in Mazedonien beim Hausbau geholfen. Entgelt sei nicht vereinbart gewesen, sondern sei es im Gegenteil selbstverständlich gewesen, dass diese Hilfe unentgeltlich erfolge.

Den übereinstimmenden Aussagen konnte auch durch die Einvernahme des informierten Vertreters der Finanzpolizei Neunkirchen/ Wiener Neustadt nicht entgegengetreten werden, zumal von diesem keine Einvernahme der Zeugen anlässlich der Betretung erfolgte und sohin keine Angaben zu deren Verhältnis zum Beschwerdeführer gemacht werden konnten.

Dem Bundesverwaltungsgericht wurde glaublich und überzeugend dargelegt, dass die gegenseitige Unterstützung aufgrund ihrer gemeinsamen Herkunft traditionell bedingt ist und diese auch ein Selbstverständnis bedingt, dass dies aufgrund der Befreundung auch unentgeltlich erfolgt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Materiellrechtliche Grundlagen:

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden. Die Anmeldeverpflichtung kann von den Dienstgebern in der Weise erfüllt werden, dass sie vor Antritt einer Mindestangabenanmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 1 ASVG) und binnen sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die vollständige Anmeldung (§ 33 Abs. 1a Z 2 ASVG) oder gleich vor Arbeitsantritt die vollständige Anmeldung erstellt.

Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).

3. 2 Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Die Frage, ob die Dienstleistungen im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG eher das Gepräge persönlicher Abhängigkeit aufgewiesen oder ob die Merkmale persönlicher Unabhängigkeit überwogen haben (vgl. dazu und zum folgenden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1984, Slg. 11361/A), ist danach zu beantworten, in welche Richtung vor allem die dafür entscheidungskräftigen Kriterien deuten, nämlich, ob eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Erstmitbeteiligten durch seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht vorliegt, bzw. ob dies nicht der Fall ist. Das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Arbeitsempfängers) schließt dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht aus. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (VwGH 25.09.1990, 89/08/0334, vgl. dazu auch das grundlegende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, sowie das Erkenntnis vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A).

Laut obzitierter Judikatur sind für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnisses dieses Begriffes im Wesentlichen die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, sowie die (damit eng verbundene) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung anderer Beschäftigungsformen.

Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes ist im gegenständlichen Verfahren - neben der Entgeltlichkeit - bereits die persönliche Abhängigkeit zu verneinen.

Aus dem festgestellten Sachverhalt kann mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Betretenen und dem Beschwerdeführer vorab für keine der betretenen Personen eine Pflicht zur Arbeit, also eine Verpflichtung, ihre Arbeitskraft auf Weisung des Arbeitgebers gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen, abgeleitet werden.

Schon deshalb kann die weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit durch die Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten und die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse nicht erkannt werden.

Auch das Vorliegen von Entgeltlichkeit ist zu verneinen. Zwischen den Betretenen und dem Beschwerdeführer lag unzweifelhaft ein Übereinkommen vor, die Tätigkeiten ohne jegliche Gegenleistung, sohin entgeltlos, durchzuführen.

Dem Bundesverwaltungsgericht stellt sich die Betätigung der Betretenen daher als Gefälligkeit dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318 ausgesprochen, dass als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen sind, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229).

Die Betretenen stehen in einem freundschaftlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer und haben freiwillig und kurzfristig aufgrund dieser speziellen Bindung ihre Dienste erbracht.

Mangels Vorliegen von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen erfolgte daher die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG nicht zu Recht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus der in der Begründung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend

ergibt sich, dass es nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt und weicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht von dieser ab (VwGH vom 19. März 1984, Slg. 11361/A; vom 25.09.1990, 89/08/0334, vom 4. Dezember 1957, Slg. Nr. 4495/A, vom 19. März 1984, Slg. Nr. 11361/A; vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318; vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0165, vom 14. März 2013, Zl. 2010/08/0229)

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