BVwG W241 2143424-1

W241 2143424-1Bundesverwaltungsgericht04.01.2017

Regest

Fristablauf, Fristversäumung, Überstellungsfrist, Verfristung,<br/>Zulassungsverfahren

Gesamter Gesetzestext

BVwG W241 2143424-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W241.2143424.1.00

Spruch

W241 2143424-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hafner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.12.2016, Zahl 1111829401-160545767, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 erster Satz BFA-VG stattgegeben, das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz wird zugelassen und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 17.04.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gegenständlichen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG), ein.

Zur Person des BF liegen EURODAC-Treffermeldungen über die erkennungsdienstliche Behandlung am 10.04.2016 als auch nach erfolgter Antragstellung auf internationalen Schutz am 11.04.2016 in Ungarn vor.

2. Am 18.04.2016 gab der BF bei seiner Erstbefragung unter anderem an, dass er minderjährig sei. Er habe vor ca. eineinhalb Monaten sein Heimatland Afghanistan verlassen und sei schlepperunterstützt über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt.

Eine von der Behörde – nach aufgekommenen Zweifeln an der behaupteten Minderjährigkeit des BF aufgrund mehrerer Indikatoren – veranlasste Untersuchung des BF zur Bestimmung des Knochenalters durch eine Röntgenuntersuchung der linken Hand ergab das Ergebnis "Schmeling 4, GP 31".

3. Das BFA richtete an Ungarn am 13.06.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen betreffend den BF.

Für dieses Wiederaufnahmegesuch verwendete das BFA das in Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO vorgesehene Standardformblatt entsprechend dem Annex III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014.

In der Begründung des Ersuchens führte die Behörde die vom BF angegebene Reiseroute an und führte aus, dass der BF in Österreich behauptet habe, dass er minderjährig sei, wobei diese Behauptung aufgrund seines Aussehens und des Fehlens von Belegen durch Dokumente nicht glaubhaft gewesen sei. Daher werde der Antragsteller sich zur Feststellung seines tatsächlichen Alters einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen haben. Die Frist für die Antwort Ungarns werde zu laufen beginnen, sobald das offizielle Sachverständigengutachten via DubliNET in Ungarn eingetroffen sein würde.

4. Aus dem in der Folge von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.07.2016 auf Grundlage einer am 09.06.2016 durchgeführten multifaktoriellen Untersuchung zur Altersdiagnose geht hervor, dass der BF zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages ein Mindestalter von 18,85 Jahren aufgewiesen habe.

Mit Verfahrensanordnung vom 30.07.2016 stellte die Behörde fest, dass der BF bereits vor dem Zeitpunkt der Stellung des Asylantrages in Österreich volljährig gewesen sei, und es wurde als Geburtsdatum der XXXX festgesetzt.

5. Am 02.08.2016 richtete das BFA per E-Mail eine Nachricht an die ungarische Dublin-Behörde, in der unter Hinweis auf das Ergebnis der Altersfeststellung um Übernahme der Verantwortung gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ersucht und das medizinische Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung angeschlossen wurde. Es wurde in der Nachricht weiters mitgeteilt, dass die Frist für die Beantwortung des Gesuches mit dem Zugang dieser Nachricht beginne.

6. Mit Schreiben vom 23.08.2016 teilte das BFA der ungarischen Dublin-Behörde mit, dass aufgrund des Unterbleibens der Beantwortung des am "02.08.2016" gestellten Wiederaufnahmegesuches gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO die Zuständigkeit Ungarns zur Überprüfung des vorliegenden Asylantrages mit "18.08.2016" eingetreten sei.

7. Am 15.10.2016 langte ein Schreiben der ungarischen Behörden beim BFA ein, in welchem Ungarn nachträglich seine Zustimmung zur Wiederaufnahme des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-VO erklärte.

8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 17.12.2016 den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b iVm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des BF nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

9. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 22.12.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde des BF an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

10. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 29.12.2016.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem BVwG vom BFA vorgelegten Verwaltungsakt.

2. Feststellungen:

Der BF, Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 17.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Das BFA richtete am 13.06.2016 unter Verwendung des in Art. 23 Abs. 4 Dublin III-VO vorgesehenen Standardformblattes entsprechend dem Annex III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 – und unter Angabe der für Ungarn aufscheinenden EURODAC-Treffer ua. anlässlich einer dort erfolgten Asylantragstellung – ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Ungarn, das innerhalb der in Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO normierten Frist von zwei Wochen unbeantwortet blieb.

Der BF wurde bis dato nicht überstellt, es besteht kein Anhaltspunkt für eine Haft oder Flüchtigkeit des BF bzw. dafür, dass das Überstellungsverfahren vom BFA gegenüber Ungarn förmlich aufgrund von Haft oder Flüchtigkeit ausgesetzt worden wäre.

3. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen betreffend das Konsultationsverfahren mit Ungarn ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, der diesbezügliche Schriftverkehr zwischen der österreichischen und der ungarischen Dublin-Behörde ist aktenkundig.

Die Volljährigkeit des BF ergibt sich aus dem als schlüssig zu beurteilenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.07.2016, dem der BF nicht in geeigneter Weise entgegengetreten ist.

Der Ablauf der Überstellungsfrist mit 28.12.2016 ergibt sich nach Durchsicht des Aktes des BFA.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."

§ 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen

Schutz:

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)-(3) Art. 7 Rangfolge der Kriterien:

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt:

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Art. 17 Ermessensklauseln:

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Art. 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats:

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.

In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

Art. 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch:

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist

mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Abs. 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Abs. 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch statt-gegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art. 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch:

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2) Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Art. 29 Modalitäten und Fristen:

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

Art. 42 Berechnung der Fristen :

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b) Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c) Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten."

Die Anhänge zur Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 enthalten die einheitlichen Formulare ua. für Aufnahmegesuche (Anhang I) bzw. Wiederaufnahmegesuche (Anhang III) nach der Dublin III-VO.

4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde das Wiederaufnahmegesuch an Ungarn, das sich auf Angaben aus dem EURODAC-System stützte, am 13.06.2016 – also innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vorgesehenen Fallfrist – gestellt. Es wurde hierfür das in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vorgesehene Standardformblatt (Annex III) verwendet, und es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Wiederaufnahmeersuchen als offensichtlich mangelhaft zu beurteilen wäre (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K7 zu Art. 23 und K 5 zu Art. 22, Seite 196).

Durch diese Übermittlung wurde der Lauf der in Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO für diesen Fall vorgesehenen Antwortfrist von zwei Wochen in Gang gesetzt (vgl. hierzu schon zu einem vergleichbaren Fall betreffend ein Aufnahmeersuchen an Kroatien BVwG 20.10.2016, W192 2137597-1/2E, in dem dargelegt ist, dass es sich bei einer solchen Erledigung des BFA angesichts der Form und des Inhaltes um ein [förmliches] Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO und nicht [bloß] um eine sonstige Form einer Erledigung in einem Konsultationsverfahren handle).

Damit die vom BFA im Beschwerdefall offenbar intendierte Rechtsfolge eines späteren Fristenlaufbeginns für die Antwort des ersuchten Mitgliedstaates eintreten könnte, um selbst Zeit für die Übermittlung weiterer Beweismittel (hier eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung) zu gewinnen, bedürfte es allerdings einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage, die jedoch in der Dublin III-VO (und damit im Einklang auch in der Durchführungsverordnung) fehlt, sodass der vom BFA beabsichtigte Aufschub des Beginns des Fristenlaufes für die Antwort nicht eingetreten ist.

Daraus folgt, dass mit dem ungenützten Ablauf der Antwortfrist auf das förmliche Wiederaufnahmeersuchen vom 13.06.2016 durch Ungarn – entgegen der Auffassung des BFA – schon am 28.06.2016 die Zustimmungsfiktion nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO eingetreten ist.

Ausgehend vom Eintritt dieser Zustimmungsfiktion ist vor dem Hintergrund des Art. 29 Dublin III-VO jedenfalls die sechsmonatige Frist für die Überstellung des BF nach Ungarn – zumal im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Umstände vorliegen, welche zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist geführt hätten – bereits abgelaufen.

Durch die Fristüberschreitung ist daher die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich (rück)übergegangen (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K9 zu Art. 29, Seite 228f.), sodass der angefochtene Bescheid zu beheben war und damit das Verfahren zugelassen ist.

4.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber die im gegenständlichen Verfahren relevante Frage hinsichtlich des Vorliegens eines Fristablaufes, eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt beantwortet werden konnten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, zumal sich das BVwG bei der Rechtsfrage des Ablaufs der Überstellungsfrist auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen konnte (vgl. zu den gleichbedeutenden Vorgängerbestimmungen in der Dublin II-VO: z.B. VwGH vom 19.6.2008, 2007/21/0509: "Die Art. 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin II Verordnung ordnen für den Fall der Überschreitung der Überstellungsfrist einen Zuständigkeits(rück)übergang auf den Staat der Asylantragstellung [gemeint: den Aufenthaltsstaat] an. Die Regelung stützt sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben zur Kontrolle der illegalen Zuwanderung nicht umsetzt, also die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat nicht "zeitgemäß" durchführt, gegenüber den Partnerländern die [negativen] Folgen tragen muss. Außerdem soll durch diese Bestimmung vermieden werden, dass eine Kategorie sogenannter "refugees in orbit" entsteht, deren Antrag monate- oder gar jahrelang in keinem Mitgliedstaat geprüft wird. Der Übergang der Zuständigkeit nach Fristablauf stellt eine besondere Zuständigkeitsnorm dar, die letztlich lediglich vom Ablauf der Frist abhängig ist. Mit Ablauf der Frist tritt der Zuständigkeitsübergang "de jure" ein.")

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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