BVwG W117 2143703-1

W117 2143703-1Bundesverwaltungsgericht09.01.2017

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Fortsetzung der Schubhaft, gelinderes<br/>Mittel, Kostentragung, Schubhaft, Schubhaftbeschwerde,<br/>Sicherungsbedarf, strafrechtliche Verurteilung, Suchtmitteldelikt,<br/>Untertauchen, Verhältnismäßigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W117 2143703-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W117.2143703.1.00

Spruch

W117 2143703-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Druckenthaner als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1981 alias XXXX 1991 alias XXXX 1997 alias XXXX 1999, StA. Algerien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom 29.12.2016, Zahl: IFA 1106334910 – VZ 161742145 (SIM), sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 29.12.2016 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF und § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3 und Z 9 idgF wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

V. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Schubhaftverfahren am 29.12.2016 niederschriftlich einvernommen – entscheidungswesentlich wurde unter anderem protokolliert (Hervorhebung im Original):

"F: Verstehen Sie den Dolmetscher?

A: Ja.

F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen?

A: Ja.

F: Sind Sie derzeit rechtsfreundlich vertreten?

A: Nein.

F: Nennen Sie Ihre Personalien!

A: Ich heiße [ ], geb. [ ]1999, StA. Westsahara.

F: Handelt es sich dabei um Ihre richtige Identität?

A: Ja.

F: Warum haben Sie bisher angegeben, dass Sie aus Algerien stammen und am [ ].1991 geboren sind?

A: Es ist vermutlich ein Fehler in der Übersetzung gewesen.

V: Sie haben das Geburtsdatum [ ]1991 auch bei der Erstbefragung angegeben und diese Befragung auch unterschrieben. Es kann sich somit nicht um einen Übersetzungsfehler handeln.

A: Es gibt verschiedene Papiere in Österreich. Einmal bin ich 1991, einmal 1996, einmal 1997, einmal 1981 und einmal 2000 geboren.

V: Diese Papiere gibt es in Österreich offensichtlich, weil Sie immer wieder falsche Angaben machen. Ihre Angaben sind sehr unglaubhaft und ist es am ehesten wahrscheinlich, dass Ihr zuerst angegebenes Geburtsdatum mit [ ]1991 das richtige ist.

F: Haben Sie Belege für Ihr Geburtsdatum?

A: Nein.

Sie stellten am 22.02.2016 im Zuge eines Aufgriff einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie sind offensichtlich am 22.02.2016 illegal nach Österreich eingereist.

Es wurde im Zuge dieses Verfahrens festgestellt, dass Sie bereits am 20.02.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben und Ungarn für die Prüfung Ihres Asylantrages zuständig ist.

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Ungarn Ihrer Rückübernahme durch Verfristung zu.

Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG nach Ungarn erlassen.

Dieser Bescheid wurde am 13.09.2016 erlassen und durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt, da Sie untergetaucht sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn ist seit 13.09.2016 durchsetzbar und seit 28.09.2016 rechtskräftig.

Da Sie untergetaucht sind, wurde eine Aussetzung an Ungarn geschickt und läuft die Überstellungsfrist daher bis zum 11.09.2017.

Am 02.05.2016 wurden Sie aus der Grundversorgung abgemeldet. Eine Abmeldung im ZMR erfolgte ebenfalls am 02.05.2016. Sie tauchten in der Folge unter, wirkten nicht am Verfahren mit und versuchten sich dem Verfahren zu entziehen. Ihr Aufenthalt war unbekannt.

Sie wurden am 29.12.2016 um 14:34 Uhr von Beamten der Bereitschaftseinheit gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert, da die Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung geplant ist.

Es wurde am heutigen Tage mit der EAST-Ost Rücksprache gehalten und hat die EAST-Ost zugesichert, dass Ihre Überstellung nach Ungarn innerhalb der 6 Wochen stattfinden wird.

F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern?

A: Ich habe in Ungarn keinen Asylantrag gestellt. Mir wurden nur die Fingerabdrücke abgenommen. Ich bin gemeldet. Ich bin unter dem Geburtsdatum [ ]1981 gemeldet.

Anmerkung: Im ZMR findet sich eine Meldung seit 24.11.2016 in Wien 10, Zohmanngasse 28 unter dem Namen [ ], geb. [ ]1981. Bei dieser Meldeadresse handelt es sich um eine Obdachlosenadresse, die keine ausreichende Greifbarkeit begründet.

F: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?

A: 23.02.2016.

F: Wohin sind Sie nach dem Verlassen der Betreuungsstelle am 02.05.2016 verschwunden?

A: Ich war im Gefängnis. Ich war von 27.05.2016 bis 18.08.2016 in Haft.

F: Warum haben Sie sich dann nicht wieder in der Betreuungsstelle angemeldet?

A: Die Security hat es mir verboten.

F: Wo haben Sie Unterkunft genommen?

A: Ich war jeden Tag bei einem anderen Freund. Ich habe nur ab und zu in der Zohmanngasse geschlafen.

F: Haben Sie einen Schlüssel?

A: Ja.

F: Von wo sind diese Schlüssel?

A: Von einer Wohnung im 9. Bezirk.

F: Wie heißt der Freund bei dem Sie angeblich schlafen?

A: [ ]. Mehr weiß ich nicht.

F: Verfügt dieser [ ] über eine behördliche Meldung?

A: Weiß ich nicht.

Anmerkung: Es kann im ZMR keine Person mit diesen Daten gefunden werden. Weder mit der StA Marokko noch mit der StA Tunesien.

F: Warum haben Sie sich dem Asylverfahren in Ungarn nicht gestellt?

A: Ich habe dort keinen Asylantrag gestellt, mir wurden nur die Fingerabdrücke abgenommen.

F: Haben Sie Personaldokumente?

A: Nein. Ich habe keinen Pass und keinen Personalausweis.

F: Über welche Bar- bzw. Finanzmittel verfügen Sie derzeit?

A: ca. € 325.-.

F: Woher stammt dieses Geld?

A: Aus Frankreich von einem Freund.

F: Wie lautet Ihr Familienstand?

A: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

F: Haben Sie Angehörige hier in Österreich?

A: Nein. Nur ein Cousin ist in Österreich, aber nicht in Wien.

F: Wo ist ihre Familie?

A: In Frankreich und in London.

SV: Sie befinden sich illegal in Österreich. Es besteht gegen Sie eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn. Sie sind aus der Grundversorgungsstelle untergetaucht und haben sich versucht dem Verfahren zu entziehen. Ungarn ist für die Prüfung Ihres Asylantrages zuständig und hat der Rückübernahme zugestimmt. Die Anordnung zur Außerlandesbringung ist rechtskräftig und gilt ab Ausreise 18 Monate. Sie dürfen nach der Ausreise 18 Monate nicht nach Österreich zurückkehren.

SV: Sie werden nun in Schubhaft genommen und wird Ihre Überstellung nach Ungarn schnellstmöglich organisiert werden. Sobald wir Dokumente für Sie erlangen, werden Sie nach Ungarn überstellt werden.

F: Haben Sie Effekten einzuholen?

A: Ja. Ich habe überall Kleidung und Sachen

F: Kann Ihnen die Effekten jemand bringen?

A: (Die Antwort wird verweigert)

Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion Wien, AFA 2 – Fremdenpolizei (1210 Wien, Hermann Bahr – Straße 3) und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. "Befragt, ob ich dazu etwas sagen möchte, gebe ich an, dass ich die Vorgangsweise der Behörde zur Kenntnis nehme und dazu nichts weiter angeben möchte".

Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es wird über Sie im Anschluss die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Abschiebung nach Ungarn. Nach der Ausreise bzw. der erfolgreichen Abschiebung gilt die Anordnung zur Außerlandesbringung weiterhin 18 Monate lang, in denen Sie nicht nach Österreich zurückkehren dürfen. Sollten Sie im Zeitraum der Anordnung zur Außerlandesbringung wieder nach Österreich zurückkehren, haben Sie neuerlich mit der Festnahme und der Abschiebung eventuell unter Anwendung der Schubhaft zu rechnen.

Es wird mir mitgeteilt, dass von Amts wegen eine Rechtsberatungsorganisation verständig werden wird, da aufgrund des Sachverhaltes ein Schubbescheid gem. § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG zu erlassen ist. Es wird mir eine Organisation zugewiesen und erfolgt eine Verständigung in schriftlicher Form, welche Organisation mich kontaktieren wird. Die Verfahrensanordnung wird mir im Anschluss durch persönliche Übergabe zugestellt.

Es ist daher zur Sicherung dieser Maßnahmen beabsichtigt, gegen mich die Schubhaft zu verhängen. In Ihrem Fall kann mit der Anwendung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Weder eine finanzielle Sicherheitsleistung, noch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten noch eine periodische Meldeverpflichtung sind in Ihrem Fall zur Sicherung des Verfahrens ausreichend. Sie würden das gelindere Mittel dazu nutzen, um unterzutauchen und sich dem Verfahren zu Ihrer Abschiebung zu entziehen. Die Schubhaft ist daher in Ihrem Fall notwendig, verhältnismäßig und ultima ratio zur Erreichung Ihrer Abschiebung. Der Schubbescheid wird Ihnen persönlich im Anschluss an diese Niederschrift zugestellt.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG haben Sie das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, sofern Sie nach diesem Bundesgebiet festgenommen wurden, unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten werden oder wurden oder wenn gegen Sie die Schubhaft gemäß dem 8.Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Beschwerde kann auch bei der in der Kopfstampiglie bezeichneten Behörde eingebracht werden.

Gemäß § 82 FPG haben Sie das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn Sie nach diesem Bundesgesetz festgenommen wurden oder unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wurden.

Es wird Ihnen mitgeteilt, dass Sie bis zur Realisierung Ihrer Abschiebung weiterhin in Haft verbleiben und in das PAZ rücküberstellt werden.

F: Haben Sie alles verstanden?

A: Ich habe alles verstanden und möchte nichts mehr zu sagen.

Mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, der Sicherung einer asylrechtlichen Entscheidung im Hinblick auf Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Die Verwaltungsbehörde führte begründend aus (Hervorhebungen im Original):

"Sie stellten am 22.02.2016 im Zuge eines Aufgriff einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Sie sind offensichtlich am 22.02.2016 illegal nach Österreich eingereist.

Es wurde im Zuge dieses Verfahrens festgestellt, dass Sie bereits am 20.02.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben und Ungarn für die Prüfung Ihres Asylantrages zuständig ist.

Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Ungarn Ihrer Rückübernahme am 11.03.2016 durch Verfristung zu.

Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde gem. § 5 AsylG zurückgewiesen und es wurde eine Anordnung zur Außerlandesbringung gem. § 61 Abs. 1 Ziffer 1 FPG nach Ungarn erlassen.

Dieser Bescheid wurde am 13.09.2016 erlassen und durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt, da Sie untergetaucht sind.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn ist seit 13.09.2016 durchsetzbar und seit 28.09.2016 rechtskräftig.

Da Sie untergetaucht sind, wurde eine Aussetzung an Ungarn geschickt und läuft die Überstellungsfrist daher bis zum 11.09.2017.

Am 02.05.2016 wurden Sie aus der Grundversorgung abgemeldet. Eine Abmeldung im ZMR erfolgte ebenfalls am 02.05.2016. Sie tauchten in der Folge unter, wirkten nicht am Verfahren mit und versuchten sich dem Verfahren zu entziehen. Ihr Aufenthalt war unbekannt.

Sie wurden am 29.12.2016 um 14:34 Uhr von Beamten der Bereitschaftseinheit gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert, da die Durchsetzung der Anordnung zur Außerlandesbringung geplant ist.

Es wurde am heutigen Tage mit der EAST - Ost Rücksprache gehalten und hat die EAST - Ost zugesichert, dass Ihre Überstellung nach Ungarn innerhalb der 6 Wochen stattfinden wird.

Sie wurden am heutigen Tage niederschriftlich einvernommen und gestaltete sich diese wie folgt:

[ ]

Der Entscheidung liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Zu Ihrer Person:

Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger.

Sie geben an Staatsbürger von Algerien bzw. Westsahara zu sein und die o.a. Personalien zu führen.

Ihre Identität steht nicht fest.

Sie sind gesund und arbeitsfähig.

Sie sind ledig und haben keine Kinder.

Es bestehen keinerlei Beziehungen und Bindungen zu Österreich. Sie haben in Österreich keine Familienangehörigen außer einem Cousin und gehen keiner Erwerbstätigkeit nach.

Sie geben an, dass Ihre ganze Familie in Frankreich und London lebt.

Sie verfügen über eine Obdachlosen Meldung in Wien 10 unter einer Aliasidentität mit dem Geburtsdatum [ ]1981, sind dort aber nicht aufhältig. Sie führen keinen ordentlichen Wohnsitz und nächtigen bei verschieden Freunden. Sie sind für die Behörde nicht greifbar.

Sie wurden am 02.05.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet und tauchten unter. Eine Abmeldung im ZMR erfolgte ebenso am 02.05.2016. Sie haben somit auch keine Versicherung.

Sie haben in Österreich einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Es besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn.

Es liegt ein Dublin-Sachverhalt vor und ist Ungarn gemäß der Dublin III Verordnung für die Prüfung Ihres Asylantrages zuständig.

Ungarn hat der Rückübernahme zugestimmt.

Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich:

Gegen Sie wurde besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung.

Diese ist seit 13.09.2016 durchsetzbar und seit 28.09.2016 rechtskräftig.

Die Anordnung zur Außerlandesbringung wurde durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt, weil Sie untergetaucht sind und sich dem Verfahren entzogen haben.

Eine Zustimmung zur Rückübernahme Ungarn durch Verfristung liegt vor.

Sie halten sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Aufgrund des Vorliegens der weiteren für eine Abschiebung erforderlichen Voraussetzungen werden Sie zur Ausreise verhalten werden.

Zu Ihrem bisherigen Verhalten:

Zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert.

Sie haben in Österreich keine Angehörigen außer einem Cousin.

Ihre Familie lebt laut Ihren Angaben in Frankreich und London.

Sie können auch sonst keine integrativen Nachweise in Vorlage bringen.

Beweiswürdigung

[ ]

Aufgrund fehlender Personaldokumente konnte Ihre Identität bisher nicht festgestellt werden und dienen die angeführten Personalien lediglich als Verfahrensidentität. Sie haben auch im Zuge der heutigen Einvernahme widersprüchliche Angaben zu Ihrem Geburtsdatum gemacht und dies mehrfach geändert. Sie haben selbst zugegeben, dass Sie in Österreich unter vielen Geburtsdaten geführt werden. Sie haben in Österreich folgende Geburtsjahre angegeben: 1981, 1991, 1996, 1997 und 2000. Es ist nicht glaubhaft, dass Ihre jetzige Behauptung, dass Sie am [ ]1999 geboren seien, richtig ist. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass das Geburtsdatum [ ]1991, welches Sie bei der Erstbefragung angegeben haben, das richtige ist, da Sie zum damaligen Zeitpunkt noch keinen Grund hatten, der Behörde falsche Angaben zu machen. Auch die Behauptung, dass Ihr Geburtsdatum beim Aufgriff am 22.02.2016 falsch übersetzt worden sei, ist unglaubhaft, da Sie auch am 23.02.2016 im Zuge der Erstbefragung dieses Geburtsdatum angeführt haben und diese Erstbefragung auch unterschrieben haben.

Sie sind aus der Grundversorgung untergetaucht, da Sie offenbar verhindern wollten, nach Ungarn abgeschoben zu werden. Sie wurden am 02.05.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet und erfolgte die behördliche Abmeldung ebenfalls am 02.05.2016. Sie waren somit unbekannten Aufenthalts und musste der Bescheid bezüglich der Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da Sie untergetaucht sind und den Aufenthaltsort der Behörde verschleiert haben.

Sie sind seit 24.11.2016 unter dem Geburtsdatum [ ]1981 in Wien 10, Zohmanngasse 28 gemeldet, jedoch begründet diese Obdachlosenmeldung keine ausreichende behördliche Greifbarkeit. Auch haben Sie im Zuge der Einvernahme zugegeben, dass Sie nicht oder nur kaum in der Zohmanngasse nächtigen. Sie nächtigen bei verschieden Freunden und sind unsteten Aufenthalts. Sie konnten zwar den Namen eines Freundes nennen, bei dem Sie angeblich schlafen und haben einen Schlüssel bei sich, von dem Sie behaupten, dass er zu dieser Wohnung gehört, jedoch kennen Sie die genaue Adresse der Wohnung nicht. Sie können lediglich angeben, dass die Wohnung im 9. Bezirk liege. Der Freund, bei dem Si angeblich wohnen, konnte im ZMR nicht gefunden werden. Sollte dieser Freund also wirklich existieren, hält sich dieser unter Verletzung des Meldegesetzes im Verborgenen auf.

Sie haben auch im Zuge der heutigen Einvernahme angegeben, dass Sie nicht nach Ungarn wollen. Ihre Behauptungen dienen nur als Schutzbehauptung, um der Schubhaft zu entgehen. Aufgrund Ihrer bisher gemachten widersprüchlichen Angaben zu Ihrer Identität, kann auch den übrigen Behauptungen nur eine untergeordnete Beweiskraft zukommen und dienen Ihre Angaben offensichtlich nur der Verhinderung der Abschiebung nach Ungarn.

Rechtliche Beurteilung

Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende

Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr:

Kriterien: 1, 3, 6a und 9

Sie haben in Österreich einen unzulässigen Asylantrag gestellt. Sie haben an ihrem Asylverfahren nicht mitgewirkt, indem Sie sich dem Verfahren entzogen haben und untergetaucht sind. Gegen Sie besteht eine rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung und halten Sie sich illegal in Österreich auf. Diese Anordnung zur Außerlandesbringung musste durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden, da Sie untergetaucht sind und sich dem Verfahren entzogen haben. Sie haben versucht die Entscheidung zu erschweren, indem Sie untergetaucht sind und der Bescheid nicht direkt zugestellt werden konnte. Sie haben auch versucht durch falsche Angaben Ihre wahre Identität zu verschleiern und haben versucht sich nachträglich minderjährig zu machen.

Sie wurden am 02.05.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet, weil Sie untergetaucht sind und sich dem Verfahren zu entziehen versucht haben. Die behördliche Abmeldung erfolgte ebenfalls am 02.05.2016. Sie sind seit 24.11.2016 unter dem Geburtsdatum [ ]1981 in Wien 10, Zohmanngasse 28 obdachlos gemeldet, nächtigen dort aber nicht oder nur kaum. An der Meldeadresse unter der Aliasidentität besteht somit auch keine behördliche Greifbarkeit, zumal Sie zugegeben haben, dass Sie immer bei verschiedenen Freunden nächtigen und unsteten Aufenthalts sind. Sie sind für die Behörde nicht greifbar.

Sie haben bereits am 20.02.2016 einen Asylantrag in Ungarn gestellt und sich dem Verfahren nicht gestellt. Ungarn hat Ihrer Rückübernahme im Zuge des Konsultationsverfahrens zugestimmt und ist somit Ungarn aufgrund der Dublin III Verordnung für die Prüfung Ihres Asylantrages zuständig.

Sie sind in Österreich in keinster Weise verankert, da weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen. Allfällige soziale Bindungen sind im Hinblick auf Ihre Aufenthaltsdauer nur als relativiert anzusehen. Sie verfügen zwar über Barmittel, jedoch ist nicht auszuschließen, dass diese aus unlauteren Geschäften stammen. Aufgrund Ihrer Illegalität haben Sie keine Chance auf eine rechtmäßige Erwerbstätigkeit. Ihre Existenzmittel reichen nicht aus, um längerfristig für Unterhalt zu sorgen und auch Ihre Wohnsituation ist nicht gesichert. Sie führen keinen ordentlichen Wohnsitz und ist Ihr Aufenthalt unstet.

Es liegt bei Ihnen eine erhebliche Fluchtgefahr vor, da die begründete Annahme besteht, dass Sie, wie bereits zuvor, wieder untertauchen und sich so dem Verfahren Ihrer Überstellung nach Ungarn entziehen.

Daher ist die Entscheidung notwendig und verhältnismäßig.

Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten.

Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt.

Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen.

Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher in Ihrem Fall, dass Ihr privates Interesse an der Schonung Ihrer persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Schubhaft eine ultima - ratio – Maßnahme darstellt. Es ist daher zu prüfen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei das gelindere Mittel gem. § 77 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit.

Dabei kommt die finanzielle Sicherheitsleistung aufgrund Ihrer finanziellen Situation schon von vornherein nicht in Betracht.

Doch auch was die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und die periodische Meldeverpflichtung betrifft, kann in Ihrem Fall damit nicht das Auslangen gefunden werden.

Sie verfügen über keine Barmittel, die ausreichend für eine Ihrem bisherigen Verhalten entsprechende Sicherheitsleistung wären. Eine Sicherheitsleistung kommt daher nicht in Betracht.

Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Verfahren und des Umstandes, dass Sie untergetaucht sind und sich so versucht haben, dem Verfahren zu entziehen, kommt auch eine Meldeverpflichtung bei Ihnen nicht in Betracht. Sie würden das gelindere Mittel nur dazu nutzen, um wieder unterzutauchen und sich dem Verfahren erneut zu entziehen, um Ihren illegalen Aufenthalt fortzusetzen. Sie haben auch angegeben, dass Sie nicht nach Ungarn zurück wollen, was ein weiteres Indiz für die begründete erhebliche Fluchtgefahr darstellt. Sie verfügen über keinen ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet und sind daher für die Behörde nicht greifbar.

Sie haben zu Österreich keinerlei relevante Bindungen und waren nicht einmal dazu bereit sich ihrem Asylverfahren zu stellen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein gelinderes Mittel zur Verfahrenssicherung ausreicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass sie im Bundesgebiet unangemeldet Unterkunft nehmen und somit untertauchen.

Mit der Erlassung eines gelinderen Mittels gem. § 77 FPG kann in Ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden werden.

Wie oben ausführlich dargelegt, besteht in Ihrem Fall aufgrund Ihrer persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens. Damit wäre jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt. Es liegt somit eine ultima – ratio – Situation vor, die die Anordnung der Schubhaftverhängung unabdingbar erfordert und eine Verfahrensführung, während derer Sie sich in Freiheit befinden, ausschließt.

Es ist weiters aufgrund Ihres Gesundheitszustandes davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen, wie Ihre Haftfähigkeit, gegeben sind. Es wurden weder gesundheitliche Hinderungsgründe vorgebracht, noch solche festgestellt.

Es liegen keine Gründe einer Haftunfähigkeit vor.

Die Behörde gelangt daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernisse vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis steht und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten ist."

Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie gegen die fortdauernde Anhaltung des BF in Schubhaft erhob dieser binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG, rügte die Schubhaftanordnung als rechtswidrig und führte unter anderem aus (Hervorhebungen im Original):

Kurzdarstellung des Sachverhalts

Der BF reiste am 22.02.2016 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge des Verfahrens wurde festgesteilt, dass der BF am 20.02.2016 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat und Ungarn für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig ist. Im Rahmen des Konsultationsverfahrens stimmte Ungarn der Rückübernahme des BF am 11.03.2016 durch Verfristung zu.

Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid vom 13.09.2016 gern § 5 Abs 1 AsylG zurückgewiesen; gleichzeitig wurde gegen den BF eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Ungarn erlassen. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung im Akt zugestellt und erwuchs am 28.09.2016 in Rechtskraft.

Der BF wurde am 29.12.2016 festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. Am selben Tag wurde der BF zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft von dem Organ Ref. [ ] niederschriftlich einvernommen. Unmittelbar im Anschluss daran wurde über den BF mit gegenständlich angefochtenem Bescheid die Verhängung der Schubhaft angeordnet.

Die gegenständliche Beschwerde wird auf ausdrücklichen Wunsch des BF eingebracht.

Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Anordnung der Schubhaft und der weiteren Anhaltung in Schubhaft:

Durchführung der Abschiebung nicht absehbar - Zweck der Schubhaft nicht erreichbar

Das BFA geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass Ungarn einer Rückübernahme des BF zustimmen werde. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass sich die Praxis der (Rück-)Übernahme von Asylsuchenden durch Ungarn aktuell im Vergleich zum Vorjahr deutlich verändert hat.

Dies wurde auch durch die BFA-Staatendokumentation im Zuge des Verfahrens vor dem BVwG zur GZ: W125 2136124-1 selbst festgestellt:

[ ]

Der BF verweist diesbezüglich auch auf eine aktuelle Statistik des ungarischen Helsinki Kommittees, aus der hervorgeht dass Österreich im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 27.11.2016 genau 8.734 Anfragen an Ungarn gestellt hat und es in diesem Zeitraum tatsächlich nur zu 23 Überstellungen gekommen ist. Dies bedeutet, dass die Erfolgsquote bei Überstellungen nach Ungarn nur bei 0,26 % liegt.

Im gegenständlichen Fall wurde über den BF die Schubhaft zum Zwecke seiner Abschiebung nach Ungarn angeordnet. Dieser Zweck kann jedoch aus den soeben dargestellten Gründen in absehbarer Zeit nicht erreicht werden, weshalb sich die Verhängung der Schubhaft gegen den BF sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig erweisen.

Drohende Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC bei einer Abschiebung nach Ungarn

Die belangte Behörde setzte sich im angefochtenen Bescheid nur unzureichend mit der für Asylsuchende prekären Situation in Ungarn auseinander.

Wie schon der VwGH in seiner Entscheidung vom 08.09.2015, zur Zahl Ra 2015/18/0113

ua. festgehalten hat, [ ]

Diese sog. Refoulement-Prüfung hätte auch die belangte Behörde im fremdenrechtlichen Verfahren zu Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung des BF nach Ungarn durchführen müssen. Das BFA setzte sich jedoch nicht ausreichen damit auseinander, ob dem BF im Falle einer Rückkehr nach Ungarn unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. eine Kettenabschiebung droht.

So hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid lediglich allgemeine und äußerst kurz gehaltene aktuelle Informationen zu den Themen "Dublin-Rückkehrer" und "Medizinische Betreuung" herangezogen. Diese Informationen hat das BFA aber in keiner Weise auf die konkrete Situation des BF angewendet.

Das BFA verweist im angefochtenen Bescheid selbst auf die "in den Medien kolportierte Gesetzes-, und Lageänderungen in Ungarn" und die entsprechende jüngste Judikatur des BVwG in Fällen zu "Dublin-Ungarn". Inwiefern die belangte Behörde im gegenständlichen Fall "im Rahmen der Einzelfallprüfung minutiös erhob", welche Folgen eine Abschiebung nach Ungarn für den BF haben würde, ist dem angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich und somit nicht nachvollziehbar.

[ ]

Auch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung des Europarates (CPT) übt in einem am 3. November 2016 veröffentlichten Bericht scharfe Kritik an der Behandlung und Unterbringung von Flüchtlingen in ungarischen staatlichen Einrichtungen (Council of Europe, Press Release - DC172(2016). Anti-torture committee critical of treatment and conditions of migrants and refugees in Hungary, [ ] Zugriff am 24.11.2016).

Auf den Bericht des CPT bezieht sich auch das BVwG in der bereits oben erwähnten aktuellen Entscheidung, in der der Beschwerde in einem Dublin-Fall mit Bezug zu Ungarn stattgegeben wurde (BVwG 16.11.2016, W125 2136124-1/15E).

Der BF verweist diesbezüglich auch auf einen ähnlich gelagerten Fall, in dem das BVwG erst kürzlich die verhängte Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung nach Ungarn jeweils wegen der "akuten humanitären wie menschenrechtlichen Notsituation von Asylsuchenden in Ungarn" für rechtswidrig erklärte [ ]

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die Verwaltungsbehörde gerade auf Länderdokumentationsmateriaiien stützt, die bereits im letzten Jahr den Gegenstand der ständigen (auch angeführten) Behebungen durch das Bundesverwaltungsgericht darstellten. Diese zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung ein (!!) Jahr und auch noch länger zurückreichenden (!!) Länderdokumentationsmaterialien vermögen jedenfalls keine trag fähige Grundlage für die Frage der Beurteilung des Schubhaftzwecks in rechtlicher Hinsicht zu sein - dies umso mehr, als zumindest die mediale Berichterstattung keine Verbesserung der Situation beinhaltet. Die Verwaltungsbehörde hätte sich daher jedenfalls - so wie sie es eigentlich im angefochtenen Bescheid ankündigte, wie die Beschwerde zutreffend hinwies ~ umso mehr mit der aktuellen Situation in Ungarn, was sowohl die menschenrechtliche Situation als auch überhaupt die Rücknahmebereitschaft Ungarns anbetrifft, auseinandersetzen müssen (BVwG 22.07.2016, W117 2129888-1/5E)

Aufgrund der Mängel im ungarischen Asylsysiem, der dem BF drohenden Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen in ungarischen Haftzentren für Asylsuchende und aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer (Ketten)Abschiebung nach Serbien droht dem BF daher im

Falle eine Überstellung nach Ungarn eine Verletzung seiner durch Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC garantierten Rechte.

Der Zweck der über den BF verhängten Schubhaft - Sicherung der Abschiebung nach

Ungarn und Sicherung der Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbrinqunq - kann aus

den soeben dargestellten Gründen nicht erreicht werden, weshalb sich die gegen den BF

verhängte Schubhaft als rechtswidrig erweist

Kein Sicherungsbedarf und keine erhebliche Fluchtgefahr

[ ]

Wie nachfolgend dargestellt wird, liegen derartige besondere Umstände, die eine solche Ausnahmesituation begründen würden, gegenständlich nicht vor. Es werden in der rechtlichen Beurteilung keine Umstände dargetan, die auf eine erhebliche Fluchtaefahr im konkreten Fall hindeuten würden.

Abgesehen davon leidet der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel:

Die belangte Behörde führt in der Begründung des angefochtenen Bescheides zwar die gesetzlichen Bestimmungen an, unter anderem auch die Kriterien für "Fluchtgefahr" gern § 76 Abs 3 Z 1, Z 3, Z 6a und Z 9 FPG. Jedoch wurde eine ordnungsgemäße Subsumtion unterlassen, indem in der Begründung nicht angeführt wird, welche der in § 76 Abs 3 FPG

festgelegten Kriterien durch welchen konkreten Sachverhalt verwirklicht sind.

Die belangte Behörde begründet das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes im gegenständlichen Fall in erster Linie damit, dass sich der BF dem Verfahren entzogen habe und untergetaucht sei, weshalb er auch am 02.05.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde. Darüber hinaus bestehe gegen den BF eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung und sei der BF illegal im Bundesgebiet verblieben. Weiters habe der BF auch versucht durch falsche Angaben seine wahre Identität zu verschleiern und seine Minderjährigkeit vorzutäuschen. Der BF sei außerdem in keinster Weise integriert, da weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen würden. Er verfüge zwar über Barmittel, jedoch sei nicht auszuschließen dass diese aus unlauteren Geschäften stammen würden. Es liege daher erhebliche Fluchtgefahr vor, da die begründete Annahme bestehe, dass der BF untertauchen und sich so dem Verfahren entziehen würde (Bescheid, S. 12-13).

Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, den maßgeblichen Sachverhalt zur Bestimmung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr und somit ein Sicherungsbedarf vorliegt, nicht genau ermittelt zu haben. Die belangte Behörde geht teilweise von unzutreffenden Sachverhaltsannahmen und Feststellungen aus, aufgrund derer sie offenbar das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes als gegeben erachtet. In Summe seien die Kriterien nach § 76 Abs 3 Z 1, Z 3, 2 6a und Z 9 FPG als erfüllt anzusehen (Bescheid, S. 12), wobei - wie bereits ausgeführt - eine genaue Subsumtion unter die jeweiligen Tatbestände unterblieben ist:

[ ]

Im gegenständlichen Fall gibt es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass der BF am Verfahren mitwirken wollte und die Rückkehr bzw. Abschiebung nach Ungarn nicht umgehen oder behindern wollte:

So wurde der BF nur deshalb am 02.05.2016 aus der Grundversorgung abgemeldet, da er im April 2016 wegen Drogenbesitzes festgenommen wurde und daraufhin in der Justizanstalt Josefstadt in Untersuchungshaft befand. Die Feststellung, dass der BF wegen Untertauchens aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, ist somit unrichtig.

Am 18.08.2016 wurde der BF wegen Drogenbesitzes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei der BF wegen der Anrechnung der bereits verbüßten Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe unmittelbar nach der Gerichtsverhandlung wieder entlassen wurde. Nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt Josefstadt begab sich der BF sofort in die Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen. Dort übernachtete der BF zunächst in einem großen weißen Zelt, am zweiten Tag wurde dem BF jedoch der weitere Aufenthalt in der Betreuungsstelle Ost untersagt.

Danach ging der BF zum Asylzentrum der Caritas in Wien, um wieder einer Betreuungseinrichtung zugewiesen und in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Beim Asylzentrum der Caritas bekam der BF jedoch nur die Auskunft, dass es derzeit keinen Platz für ihn gäbe. Danach übernachtete der BF bei verschiedenen Freunden und versuchte regelmäßig wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Der BF war ein Monat lang in 1020 Wien in der Jägerstraße behördlich gemeldet. Es handelte sich um eine Wohngemeinschaft, in der 4 Personen in einem Zimmer übernachteten. Nach einem Monat konnte sich der BF jedoch die Miete für dieses Zimmer nicht mehr leisten und übernachtete bei einem Freund in 1110 Wien. Nachdem der Unterkunftgeber dem BF die Zustimmung zur behördlichen Meldung an dieser Adresse verweigerte, verbrachte der BF daraufhin die meiste Zeit bei verschiedenen Freunden, unter anderem auch in 1090 Wien. Von einem seiner Freunde bekam der BF auch einen Schlüssel für dessen Wohnung. Seit 24.11.2016 ist der BF in der Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gemeldet. Es handelt sich zwar um eine Obdachlosenmeldung, doch hat der BF an dieser Adresse auch gelegentlich übernachtet.

Der BF hat jedenfalls in der Zeit seit seiner Entlassung aus der Justizanstalt Josefstadt mehrere Versuche unternommen, um wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Die Tatsache dass sich der BF auch um eine behördliche Meldung kümmerte, spricht jedenfalls gegen die Behauptung, dass er sich auch künftig dem Verfahren entziehen würde.

Gern § 76 Abs 3 Z 3 FPG ist auch zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Es ist zwar richtig, dass eine rechtskräftige

aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den BF besteht, die Abschiebung nach Ungarn ist aber aus den weiter oben genannten Gründen gar nicht durchsetzbar (siehe oben).

Zu § 76 Abs 3 Z 6a ist anzuführen, dass die Antragstellung in Ungarn nicht in Abrede gestellt wird. Diese führt aber überhaupt erst zur Anwendbarkeit der Dublin lll-VO. Für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr müssen aber über den bloßen Umstand der Antragstellung in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten hinausgehende Anhaltspunkte für das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr vorliegen. Diese bestehen im vorliegenden Fall nicht.

Die belangte Behörde stützt die Schubhaft im gegenständlichen Fall implizit auch auf die Z 9 des § 76 Abs 3 FPG. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich in keinster Weise verankert ist, da weder familiäre oder berufliche Bindungen bestehen. Darüber hinaus verfüge der BF zwar über Barmittel, jedoch sei nicht auszuschließen, dass diese aus unlauteren Geschäften stammen würden.

Der BF bringt dazu vor, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind, da diese Umstände bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen (VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498). Eine fehlende familiäre und soziale Verankerung im Bundesgebiet sowie der Mangel an finanziellen Mitteln und der Umstand, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfügt, stellen außerdem keine derartigen besonderen Umstände dar, die eine derartige Ausnahmesituation begründen würden, da diese in einer Fallkonstellation nach der Dublin lll-VO geradezu typischerweise vorliegen.

Diese Judikatur ist im vorliegenden Fall einschlägig. Auch der BF hat in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war der BF etwas länger als zehn Monate in Österreich aufhältig. Gerade in seinem Fall kann die mangelnde soziale Verankerung für sich genommen daher keine Fluchtgefahr begründen.

Dasselbe gilt für den Umstand, dass der BF illegal eingereist ist. Vielmehr muss es zu einem aktiven Tun oder einem bewussten Unterlassen kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen {vgl. BVwG 08.09.2015, W137 2113687- 1).

Wenn die belangte Behörde dem BF vorhält, dass er sich weigerte freiwillig auszureisen, so möchte dieser angeben, dass selbst wenn man dem BF eine Ausreisewiiligkeit unterstellen könnte, darauf hinzuweisen ist, dass dies nach ständiger Judikatur des VwGH keinen Grund für die Annahme eines Sicherungsbedarfes darstellt (vgl VwGH 27.02.2007, 2006/21/0311).

Das BFA hat es unterlassen, eine individuelle Prüfung zum Bestehen eines Sicherungsbedarfs im gegenständlichen Fall durchzuführen, weshalb die Anordnung der Schubhaft über den BF sowie die weitere Anhaltung des BF als rechtswidrig zu qualifizieren ist.

Nichtanwendung des gelinderen Mittels

[ ]

Gegen den BF wäre neben einer periodischen Meldeverpflichtung insbesondere das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten in Betracht gekommen, zumal die Landespolizeidirektionen gem § 77 Abs 9 FPG Vorsorge betreffend derartiger Räumlichkeiten getroffen haben.

[ ]

Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

[ ]

Sollte das BVwG beabsichtigen, nicht antragsgemäß» zu entscheiden, wird ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes - insbesondere zur faktischen Durchführbarkeit einer Abschiebung nach Ungarn sowie zur Klärung des Vorliegens des Sicherungsbedarfes bzw. der erheblichen Fluchtgefahr und zu den Voraussetzungen eines gelinderen Mittels - unter Einvernahme des

BF beantragt.

[ ]

Zum Antrag auf Ersatz des Aufwandes gern § 1 Z 1 und 2 VwG-Aufwandersatzverordnung

Gern § 35 Abs 1 und 4 Z 3 VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gern VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantragt der BF gern S 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands des BF als obsiegende Partei iHv 737.60 Euro. [ ]

Der BF beantragt darüber hinaus gem § 35 Abs 1 iVm Abs 4 Z 1 VwGVG den Ersatz

sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen hat.

insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre

Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

Aus den genannten Gründen wird beantragt, das BVwG möge

I. eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen;

II. den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die Anhaltung des BF seit 29.12.2016 in rechtswidriger Weise erfolgte;

III. im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen;

IV. der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen des BF gem VwG- Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, auferlegen,

in eventu die ordentliche Revision zulassen.

Das BFA legte den Akt im Emailwege vor, beantragte Kosten im verzeichneten Ausmaß erstattete nachfolgend am 02.01.2017 eine Stellungnahme, und führte aus (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

"Herr [ ] ( BF) stellte am 22.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Eine erkennungsdienstliche Behandlung ergab einen Eurodac-Treffer in Ungarn, wobei der BF in Ungarn als Asylwerber registriert wurde.

Es wurde ein Konsultationsverfahren mit Ungarn eingeleitet und wurde der Rückübernahme durch Verfristung mit 11.03.2016 zugestimmt.

Mit 29.06.2016 musste die Überstellung nach Ungarn ausgesetzt werden, da der BF sich dem Verfahren entzogen hat.

Am 18.08.2016 wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 142 HV 39/16w wegen §§ 28a(1) 5.Fall, 28a(2) Ziffer 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt rechtskräftig verurteilt wurde. Die Verurteilung erfolgte unter dem Geburtsdatum XXXX 1997.

Am 13.09.2016 wurde eine Entscheidung gem. § 5 AsylG und § 61 FPG erlassen und musste durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt werden. Der BF hatte sich dem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen. Diese Entscheidung erwuchs mit 28.09.2016 in Rechtskraft. In dieser Entscheidung wurde auch die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt.

Der BF setzte den Aufenthalt im Verborgenen fort.

Am 29.12.2016 um 14:34 Uhr wurde der BF in Wien 2 Praterstern angehalten. Es erfolgte eine Personenkontrolle durch Beamte der Bereitschaftseinheit. Aufgrund des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes wurde der BF nach den Bestimmungen des § 40 BFA-VG festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert.

Am 29.12.2016 um 17.00 Uhr erfolgte die niederschriftliche Einvernahme.

Am 29.12.2016 um 18.25 Uhr wurde der Schubbescheid dem BF persönlich zugestellt.

Am 29.12.2016 um 18.45 Uhr wurde der EAST OST Dublin Vollzug über die erfolgte Anhaltung in Schubhaft in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig um Organisation der Abschiebung ersucht.

Am 02.01.2017 um 14:51 Uhr langte die Schubhaftbeschwerde des BF ein.

Am 02.01.2017 um 15:21 Uhr wurde der EAST OST Dublin Vollzug nochmals über die Dringlichkeit des ha. Ersuchens vom 29.12.2017 in Kenntnis gesetzt.

Am 02.01.2017 um 15:47 Uhr langte die Antwort der EAST OST Dublin Vollzug ein und wurde als Abschiebetermin der 01.02.2017 genannt.

Der Beschwerde des BF ist zunächst entgegenzuhalten, dass der BF mehrfach unterschiedliche Geburtsdaten verwendet hatte. Diesbezüglich darf auf die beiliegende Niederschrift hingewiesen werden. Laut Aussagen des BF gibt es verschiedene Papiere in Österreich, wo die Geburtsdaten 1991, 1996, 1997, 1981 und 2000 aufscheinen sollen. Der BF hat sich mit den Geburtsdaten [ ]1991 und auch [ ]1981 melderechtlich registrieren lassen. Die letzte Meldung an der Zohmanngasse erfolgte mit dem Geburtsdatum [ ]1981.

Es muss auch erwähnt werden, dass der BF am 18.08.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 142 HV 39/16w wegen §§ 28a(1) 5.Fall, 28a(2) Ziffer 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt rechtskräftig verurteilt wurde. Die Verurteilung erfolgte unter dem Geburtsdatum XXXX 1997.

Der BF versucht offensichtlich durch die Verwendung verschiedener Geburtsdaten die behördliche Erreichbarkeit zu verhindern. Überdies ist der BF während eines offenen Asylverfahrens untergetaucht und versuchte im Verborgenen den illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Auf Befragen war der BF nicht bereit die tatsächliche Unterkunftsadresse bekannt zu geben. Das bisherige Verhalten des BF zeigt, dass der BF alles versucht, um sich dem Verfahren zur Rückführung nach Ungarn zu entziehen.

Im Schubbescheid vom 29.12.2016 wurden sehr wohl die erhebliche Fluchtgefahr, die Verhältnismäßigkeit dieser Entscheidung und die Nichtanwendung des gelinderen Mittels begründet.

In der asylrechtlichen Entscheidung vom 13.09.2016 wurde die Abschiebung nach Ungarn für zulässig erklärt. Es liegt somit ein durchsetzbare, rechtskräftige und auch durchführbare Entscheidung vor, welche nunmehr durch die Außerlandesbringung nach Ungarn auch durchgesetzt werden wird.

Die Abschiebung konnte für den 01.02.2017 organisiert werden und ist daher gewährleistet, dass tatsächlich die Rückführung nach Ungarn stattfinden wird.

Das bisherige Verhalten des BF lässt keinen anderen Schluss zu, dass der BF alles unternehmen würde, um die geplante Rückführung nach Ungarn zu verhindern. Der BF ist nicht vertrauenswürdig und wird daher auch keine behördlichen Auflagen einhalten, da kein Interesse besteht, dass die Abschiebung nach Ungarn erfolgreich durchgeführt werden kann.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Risiko, dass der BFA untertaucht, um sich der Abschiebung nach Ungarn zu entziehen, als schlüssig anzusehen ist.

Der Sicherungsbedarf war somit gegeben.

Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

1. die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückzuweisen,

2. gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen,

3. den Beschwerdeführer zum Ersatz der unten angeführten Kosten verpflichten.

Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde

€ 57,40

Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde

€ 368,80

Summe

€ 426,20

"

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch BF genannt) besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest; er trat in Österreich unter Verwendung von im Spruch angeführten Aliasidentitäten – verschiedene Geburtsdaten – auf.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 22.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 23.02.2016 erfolgte seine niederschriftliche Erstbefragung, anlässlich der er über seine Rechte und Pflichten als Asylwerber aufgeklärt wurde.

Im Zuge dieser Erstbefragung wurde dem Beschwerdeführer das Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern in einer ihm verständlichen Sprache ausgefolgt.

In diesem wird ausdrücklich auf folgende Mitwirkungspflichten hingewiesen:

"Jede Änderung Ihrer Zustelladresse - das ist die Adresse, an die wir Ihre Post schicken - müssen Sie sofort der Behörde bekannt geben.

[...]

Wenn Sie sich in Österreich befinden, genügt es, wenn Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anmelden. Es besteht auch die Möglichkeit, dass Sie einen Zustellbevollmächtigten (z.B. in Österreich wohnhafter Bekannter, karitative Organisation usw.) bekannt geben.

Es ist für Sie sehr wichtig, dass die Behörde weiß, an welche Adresse Ihnen Schriftstücke zugestellt werden können. Wenn Sie uns Ihren Wohnungswechsel nicht mitteilen, so kann das für Sie negative Folgen haben:

[...]

Wenn Sie bei einer Kontaktstelle als Obdachlos gemeldet sind, unterliegen Sie automatisch einer Meldepflicht. Sie haben sich alle 14 Tage bei jener der Kontaktstelle nächstgelegenen Polizeiinspektion zu melden. Diese Meldepflicht beginnt mit dem ersten Werktag nach Ausstellung einer Meldung als Obdachlos. Diese Bestimmung gilt nicht, solange Sie sich im Zulassungsverfahren befinden.

Wenn Sie Ihre Mitwirkungspflichten als Asylwerber verletzen, kann sich das auf die Beurteilung Ihres Asylantrages, ob Sie als glaubwürdig gelten, negativ auswirken!

Beachten Sie die Mitwirkungspflichten und Meldepflichten. Wenn Sie dies nicht tun, können Sie unter anderem vom Bundesamt zur Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder Abschiebung in Schubhaft genommen werden."

Der Beschwerdeführer war in Österreich zunächst bis 23.03.2016 in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht, erschien aber an diesem Tag nicht zur geplanten Überstellung in die BS Klagenfurt und wurde aus der Grundversorgung abgemeldet; 48 Std. später tauchte er wieder auf. In der Folge war der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung am 02.05.2016 in Bundesbetreuung.

Über den Beschwerdeführer (und andere) war (nämlich) mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.05.2016 unter anderem wegen §§ 15, 75 StGB ua Delikte die Untersuchungshaft verhängt worden; "der Genannte ist dringend verdächtig des Verbrechens des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG".

Die Mordanklage wurde fallengelassen, ein Ladendiebstahl vom 15.04.2016 von der Staatsanwaltschaft Wien am 14.06.2016, gemäß §192 Abs. 1 Z 1 StPO eingestellt, da "dies voraussichtlich weder auf die Strafen oder vorbeugenden Maßnahmen, auf die mit der Verurteilung verbundenen Rechtsfolgen noch auf diversionelle Maßnahmen wesentlichen Einfluss hat".

Nicht erfasst sind jedoch weitere dem Beschwerdeführer zur Last gelegene Ladendiebstähle vom 08.03.2016 in Bezug auf die Wegnahme zweier Jacken, einer Kappe und zwei Sonnenbrillen aus einer Filiale von HM und der Entfernung von "Warensicherungsetiketten" von Bekleidungsstücken der Fa. "New Yorker".

Ein entsprechender Strafantrag wurde am 18.05.2016 gestellt und ist der Beschwerdeführer seitdem vom BG Leopoldstadt zur Fahndung ausgeschrieben.

Am 29.12.2016 – nach seiner Festnahme – wurde dem Beschwerdeführer dieser Umstand, also "nachstehende Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht, [ ]" Der Beschwerdeführer unterfertigte dieses Schreiben mit eigenhändiger Unterschrift.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 18.06.2016 mit Urteil vom selben Tag, rechtskräftig seitdem, wegen Verstoßes gegen §§ 28a (1) 5. Fall (= "Vorschriftswidriges Überlassen oder Verschaffen einer die Grenzmenge {§28b} übersteigenden Menge an Suchtgift"), 28a (2) Z 2 SMG (= "Mitglied einer kriminellen Vereinigung") zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monate, davon 9 Monate bedingt auf 3 Jahre verurteilt.

Der unbedingter Teil der Freiheitsstrafe galt durch die Untersuchungshaft als vollzogen und wurde der Beschwerdeführer am 18.06.2016 wieder auf freien Fuß gesetzt.

Nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt Josefstadt begab sich der BF in die Betreuungsstelle Ost in Traiskirchen. Dort übernachtete der BF zunächst in einem großen weißen Zelt, am zweiten Tag wurde dem BF jedoch der weitere Aufenthalt in der Betreuungsstelle Ost untersagt – "Die Security hat es mir verboten".

Danach ging der BF zum Asylzentrum der Caritas in Wien, um wieder einer Betreuungseinrichtung zugewiesen und in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Beim Asylzentrum der Caritas bekam der BF jedoch nur die Auskunft, dass es derzeit keinen Platz für ihn gäbe. Danach übernachtete der BF Ich war "jeden Tag bei einem anderen Freund". Hinsichtlich eines Freundes, bei dem der Beschwerdeführer in 1090 Wien übernachtete, gab der Beschwerdeführer einen Namen an, der selbst nicht im Zentralen Melderegister verzeichnet ist.

Der Beschwerdeführer war mit einem der in Spruch angeführten Geburtsdaten in der Zeit vom 21.09.2016 bis 02.11.2016 in 1020 Wien polizeilich gemeldet.

Vom 24.11.2016 an – bis zu seiner Inschubhaftnahme – war der BF mit einem anderen Geburtsdatum – gleichfalls im Spruch angeführt - in der Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gemeldet. Es handelt sich zwar um eine Obdachlosenmeldung, doch hat der BF an dieser Adresse auch gelegentlich übernachtet.

Zwischenzeitlich wurde mit Bescheid vom 13.09.2016, Zahl: IFA:

1106334910 VZ: 160283819, sein Antrag auf internationalen Schutz "ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen". Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz wurde gemäß Artikel 18.1.b iVm 25.2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates UNGARN für zuständig erklärt. Gemäß § 61 Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. "Demzufolge ist gemäß § 61 Absatz 2 FPG Ihre Abschiebung nach UNGARN zulässig." Wegen mangelnder Bekanntgabe seines Aufenthaltes wurde der Bescheid durch Hinterlegung am selben Tag zugestellt – er ist seit 29.09.2016 rechtskräftig.

Die Abschiebung ist daher rechtlich möglich.

Abschiebetermin ist der 01.02.2016; die Abschiebung ist daher auch faktisch möglich.

"Am 29.12.2016, um 14:34 befand sich der Beschwerdeführer in Wien 02., und wurde einer I- Feststellung gem § 35 SPG unterzogen, da es sich bei dieser Örtlichkeit um einen bekannten Drogenumschlagplatz handelt. Er legitimierte sich mittels grüner Verfahrens karte lautend auf [ ] Eine via W07 durchgeführte EKIS Anfrage ergab eine Anordnung zur Ausserlandesbringung, ZMR neg., sowie in der PI eine Aufenthaltsermittlung, Des Weiteren mehrere einschlägige Delikte bezgl. SG in der KPA.

Zur SV Klärung wurde [ ] in die PI Lassallestraße verbracht, ln weiterer Folge wurde mit dem BFA Journal Hr. [ ] Kontakt aufgenommen, weicher nach Rückruf die Direkteinlieferung ins PAZ HG gern. § 40 BFA VG verfügte. Eine Rechtmittelbeiehrung wurde im Anschluss durchgeführt und schriftlich ausgefolgt. Ebenso eine Personsdurchsuchung gern, § 40 SPG. Hierbei konnten keinerlei bedenkliche Gegenstände vorgefunden werden. Die ausstehende Aufenthaltsermittlung unter (B6/79435/2016) wurde ihm nachweislich zu Kenntnis gebracht.

Anschließend wurde er mittels StKW ins PAZ HG überstellt."

Nach Durchführung einer entsprechenden Einvernahme wurde mit dem (oben) im Spruch angeführten, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, am 29.12.2016 über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung (nach Ungarn) angeordnet und mit Verfahrensanordnung (gem § 63 Abs. 2 AVG) dem Beschwerdeführer gem § 52 Abs 1 BFA-VG mitgeteilt, dass ihm für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die im Spruch angeführte juristische Person, die in weiterer Folge als gewillkürter Vertreter einschritt, amtswegig zur Seite gestellt wird.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich; er ging bisher keiner legalen Arbeit nach und verfügt er über keinen nennenswerten Finanzmittel. Ein Beschwerdevorbringen, welches die Annahme rechtfertige, der Beschwerdeführer habe auch außerhalb des kriminellen Milieus soziale Bezugspunkte, wurde nicht erstattet.

Bis zum Entscheidungszeitpunkt bestand erhebliche Fluchtgefahr; sie besteht auch weiterhin.

Entscheidungsgrundlagen:

  • gegenständliche Aktenlage;

  • Asylverfahren.

Würdigung der Entscheidungsgrundlage:

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet, zur Stellung des Asylantrages, zur Information und zum Erhalt des Merkblattes für Asylwerber, Pflichten und Rechte von Asylwerbern betreffend, sowie zum in erster Instanz abgeschlossenen Asylverfahren inklusive durchsetzbarer Außerlandesbringung selbst, zur mangelnden bereits in die Strafbarkeit mündenden sozialen/familiären Verankerung, zum polizeilichen Aufgriff am 29.12.2016 und den nachfolgenden Schritten der Verwaltungsbehörde inklusive Inschubhaftnahme sind unzweideutig schriftlich dokumentiert.

Auch die polizeilichen Meldungen sind es, und ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer lediglich unter den angeführten Alias-Geburtsdaten, wie festgestellt polizeilich angemeldet war/ist, sodass sich die Beschwerdebehauptung

"Der BF war ein Monat lang in 1020 Wien in der Jägerstraße behördlich gemeldet"

in dieser Allgemeinheit als aktenwidrig erweist – möglicherweise war der Beschwerdeführer entsprechend im Zentralen Melderegister angeführt, dann aber unter Angabe eines weiteren der Verwaltungsbehörde und dem Bundesverwaltungsgericht noch nicht bekanntgegebenen Geburtsdatums, was aber die Annahme erheblicher Fluchtgefahr unterstützt und nicht relativiert.

Die Angabe unterschiedlicher Geburtsdaten – der Beschwerdeführer führte bereits im Asylverfahren unterschiedliche Geburtsdaten ins Treffen – charakterisiert gerade das Meldeverhalten nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt: Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 21.09.2016 bis 02.11.2016 in 1020 Wien unter Angabe eines anderen Geburtsdatums gemeldet, als ab 24.11.2016 bis zu seiner Festnahme.

Zutreffend schlussfolgert daher die Verwaltungsbehörde in ihrer Stellungnahme

"Der BF versucht offensichtlich durch die Verwendung verschiedener Geburtsdaten die behördliche Erreichbarkeit zu verhindern."

Dies unter zutreffender Hervorhebung der Aktenlage:

"Der Beschwerde des BF ist zunächst entgegenzuhalten, dass der BF mehrfach unterschiedliche Geburtsdaten verwendet hatte. Diesbezüglich darf auf die beiliegende Niederschrift hingewiesen werden. Laut Aussagen des BF gibt es verschiedene Papiere in Österreich, wo die Geburtsdaten 1991, 1996, 1997, 1981 und 2000 aufscheinen sollen. Der BF hat sich mit den Geburtsdaten XXXX 1991 und auch XXXX 1981 melderechtlich registrieren lassen. Die letzte Meldung an der Zohmanngasse erfolgte mit dem Geburtsdatum XXXX 1981.

Es muss auch erwähnt werden, dass der BF am 18.08.2016 vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zahl 142 HV 39/16w wegen §§ 28a(1) 5.Fall, 28a(2) Ziffer 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt rechtskräftig verurteilt wurde. Die Verurteilung erfolgte unter dem Geburtsdatum XXXX 1997."

Nicht nur vor dem Hintergrund der soeben zitierten Verurteilung hätte dem polizei- und gerichtserfahrenen Beschwerdeführer, der überdies bereits im Rahmen seiner Erstbefragung über seine Rechten und Pflichten als Asylwerber – siehe im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen – aufgeklärt wurde, klar sein müssen, dass die bloße Kontaktaufnahme mit der "Security" der Betreuungsstelle Traiskirchen und Mitarbeitern einer NGO nicht als hinreichend anzusehen ist, den Behörden und Gerichten seine Verfügbarkeit zu bescheinigen.

Dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, sich eigenständig polizeilich anzumelden, hat er ja durch seine Meldungen vom 21.09.2016 bis 02.11.2016 in 1020 Wien und ab 24.11.2016 gezeigt. Die Beschwerde bleibt aber schuldig – selbst wenn man eine Meldung vor dem 21.09.2016 annehmen sollte – warum er eine solche in Bezug auf den Zeitraum 03.11.2016 bis 24.11.2016 unterließ und damit, unabhängig von seinen Täuschungsmanövern, in dieser Zeit den Behörden und Gerichten nicht zur Verfügung stand.

Und in Bezug auf die Aufenthaltnahme

"unter anderem auch in 1090 Wien. Von einem seiner Freunde bekam der BF auch einen Schlüssel für dessen Wohnung"

bleibt der Beschwerdeführer in der Beschwerde wie in der Schubhafteinvernahme jegliche Konkretisierung schuldig, sodass diesbezüglich kein Aufenthaltsort festgemacht werden kann.

Hinsichtlich der Beschwerdeausführung

"Seit 24.11.2016 ist der BF in der Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gemeldet. Es handelt sich zwar um eine Obdachlosenmeldung, doch hat der BF an dieser Adresse auch gelegentlich übernachtet"

wiederum ist eben auf soebige Ausführungen zur Verwendung von Alias-Geburtsdaten zu verweisen.

Der Beschwerdeführer war aber bereits vor seiner Inhaftierung durch die Justiz am 01.05.2016 einmal untergetaucht – wie festgestellt:

"Der Beschwerdeführer war in Österreich zunächst bis 23.03.2016 in der Betreuungsstelle Traiskirchen untergebracht, erschien aber an diesem Tag nicht zur geplanten Überstellung in die BS Klagenfurt und wurde aus der Grundversorgung abgemeldet; 48 Std. später tauchte er wieder auf. In der Folge war der Beschwerdeführer bis zu seiner Inhaftierung am 02.05.2016 in Bundesbetreuung."

Wie der Aktenlage zu entnehmen ist – die nachprüfende Kontrolle durch ein Telefonat des zuständigen Einzelrichters mit der (Journal)Staatsanwaltschaft Wien vom 07.01.2017 bestätigte dies – ist der Beschwerdeführer auch aktuell wegen des Vorwurfes verschiedener Ladendiebstähle – noch zur Fahndung ausgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde diese Ausschreibung ausdrücklich am 29.12.2016 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat also, sollte nicht vorher seine Rückführung nach Ungarn geschehen, mit einem weiteren Strafverfahren in Österreich zu rechnen.

In Bezug auf die Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz fällt besonders negativ auf der Umstand der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und der Überschreitung einer bestimmten gesetzlich festgelegten Grenzmenge, die auf eine besondere schädliche Neigung schließen lässt.

Überhaupt ist, unabhängig von dieser Verurteilung und des noch nicht gerichtlich abgeschlossenen Strafverfahrens – diesbezüglich ist auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen – auffällig, dass sich der Beschwerdeführer offensichtlich in einem stark kriminellen Milieu bewegt; siehe auch Untersuchungshaft wegen versuchten Mordes und Verurteilung als Teil einer kriminellen Vereinigung, was für die Annahme des Bestehens/Nichtbestehens sozialer Verankerung von Bedeutung ist.

Die Annahme erheblicher Fluchtgefahr ergibt sich daher aus folgenden Sachverhaltsparametern:

  • mehrfaches Untertauchen nach Asylantragstellung:

48-stündige Abwesenheit ab dem 23.03.2016;

Fehlen der Bekanntgabe eines Aufenthaltsortes/polizeilicher Meldung nach seiner (Justiz)Haftentlassung für den Zeitraum vor dem 21.09.2016 und zwischen 03.11.2016 bis 23.11.2016;

  • Versuch der Täuschung der Behörden durch

Angabe verschiedenster Aliasdaten, das Geburtsdatum betreffend;

  • vorwiegende Bewegung in einem kriminellen Milieu;

  • offenes Strafverfahren wegen Ladendiebstählen.

Dass die Abschiebung jedenfalls im konkreten Fall faktisch möglich ist, zeigt die Bekanntgabe des Abschiebetermins durch die Verwaltungsbehörde: "01.02.2017".

Auf das in diesem Zusammenhang erstattete allgemeine Vorbringen brauchte daher nicht eingegangen zu werden.

Dass der Abschiebung in rechtlicher Hinsicht keine Hindernisse entgegenstehen, ergibt sich aus der Durchsetzbarkeit des seit 28.09.2016 in erster Instanz rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens.

Die diesbezüglichen in der Beschwerde angeführten Einwände, wonach die Verhältnisse in Ungarn dergestalt (schlecht/mangelhaft) seien, dass eine Verbringung nach Ungarn unmöglich sei, vermögen nicht zu überzeugen:

In Bezug auf das vom Beschwerdeführer zitierte Erkenntnis BVwG 22.07.2016, W117 2129888-1/5E weist die Beschwerde selbst durch die Zitierung der entscheidenden Passage auf die Nichtstichhaltigkeit ihres Vorbringens hin (Hervorhebung durch den Einzelrichter):

Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass sich die Verwaltungsbehörde gerade auf Länderdokumentationsmateriaiien stützt, die bereits im letzten Jahr den Gegenstand der ständigen (auch angeführten) Behebungen durch das Bundesverwaltungsgericht darstellten. Diese zum Zeitpunkt der Schubhaftanordnung ein (!!) Jahr und auch noch länger zurückreichenden (!!) Länderdokumentationsmaterialien vermögen jedenfalls keine trag fähige Grundlage für die Frage der Beurteilung des Schubhaftzwecks in rechtlicher Hinsicht zu sein - dies umso mehr, als zumindest die mediale Berichterstattung keine Verbesserung der Situation beinhaltet. Die Verwaltungsbehörde hätte sich daher jedenfalls - so wie sie es eigentlich im angefochtenen Bescheid ankündigte, wie die Beschwerde zutreffend hinwies ~ umso mehr mit der aktuellen Situation in Ungarn, was sowohl die menschenrechtliche Situation als auch überhaupt die Rücknahmebereitschaft Ungarns anbetrifft, auseinandersetzen müssen".

Nicht die behaupteten mangelhaften Zustände zeichneten für die Behebung verantwortlich, sondern schlicht der Umstand, dass dem Asylbescheid zu altes, nämlich jenes dem gleichfalls zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 08.09.2015, zur Zahl Ra 2015/18/0113 zugrundeliegendes Länderdokumentationsmaterial zugrundelag.

Dies ist gegenständlich nicht der Fall: Der Asylbescheid baut auf aktuellen Länderberichten auf, behandelt umfassend die Situation in Ungarn und wäre es am Beschwerdeführer gelegen, durch ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid dessen Mangelhaftigkeit aufzuzeigen und konkret darzulegen, warum gerade er nicht nach Ungarn rückgeführt werden solle. Entsprechend konkrete, über die allgemeine Lage hinausgehende, gerade den Beschwerdeführer betreffende abschieberelevante Hinderungsründe wurden auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht (einmal) vorgebracht.

In diesem Sinne ist auch mit dem Hinweis auf die Entscheidung des BVwG zur GZ: W125 2136124-1 nichts gewonnen, handelte es sich um eine ganz spezielle Situation, die zur Behebung führte, die aber keine negativen Rückschlüsse auf die allgemeine Lage in Ungarn zulässt – im Gegenteil: Das Bundesverwaltungsgericht stellte ausdrücklich fest:

"Im zuständigen Mitgliedstaat Ungarn herrschen keine systemischen Mängel in Verfahren wegen internationalen Schutzes, auch nicht hinsichtlich Versorgung; es besteht auch insbesondere keine reale Gefahr einer Zurückschiebung nach Serbien oder Griechenland, ohne Möglichkeit, Rechtsschutz zu erlangen."

Diese Feststellung wurde gerade vor dem Hintergrund des von der Beschwerde zitierten Berichtes des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung des Europarates (CPT) getroffen, wie die Beschwerde selbst hinwies:

"Auf den Bericht des CPT bezieht sich auch das BVwG in der bereits oben erwähnten aktuellen Entscheidung, in der der Beschwerde in einem Dublin-Fall mit Bezug zu Ungarn stattgegeben wurde (BVwG 16.11.2016, W125 2136124-1/15E)".

Von einer "drohende Verletzung von Art 3 EMRK bzw. Art 4 GRC bei einer Abschiebung nach Ungarn" kann daher ohne konkrete Anhaltspunkte, die der Beschwerdeführer im Asylverfahren vorbringen hätte müssen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorbrachte, nicht gesprochen werden.

Zusammenfassend ist anzuführen, dass bereits die Verwaltungsbehörde auf der Basis konkreter Anhaltspunkte von erheblicher Fluchtgefahr ausging und sich mit der individuellen Situation des Beschwerdeführer hinreichend auseinandersetzte – siehe Darstellung der Schubhaftbescheidbegründung im Verfahrensgang:

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abgesehen werden:

In seiner Entscheidung vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0012, bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Durchführung einer Verhandlung (in Schubhaftbeschwerdeverfahren), dass

"Der im vorliegenden Fall einschlägige § 21 Abs. 7 BFA-VG [ ] auch im Fall eines ausdrücklich darauf gerichteten Antrags das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung ermöglicht, wenn

  • der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint

oder

  • sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht".

Nicht nur dass nach der aktuellen Judikatur keine allgemeine Verhandlungspflicht besteht, sondern diese auch in Fällen, in denen das Vorbringen offensichtlich - zweifelsfrei - mit der Aktenlage - bisherigen Ermittlungen - im Widerspruch steht, was zum Teil, nämlich bezogen auf das (Beschwerde)vorbringen

  • hinsichtlich der behaupteten Kooperationsbereitschaft

und

  • des Vorwurfes eines Begründungsmangels im Zusammenhalt mit der Frage des Vorliegens erheblicher Fluchtgefahr,

gegenständlich der Fall ist:

Nach der aktuellen Judikatur konnte sohin von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:

(1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,

2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden gemäß dem 11. Hauptstück des FPG,

3. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG,

4. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und

5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren gemäß §§ 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2

Gemäß § 7 Abs. 2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Abs. 1 stattgegeben hat.

Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):

Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 – FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015 idgF, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

§22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.

Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) verfassungsrechtlichen Bestimmungen des Art 5 Abs. lit. f EMRK und des Art 2 Abs. 1 Z. 7 PersFrBVG sowie einfachgesetzlichen Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 idgF lauten:

Materielle Rechtsgrundlage:

Da es gegenständlich um die Sicherung eines sogenannten "Dublin-Verfahrens" geht – der Beschwerdeführer soll nach Unfarn rücküberstellt werden – ist zunächst In materieller Hinsicht

Art 28 Abs. 2 Dublin III-VO entscheidungsrelevant:

Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 – FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

  1. Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Dass die Schubhaft rechtlich und faktisch möglich ist, wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich erörtert – siehe ebendort; der Schubhaftzweck ist daher verwirklichbar.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss der aktuelle Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

In diesem Sinne ist "Fluchtgefahr" jedenfalls bereits im Hinblick auf § 76 Abs. 3 Z 3 FPG idgF anzunehmen, da sich der Beschwerdeführer durch sein wiederholtes Untertauchen ab seiner Asylantragstellung (am 22.02.2016)

48-stündige Abwesenheit ab dem 23.03.2016;

Fehlen der Bekanntgabe eines Aufenthaltsortes/polizeilicher Meldung nach seiner (Justiz)Haftentlassung für den Zeitraum vor dem 21.09.2016 und zwischen 03.11.2016 bis 23.11.2016;

entweder "dem Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat" – dies betrifft sein Untertauchen bis zur Zustellung des Asylbescheides durch Hinterlegung am 13.09.2016 – oder "ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht" – dies wiederum betrifft den Zeitraum nach Erlassung des Asylbescheides zwischen 03.11.2016 bis 23.11.2016.

Durch seine polizeiliche Anmeldung mit Alias-Geburtsdaten nach seiner Haftentlassung – dies betrifft die Meldungen nach Asylbescheiderlassung (am 13.09.2016) vom 21.09.2016 bis 02.11.2016 in 1020 Wien und jene ab dem 24.11.2016 versuchte er, wie die Verwaltungsbehörde zutreffend ausführt

"die behördliche Erreichbarkeit zu verhindern" – dies betrifft insbesondere die letzte Anmeldung mit einem vorher noch nie angeführten Alias-Geburtsdatum –, sodass durch dieses Verhalten bereits Z1 leg.cit. als erfüllt anzusehen ist, da er mit dieser Verhinderung der behördlichen Erreichbarkeit seine "Abschiebung umgeht oder behindert".

Zwar vermögen einzelne Komponenten mangelnder sozialer Verankerung, wie zum Beispiel Mittellosigkeit etc., für sich (allein) keine Schubhaftanordnung zu rechtfertigen, im Zusammenhalt mit dem übrigen dargestellten Verhalten des Beschwerdeführers – in diesem Zusammenhang ist nochmals nicht nur auf die im Rahmen der Beweiswürdigung herausgearbeitete

  • erhebliche Straffälligkeit des Beschwerdeführers

wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz

  • im Rahmen einer kriminellen Vereinigung hinzuweisen – der Beschwerdeführer bewegt sich offensichtlich in einem kriminellen Milieu;

sondern auch auf das aktuell

  • offene Strafverfahren wegen Ladendiebstählen, hinsichtlich derer der Beschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben ist;

– ist aber auch Z 9 leg. cit als erfüllt anzusehen.

Da die bereits angeführten Umstände – siehe nochmals Sachverhalt – die Gefahr des neuerlichen Untertauchens, also Fluchtgefahr bestärken, ist diese als "erheblich" anzunehmen.

Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

§ 77 FPG:

(1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [ ]

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Im vorliegenden Fall scheidet mangels finanzieller Mittel – die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Barmittel sind jedenfalls als zu gering anzusehen, eine ausreichende Sicherheitsleistung für eine mehrwöchige Anhaltung in Schubhaft darzustellen – die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus; der Beschwerde ist auch keine entsprechende Thematisierung zu entnehmen.

Aufgrund des vom Beschwerdeführer gezeigten Verhaltens - siehe bereits (mehrfach) oben - drängt sich gerade vor dem Hintergrund des bereits vor der Schubhaft, also in Freiheit, gezeigten Verhaltens – Stichworte: Untertauchen, Täuschung der Behörden mit Alias-Geburtsdaten, erhebliche Straffälligkeit, insbesondere aktuell noch offenes Strafverfahren – nicht der der Schluss auf, dass "er sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion melden" werde; dasselbe gilt auch für "die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen".

Es kann daher vor dem Hintergrund der bereits von der Verwaltungsbehörde zutreffenderweise angenommenen "Vertrauensunwürdigkeit" nicht angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer zur fremdenpolizeilichen Verfügung halten würde.

Da die bisherige Anhaltung in Schubhaft erst seit 29.12.2016 währt, begegnet dieser noch nicht lange dauernde Freiheitsentzug auch keinen Bedenken unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit in zeitlicher Hinsicht; sonstige diesbezügliche Aspekte wurden in der Beschwerde nicht einmal vorgebracht.

Es war daher spruchgemäß die Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides und der bisherigen Anhaltung in Schubhaft zu konstatieren und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Da der Beschwerdeführer aktuell in Schubhaft angehalten wird, war auch über die Fortsetzung der Schubhaft – innerhalb einer Woche – abzusprechen.

Die soeben angeführten Erwägungen haben in inhaltlicher Hinsicht aufgrund ihrer Aktualität und ihres Zukunftsbezuges – es sind keine die Frage der Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft ändernden Umstände erkennbar – auch den Ausspruch der Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft zur Folge.

Insbesondere ist nochmals auf den im Rahmen von Spruchpunkt I. bereits bedeutsamen Umstand des Vorliegens eines offenen Strafverfahrens hinzuweisen. Dem Beschwerdeführer wurde durch Zurkenntnisbringung am 29.12.2016 dieser Umstand nochmals bewusst gemacht und kann gerade vor dem Hintergrund seines bisherigen Verhaltens nicht angenommen werden, dass er sich freiwillig diesem Strafverfahren stellen wird. Die erhebliche Fluchtgefahr liegt also auch zukünftig vor.

Da der Abschiebetermin mit 01.02.2017 terminisiert wurde, sich die Anhaltung in Schubhaft im niedrigen Bereich des gesetzlich möglichen Ausmaßes bewegt, erscheint sie auch in zeitlicher Hinsicht verhältnismäßig; sonstige die Verhältnismäßigkeit berührende Aspekte wurden in der Beschwerde auch nicht thematisiert.

Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Zu Spruchpunkt III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22

(1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

Zu Spruchpunkt V. (Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. und II. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren – vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.

Die Revision war daher in Bezug auf diese Spruchpunkte nicht zuzulassen.

Aufgrund der nunmehr eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich – Spruchpunkte III. und IV. – nicht zuzulassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.