L519 2122745-1•BVwG L519 2122745-1
L519 2122745-1Bundesverwaltungsgericht04.01.2017
Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung
L519 2122745-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Rast, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2016, Zl. XXXX , beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 7 Abs. 4 VwGVG
als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A)
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise nach Österreich am 27.06.2013 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
Dieser Bescheid, ein Informationsblatt über die verpflichtende Rückkehrberatung und die Möglichkeit der Gewährung einer Rückkehrhilfe sowie die Verfahrensanordnung der Behörde zur amtswegigen Beistellung eines Rechtsberaters für das Beschwerdeverfahren wurden per RSa an den Wohnsitz des BF gemäß Melderegister adressiert.
3. Dieser Bescheid wurde dem BF laut Rückschein am 09.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
4. Am 26.02.2016 langte bei der Regionaldirektion Wien die Vollmachtsbekanntgabe von RA Mag. Nikolaus RAST ein. Mit gleichem Schreiben wurde Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Dieses Schreiben ist zwar mit 03.02.2016 datiert, jedoch erfolgte die Übermittlung per Telefax laut Übertragungsprotokoll in der Kopfzeile erst am 26.02.2016.
5. Im Schreiben des BVwG vom 16.03.2016 wurde dem BF bzw. dessen Rechtsvertreter vorgehalten, dass sich dem aktenkundigen Sachverhalt zufolge die gegenständliche Beschwerde als verspätet darstellt, und wurde eine entsprechende Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt.
6. Bis dato langte keine Stellungnahme zum Verspätungsvorhalt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Bescheid der belangten Behörde wurde dem BF rechtswirksam am 09.02.2016 zugestellt. Gemäß Übertragungsprotokoll wurde die Beschwerde mit Telefax am 26.02.2016 eingebracht.
Der oben dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA bzw. des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.
3.1. Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 3 Abs. 2 Z. 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen iSd 8. Hauptstücks des FPG.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. § 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016 lautet:
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Werktag letzter Tag der Frist. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 33 Abs. 3 AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zur Wahrung der Frist genügt es also, dass der Postenlauf vor Ablauf des letzten Tags der Frist in Gang gesetzt wird, d.h., dass die Berufung der Post zur Beförderung – an die richtige Stelle – übergeben wird (vgl. Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 8. Auflage, Rz 237).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Rechtsfrage, ob eine Berufung [hier: "Beschwerde"] rechtzeitig oder verspäteteingebracht wurde, auf Grund von Tatsachen zu entscheiden, welche die Behörde festzustellen hat, wobei der Partei gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben ist, vom Ermittlungsergebnis Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.1991, Zahl: 88/07/0089, u.a.).
3.3. Der im Spruch genannte Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2016 wurde dem BF am 09.02.2016 durch Hinterlegung zugestellt.
3.4. In Ansehung des § 16 Abs. 1 BFA-VG hat die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen gegenständlichen Bescheid zwei Wochen nach Zustellung desselben, somit am 23.2.2016, geendet.
Die Beschwerde des BF vom 26.02.2016 erweist sich daher als verspätet.
4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.
5. Die Beschwerde war sohin spruchgemäß zurückzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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