W183 2142271-1•BVwG W183 2142271-1
W183 2142271-1Bundesverwaltungsgericht09.01.2017
Rechtsmittelbelehrung, Verspätung, Vorstellungsfrist, Zurückweisung
W183 2142271-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Georg Lugert, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11.11.2016, Zl. Jv 1655/16 h - 33, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i.V.m. § 7 Abs. 1 und 2 GEG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.07.2016 (zugestellt am 05.07.2016) wurde dem Beschwerdeführer (BF) durch die Kostenbeamtin des Präsidenten des Landesgerichts die Zahlung einer Sachverständigengebühr in Höhe von EUR 10.386,00 sowie einer Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG in Höhe von EUR 8,00 aufgetragen.
2. Mit Schreiben vom 21.07.2016 (Poststempel 21.07.2016, siehe 3.) erhob der BF dagegen das Rechtsmittel der Vorstellung. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass das Sachverständigengutachten ohne sein Zugeständnis in Auftrag gegeben wurde. Weiters teilte er mit, dass er eine 70-prozentige Invalidität durch einen Unfall habe, sowie eine chronische Darmerkrankung.
3. Mit Schreiben vom 27.10.2016 forderte der Präsident des Landesgerichts den BF auf, den Aufgabeschein betreffend die Vorstellung vorzulegen. Weiters erging am 27.10.2016 ein Ersuchen um Bekanntgabe des Aufgabedatums der Vorstellung an die Österreichische Post AG.
Mit Schreiben vom 02.11.2016 teilte das Kundenservice der Österreichischen Post AG mit, dass die Vorstellung am 21.07.2016 angenommen worden sei. Mit Schreiben vom 04.11.2016 äußerte sich der BF insofern, als er mitteilte, dass er den Brief am 21.07.2016 an das Landesgericht geschickt habe.
4. Mit Bescheid vom 11.11.2016 (dem Rechtsvertreter des BF am 17.11.2016 zugestellt) wurde die Vorstellung wegen Verspätung zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) am 05.07.2016 an den Rechtsvertreter des BF zugestellt worden sei und am 21.07.2016 die zweiwöchige Frist bereits abgelaufen gewesen sei.
5. Mit Schreiben vom 23.11.2016 erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass er es sich nicht leisten könne, den Betrag aufzubringen. Die Beschwerde wurde direkt beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht (einlangend am 29.11.2016).
6. Mit Beschluss vom 30.11.2016 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde zuständigkeitshalber gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 AVG an das Landesgericht weiter. Dort langte sie am 02.12.2016 ein.
7. Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 (einlangend am 15.12.2016) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 01.07.2016 enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Er wurde am 05.07.2016 dem Rechtsvertreter des BF zugestellt. Die Vorstellung dagegen wurde am 21.07.2016 der Post übergeben. 2. Beweiswürdigung:
2. Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere dem Zahlungsauftrag vom 01.07.2016, dem am 05.07.2016 unterzeichneten Rückschein sowie den Schreiben des BF vom 04.11.2016 und der Österreichischen Post AG vom 02.11.2016, welche beide den 21.07.2016 als Postaufgabedatum nennen.
3.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid ohne vorangegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab handelt. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann binnen zwei Wochen Vorstellung gegen einen nach Abs. 1 leg. cit. erlassenen Bescheid erhoben werden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde erheben. Gemäß § 7 Abs. 2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen.
Gemäß § 7 Abs. 1 ZustellG können die Parteien und Beteiligten andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat die Behörde –ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt – diesen als Empfänger zu bezeichnen, soweit nichts anderes gesetzlich bestimmt ist.
Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, so gilt gem. § 61 Abs. 2 AVG das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (vgl. auch die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes z.B. VwGH 24.04.2003, 2003/07/0008).
3.2.2. Soweit den Verwaltungsunterlagen zu entnehmen, war der BF im Verfahren vor dem Bezirksgericht und dem Landesgericht durchgehend von einem Rechtsanwalt vertreten. Dieser wurde sowohl im Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) als auch im angefochtenen Bescheid als Empfänger bezeichnet. Eine Auflösung der Vertretungsvollmacht erfolgte im Rahmen des Verfahrens nicht.
Die belangte Behörde führte insofern Ermittlungen durch, als dass sie den BF und die Post AG um Vorlage des Aufgabescheins bzw. Bekanntgabe des Aufgabedatums ersuchte. Aus den jeweiligen Schreiben des BF und der Post AG kam unstrittig hervor, dass die Aufgabe der Vorstellung am 21.07.2016 erfolgte. Ausgehend von der rechtwirksamen Zustellung des Mandatsbescheides an den BF am 05.07.2016 endete die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Rechtsmittels am 19.07.2016, sodass sich die erst am 21.11.2016 zur Post gegebene Vorstellung jedenfalls als verspätet erweist. Das Fehlen der Rechtsmittelbelehrung ändert daran – wie sich aus § 61 Abs. 2 AVG ergibt – nichts und wurde die Vorstellung zu Recht von der belangten Behörde als verspätet zurückgewiesen.
Vor diesem Hintergrund war dem angefochtenen Bescheid eine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anzulasten und war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG i. V.m. § 7 Abs. 1 und 2 GEG abzuweisen.
3.2.3. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Fall liegt auch hier vor:
Das Verwaltungsgeschehen und der entscheidungsrelevante Sachverhalt sind hier geklärt, sodass vor diesem Hintergrund nur mehr die Rechtsfrage, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, zu beantworten war Daher lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.2.4. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass im Falle von Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit besteht, separat einen Antrag auf Nachlass gemäß § 9 Abs. 2 GEG oder Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG zu stellen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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