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W106 2129385-1•BVwG W106 2129385-1
W106 2129385-1Bundesverwaltungsgericht10.01.2017
Feststellungsantrag, Gegenstandslosigkeit, Gleittag, Krankenstand,<br/>Rechtsanspruch, Rechtschutzbedürfnis - Wegfall,<br/>Verfahrenseinstellung
W106 2129385-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX , gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19.05.2016, Zl. BMF-00109627/011-I/2/2016, betreffend Feststellungsbescheid iA Nichtgenehmigung eines Gleittages, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(10.01.2017)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang (Sachverhalt):
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, Ressortbereich Bundesministerium für Finanzen.
Der BF beantragte am 27.04.2015 im Wege des elektronischen Zeiterfassungssystems ESS/PM-SAP einen Gleittag für den 15.05.2015. Dieser Antrag wurde am 13.05.2015 von seinem Vorgesetzten im Wege des ESS/PM-SAP wegen dringend zu erledigender Arbeiten abgelehnt. In der Folge war der BF vom 15.05. bis 22.05.2015 krankheitsbedingt vom Dienst abwesend.
I.2. Mit Schreiben vom 01.06.2015 beantragte der BF einen "Bescheid über die rechtswidrige Verrschleppung/Versagung, ohne sachlich gerechtfertigte Argumente, meines Gleittagantrages vom 27.4.2015 für den 15.05. durch den Leiter der Abt. III/3."
I.3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.05.2016 den Antrag mangels Vorliegens eines rechtlichen Interesses gemäß § 8 AVG iVm § 3 DVG im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit des BF am 15.05.2015 es an einem rechtlichen Interesse an einer bescheidmäßigen Erledigung fehle.
I.4. Mit Schreiben vom 31.05.2016 erhob der BF rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Bescheid. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte der BF aus, größtmögliches Interesse an einem Verfahren betreffend seinen Bescheidantrag und an einem stattgebenden Bescheid zu haben, um nicht weiteren Schikanen ausgesetzt zu werden. Es werde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Erlassung eines neuen Bescheids begehrt.
I.5. Mit Schreiben vom 01.07.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 05.07.2016). Unter einem wurde mitgeteilt, dass der BF mit Bescheid vom 25.04.2016 gemäß § 14 Abs. 1 BDG von Amts wegen mit Ablauf des Monats Juni 2016 in den Ruhestand versetzt wurde.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ist beim Bundesverwaltungsgericht noch anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es aufgrund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. etwa VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
Im Beschwerdefall ist das rechtliche Interesse des BF an einer bescheidmäßigen Erledigung seines Antrags auf Gewährung eines Gleittages für den 15.05.2015 bereits durch seine krankheitsbedingte Abwesenheit an diesem Tag verloren gegangen. Hinzu kommt, dass das Beamtendienstrecht dem Beamten keinen subjektiven Rechtsanspruch auf Gewährung von Gleittagen (Gleittag = die Inanspruchnahme eines "dienstfreien Tages im Rahmen der Gleitzeit") einräumt. Der Antrag des BF auf bescheidmäßige Erledigung wäre daher korrekterweise mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen gewesen. An diesem Ergebnis vermag auch die Argumentation des BF nichts zu ändern, ein rechtliches Interesse an einer bescheidmäßigen Erledigung deswegen zu haben, um weitere Schikanen seitens des Dienstgebers hintanzuhalten, weil jeder Verwaltungsakt, durch den sich der BF in seinen Rechten verletzt erachtet, für sich zu prüfen ist.
Da der BF durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist, war die vorliegende Beschwerde daher als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung, wie unter Punkt 2 dargestellt, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
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