BVwG W176 2108677-2

W176 2108677-2Bundesverwaltungsgericht10.01.2017

Regest

Äquivalenz, Einhebungsgebühr, Gerichtsgebührenpflicht,<br/>Pauschalgebühren, Rechtsmittelverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W176 2108677-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W176.2108677.2.00

Spruch

W176 2108677-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von (1.) XXXX und (2.) XXXX , Zweitbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom 18.05.2015, Zl. 100 Jv 14/15 p - 33 - 5, betreffend Gerichts-gebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Urteil vom 04.11.2013, Zl. XXXX , wies das Oberlandesgericht Linz die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23.07.2013, Zl. XXXX , ab und erklärte zugleich die ordentliche Revision für nicht zulässig.

2. Mit einem am 19.12.2013 mittels Elektronischem Rechtsverkehr (ERV) beim Landesgericht Salzburg eingebrachten Schriftsatz stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision an das Oberlandesgericht Linz und führten zugleich die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof aus. Dabei wurde u.a. beantragt, das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz und des Landesgerichtes Salzburg aufzuheben und der Klage vollinhaltlich stattzugeben, – in eventu – das angefochtene Urteil zu neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückzuverweisen bzw. den Beschwerdeführern in jedem Fall einen Teilanspruch idHv EUR 2.200,-- zuzusprechen. Der Streitwert wurde mit EUR 12.000,-- beziffert.

3. Am 20.12.2013 wurde von der Kostenbeamtin des Landesgerichtes Salzburg der Einzug von Pauschalgebühren nach TP 3 lit. a Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG) – einschließlich Streitgenossenzuschlag gemäß § 19a GGG – idHv insgesamt EUR 1.498,20 veranlasst.

4. Mit Beschluss vom 07.01.2014, Zl. XXXX , wies das Oberlandesgericht Linz den Antrag der Beschwerdeführer auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision in dem unter Punkt 1. dargestellten Urteil "samt der ordentlichen Revision" zurück. Als Streitwert des Verfahrens wurden "(eingeschränkt) EUR 12.000,-- s.A." angegeben.

5. Mit Schriftsatz vom 29.01.2015 beantragten die Beschwerdeführer daraufhin die Refundierung der (gesamten) durch Gebühreneinzug vom 20.12.2013 entrichteten Pauschalgebühren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gebührenpflicht nach TP 3 GGG nicht entstanden sei, da aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz der Oberste Gerichtshof nicht mit der ordentlichen Revision befasst worden sei. Auch werde in den Anmerkungen zu TP 2 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Mehrfach-Befassung der zweiten Instanz nicht zur wiederholten Gebührenpflicht führe. Überdies fehle es an der erforderlichen Äquivalenz, wobei auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.2014, G 157/2014, hingewiesen wird.

6. Mit Schreiben vom 16.02.2015 brachte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den Beschwerdeführern die anzuwenden Gesetzesbestimmungen sowie die dazu ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zur Kenntnis und gab zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme.

7. Mit Schriftsatz vom 09.03.2015 nahmen die Beschwerdeführer wie folgt Stellung: Ein Antrag auf Zulassung der Revision sei an die zweite Instanz gerichtet und daher nach dem Wortlaut der TP 3 lit. a GGG nicht umfasst. Das Oberlandesgericht Linz habe nicht über das ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel entschieden, sondern habe sich nur mit dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels auseinandergesetzt. Die Entscheidung über den Zulassungsantrag sei eine ergänzende oder abändernde Entscheidung der zweiten Instanz hinsichtlich der eigenen Entscheidung, nicht aber eine Entscheidung über das Rechtsmittel an die dritte Instanz oder eine Entscheidung der dritten Instanz selbst.

8. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den unter Punkt 5. dargestellten Antrag der Beschwerdeführer ab, wobei er in der Begründung –zusammengefasst – Folgendes ausführte:

Mit der Überreichung des Schriftsatzes, der einen Antrag nach § 508 Abs. 1 Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895 (ZPO), enthalten habe, sei auch die Rechtsmittelschrift überreicht und bereits damit der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet worden. Weiters werde nach Anmerkung 2 zu TP 3 GGG die Gebührenpflicht vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt und gelte dies auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Auch könne vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht angenommen werden, dass die Anmerkung 2 zu TP 3 GGG verfassungswidrig sei.

9. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie im Wesentlichen das Vorbringen in dem unter Punkt 7. dargestellten Schriftsatz wiederholten. Im Übrigen wird vorgebracht, durch Unbestimmtheit des Gesetzes sei nicht erkennbar, ob die Gebührenpflicht nur für die Erhebung von Rechtsmitteln an die dritte Instanz – unabhängig von der Entscheidung – oder auch Anträge an die zweite Instanz zur Fällung einer Vorentscheidung erfasst seien. Dies widerspreche dem Bestimmtheitsgebot und stelle eine Verletzung des Legalitätsprinzip dar, weshalb die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der TP 3 GGG hinsichtlich der Gebührenpflicht zur Antragstellung an die zweite Instanz wegen Überprüfung der Zulassung eines Rechtsmittels an die dritte Instanz angeregt werde.

10. In der Folge legte der Präsident des Landesgerichtes Salzburg die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

2.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2.1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2.1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

2.2. Zu Spruchpunkt A):

2.2.1.1. Gemäß § 2 Z 1 lit. c GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet. Zahlungspflichtig ist dabei gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.

Revisionsverfahren unterliegen der Pauschalgebühr nach TP 3 lit. a GGG. Nach der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Gerichtsgebühren-Novelle 2015 (GGN 2015) ist die Pauschalgebühr nach TP 3 ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, dies gilt auch dann, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird (Seit der GGN 2015 wird dies in § 3 Abs. 3 GGG normiert).

Gemäß § 19a GGG erhöhen sich ua. die in TP 3 angeführten Gebühren, wenn in einer Rechtssache mehrere Personen gemeinsam einen Anspruch gerichtlich geltend machen oder gerichtlich in Anspruch genommen werden oder wenn mehrere Personen gemeinsam ein Rechtsmittel erheben oder wenn dem Rechtsmittelwerber mehrere Personen als Rechtsmittelgegner gegenüberstehen. Die Erhöhung beträgt 10 vH, wenn zumindest auf einer Seite zwei Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner vorhanden sind, und 5 vH für jeden weiteren Streitgenossen (Antragsteller, Antragsgegner), Rechtsmittelwerber oder Rechtsmittelgegner, jedoch nie mehr als insgesamt 50 vH; Erhöhungsbeträge, die nicht auf volle 10 Cent lauten, sind auf die nächsten vollen 10 Cent aufzurunden.

Wird eine Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird, durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.

2.2.1.2. Das System der Gerichtsgebühren (insbesondere die §§ 14 und 18 GGG) ist nicht verfassungswidrig (VfGH 17.06.1996, B 1609/96; 10.06.2002, B 1976/99 zitiert in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, § 1 GGG, E2).

Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken gegen den grundsätzlich vom Kläger festgelegten Streitwert als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren im Sinne einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren sowie keine Bedenken gegen die Höhe der Gerichtsgebühren in Hinblick auf den Gleichheitssatz und den effektiven Zugang zu einem Gericht; auch konnte er keine "Exzessivität" der Gerichtsgebühren feststellen (VfGH 01.03.2007, B301/06).

Bei Gerichtsgebühren ist ein Äquivalenz im Einzelfall nicht erforderlich (VfGH 01.03.2007, B 301/06).

Die Auffassung, der dem Gericht verursachte Verfahrensaufwand sei bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen, ist unrichtig. Vielmehr stellen die Gerichtsgebühren Abgaben dar, bei denen im Einzelfall eine Äquivalenz der Amtshandlungen nicht erforderlich ist (VwGH 02.07.1998, 96/16/0105; 30.04.2003, 2000/16/0086).

Da das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt, wird dem Kläger der Zugang zu einem Gericht nicht verwehrt. Die Möglichkeiten der Gebührenbefreiung [ ] sichern ein ausreichendes Maß an Flexibilität (EGMR U 09.12.2010, Urbanek gegen Österreich, Nr. 35123/05, NL 2010, 361 = ecolex 2011,272).

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten ist:

Zunächst übersieht die Beschwerde, dass mit dem unter Punkt I.2. dargestellten Schriftsatz eben nicht nur ein Antrag auf Abänderung des Ausspruches der Zulässigkeit der ordentlichen Revision, sondern auch eine solche selbst eingebracht wurde. Überdies würde sich am Ergebnis nichts ändern, wenn das – aktenwidrige – Vorbringen der Beschwerdeführer, das Oberlandesgericht Linz habe nicht über das Rechtsmittel entschieden, sondern sich nur mit dem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels auseinandergesetzt (vgl. den unter Punkt I.4. dargestellten Beschluss, mit dem der genannte Antrag "samt der ordentlichen Revision" zurückgewiesen wurde) zuträfe; denn nach Anmerkung 2 zu TP GGG (in der hier anzuwendenden Fassung vor der GGN 2015) wird die Gebührenpflicht vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt, was auch dann gilt, wenn über das Rechtsmittel nicht entschieden wird. Soweit sich die Beschwerdeführer auf die Anmerkung 4 zu TP 2 GGG (wiederum idF vor der GGN 2015) berufen, wonach auch dann, wenn die zweite Instanz im Zuge des Rechtsstreits mehrmals angerufen wird, die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten ist, ist für sie daraus nichts zu gewinnen, da das Oberlandesgericht Linz den betreffenden Beschluss in einem Verfahren dritter Instanz getroffen hat.

Des Weiteren sind beim Bundesverwaltungsgericht durch die Ausführungen der Beschwerdeführer – auch vor dem Hintergrund der unter Punkt 2.2.1.2. dargestellten Rechtsprechung – keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen entstanden:

Sofern die Beschwerdeführer eine solche unter dem Aspekt des Legalitätsprinzips erblicken, kann dies insofern nicht geteilt werden, als aufgrund der Regelung des Antrages auf Abänderung des Ausspruches über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision in § 508 ZPO und somit unter der Überschrift "Erhebung der Revision" angenommen werden muss, dass das Berufungsgericht auch hier in einem Verfahren dritter Instanz tätig wird und derartige Anträge daher nach TP 3 GGG zu vergebühren sind (was fallbezogen aber dahinstehen kann, da – wie zuvor ausgeführt – im betreffenden Schriftsatz überdies die ordentliche Revision selbst eingebracht wurde).

Weiters sind Erwägungen wie jene, auf die der Verfassungsgerichtshof die Aufhebung von TP 12a idF BGBl. I Nr. 111/2010 mit Erkenntnis vom 11.12.2014, Zl. G 157/2014, stützte, in Zusammenhang mit TP 3 GGG, der auf das Revisionsinteresse abstellt, nicht anzustellen.

Eine Antragstellung gemäß Art. 140 B-VG hatte daher zu unterbleiben.

2.3. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Unter Verweis auf § 39 Abs. 2 Z 6 Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), welcher im Wesentlichen § 24 Abs. 4 VwGVG entspricht, hat der Verwaltungsgerichtshof von der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung in einer Frage der Gebührenpflicht nach dem GGG Abstand genommen (VwGH 28.03.2014, 2013/16/0218).

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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