BVwG W203 2110658-1

W203 2110658-1Bundesverwaltungsgericht05.01.2017

Regest

Auslandseinsatz, Bereitstellungsdauer, Bereitstellungsprämie,<br/>gesundheitliche Eignung, Rückersatzanspruch - Bund, Unfallschaden,<br/>vorzeitige Beendigung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W203 2110658-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2110658.1.00

Spruch

W203 2110658-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 10.06.2015, GZ. P1068708/17-HPA/2015, betreffend die Rückerstattung von Bereitstellungsprämien zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Z 1 und § 25 Abs. 4 Z 2 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 i.d.g.F., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Wirksamkeit 22.10.2012 wurde die freiwillige Meldung des Beschwerdeführers gemäß § 25 Abs. 1 AHZG zur Bereitschaft an der Teilnahme an Auslandseinsätzen angenommen.

2. Mit Bescheid des Heerespersonalamtes (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11.12.2014 wurde das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mangels dessen persönlicher Eignung aus gesundheitlichen Gründen mit Ablauf des 20.11.2014 festgestellt. Dieser Bescheid ist mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen.

3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2015, GZ. P1068708/17-HPA/2015 (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, der Republik Österreich empfangene Bereitstellungsprämien in der Höhe von 7.844,66 Euro zu ersetzen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass die Einsatzbereitschaft des Beschwerdeführers wegen dessen mangelnder Eignung zu Auslandseinsätzen vorzeitig geendet habe und dieser daher – da er während der Bereitschaft keine Auslandseinsätze geleistet habe – die seit Beginn des Verpflichtungszeitraumes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten habe. Mittels eines ärztlichen Sachverständigengutachtens sei der Mangel der persönlichen Eignung des Beschwerdeführers an der Weiterverwendung zur Auslandseinsatzbereitschaft aus gesundheitlichen Gründen festgestellt worden, da der Beschwerdeführer am 21.09.2014 durch einen Freizeitunfall eine Knieverletzung, die langfristige Behandlungsmaßnahmen erforderlich gemacht hätte, erlitten habe. Der Beschwerdeführer habe von der ihm eingeräumten Möglichkeit, eine Stellungnahme zu dem Sachverständigengutachten abzugeben, nicht Gebrauch gemacht. Da die geforderte höchste Leistungsfähigkeit und volle Einsatzfähigkeit nicht mehr gegeben seien, wäre ein Weiterverbleib des Beschwerdeführers in der Kaderpräsenzeinheit nicht möglich. Dieser habe daher den im Zeitraum 22.10.2012 bis 21.09.2014 bezogenen Übergenuss an Bereitstellungsprämien in der Höhe von 7.844,66 Euro zu ersetzen.

4. Am 08.07.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde und begründete diese damit, dass laut Gesundmeldung nach der erlittenen Verletzung keine langfristigen Behandlungsmaßnahmen notwendig gewesen wären. Er habe sich auch unmittelbar nach der Untersuchung im Unfallkrankenhaus wieder zum Auslandseinsatz gemeldet, wobei ihm mitgeteilt worden wäre, dass er nach wie vor auslandseinsatzfähig sei. Er habe leider zu dem ärztlichen Gutachten keine Stellungnahme abgegeben, weil er den Hinweis auf diese Möglichkeit "überlesen" habe. Es wäre ihm auch nicht klar gewesen, welche Probleme die Nichtabgabe einer Stellungnahme nach sich ziehen könne, weil ihm in der Kaserne wiederholt versichert worden sei, dass "alles kein Problem" darstelle. Er habe sich darauf verlassen, dass die von der Dienststelle erhaltenen Auskünfte auch den Tatsachen entsprechen, widrigenfalls ein "klarer Fall von Amtshaftung" vorliege. Er beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

5. Einlangend am 15.07.2015 wurde die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang.

Demnach begann die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers am 22.10.2012 und wurde deren vorzeitiges Ende mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014 festgestellt. Für die Dauer der Auslandseinsatzbereitschaft, während derer der Beschwerdeführer zu keinen konkreten Auslandseinsätzen herangezogen wurde, wurden dem Beschwerdeführer Bereitstellungsprämien in der Höhe von insgesamt 7.844,66 Euro ausgezahlt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt im behördlichen Verfahren umfassend und stellte diesen in der Begründung des Bescheides nachvollziehbar fest. Es bestehen keine Zweifel an den Feststellungen der belangten Behörde und der Beschwerdeführer ist diesen mit seinem Beschwerdevorbringen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des AZHG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"3. Teil

Auslandseinsatzbereitschaft

1. Abschnitt

Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen

Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

[ ]

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

[ ]

§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft

1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder

2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes

bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten."

3.2.2. Mit seinem Vorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

In der Beschwerde wurde die Rückerstattung der empfangenen Bereitstellungsprämien dem Grunde nach angefochten, während die Höhe des Rückerstattungsbetrages unbestritten blieb, weswegen sich die hier durchzuführende Überprüfung des angefochtenen Bescheides darauf beschränken kann, ob im Falle des Beschwerdeführers ein Rückerstattungstatbestand im Sinne des § 29 AZHG vorliegt.

Unstrittig wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2014 das vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers mangels dessen persönlicher Eignung aus gesundheitlichen Gründen mit 20.11.2014 festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht fristgerecht Beschwerde erhoben, sodass selbiger in Rechtskraft erwachsen ist und zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 08.07.2015 gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid ein Rechtsmittel gegen den Feststellungsbescheid vom 11.12.2014 nicht mehr zulässig war. Auf das Beschwerdevorbringen, dass entgegen der im Bescheid vom 11.12.2014 vertretenen Ansicht der belangten Behörde die Verletzung des Beschwerdeführers keine langfristigen Behandlungsmaßnahmen erforderlich gemacht hätten und dessen Auslandseinsatzfähigkeit somit weiterbestanden hätte, ist daher nicht näher einzugehen.

Ausschlaggebend für die im nunmehr angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Rückerstattung der empfangenen Bereitstellungsprämien war ausschließlich das mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde festgestellte vorzeitige Ende der Auslandseinsatzbereitschaft. Eine etwaige – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht - Inaussichtstellung des Weiterbestehens der Auslandseinsatzbereitschaft im Vorfeld des Verfahrens, das schließlich zum Bescheid vom 11.12.2014 führte, kommt demgegenüber keine Relevanz zu.

Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 10.06.2015 zu prüfen. Etwaige Ansprüche des Beschwerdeführers in Folge Amtshaftung wegen Falschauskunft sind demnach nicht Verfahrensgegenstand, weswegen sich ein näheres Eingehen auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen erübrigt.

Die Rückforderung der empfangenen Bereitstellungsprämien in Folge vorzeitiger Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft erfolgte somit zu Recht.

3.2.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht die Bereitstellungsprämien zurückgefordert hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, da der Sachverhalt nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen.

Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen könnten.

Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall angefochtene Rückforderung der Bereitstellungsprämien aufgrund der unstrittigen Sachlage und der klaren Rechtslage hierzu ausgesprochen wurde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.