BVwG W142 2133915-1

W142 2133915-1Bundesverwaltungsgericht05.01.2017

Regest

Beitragsnachverrechnung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Werkvertrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W142 2133915-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W142.2133915.1.00

Spruch

W142 2133915-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch GRUBER Steuerberatung GmbH, XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 04.05.2016, GZ: XXXX, über die Versicherungspflicht von XXXX beschlossen:

A) Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I

Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs führte eine GPLA-Prüfung (gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben) gemäß § 86 EStG und § 41a ASVG für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.12.2014 bei der XXXX (in Folge: BF) unter Einbindung ihrer steuerlichen Vertretung, der GRUBER Steuerberatung GmbH, durch.

2. Mit Schreiben vom 15.10.2015 nahm die BF durch ihre steuerliche Vertretung zur aufgeworfenen Problematik betreffend Qualifizierung des mit XXXX bzw. der XXXX bestehenden Werkvertragsverhältnisses Stellung. Es liege ein Werkvertrag im Sinne des § 1151 ABGB vor. Es handle sich um Werkvertragsvereinbarungen, weil jeweils ein bestimmter Arbeitserfolg bzw. eine bestimmte Werklieferung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber vereinbart worden sei. Bei nicht auftragsgemäß erfolgten Arbeiten habe der Auftraggeber keine Pflicht zur Zahlung des Entgelts. Der Auftragsnehmer schulde einen bestimmten Arbeitserfolg. Dazu sei ein Rahmenvertrag geschlossen worden, in dem die grundsätzlichen Abrechnungskonditionen vereinbart worden seien und auf Basis dessen kurzfristig je nach Bedarf beim Auftraggeber einzelne mündlich vereinbarte Werkverträge geschlossen worden seien. XXXX sei nicht in die Organisation der BF eingebunden gewesen. Die Tätigkeiten hätten sich ausschließlich auf die vereinbarten Aufträge über Schweißarbeiten an einzelnen Werkstücken bezogen. Es seien keine Hilfsarbeiten oder andere allgemeine Tätigkeiten im Betrieb der BF durchgeführt worden. Die BF habe keine Einfluss darauf gehabt, wann und wie lange XXXX anwesend gewesen sei. Abgesehen von den vorgegebenen Fertigstellungsterminen sei XXXX in seiner Arbeitszeiteinteilung völlig frei gewesen. Somit sei keine Eingliederung in die Organisation der BF gegeben. Die einzelnen Aufträge seien durch die Geschäftsleitung der BF direkt erteilt worden. Es habe keine Überprüfung der Einhaltung einer bestimmten Arbeitszeit, des Arbeitsfortganges oder der Arbeitseffizienz stattgefunden. XXXX habe aber jederzeit Zugang zum Betriebsgelände gehabt und habe die Arbeiten an den Werkstücken jederzeit auch außerhalb der Betriebszeiten der BF erledigen können. Die durchgeführten Arbeiten hätten auch keiner besonderen (zeitlichen) Koordination wie auf einer typischen Baustellen anfallenden Hilfsarbeiten der Fall sei, da die einzelnen Arbeitsschritte nicht ineinander greifen würden und diese Arbeiten nicht im Zusammenwirken mit anderen Arbeitern ausgeführt würden. Dass XXXX die Arbeiten am Betriebsstandort der BF ausgeführt habe, könne nicht als Indiz für die Eingliederung in den Betrieb gewertet werden, sondern ergebe sich aus reinen wirtschaftlichen Überlegungen. Ergänzend sei auszuführen, dass die BF über eigene qualifizierte Mitarbeiter (als Dienstnehmer beschäftigte Schweißer) verfüge, mithilfe derer die BF auch ohne die Leistungen von XXXX die Leistungserbringung für die Kunden der BF sicherstellen könnten. Ein Entgeltanspruch habe nur dann bestanden, wenn der Auftrag entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers ausgeführt worden sei. Sohin sei das Risiko der nicht auftragskonformen Ausführung der Arbeiten bei XXXX gelegen. Dieser Umstand rechtfertige unter anderem auch die Höhe des vereinbarten Entgelts pro Stunde für auftragsgemäß ausgeführte Aufträge. Es sei zwischen fremden Unternehmen durchaus üblich, Leistungen "in Regie", also nach Zeitaufwand, abzurechnen. XXXX sei zu keinem Zeitpunkt in einem persönlichen Abhängigkeitsverhältnis zur BF gestanden. Ebenso habe eine Vertretungsmöglichkeit bestanden; XXXX habe sich jederzeit und ohne Zustimmung der BF durch eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft vertreten lassen können. Die BF habe kein Dispositionsrecht über XXXX gehabt. Es habe lediglich Fertigstellungstermine für die Aufträge gegeben. Die BF habe auch keine Weisungen erteilen können. XXXX sei in keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit zur BF gestanden. Er habe im Rahmen seines Unternehmens auch für andere Auftraggeber tätig werden können. Es habe kein Konkurrenzverbot bestanden. Zur Durchführung der Aufträge habe XXXX eigene Arbeitsmittel verwendet. Bei den Arbeitseinsätzen sei ein eigenes Schweißgerät zum Einsatz gekommen. Auch für Sicherheitskleidung und ähnliches habe XXXX selbst aufkommen müssen.

XXXX habe alleine das Unternehmerwagnis getragen. Diesbezüglich sei auf die monatlich stark schwankenden Entgeltsummen hinzuweisen, die XXXX für seine Arbeiten im Auftrag der BF in Rechnung gestellt habe. Insgesamt lagen keine arbeitsrechtlichen Ansprüche in Form von Urlaub oder Entgelt für Ausfallszeiten vor. Aus den dargelegten Ausführungen sei daher von keinem Dienstverhältnis auszugehen.

3. Am 05.11.2016 fand die Schlussbesprechung über die GPLA Prüfung gemäß § 149 Abs. 1 BAO statt.

4. Mit Schreiben vom 13.11.2015 stellte die BF einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung über die im Prüfbericht geltend gemachten Abgabennachforderungen und Aussetzung der nachgeorderten Beiträge und Verzugszinsen.

5. In einem Mail vom 20.11.2015 wurde nochmal dezidiert festgehalten, dass sich die Einwendungen der BF auf die Dienstnehmereigenschaft von XXXX beziehen würden. Alle anderen Feststellungen seien von der BF zur Kenntnis genommen worden.

6. Mit Bescheid vom 04.05.2016 stellte die NÖGKK (in der Folge belangte Behörde) fest, dass die im Rahmen der durchgeführten GPLA im Prüfzeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen in Höhe von € 31.354,10 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen im Ausmaß von €

4. 424,84 zu Recht bestünden. Aufgrund dieser Feststellung sei die BF in ihrer Eigenschaft als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages in Höhe von insgesamt € 35.778,94 verpflichtet. Die Beitragsabrechnung aus GPLA 01.01.2012 bis 31.12.2014 vom 11.11.2015 sowie der Prüfbericht vom 11.11.2015 würden jeweils einen integrierten Bestandteil des Bescheides bilden.

Begründend wurde ausgeführt, dass die in der GPLA festgestellten Differenzen im Wesentlichen aus der Einbeziehung des für die BF tätigen Schweißers XXXX als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 2 ASVG in die Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung und die Umqualifizierung der als beitragsfrei abgerechneten Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen für die im Betrieb beschäftigten Schweißer in eine Gefahrenzulage resultieren würden. Aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt gehe hervor, dass XXXX vom Werkstättenmeister einen Plan, demgemäß er seine Abreiten zu verrichten habe bzw. werde er persönlich vom Meister oder einer anderen befugten Person unterwiesen. XXXX müsse nach den Vorgaben der BF arbeiten, weil er betriebsorganisatorisch ein Glied in der Kette sei; es bringe auf vorgefertigten Stahlteilen Schweißnähte an. Die Tätigkeit von XXXX unterscheide sich dabei nicht von jener der angestellten Schweißer. XXXX arbeite in der Werkstätte der BF gemeinsam mit den anderen Dienstnehmern der BF. XXXX benutze das Zeiterfassungssystem der BF einerseits zur Abrechnung seiner Leistungsstunden und andererseits aus Kalkulationszwecken der BF. Jedes Projekt habe eine von der BF vorgegebene Projektnummer. Wenn die Arbeit von XXXX von einem auf ein anderes Projekt wechsle, sei dieser Projektwechsel im Zeiterfassungsprotokoll zu stempeln gewesen, damit die BF die echten Projektkosten für die Nachkalkulation der einzelnen Aufträge zur Verfügung habe. Die Arbeitszeiten von XXXX seien einzelvertraglich eingegrenzt auf "innerhalb der Regelarbeitszeit, darüber hinaus nach Besprechung". Fortlaufende, im Wesentlichen gleich bleibende Arbeiten seien mit einem fortlaufenden, gleichbleibenden Betrag (€ 33,-- pro Stunde) entlohnt worden. Das Haftungsrisiko hinsichtlich der Qualität der Schweißnähte trage die BF. Für die diesbezüglichen Prüfungsverfahren sei eine einschlägige Ausbildung nötig, die XXXX nicht habe.

Rechtlich folge daraus, dass XXXX in den Betrieb und in die Arbeitsabläufe der BF eingebunden gewesen sei, weshalb davon auszugehen sei, dass XXXX im Rahmen eines die Pflichtversicherung begründeten Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG für die BF tätig werde. Selbst bei Erkennen von Elementen der selbständigen Erwerbstätigkeit würden dennoch die Merkmale unselbständiger Ausübung deutlich. Aus der Einbeziehung von XXXX in die Pflichtversicherung als Dienstnehmer nach dem ASVG resultiere ein wesentlicher Bestandteil der vorgenommenen Nachverrechnung.

7. Dagegen erhob die BF fristgerecht mit Schreiben vom 18.07.2016 Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und stellte die Anträge, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Nachverrechnungsbetrag um jenen Betrag gekürzt werde, der aus der Einbeziehung von XXXX in die Vollversicherung resultiere, die Aussetzung der nachgeforderten Beiträge und Verzugszinsen bis zur Entscheidung sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei XXXX um keinen Dienstnehmer handle, sondern ein Werksvertragsverhältnis zwischen der BF und XXXX bestehe. Die Punkte, die das Arbeitsverhältnis als Werkvertrag qualifizieren würden, die schon im Schreiben von 15.10.2015 vorgebracht wurden, wurden wiederholt und aufrechterhalten. Ergänzend wurde ausgeführt, dass XXXX seit 01.03.2014 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung, lautend auf "Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau, eingeschränkt auf Lohnschweißarbeiten" besitze und sei im Rahmen dieser gewerblichen Tätigkeit als selbständiger Unternehmer bei der BF tätig gewesen. Als weiteres Indiz für das Bestehen eines Werkvertrags mit einem selbständig/gewerblich tätigen Unternehmers sei anzuführen dass XXXX im Zeitraum von 20.04.2015 bis 16.09.2015 als Dienstgeber seinerseits bis zu drei Dienstnehmern beschäftigt habe.

8. Die belangte Behörde legte den Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht am 23.08.2016 mit Schreiben vom 22.08.2016 vor und führte in ihrer Stellungnahme aus, dass auf die Bescheidbegründung verwiesen werde. Zu den Ausführungen der BF wurde angemerkt, dass aus Punkt 4 der Beschwerde ersichtlich sei, dass sich der Beschwerdegegenstand auf die aus dem Vertragsverhältnis zwischen der BF und XXXX resultierenden Abgabenansprüche beschränke. Ergänzend zu den Ausführungen im Bescheid hinsichtlich der Dienstnehmereigenschaft von XXXX, werde auf mehrere Widersprüchlichkeiten in der Beschwerde vom 18.07.2016 hingewiesen. Zum Gewerbeschein habe die BF angeführt, dass XXXX seit 01.03.2014 über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt habe. Der Prüfungszeitraum erstrecke sich allerdings von 01.01.2012 bis 31.12.2014. Inwiefern eine (vermeintliche) Beschäftigung von Mitarbeitern im Zeitraum von 20.04.2015 bis 16.09.2015 einer Dienstnehmereigenschaft im genannten Prüfzeitraum entgegenstehe, sei nicht nachvollziehbar. Gemäß den vorliegenden Meldungen sei XXXX von 01.03.2014 bis 30.11.2014 als Dienstnehmer der BF zur Sozialversicherung nach dem ASVG gemeldet gewesen. Somit stünden die Ausführungen der BF in der Beschwerde vom 18.07.2016 im Widerspruch zu den vorliegenden Meldungen. Insgesamt seien die Ausführungen der BF als reine Schutzbehauptungen zu verstehen. Es seien keine stichhaltigen Argumente bzw. Beweise, die gegen die Dienstnehmereigenschaft von XXXX sprechen, vorgebracht worden. Darum sei der angefochtene Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn diese notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Die erstinstanzliche Behörde hat die Stellungnahme der BF vom 15.10.2015 betreffend die Qualifizierung des mit XXXX bzw. der XXXX bestehenden Werkvertragsverhältnisses völlig ignoriert und diese keiner inhaltlichen Beurteilung unterzogen. Die belangte Behörde ist dadurch der behördlichen Verpflichtung nach einer ganzheitlichen Würdigung des Sachverhaltes nicht nachgekommen.

Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der erstinstanzlichen Behörde - fehlende Berücksichtigung des Parteivorbringens - hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflicht zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und der Pflicht zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichtes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Da der Sachverhalt noch ergänzungsbedürftig ist und eine eigene Sachverhaltsermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht eine raschere oder kostengünstigere Verfahrenserledigung nicht erwarten lässt, hat das Bundesverwaltungsgericht den maßgebenden Sachverhalt nicht selbst festzustellen. Würde das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich meritorisch entscheiden, so würde es dies darüber hinaus als erste Instanz machen. Dies käme aber jenem unerwünschten Abbau der Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens gleich, indem das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, jene Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. dazu insbesondere VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29; 21.11.2002, 2002/20/0315).

Von diesen Überlegungen ausgehend ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung folgt hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 2 2. Satz VwGVG der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welcher zuletzt in seinem Erkenntnis 27.01.2015, Zl. Ra 2014/22/0087, ausgesprochen hat, dass die Zurückverweisung einer Rechtssache durch das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - bei krassen oder besonders gravierenden Ermittlungslücken der Behörde zulässig ist.

Dementsprechend liegt gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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