BVwG W112 2112528-1

W112 2112528-1Bundesverwaltungsgericht03.01.2017

Regest

Anhaltung, Barauslagen, Dolmetschgebühren, Eingabengebühr,<br/>Fluchtgefahr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Rechtsanschauung des<br/>VfGH, Rechtsberater, Revision zulässig, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Verfahrenshilfe, Verhältnismäßigkeit,<br/>Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W112 2112528-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W112.2112528.1.00

Spruch

W112 2112528-1/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER,LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Nigeria, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2015, Zl. 1044883603-151083535, sowie die Anhaltung in Schubhaft bis 08.09.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. Stuchlik für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 iHv €187,00 auferlegt.

V. Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr wird zurückgewiesen.

VI. Dem Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wird nicht Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, in dem er angab, den im Spruch genannten Namen zu tragen, volljährig, Staatsangehöriger von Nigeria und christlichen Glaubens zu sein; er verfüge über keine Dokumente. Er sei ledig und habe 12 Jahre Grundschule in Nigeria absolviert. Er habe kein Berufsausbildung und zuletzt als Büroangestellter gearbeitet. Er sei 2012 illegal nach Libyen ausgereist, wegen des Bürgerkriegs sei er im Juli 2012 mit einem Boot nach Italien gefahren. Er sei von der Polizei aufgegriffen und ihm seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Er sei nach ca. einem Monat in ein Flüchtlingslager in Rom gebracht worden, wo er um Asyl angesucht habe. Einige Monate später sei er in die Schweiz gefahren und habe dort um Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei aber abgelehnt worden und ca. einen Monat später sei er nach Italien abgeschoben worden. Er sei wieder in das Flüchtlingslager nach Rom gekommen und sein Asylantrag sei negativ entschieden worden. Er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen. Nach ca. sieben Monaten in Rom auf der Straße sei er am 09.11.2014 selbständig mit dem Zug von Rom nach Wien gefahren. Auf die Nachfrage, in welchem Stadium sich seine Asylverfahren befinden, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Italien ein Permesso für drei Monate und dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei nach Italien abgeschoben worden. In Italien sei die Lage für ihn sehr schlecht gewesen, da sein Permesso nicht verlängert worden sei und er auch keine Unterstützung und Unterkunft mehr bekommen habe. Von der Schweiz sei er abgeschoben worden. Wenn er mit einem Aufenthaltstitel in Italien bleiben könne, spreche nichts dagegen, dass er nach Italien zurückkehren und sein Asylverfahren dort führen müsse. Die EURODAC-Abfrage ergab "Einserstreffer" in Italien (18.10.2012) und der Schweiz (08.11.2012).

Am 14.11.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Abwesenheit bei der Standeskontrolle von der Grundversorgung abgemeldet. Ab 17.11.2014 verfügte der Beschwerdeführer über eine Obdachlosenmeldung beim XXXX

.

Österreich ersuchte Italien mit Schreiben vom 12.12.2014 um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, Italien stimmte der Wiederaufnahme durch Stillschweigen zu. Die Ladung vor das Bundesamt vom 19.12.2014 für den 09.01.2015 konnte dem Beschwerdeführer an seine Adresse beim XXXX nicht zugestellt werden. Der XXXX meldete daraufhin die Obdachlosenmeldung des Beschwerdeführers ab. Der Beschwerdeführer kam der Ladung nicht nach.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015, mit dem sein Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass Italien für die Prüfung des Asylantrages des Beschwerdeführers zuständig ist, sowie gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Italien zulässig ist, wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt am 23.01.2015 zugestellt.

Mit Schreiben vom 20.01.2015, übermittelt am selben Tag, verständigte Österreich Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate. Am 17.02.2015 begründete der Beschwerdeführer erneut eine Obdachlosenmeldung beim XXXX .

2. Am 13.08.2015 rief der Beschwerdeführer die Polizei an seine Adresse XXXX , wegen eines heftigen Streites mit seinen Vermietern. Der Beschwerdeführer gab an, seit einem halben Jahr dort zu wohnen und Miete zu bezahlen. Seine Vermieter hätten ihm vor ca. einem Monate € 9.400,– gestohlen. Sie hätten gesagt, dass sie ihm das Geld zurückgeben würden. Er habe das Geld aus Afrika überwiesen bekommen um ein Fahrzeug zu kaufen. Die Vermieter bestritten den Diebstahl und gaben an, sie hätten den Beschwerdeführer nicht mehr in der Wohnung haben wollen, weil dieser Umgang mit Suchtgift habe, woraufhin der Beschwerdeführer aggressiv geworden sei, sich geweigert habe auszuziehen und die (hochschwangere) Vermieterin und ihr minderjähriges Kind mit einem Messer bedroht habe.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten den Beschwerdeführer wegen glaubhafter Beschuldigung gemäß der StPO zur Vernehmung vor. Der Beschwerdeführer wurde nach der Einvernahme auf freiem Fuß angezeigt. Am 14.08.2015 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot gemäß § 38a SPG betreffend die Adresse XXXX , sowie den Gehsteig davor erlassen; seine Schlüssel wurden sichergestellt. Mit Bescheid vom 18.08.2015 wurde über den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.

3. Auf Grund des Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 06.02.2015, der im IZR gespeichert war, nahmen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Ende der Amtshandlung Kontakt mit dem Bundesamt auf, das die Vorführung vor das Bundesamt anordnete. Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dessen am 14.08.2015 festgenommen, auf Englisch über die Gründe der Festnahme informiert und mittels Arrestantenwagen dem Bundesamt vorgeführt.

In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 14.08.2015 führte die belangte Behörde aus, dass laut den Angaben der PI XXXX der Beschwerdeführer seine Postabgabestellte nicht betreute und dass sowohl von Italien als auch der Schweiz gegen den Beschwerdeführer Einreiseverbote erlassen wurden. Der Beschwerdeführer gab an, in Kenntnis davon zu sein, dass sein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung iSd § 120 abs. 1a FPG nach sich ziehe. Er könne sich nicht vorstellen, dass er die Post nicht abgeholt habe, er gehe immer zur XXXX . Dass er auch woanders hingehen müsse, habe ihm niemand gesagt. Zwischenzeitlich habe er Österreich nicht verlassen. Er besitze derzeit € 1.160,– und arbeite gelegentlich als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants. Er habe auch in Italien Gelegenheitsarbeiten gehabt. Er habe keine Krankenversicherung, sei ledig und für keine Kinder sorgepflichtig. Seine Familie lebe in Nigeria, in Österreich habe er keine Angehörigen, aber einige Freunde. In Wien habe er zumeist bei XXXX XXXX Unterkunft genommen, zuletzt habe er an der Adresse XXXX gelebt, dies für ca. sechs Monate. Er sei nach einem Streit mit den Wohnungsbesitzern wegen gefährlicher Drohung zur Anzeige gebracht und gegen ihn ein Betretungsverbot ausgesprochen worden. Seine Effekten befänden sich auf einem Fahrrad, für das er aber keinen Besitznachweis erbringen könne; die Einholung seiner Effekten sei nicht nötig. Er sei immer zur Post gegangen und könne selbst nach Italien fahren. Das Bundesamt erachtete dies auf Grund seines persönlichen Verhaltens für unglaubwürdig.

Mit Bescheid vom selben Tag, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übergabe, wurde über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum "Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung zur Sicherung der Abschiebung" verhängt.

Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger und Staatsangehöriger von Nigeria sei, seine Identität stehe nicht fest. Er habe sowohl in Italien als auch in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, in beiden Staaten sei gegen ihn ein Einreiseverbot verhängt worden, die Schweiz habe ihn nach Italien abgeschoben. Er sei illegal eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der rechtskräftig zurückgewiesen worden sei. Er habe am Asylverfahren nicht mitgewirkt und Italien sei vom Untertauchen des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt worden. Er sei seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er habe kein gültiges Reisedokument und könne Österreich aus eigenem nicht verlassen. Er verfüge zwar Barmittel, um seine Unterkunft zu finanzieren, diese habe er aber durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach, verfüge über keinen Versicherungsschutz und es bestehe die Gefahr, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Er habe seine Postabgabestelle nicht betreut und halte sich unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes auf. An seiner bisherigen unangemeldeten Adresse könne er auf Grund des Betretungsverbotes nicht mehr wohnen. Er sei in keinster Weise integriert, verfüge über keine familiären oder beruflichen Bindungen zum Bundesgebiet und keinen eigenen Wohnsitz. Allfällige soziale Bindungen seien auf Grund seiner Aufenthaltsdauer als relativ anzusehen. Relevante familiäre Bindungen bestünden nur zu seinem Herkunftsstaat.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 3 Z 1, 6a und 9 FPG vorliegen würden. Er habe an seinem Asylverfahren nicht mitgewirkt, seine Postabgabestelle nicht betreut, sei auf die Ladung nicht erschienen, habe bereits in Italien und der Schweiz Asylanträge gestellt und sei in Österreich in keinster Weise verankert. Er habe unter Verstoß gegen das Meldegesetz unangemeldet Unterkunft genommen, verfüge aber auch über diesen Wohnsitz nicht mehr. Er sei im Besitz von Barmitteln, aber es könne nicht von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden, weil die Mittel durch illegale Beschäftigung erwirtschaftet worden seien und der Beschwerdeführer über keinen Versicherungsschutz verfüge. Die Entscheidung sei verhältnismäßig und die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich, weil sich der Beschwerdeführer auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse bestehe, reiche allein schon das Betreten bei der Verrichtung der Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer sei zwar nicht bei der Verrichtung von Schwarzarbeit betreten worden, habe aber selbst zugegeben, illegal beschäftigt gewesen zu sein. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Österreich müsse zudem seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen sowie den Verpflichtungen gegenüber den rechtmäßig aufhältigen Personen nachkommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ergebe daher, dass das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen habe. Dabei sei berücksichtigt worden, dass es sich bei der Schubhaft um eine ultima-ratio-Maßnahme handle, die Verhängung gelinderer Mittel reiche nicht hin. Der Beschwerdeführer verfüge zwar über Barmittel, aber im Hinblick auf sein persönliches Verhalten seien diese eindeutig zu gering um davon ausgehen zu können, dass die finanzielle Sicherheit ausreichend dafür sorgen würde, dass er sich dem Verfahren nicht entziehe. Auch mit der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und der periodischen Meldeverpflichtung könne nicht das Auslangen gefunden werden. Da der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet verfüge und er nicht bereit gewesen sei, sich dem Asylverfahren zu stellen, bestehe die Gefahr, dass er neuerlich im Bundesgebiet untertauche. Es bestehe daher erhebliche Fluchtgefahr. Auf Grund seines Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch die subjektiven Haftbedingungen gegeben seien.

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer sein nunmehriger gewillkürter Vertreter als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Die Dublinabteilung übermittelte am 17.08.2015 das Laissez-passer und teilte mit, dass der Überstellungstermin sieben Werktage vor der Überstellung bekannt gegeben werden müsse und von 10.08.-23.08.2015 keine Überstellungen nach Italien stattfänden. Danach seien Überstellungen zwischen Montag und Donnerstag möglich. Ebenfalls am 17.08.2015 forderte das Bundesamt Flugtickets ab dem 24.08.2015 an und erteilte den Abschiebeauftrag. Italien wurde am 18.08.2015 vom Überstellungstermin am 27.08.2015 in Kenntnis gesetzt.

4. Mit Schriftsatz vom 18.08.2015, eingebracht beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsberater als gewillkürten Vertreter gemäß § 22a BFA-VG Beschwerde gegen den Bescheid vom 14.08.2015, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft.

Begründend führt die Beschwerde aus, die Verhängung der Schubhaft sei unverhältnismäßig: Der Beschwerdeführer habe nach seiner Abmeldung aus der Grundversorgung über eine Obdachlosenmeldung verfügt. Da er sich nicht bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe, sei der zurückweisende Bescheid durch Hinterlegung im Akt zugestellt worden. Der Beschwerdeführer habe seine Wohnadresse bis zur Inschubhaftnahme regelmäßig, zumindest alle zwei Wochen betreut. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er sich regelmäßig bei der nächsten Polizeidienststelle hätte melden müssen. Der XXXX habe ihm mitgeteilt, dass die Einrichtung einer Obdachlosenmeldung bei diesem Verein ausreichend sei. Er habe keine Kenntnisse über das österreichische Melderecht und es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er sich auf diese Auskunft verlassen habe. Es sei ihm bis 14.08.2015 nicht bewusst gewesen, dass sein Asylantrag zurückgewiesen worden sei. Noch ca. einen Monat zuvor sei er von der Polizei aufgegriffen worden, der Beschwerdeführer sei aber entlassen und ihm sei die Verfahrenskarte nicht abgenommen worden. Hätte er Kenntnis vom Ausgang seines Asylverfahrens gehabt, wäre er freiwillig ausgereist. Er sei nach wie vor bereit, freiwillig auszureisen und daher liege keine Fluchtgefahr vor. Eine mangelnde Mitwirkung habe der Beschwerdeführer nie beabsichtigt, dass er über keine zustellfähige Adresse im Asylverfahren verfügt habe, sei ihm nicht bewusst gewesen, daher könne ihm eine mangelnde Mitwirkung nicht vorgeworfen werden. Er habe stets gleichlautende Angaben zur Identität und zur Fluchtroute gemacht und so an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts mitgewirkt; dieser Mitwirkung komme iSd Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erhebliche Bedeutung zu, nicht jedoch den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet, da er sich noch nicht lange in Österreich aufhalte. Dass der Beschwerdeführer Asylanträge in drei verschiedenen Staaten gestellt habe, dürfe bei der Verhängung einer Schubhaft nach der Dublin-III-VO nicht berücksichtigt werden. Das Erkenntnis VwGH 27.04.2000, 2000/02/0089 könne nicht zur Begründung herangezogen werden, weil der Beschwerdeführer nicht bei der Begehung von Schwarzarbeit betreten wurde. Schubhaft dürfe nicht zur Verhinderung von Straftaten verhängt werden, außerdem ziehe Schwarzarbeit nur eine Verwaltungsstrafe und keine gerichtliche Strafe nach sich. Außerdem sei "Begehung von Schwarzarbeit" kein Tatbestand des § 76 Abs. 3 FPG. Daher könne sie keine Fluchtgefahr begründen. Dass er seinen Wohnsitz nicht meldete, dürfe nicht berücksichtigt werden, weil er dadurch nur die Meldeverpflichtung nach dem Meldegesetz verletzt habe, § 76 Abs. 3 Z 8 FPG aber nur auf die Verletzung der Meldepflichten nach §§ 56, 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder § 15a AsylG 2005 abstelle. Das gelte auch für die unterlassene Abmeldung der Obdachlosenmeldung. Selbst wenn die unterlassene Meldung bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle eine Verletzung der Mitwirkungspflicht wäre, was aber bestritten werde, könne diese die Fluchtgefahr nicht begründen, weil sie vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden habe und daher weniger schwer wiege als eine Unterlassung nach deren Erlassung.

Selbst wenn man vom Vorliegen von Sicherungsbedarf ausgehe, wäre die Verhängung gelinderer Mittel ausreichend gewesen: Die belangte Behörde hätte die Unterkunftnahme in vom Bundesamt bestimmten Räumlichkeiten und eine Meldeverpflichtung anordnen können. Sie habe nicht nachvollziehbar begründet, warum dies nicht hinreiche. Außerdem hätte sie die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung vorschreiben können. Der Beschwerdeführer verfüge über € 1.160,–; nach § 77 Abs. 3 Z 3 FPG sei die Sicherheitsleistung iHv maximal 200% des Richtsatzes und somit höchstens € 1.734,61 zu verhängen, dies aber nur bei besonders vermögenden Fremden. Daher seien die Barmittel des Beschwerdeführers jedenfalls ausreichend, um einen Fremden ohne regelmäßiges Einkommen – er habe nur Gelegenheitsarbeiten verrichtet – davon abzuhalten, sich dem Verfahren zu entziehen. Die gegenteilige Ansicht habe die belangte Behörde nicht nachvollziehbar begründet.

§ 76 Abs. 3 FPG entspreche nicht den Anforderungen der Dublin-III-VO, weil es sich um keine abschließende Aufzählung handle, der Gesetzgeber hätte aber eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Beigebung eines Verfahrenshelfers, weil die Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 und 2 BFA-VG nicht mit der Verfahrenshilfe iSd § 40 VwGVG gleichwertig sei. Er sei daher auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen, worauf er aber keinen Rechtsanspruch habe. Für gewillkürte Vertreter gebe es keinen Mindeststandard wie etwa für Rechtsberater. Er wäre allein nicht in der Lage, seine Rechte zu wahren. Weiters beantragt der Beschwerdeführer die Befreiung von der Eingabengebühr und die Befreiung vom Aufwandsersatz bei Obsiegen der Behörde, weil diese Kosten die Effektivität des Rechtsschutzes iSd Art. 6 GRC und Art. 5 Abs. 4 EMRK unterlaufen würden. Das Gericht möge daher feststellen, dass § 35 VwGVG in Schubhaftbeschwerdeverfahren nicht anzuwenden sei. § 113 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 1 BFA-VG seien nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für den Barauslagenersatz in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht anwendbar. Daher sei auch § 76 AVG nicht anwendbar, weil § 113 Abs. 1 FPG und § 53 Abs. 1 BFA-VG die spezielleren Normen seien. Der Beschwerdeführer beantragt Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG iHv Schriftsatzaufwand iHv € 737,60 und Verhandlungsaufwand iHv € 922,– sowie den Ersatz der Dolmetschkosten. Weiters beantragt der Beschwerdeführer, das Bundesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid aufheben und aussprechen, dass die Anhaltung in Schubhaft rechtswidrig gewesen sei, aussprechen, dass die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorlägen und die Revision zulassen.

5. In seiner Stellungnahme vom 19.08.2015 führt das Bundesamt aus, dass sich der Beschwerdeführer laut Mitteilung der PI XXXX nicht um seine Abgabestelle kümmerte. Auf Grund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers müsse davon ausgegangen werden, dass er sich dem Verfahren und der Überstellung nach Italien entziehen werde, weshalb die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens und der Überstellung nach Italien verhängt worden sei. Er habe sich zuvor schon dem Asylverfahren in Italien und Österreich entzogen. Nach dem Betretungsverbot verfüge der Beschwerdeführer über keine benennbare Unterkunft mehr und auch eine zugewiesene Unterkunft hätte ihn nicht daran gehindert, sich dem Verfahren und der Behörde zu entziehen, wie er bereits im Asylverfahren gezeigt habe. Da die Herkunft der Barmittel nicht geklärt sei – der Beschwerdeführer habe angegeben, sie stammten aus illegaler Arbeit, es stehe aber auch schwerer Diebstahl im Raum – könne ein Zusammenhang dieser Barmittel mit diesen Taten nicht ausgeschlossen werden. Die Vermieter hätten angegeben, der Beschwerdeführer habe ständig mit Suchtgift zu tun und die Barmittel könnten auch aus dieser Quelle stammen. Es scheine daher nicht gesetzeskonform, diese Barmittel als Sicherheitsleistung zu verwenden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 14.08.2015 im XXXX XXXX in Schubhaft und der Überstellungstermin nach Italien sei der 27.08.2015.

Das Bundesamt legte die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Feststellung, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und den Ersatz der Kosten iHV € 57,40 Vorlageaufwand und €

368,80 Schriftsatzaufwand.

6. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine Verhandlung für den 24.08.2015 an, die wegen der zu dieser Zeit knappen Dolmetscherressourcen für 13.00 terminisiert werden musste. Dem Antrag des Vertreters des Beschwerdeführers auf Verschiebung der Verhandlung vom 21.08.2015 konnte aus diesem Grund nicht Folge gegeben werden.

Laut den amtsärztlichen Unterlagen vom 24.08.2015, 10:30 Uhr, hat der Beschwerdeführer eine alte Wunde am Fuß, die mit BEPATHEN eingecremt werde, und Senkfüße. Sonst läge keine Erkrankung vor. Eine psychiatrische Begutachtung ergab ebenfalls keine Erkrankung des Beschwerdeführers. Er bekomme auf eigenen Wunsch abends eine halbe Schlaftablette.

In der hg. mündlichen Verhandlung am 24.08.2015, zu der das Bundesamt nicht erschien, machte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Rechtsberaters als gewillkürtem Vertreter folgende Angaben:

"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX heißen, geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit:

Nigeria, Volksgruppe: Ibo, christlicher Glaube, ledig, kinderlos. Ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Dokumente, einen Reisepass oder einen Personalausweis?

BF: Nein.

R: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht für Österreich?

BF: Ich hatte eine grüne Asylkarte, die mir das Recht hierzubleiben gab. Sie wurde aber von der Polizei eingezogen.

R: Von wann bis wann und wo hielten Sie sich in Österreich auf? Bitte geben Sie die korrekten Zeiträume an!

BF: Ich erhielt die grüne Karte im November 2014. Sie war gültig bis letzten Donnerstag, bis mir die Polizei sagte, das Asyl ist beendet.

R: Wann sind Sie eingereist und sind Sie in der Zwischenzeit wieder ausgereist?

BF: Um den 20. November 2014, ich erhielt die Asylkarte in XXXX .

R: Sind Sie dann ausgereist?

BF: Ich erhielt die Asylkarte in XXXX . Dann fuhr ich eines Tages nach Wien, wollte dann zurück nach XXXX . Man gewährte mir keinen Einlass mehr mit der Begründung, ich dürfte XXXX nicht verlassen, was ich nicht verstanden habe. Dann, an einem Montag, Dienstag, meldete ich mich in der XXXX . Dort gab man mir irgendein Papier, das mich berechtigte, einen Meldezettel zu erhalten. Dann ging ich ins Asylzentrum und sagte denen, sie mögen alle Korrespondenz an diese Adresse schicken. Ich ging immer hin und behob die Schriftstücke und erledigte den Meldezettel. Man sagte, es gebe keinen Raum für mich, um dort zu bleiben. Ich könne zu jeder XXXX -Stelle gehen. Sie gaben mir eine Adresse und ich solle alle zwei Wochen kommen, um dort nachzuschauen, ob für mich Briefe da sind. Ich ging zur XXXX um nach einer Bleibe zu suchen. Jedes Mal sagte man mir jedoch, keine Chance. Dann traf ich einen Kameraden aus der Elfenbeinküste. Ich sagte ihm, ich hätte Geld, ich könne eine Heimstatt mieten. Er sagte ja, es gäbe was, er wäre mit einer Freundin aus Tschechien zusammen und gäbe einen Raum für mich. Ich ging hin, um zu schauen, ob der Raum für mich okay wäre, und wir wurden uns einig und ich bezog diese Heimstätte. Dennoch ging ich alle zwei Wochen in die XXXX wegen meiner Korrespondenz. Es gab bis jetzt keinen Brief, außer einen solchen, wo von Eisenbahnkosten die Rede ist. Man sagte mir, ich solle immer wieder alle zwei Wochen kommen. Bis Donnerstag, wo ich dann Probleme mit meinem Vermieter bekam, er wollte die Miete plötzlich erhöhen. Wir stritten und ich musste diese Heimstätte verlassen. Ich sagte ihm, wenn er mich rausschmeißen wolle, müsse er mir die 100,-- Euro Kaution, die ich ihm zu Beginn hinterlegt habe, herausgeben. Darüber hinaus zahlte ich jeden Monat die Miete von 100,-- Euro. Ich sagte ihm auch, dass ich vor zwei Tagen die volle Monatsmiete von 100,-- Euro im Voraus gezahlt hätte. Er wollte mir kein Geld zurückgeben. Zusätzlich hat er aus meiner Tasche Geld gestohlen. Darin befand sich Geld, das mir von einem Freund aus Afrika geschickt wurde, um für ihn einen gebrauchten Lastwagen zu kaufen, und dieses Geld wurde gestohlen und somit hatten wir zwei ein Problem. Da er Probleme machte, ging ich hinaus und rief die Polizei. Als die Polizei kam, forderten sie von mir einen Meldezettel. Dem Polizisten zeigte ich meine Asylkarte. Sie forderten mich auf, auf die Polizeistation zu gehen, um eine Aussage zu machen. Dort machte ich alle meine notwendigen Aussagen und dort sagte man mir, dass mein Asylverfahren beendet sei, und sie brachten mich ins Anhaltezentrum. Ich fragte, wieso mein Asylverfahren beendet sei. Ich wäre ja alle zwei Wochen an meine Postadresse gekommen und dort war nie ein Brief. Hätte ich einen solchen Brief über das Ende des Asylverfahrens erhalten, hätte ich das Land verlassen. Das erklärte ich alles vor der Polizei. Sie sagten, es würde ein Anwalt kommen. Man könnte dagegen berufen. Und ich sagte dann dem Anwalt (gemeint: Rechtsberatung), dass ich berufen möchte.

R: Meine Frage war: Haben Sie Österreich seit dem 20.11.2014 verlassen?

BF: Ja, habe ich.

R: Wann und wohin?

BF: Ich erhielt einmal eine Einladung nach Tschechien von meiner Freundin, und ich entschloss mich, sie zeitweilig zu besuchen, aber [ich bin] wieder zurückzukommen. Die Polizei in Tschechien fasste mich und brachte mich zu deren Juristen und sagten, ich müsse das Land verlassen. Mit dem Dokument das ich habe, dürfte ich in Tschechien nicht bleiben.

R: Wann war das?

BF: Zu Beginn dieses Jahres.

R: Wann exakt waren Sie in Tschechien?

BF: Ich glaube, es war vor ca. 5 Monaten.

R: Haben Sie in Tschechien einen Asylantrag gestellt?

BF: Nein.

R: Sind Sie freiwillig nach Österreich zurückgekehrt oder wurden Sie zurückgeschoben?

BF: Die Eskorte sagte, ich musste das Land verlassen. Der Jurist sagte, ich wäre frei und ich müsse das Land verlassen.

R: Wo haben Sie in Österreich wann gewohnt?

BF: Genau ein Monat nach Asylantrag[stellung] bis jetzt wohnte ich in der XXXX im XXXX .

R: Wo haben Sie sich davor aufgehalten?

BF: Ich ging von XXXX zu XXXX , um einen Platz zu suchen.

R: Sie haben gesucht, aber wo haben Sie sich aufgehalten?

BF: Ich ging zur XXXX . Man sagte mir immer, alles wäre voll, keine Chance. Ich blieb dann in einem Hotel, denn ich kam in dieses Land mit einigem Geld.

R: Wovon haben Sie Ihren Lebensunterhalt bestritten (Hinweis auf die Aussageverweigerungsrechte)

BF: Von ab und zu Schwarzarbeit. Ich habe in einem moslemischen oder afrikanischen "Businesscenter" gearbeitet.

R: Was haben Sie dort gemacht?

BF: Verladearbeiten.

R: Vor Ihrer Einreise nach Österreich stellten Sie in Italien und der Schweiz Anträge auf internationalen Schutz. Wie wurde über diese Anträge entschieden?

BF: Als ich in Europa ankam, war ich zuerst in Lampedusa. Ich wurde von den Italienern gerettet. Ich beantragte Asyl dort und erhielt einen Negativbescheid. Ich berief. Ich erwartete entsprechende Dokumente. Ich kam 2012 an. Ich berief, wartete auf die Anhörung der Kommission, es gab nie eine, daraufhin ging ich in die Schweiz. Aus der Schweiz schickte man mich zurück mit den Worten, ich müsse zuerst zur Kommission in Italien. In Italien war ich dann vor der Kommission. Ich wartete danach mehr als ein Jahr, um eine Entscheidung zu bekommen, erhielt aber keine. Deshalb beschloss ich, hierher zu kommen und hier Asyl zu beantragen.

R: In Ihrer asylrechtlichen Erstbefragung haben Sie angegeben, dass Ihr Asylverfahren negativ entschieden wurde, dass Sie danach das Asyllager verlassen mussten, 7 Monate lang auf der Straße lebten und dann nach Österreich kamen. Was trifft zu?

BF: Es ist richtig, aber ich habe gegen den negativen Bescheid berufen.

R: Es gibt bereits ein aufrechtes Einreiseverbot nach Italien. Das bedeutet, dass Ihr Verfahren rechtkräftig abgeschlossen sein muss.

BF: Aber meine Berufung in Italien ist noch im Laufen.

R: Warum stellten Sie am 10.11.2014 einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich?

BF: Ja, ich wollte Dokumente haben und auch einen besseren Ort zum Leben.

R: Mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015 wurde Ihr Antrag zurückgewiesen und festgestellt, dass Italien zur Führung des Verfahrens zuständig ist. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Was spräche gegen eine Rückkehr nach Italien?

BF: Ich habe diese Entscheidung nie erhalten.

R: Meine Frage war: Was spräche gegen eine Rückkehr nach Italien?

BF: Ich glaube nicht, dass es ein Hindernis gibt, aber wenn, dann würde ich gerne freiwillig nach Italien zurückkehren.

R: "Wenn ich mit einem Aufenthaltstitel in Italien bleiben könnte, spricht nichts dagegen." Haben Sie in der Erstbefragung angegeben. Dies ist nach Erlassung eines Einreiseverbotes durch Italien nicht zu erwarten. Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass Sie freiwillig an Ihrer Abschiebung nach Italien mitwirken würden!

BF: Ich würde freiwillig zurückkehren, um meinen Anwalt wegen meiner Berufungssache zu treffen.

R: Sie haben den Anwalt offensichtlich nicht im letzten Jahr in Italien getroffen, um sich um Ihr Asylverfahren zu kümmern!

BF: Doch, ich kontaktierte sehr wohl telefonisch immer wieder meine Rechtsberaterin und ich warte noch immer auf deren Antwort. Sie sagte, ich solle Geduld haben. Ein Kamerad von mir berief vor zwei Jahren und bekam erst jetzt das Ergebnis. Vielleicht erhalte ich ein Ergebnis im nächsten Monat.

R: Wenn Sie sein Asylverfahren in Italien führen, warum stellen Sie dann einen Asylantrag in Österreich?

BF: Weil der Jurist noch keine Entscheidung getroffen hat. Ich warte auf die Entscheidung. Ich habe gewartet auf ein Resultat von irgendeiner Seite. Wenn mich der Jurist dort angerufen hätte, dass es ein Ergebnis gibt und ich Dokumente bekommen kann, würde ich dorthin zurückkehren. Wenn man hier gegen mich entscheidet, dann habe ich das Recht, dorthin freiwillig zurückzukehren.

R: Warum stehen Sie dann dem Asylverfahren in Italien nicht zur Verfügung?

BF: Mein Jurist sagte mir, ich müsse nicht unbedingt dort anwesend sein. Würde die Juristin mir mitteilen, dass es vom Richter eine Entscheidung gibt, ich bin mit ihr laufend in Kontakt, würde ich sofort zurückziehen.

R: Ich spreche Italienisch, ich kann bei dem italienischen Berater anrufen. Sagen Sie mir bitte die Nummer.

BF: Die Nummer der Rechtsberaterin befindet sich auf dem Handy gespeichert. Es ist bei der Polizei.

R: Warum haben Sie die Nummer in Vorbereitung der Verhandlung nicht mitgenommen?

BF: Ich wusste nicht, dass man mich das fragen würde.

R: Sie stellten am 10.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Warum wirkten Sie an Ihrem Asylverfahren nicht mit?

BF: Doch, ich habe mitgewirkt, als ich beantragte, erhielt ich die grüne Karte. Mit der grünen Karte ging ich zeitweilig nach Wien. Mir war nicht klar, dass ich, wenn ich ein oder zwei Tage von XXXX abwesend bin, dass ich nicht mehr nach XXXX zurückkommen darf. Danach musste ich in die XXXX wegen der Meldung.

R: Wann haben Sie sich in der XXXX gemeldet?

BF: 7 oder acht Tage, bevor ich festgenommen wurde, ich glaube am Donnerstag, war ich das letzte Mal dort. Damals, als man mir sagte, ich dürfe nicht mehr nach XXXX , habe ich mich das erste Mal gemeldet.

R: Das war um den 17.11. ist das korrekt?

BF: Ja.

R: Sie sind alle zwei Wochen dorthin gegangen, um Ihre Post zu beheben?

BF: Ja.

R: Das Bundesamt hat Sie per 19.12.2014 für den 09.01.2015 geladen. Sie sind zur Einvernahme nicht erschienen.

BF: Ich erhielt keine Information. Die XXXX informierte mich nicht über irgendeine Ladung.

R: Sie befanden sich im Zulassungsverfahren, Ihr rechtmäßiger Aufenthalt während des Zulassungsverfahrens war auf den Bezirk XXXX beschränkt. Warum haben Sie die Gebietsbeschränkung missachtet?

BF: Ich wusste es nicht. Als ich nach Wien kam, gab man mir den Meldezettel: Man sagte mir, ich könnte mit dem Asyl dort fortfahren, und so machte ich es. Ich lebte hier, ich wurde sogar von der Polizei am XXXX kontrolliert. Sie riefen das Asylamt und sagten mir dann, alles ist perfekt und man ließ mich geben.

R: Es gibt zu diesem Vorfall keine Meldung. Dieser ist nicht aktenkundig. Ich habe bei der Polizei recherchiert.

BF: Vor einem Monat wurde ich am XXXX festgenommen. Sie kontaktierten das Bundesamt.

R: Dieser Vorfall ist der Polizei nicht bekannt.

BF: Das weiß ich nicht, es war so.

BFV: Meiner Meinung nach ist es naheliegend, dass kein Aktenvermerk gemacht wurde, nachdem der BF gleich freigelassen wurde. Weil der BF nicht festgenommen wurde, wurde kein Aktenvermerk aufgenommen.

R: Sie haben bei der Erstbefragung ein Informationsblatt übernommen, in dem detailliert erklärt wird, was diese Gebietsbeschränkung bedeutet, wo der Bezirk XXXX endet und dass Wien nicht im Bezirk XXXX liegt. Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich habe ein solches Schriftstück nicht erhalten. Einen Tag nach dem Erhalt der grünen Karte ging ich nach Wien, kehrte aber zwei Tage später wieder zurück.

R: Sie haben mit Ihrer Unterschrift bestätigt, dass Sie dieses Formblatt übernommen haben.

BF: Wenn ich etwas unterschrieben haben soll, dann war es nicht in meiner Sprache.

R: Das Protokoll war auf Deutsch, es wurde Ihnen auf Englisch rückübersetzt.

BFV: Nach meiner Erfahrung nach wird nicht rückübersetzt, welche Informationsblätter er bekommen hat, sondern nur, was der Asylantragsteller in der Erstbefragung ausgesagt hat.

R: Bestreiten sie, dass der Asylantragsteller die Informationsblätter bekommen hat?

BFV: Ich war nicht dabei. Die belangte Behörde ist heute nicht dabei und man könnte das nur mit der belangten Behörde abklären.

R: Die belangte Behörde ist das Bundesamt und die Informationsblätter hat die Polizei ausgestellt. Sie könnten diese Frage nicht an das Bundesamt stellen. Ich selber habe keine Zweifel daran, dass dem Asylwerber die Informationsblätter ausgestellt wurden.

BFV: Ich kann nur auf das verweisen, was der BF sagt. Ich kann mir gut vorstellen, dass die Informationsblätter in einzelnen Fällen nicht ausge[händigt werden] bzw. untergehen, vor allem Angesichts der momentanen Situation, auch wenn das schon im November war.

R: Ich habe keine Hinweise darauf, dass im November 2014, diesbezüglich Probleme geherrscht hätten.

BFV: Meiner Meinung nach kann man nicht ausschließen, dass das der Fall gewesen ist.

R: Sie haben sich am 17.11.2014 in Wien obdachlos gemeldet. Warum sind Sie der damit verbundenen polizeilichen Meldeverpflichtung nicht nachgekommen?

BF: Man sagte mir nur, ich solle alle zwei Wochen in der XXXX erscheinen.

R: Auch das stand in den Informationsblättern, die Sie ausgehändigt bekommen haben.

BF: Von wem soll ich das erhalten haben?

R: Von der Polizei bei Ihrer Erstbefragung.

BF: Nein, ich kenne das nicht.

R: Sie haben Ihren Wohnsitz auch nie behördlich gemeldet.

BF: In der XXXX , von der XXXX verwies man mich an ein anderes Asylzentrum in Wien, und dort ging ich hin, um über die Meldung in der XXXX zu berichten.

Die Frage wird wiederholt.

BF: In der XXXX , wo ich wohnte, wollte man mir keinen Meldezettel ausstellen. Es wäre nur ein temporärer Wohnsitz gewesen.

R: Auch einen temporären Wohnsitz müssen Sie innerhalb von drei Tagen melden.

BF: Ich ging regelmäßig in die XXXX , um das Papier bezüglich Asyl zu erhalten, aber mein Unterkunftsgeber ließ mich keinen Meldezettel machen.

BFV: Der BF war offensichtlich der Auffassung mit dieser Vorgangsweise den melderechtlichen Vorschriften zu genügen. Er verfügt über keine detaillierten Kenntnisse über das österreichische Melderecht. Er hat die Mitwirkungspflichten nicht absichtlich verletzt, weil er diesbezüglich nicht ausreichend informiert gewesen ist.

R: Aufgrund der ausgehändigten Formblätter war der BF über alles detailliert in Kenntnis gesetzt, über seine Mitwirkungspflichten, die Gebietsbeschränkung und die Meldepflichten.

R: Sie wurden am 14.11.2014, nur vier Tage nach der Stellung Ihres Asylantrages, aus der Bundesbetreuung abgemeldet, weil Sie bei der Standeskontrolle abwesend waren. Sie wurden in der Erstaufnahmestelle Ost grundversorgt. Warum haben Sie die Grundversorgung nicht in Anspruch genommen?

BF: Ich erhielt die grüne Karte und dann ging ich eben nach Wien. Ich wollte zurückkehren. Aber als ich zurückkehren wollte, verlor ich das Ticket, also verirrte ich mich. Das heißt, das kostete mich einen Tag, aber am Tag darauf kam ich wieder zurück und man ließ mich nicht mehr eintreten. Man sagte, ich könne am Montag nach XXXX kommen, zu den Sozialarbeitern dort. Zwischenzeitig erhielt ich aber die Info, dass ich zu XXXX in die XXXX kommen kann. Dort sagte man mir, perfekt, das kann ich so machen. Dort erhielt ich die Adresse des Asylamtes für Wien. Dort ging ich hin und meldete mich von XXXX nach Wien um.

R: Meine Frage ist, haben Sie danach noch einmal versucht, nach XXXX ins Lager zu kommen?

BF: Nein. Denn ich habe mich dann in Wien gemeldet.

R: Haben Sie jemals versucht, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden?

BF: Ich habe es so verstanden, dass das Asylamt in Wien die Verpflichtung hat, wenn die mich wirklich wollen, mir einen Brief an die Adresse XXXX schicken zu müssen. Deshalb hinterließ ich die XXXX -Adresse und wenn sie mich gebraucht hätten, hätten sie es mir ja sagen können.

R: Meine Frage war, ob Sie versucht haben, je wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden?

BF: Nein. Niemand sagte es mir so. Niemand sagte mir, dass mir irgendein Asylgeld zusteht. Ich habe nichts davon gewusst. Deshalb kehrte ich nicht zurück.

R: Haben Sie sich jemals mit Ihrem Rechtsberater im Zulassungsverfahren besprochen?

BF: In XXXX erhielt ich keine Rechtsberatung. Ich war nur bei der Polizei und der Berater sagte mir, ich solle die Gründe anführen, warum ich in Österreich sei und so erhielt ich die grüne Karte. Ich hatte nie einen Rechtsberater in XXXX .

R: Betreffend Ihren letzten Wohnsitz wurde gegen Sie gemeinsam mit einem Waffenverbot ein Betretungsverbot ausgesprochen. Sie dürfen also an Ihren letzten Wohnsitz nicht zurückkehren. Verfügen Sie über einen Zweitwohnsitz?

BF: In Wien hätte ich die Chance gehabt, bei Freunden zu bleiben, bis ich einen anderen Platz hätte.

R: Sind Sie jemals in Österreich legal erwerbstätig gewesen?

BF: Legal war ich nicht beschäftigt, aber schwarz und erhielt dafür regelmäßig Geld. Vereinbart war ein gewisses Arbeitspensum pro Tag. Dafür erhielt ich Geld.

R: Wie viel haben Sie pro Monat verdient?

BF: Je nach Arbeitsanfall 100, oder 50,-- oder 80,-- Euro.

R: Sie haben angegeben, Sie hätten Geld von einem Freund überwiesen bekommen? Haben Sie dafür eine Quittung?

BF: Die Person war aus Italien. Sie ging nach Afrika. Ich habe einen Freund in Nigeria. Mit dem habe ich per Telefon kommuniziert. Ich dachte, ich hätte eine Möglichkeit. Er kam dann nach Italien und später hierher und händigte mir bar das Geld aus. Ich habe noch den Telefonkontakt zu dem Eigentümer in Afrika. Ich habe nun nach dem LKW gesucht, und bis jetzt nicht gefunden, bis mir dann das Geld gestohlen wurde.

R: Über welche integrationsbegründenden Umstände verfügen Sie in Österreich (Wohnsitz, Arbeit, Familie, Freundeskreis, Vereinsaktivitäten, ehrenamtliche Arbeit, Bildungsmaßnahmen, Sprachkenntnisse)?

BF: Ich habe einen Telefonkontakt zu einem Freund von ihm in Wien. Ich plante über ihn einen Sprachkurs zu belegen. Das war mein Ziel, bevor dieser Vorfall geschah.

BFV: Ich würde gerne anmerken, wie es auch in der Beschwerde erfolgt ist, dass nach der Judikatur des VwGH eine mangelnde Integration bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keinen Sicherungsbedarf begründet.

R: Möchten Sie sonst noch Angaben machen?

BFV: Über welche Geldsumme verfügen Sie?

BF: Ich habe 1.160,-- Euro, minus zwanzig, also jetzt 1.140,-- Euro.

BFV: Wären Sie damit einverstanden, dass dieses Geld für Sie als Sicherheitsleistung hinterlegt wird?

BF: Ja. Es gibt noch jemanden, der mir Geld schuldet. Wenn ich freigelassen würde, könnte ich dieses Geld auch beschaffen.

BFV: Wären Sie damit einverstanden, dass dieses Geld als Sicherheitsleistung hinterlegt wird, um die Abschiebung zu sichern?

BF: Ja.

BFV: Angenommen die Behörde würde Sie anweisen, in einem bestimmten Raum Unterkunft zu nehmen, würden Sie sich dort zur Verfügung halten?

BF: Ja.

BFV: Keine weiteren Fragen.

R: Laut Amtsarzt sind Sie auf Grund der ihm gegenüber gemachten Angaben haftfähig (alte Wunde am Fußrücken, die mit BEPANTHEN eingecremt wird, Senkfüße, Schlaftabletten). Was möchten Sie dazu sagen?

BF: Ich habe eine Wunde am Bein, die noch behandelt wird. Sie ist eher gering und nicht ernstlich. Heute sagte ich dem Arzt, dass ich eine Zungenoperation benötige, weil ich einen Fehler in der Zunge habe. Der Arzt sage, er würde den Chefarzt verständigen.

R: In Ihrem Krankenakt vom heutigen Tag ist noch nichts vermerkt.

BF: Darüber habe ich erste heute mich beschwert.

R: Bis 10:30 Uhr war diesbezüglich [ ] nichts im Akt.

BFV nach Akteneinsicht: Nach den Unterlagen gibt es offenbar ein durchsetzbares Einreiseverbot mit Italien. Es steht jedoch in den Unterlagen nicht fest, ob es rechtskräftig ist.

R: Italien hat Ihrer Wiederaufnahme zugestimmt. Die Anordnung Außerlandesbringung ist rechtskräftig. Österreich hat Italien am 20.01.2015 von Ihrem Untertauchen und der Verlängerung der Überstellungsfrist informiert. Am 17.08.2015 wurde Italien betreffend Ihre Überstellung informiert, ein Laissez-passer ausgestellt und ein Flugticket für den 24.08.2015, den ersten möglichen Tag der Überstellung beantragt, es war aber erst ein Flug am 27.08.2015 möglich. Das Verfahren zu Ihrer Überstellung wird daher zügig betrieben. Möchten Sie dazu Angaben machen?

BF: Ich habe einen Handlungsvorschlag, wenn ich am 27.08. zurückgeschickt werden sollte, würde ich die Geldsumme, die Kaution erlegen, um heute freizukommen, und ich würde mich drei Tage lang zur Verfügung stellen.

R: Aufgrund Ihres Vorverhaltens glaube ich Ihnen das nicht.

BF: Ehrlich, ich würde mich drei Tage lang zur Verfügung halten. Zwei, drei Tage würde ich brauchen, um das Geld zu beschaffen und dann in drei Tagen würde ich bereit sein: Bis dahin würde ich mich polizeilich bei Ihnen melden.

R: Das haben Sie bisher auch nicht gemacht und darum glaube ich Ihnen nicht, dass Sie das jetzt tun würden.

BF: Ehrlich, ich habe nie Informationen erhalten. Seit meinem Aufenthalt wurde ich zwei Mal von der Polizei kontrolliert und man sagte mir nie, dass ich mich verpflichtend bei Polizeidienststellen melden müsste.

R: Zuvor haben Sie gesagt, dass Sie nur einmal kontrolliert wurden.

BF: Das erste Mal beim XXXX und das zweite Mal beim XXXX .

R: Vor der Polizeistation im XXXX wurden Sie aus diesem Grund festgenommen.

BF: Dort sagte man mir, dass das Asylverfahren beendet sei. Hätte ich gewusst, dass ich mich melden müsse, wäre ich zu denen gegangen. Ich wusste nie davon.

R: Haben Sie nun Berufung gegen den Asylbescheid behoben?

BF: Ich erhielt den Asylbescheid nie. Bis jetzt habe ich auf den Bescheid gewartet.

R an BFV: Was möchten sie dazu angeben?

BFV: Ich möchte dazu angeben, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist und möchte hervorheben, dass der BF mit der Entscheidung einverstanden ist und freiwillig ausreisen würde. Deswegen hätte es auch keinen Sinn eine Wiedereinsetzung zu beantragen.

R: Ich frage das deswegen, weil Sie zuvor angegeben haben, dass Sie Beschwerde erheben wollen?

BFV: Das war nur in Bezug auf die Schubhaft.

BF (auf dieselbe Frage): Dafür, dass sie mich freilassen. Selbst, wenn ich nach Italien zurück müsste, müsste man mir sagen, dass ich selbständig ausreisen müsse; und wenn man mich abschieben will, dann sollte man mir die Freiheit geben, am Abschiebetag zu erscheinen, um meine Geldangelegenheit in Ordnung zu bringen. Ich habe in der Stadt noch Leute, dir mir etwas schulden. Ich wusste nicht, dass, wenn ich zurückgeschickt werden soll, ich im Anhaltezentrum bleiben müsse. Sollte man mich abschieben, wäre mein Geld verloren.

BFV: In diesem Fall, selbst wenn man vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs ausgeht, wäre statt der Schubhaft ein gelinderes Mittel zu verhängen. Es kommt zu einem das gelindere Mittel der Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit in Betracht, zum anderen auch das gelindere Mittel der finanziellen Sicherheitsleistung. Ich möchte darauf hinweisen, in Bezug auf die Stellungnahme der belangten Behörde, dass das Geld weder in einem Strafverfahren oder in einem Verwaltungsstrafverfahren als Sicherheitsleistung einbehalten wurde und auch nicht für verfallen erklärt wurde.

R: Möchten Sie eine abschließende Stellungnahme abgeben?

BF: Das ist mein Appell.

R: Der Dolmetscher wird Ihnen die Niederschrift Ihrer Einvernahme rückübersetzen.

[ ]

R: Wurde alles korrekt protokolliert?

BF: Ja.

BFV: Der BF hat angegeben, dass seine Rechtsberaterin in Italien Emanuela heißt. Das Gehalt ist pro Tag und nicht pro Monat zu verstehen."

7. Mit dem am 24.08.2015 mündlich verkündeten Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG ab und stellte fest, dass gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen; unter einem wies es den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG ab und sprach aus, dass gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesministerin für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegte dem Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG den Ersatz der Barauslagen für den Dolmetscher Dr. L. STUCHLIK für die Sprache Englisch in der Verhandlung am 24.08.2015 dem Grunde nach und wies den Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr zurück. Der Antrag auf unentgeltliche Beigebung eines Verfahrenshelfers wurde als unzulässig zurückgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung dieses Erkenntnisses wurde dem Beschwerdeführer zH seines ausgewiesenen Vertreters am 31.08.2015 zugestellt.

Am 27.08.2015 teilte das Bundesamt mit, dass Die Abschiebung am 18.06.2015 wegen eines technischen Gebrechens gescheitert sei. Die Fluglinie habe kein Ersatzflugzeug zur Verfügung gestellt. Der nächste Flug hätte erst nach Ablauf der Gültigkeit der Flugtauglichkeit und Ende der Übernahmefrist Italiens stattgefunden, weshalb der Beschwerdeführer nicht eingecheckt habe werden können und ins Polizeianhaltezentrum zurückgebracht worden sei.

Mit Eingabe vom 26.08.2015 beantragte der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision. Im angeschlossenen Vermögensbekenntnis strich er Wohnkosten, Einkommen und die Existenz von Forderungen als unzutreffend durch und gab an, über Bargeld iHv € 1140 zu verfügen. Als seine Anschrift gab er die seines gewillkürten Vertreters an.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers wurde am 08.09.2015 durchgeführt.

Mit Schreiben vom 09.09.2015 informierte das Bundesverwaltungsgericht, dass die Eingabengebühr nicht beglichen worden sei und räumte dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Kostennote des Dolmetschers iHv € 187,00 ein.

Mit Beschluss vom 07.10.2015 gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Verfahrenshilfe statt. Mit Schriftsatz vom 03.12.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrenshelfer Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schriftsatz vom 07.12.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 09.03.2016 gab der Verfassungsgerichtshof der Beschwerde statt, erkannte dem Beschwerdeführer € 2616 an Kostenersatz zu und führte aus:

"Das Bundesverwaltungsgericht hätte im Rahmen des Abspruchs über den Antrag auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers die mit Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 9. März 2016, G447/2015 ua., aufgehobene Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 70/2015, anzuwenden gehabt (vgl. VwGH 3.9.2015, Ro 2015/21/0032).

Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung dieser Bestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer ist somit durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist."

Am 02.03.2016 wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet festgenommen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesverwaltungsgerichts für Strafsachen XXXX vom 30.03.2016 wegen schwerer Körperverletzung und Widerstands gegen die Staatsgewalt am 12.02.2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Am 01.04.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals nach Italien überstellt.

Mit Beschluss vom 24.05.2016 erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Revision wegen formeller Klaglosstellung als gegenstandslos geworden und stellte das Verfahren unter Zuspruch von Kostenersatz iHv €

1. 106,40 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist volljährig, gesund und haftfähig; er ist nigerianischer Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er verfügte über kein Aufenthaltsrecht für Österreich außerhalb des Asylverfahrens. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.11.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 20.01.2015, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 23.01.2015, zurückgewiesen und gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien erlassen; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Der Beschwerdeführer verließ unabgemeldet die Grundversorgung am vierten Tag nach Asylantragstellung und bemühte sich seitdem nicht mehr um die Wiederaufnahme in die Grundversorgung. Er war nie legal erwerbstätig. Es kann nicht festgestellt werden, womit der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er verfügte bei seiner Festnahme über Barmittel iHv € 1.167,40,–.

Der Beschwerdeführer verletzte ab dem vierten Tag nach Asylantragstellung bis zum Ende seines Asylverfahrens die Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer verfügte ab 17.10.2014 über eine Obdachlosenmeldung, die aber nach der Nichtbehebung der Ladung im Asylverfahren mangels Betreuung der Abgabestelle am 22.01.2015 abgemeldet wurde. Er meldete sich mit 17.02.2015 wiederum obdachlos, obwohl er über ein Zimmer in Untermiete und somit einen meldepflichtigen Wohnsitz verfügte. Der Beschwerdeführer kam seiner polizeilichen Meldeverpflichtung nie nach. Er verfügte abgesehen von den ersten vier Tagen seines Aufenthalts nie über einen gemeldeten Wohnsitz und bezog in Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen Wohnung. Er verfügt nach der Verhängung des Betretungsverbotes am 14.08.2015 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben relevanten persönlichen Beziehungen in Österreich: Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht kaum Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden. Er hat Freunde im Bundesgebiet.

Der Beschwerdeführer wurde anlässlich einer Einvernahme nach der StPO am 14.08.2015 in Folge eines Festnahmeauftrages festgenommen. Der Beschwerdeführer befand sich 14.08.2015-08.09.2015 in Schubhaft, die im XXXX XXXX vollzogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Akten.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, privaten, beruflichen und sozialen Verankerung beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer am 14.11.2014 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, über keinen gemeldeten Wohnsitz verfügt und nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügte und dass gegen ihn seit Jänner bzw. November 2013 Einreiseverbote betreffend die Schweiz und Italien bestehen, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften.

Dass der Beschwerdeführer vom vierten Tag ab Asylantragstellung bis zum Ende des Asylverfahrens seine Gebietsbeschränkung verletzte, seiner polizeilichen Meldeverpflichtung nie nachkam und seinen Wohnsitz nie meldete, stellt der Beschwerdeführer nicht in Abrede.

Dass er sich dem Verfahren nicht entziehen und untertauchen habe wollen, sondern nur auf Grund falscher Informationen in Rechtsunkenntnis gehandelt habe und bislang von seinem rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ausgegangen sei und nun, da er von dessen Ende wisse, ausreisen wolle, weshalb keine Fluchtgefahr bestehe, kann nichtfestgestellt werden: Dem Beschwerdeführer wurden anlässlich der polizeilichen Erstbefragung die betreffenden Informationsblätter ausgehändigt, die detailliert über die Meldepflicht nach dem MeldeG, die Meldepflicht nach dem AsylG 2005 und über die Gebietsbeschränkung, die Grenzen des Bezirks XXXX und die Konsequenzen der Verletzung dieser Verpflichtungen informieren, ausgehändigt. Soweit der Beschwerdeführer daraufhin vorbringt, er habe sie nie erhalten, ist auf die vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift, wonach er diese Informationen enthalten hat, hinzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer dies dadurch zu entkräften sucht, dass die Niederschrift nicht in seiner Sprache abgefasst gewesen sei (die Formblätter selbst wurden dem Beschwerdeführer auf Englisch ausgehändigt, einer Sprache, die er hinreichend spricht), ist darauf hinzuweisen, dass ihm die Niederschrift rückübersetzt wurde. Wenn der Vertreter darauf hinweist, dass dieser Teil der Niederschrift gegebenenfalls nicht rückübersetzt wurde und nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Formblätter nicht ausgehändigt worden seien und hiezu auf die aktuelle Situation in der Erstaufnahmestelle Ost auf Grund der hohen Antragszahlen verweist, ist anzumerken, dass die Einvernahme im November 2014 stattfand, als dieses Problem noch nicht bestand und die Niederschrift als öffentliche Urkunde gemäß § 15 AVG den vollen Beweis über den Verlauf der betreffenden Amtshandlung liefert (vgl. VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); laut der Niederschrift wurden nicht nur Teile hievon, sondern die Niederschrift selbst rückübersetzt und dies vom Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. VwSlg. 16.047 A/1930). Der Beschwerdeführer, dem im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung stand, erhob gegen die Niederschrift keine Einwendungen. Die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges in der Niederschrift trifft den, der diese Unrichtigkeit behauptet. Er hat konkrete Gründe zur Entkräftigung der Beweiskraft der Niederschrift vorzubringen (VwGH 31.08.1999, 99/05/0055); bloß auf Mutmaßungen gegründete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Protokollierung genügen jedoch für den Gegenbeweis nicht (VwGH 27.06.1997, 97/05/0027). Dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass er die Informationsblätter nicht erhalten habe, bringt der Beschwerdeführer erst auf den Vorhalt der Informationsblätter in der mündlichen Verhandlung vor; dieses Vorbringen stellt aber eine unglaubwürdige Schutzbehauptung dar. Es ist daher entsprechend der Niederschrift festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die entsprechenden Informationsblätter ausgehändigt wurden. Schon vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren, den ausgehändigten Informationen, der langjährigen Schulbildung des Beschwerdeführers und seiner Berufstätigkeit als Büroangestellter sowie seiner Sprachkenntnisse und Erfahrung mit Asylverfahren nach den europarechtlichen Vorgaben in drei verschiedenen Staaten kann nicht festgestellt werden, dass das Verlassen der Grundversorgung, die Verletzung der Gebietsbeschränkung und der Meldepflichten auf Versehen oder Rechtsirrtum des Beschwerdeführers gründen, sondern diese Bestimmungen vorsätzlich missachtet wurden.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der XXXX , ein im Asylverfahren versierter Akteur, habe ihn falsch informiert, steigert er sein Vorbringen insofern, als er in der Verhandlung zunächst angab, der XXXX habe ihm gesagt, er müsse alle zwei Wochen vorbeikommen um nachzusehen, ob es Briefe für ihn gebe, dass er einer darüber hinausgehenden Meldeverpflichtung unterliege, habe ihm niemand gesagt, später, der Verein habe ihm sogar ausdrücklich gesagt, er könne sein Verfahren in Wien führen, dies obwohl bereits auf Grund der grünen Asylverfahrenskarte mit dem Vermerk "Gebietsbeschränkung für den Bezirk XXXX " klar ersichtlich war, dass dies nicht zutrifft. Davon abgesehen gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt einerseits an, er sei immer zur POST gegangen, um zu sehen, ob Briefe für ihn eingegangen seien, andererseits, er sei hiezu zur XXXX gegangen, in der hg. mündlichen Verhandlung gab er an, er sei hiezu zum XXXX gegangen. Ungeachtet der Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens hätte dem Beschwerdeführer selbst bei dessen Zutreffen klar sein müssen, dass dies nicht zutrifft, als er sich nach der Abmeldung seiner Obdachlosenmeldung mangels Betreuung der Abgabestelle im Februar 2015 erneut obdachlos meldete – dies obwohl er seinem Vorbringen zufolge nicht obdachlos war.

Dem Beschwerdeführer stand im Zulassungsverfahren ein Rechtsberater zur Verfügung, worauf er seinen Angaben zufolge von der Torsperre in XXXX auch ausdrücklich aufmerksam gemacht und aufgefordert wurde, sich dort zu beraten zu lassen. Auch aus diesem Grund kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, er habe am Verfahren mitgewirkt und den Behörden zur Verfügung stehen wollen, nur nicht hinreichend Bescheid gewusst, welche Verpflichtungen ihn treffen. Ebensowenig ist glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer, der in seiner Erstbefragung Angaben zur Grundversorgung in Italien machte und in Österreich die Grundversorgung vier Tage lang in der Erstaufnahmestelle Ost in Anspruch nahm, keine Ahnung davon gehabt haben will, dass ihm diese auch in Österreich zugestanden wäre.

Seinen "guten Glauben" an sein Aufenthaltsrecht vermag der Beschwerdeführer auch nicht dadurch darzutun, dass er am 13.08.2015 selbst die Polizei gerufen hat: Auf Grund der Einlassungen des Beschwerdeführers steht fest, dass aushaftende Geldbeträge von einer oder mehreren Personen (allein vor der Polizei spricht er von beinahe € 10.000.– im Verhältnis zu seinem Vermieter, in der mündlichen Verhandlung spricht er davon, dass ihm mehrere Leute Geld schulden) für ihn von einer derartigen Bedeutung sind, dass der Beschwerdeführer zu deren (Wieder)Erlangung offensichtlich auch das Risiko einer Festnahme in Kauf nahm. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass er ein- oder zweimal von der Polizei kontrolliert bzw. festgenommen wurde und ihm hiebei die Verfahrenskarte nicht abgenommen wurde, einen "guten Glauben" an sein Aufenthaltsrecht in Österreich zu begründen: Da nach hg. Ermittlungen bei der Polizei keine derartigen Vorgänge protokolliert sind, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals einer eingehenden Überprüfung unterzogen wurde, bei der sein unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden hätte können.

Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet vor den Behörden verschleierte, auch wenn sein letzter Wohnsitz im Zuge der Amtshandlung vom 13.08.2015 bekannt wurde: So gab er vor der belangten Behörde an, er habe zumeist bei XXXX XXXX Unterkunft genommen, in der hg. mündlichen Verhandlung hingegen, er sei von XXXX zu XXXX gegangen, aber man habe ihm gesagt, dass alles voll sei, weswegen er in einem Hotel gelebt habe, er sei nämlich mit einigem Geld nach Österreich gekommen.

Es kann auch nicht festgestellt werden, ob sich der Beschwerdeführer die gesamte Zeit seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufgehalten hat: Während er vor der belangten Behörde angab, er habe Österreich seit der Asylantragstellung nicht verlassen, führte er in der hg. mündlichen Verhandlung aus, er sei im März 2015 nach Tschechien gefahren um eine Freundin zu besuchen, aber mangels Einreise- und Aufenthaltsberechtigung des Landes verwiesen worden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, woher die beim Beschwerdeführer sichergestellten Barmittel stammen und wie der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestritt: Seine Vermieter gaben vor der Polizei an, der Beschwerdeführer habe Umgang mit Suchtgift. Der Beschwerdeführer gab vor der Polizei an, er habe aus Afrika Geld überwiesen bekommen, damit er ein Fahrzeug kaufe. Aufgefordert, eine Quittung hiezu vorzulegen, gab der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu in der hg. mündlichen Verhandlung, in der er zunächst angab, der Betreffende habe ihm das Geld "geschickt", an, das Geld sei nicht überwiesen worden, sondern ein Freund aus Afrika sei nach Österreich gekommen und habe es ihm in bar gebracht, damit er einen gebrauchten LKW für ihn kaufen kann, aber er habe noch keinen passenden gefunden. Dieses Vorbringen ist völlig unglaubwürdig. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer an, er habe gelegentlich "schwarz" als Hilfsarbeiter oder in afrikanischen Restaurants gearbeitet, in der hg, mündlichen Verhandlung hingegen, er habe Verladetätigkeiten in moslemischen und afrikanischen "Businesscenters" verrichtet, wobei ein tägliches Arbeitspensum vereinbart worden sei.

Der Beschwerdeführer begründet seine Ausreisewilligkeit und den daher fehlenden Sicherungsbedarf mit einem noch offenen Asylverfahren in Italien. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien noch nicht abgeschlossen ist: Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung ausdrücklich an, dass sein Asylantrag, nachdem er nach der Abschiebung aus der Schweiz wieder in das Flüchtlingslager in Rom gekommen sei, negativ entschieden worden sei, er habe das Flüchtlingslager verlassen müssen und ca. sieben Monate lang auf der Straße gelebt. Auf Nachfrage gab er an, dass er in Italien zunächst eine "Permesso" für drei Monate, dann einen negativen Bescheid erhalten habe. In der Schweiz habe er einen negativen Bescheid erhalten und sei abgeschoben worden. In Italien habe er keine "Verlängerung des Permesso" erhalten, deshalb seine Situation sehr schlecht gewesen: Er habe keine Unterstützung und Unterkunft mehr erhalten. In der hg. mündlichen Verhandlung gibt er im Widerspruch dazu an, er habe nur einen negativen Bescheid in erster Instanz erhalten, sein Verfahren befinde sich im Stande der Berufung. Er wolle nach Italien fahren um seine Flüchtlingsberaterin wegen der Berufung zu treffen und folglich freiwillig nach Italien zurückkehren. Auf den Vorhalt des Widerspruchs und der Tatsache, dass er seit November 2014 seinen Angaben zufolge nicht nach Italien zurückgekehrt sei, um sich um sein Berufungsverfahren zu kümmern, gab der Beschwerdeführer an, regelmäßig mit seiner Beraterin in Italien zu telefonieren. Auf die Aufforderung hin, die Telefonnummer vorzulegen, damit dieses neue Vorbringen überprüft werden kann, gab der Beschwerdeführer an, die Nummer sei in seinem Telefon gespeichert, er wisse sie nicht auswendig. Auf den Vorhalt, warum er sie in Vorbereitung der Verhandlung nicht mitgenommen habe, gab er an, er habe nicht damit gerechnet, danach gefragt zu werden. Da Anfragen an die italienischen Behörden im Wege der Dublin-Einheiten erfolgen müssen und eine derartige Konsultation nicht binnen der Entscheidungsfrist des § 22a Abs. 2 BFA-VG möglich ist, kann somit auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass sein Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen ist. Ungeachtet dessen, ob das aktenkundige Einreiseverbot nach Italien auf einer rechtskräftigen oder nur durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme fußt, kann jedenfalls nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer noch ein Aufenthaltsrecht in Italien zukommt. Dem entspricht auch, dass der Beschwerdeführer angibt, über keinerlei Dokumente zu verfügen und auch keine italienische Aufenthaltsberechtigungskarte für Asylwerber vorlegen kann; weiters entspricht dem auch seine Schilderung von der beendeten Grundversorgung in Italien in der Erstbefragung. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Beschwerdeführers in der Ersteinvernahme, er würde nach Italien zurückkehren, wenn er dort ein Aufenthaltsrecht bekäme und der offensichtlichen Schutzbehauptung in der mündlichen Verhandlung, er werde freiwillig nach Italien zurückkehren, um sich mit seiner Rechtsberaterin zu besprechen, kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer freiwillig nach Italien zurückkehren würde.

Die Feststellungen zur Festnahme und Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen der Anhaltedatei.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus den amtsärztlichen Unterlagen vom 24.08.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 76 Abs. 4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann gemäß § 57 Abs. 2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A) I.) Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft

1. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im – gegenüber der Dublin II-VO neuen – Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 2014, 223).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Der Beschwerdeführer stellte seinen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.2014. Er wurde zur Sicherung der Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 FPG nach Italien in Schubhaft genommen; dabei handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren gemäß Art. 29 Dubiln-III-Verordnung. Art. 28 Dublin-III-VO ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

Die Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmeersuchens nach Art. 28 Abs. 3 UA 1 findet auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem sich der Asylwerber zum Zeitpunkt des Konsultationsverfahrens nicht in Schubhaft befindet, nicht Anwendung.

Ebensowenig ist die Frist für die Überstellung von sechs Wochen ab der Annahme des Gesuchs auf Wiederaufnahme auf einen Fall anwendbar, in dem die betroffene Person zum Zeitpunkt der Konsultationen und des Ablaufes der Sechswochenfrist nicht nach den Bestimmungen der Dublin III-VO in Haft war: Bereits der Wortlaut des UA 3 sieht vor, dass die Person nach Ablauf der Sechswochenfrist "nicht länger in Haft gehalten" und nicht etwa "nicht [mehr] in Haft genommen" wird. Würde man Art. 28 Abs. 3 Dublin-III-VO anders verstehen, wäre die Verhängung von Schubhaft im Überstellungsverfahren nur in den ersten sechs Wochen des Verfahrens möglich. Just in den Fällen aber, in denen eine Person untertaucht und die Fristen für die Überstellung nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert werden und in denen regelmäßig eine viel höhere Fluchtgefahr besteht, als unmittelbar bei Antragstellung, wäre diesfalls aber eine Inschubhaftnahme zur Effektuierung der Dublin III-Verordnung ausgeschlossen. Eine derartige Intention ist dem Unionsrechtssetzer nicht zu unterstellen.

2. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit dem der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist – wenn sich das erst später herausstellt – umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Hat Österreich die Frist zur Überstellung nach Art. 29 Dublin-III-VO offensichtlich versäumt und wurde es somit zur Führung des Asylverfahrens zuständig, ist die ursprüngliche (nicht fristgerecht umgesetzte) Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz nach § 5 AsylG 2005 von den Asylbehörden unverzüglich, auch von Amts wegen wieder aufzuheben (VwGH 19.06.2008, 2007/21/0509; 07.08.2012). Das steht regelmäßig, auch wenn eine solche Aufhebung noch nicht erfolgt ist, der Schubhaftnahme eines Fremden nach § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung seiner Abschiebung – zumal im Sinn des oben Gesagten offen bliebe, in welchen Staat eine solche Abschiebung aktuell erfolgen könne – entgegen. Da Österreich Italien am 20.01.2015 vom Untertauchen des Beschwerdeführers informierte und die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde, ist die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen.

Es liegen auch sonst keinerlei Umstände vor, die Zweifel daran aufkämen ließen, dass mit der Überstellung des Beschwerdeführers tatsächlich zu rechnen ist: Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 20.01.2015 eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen. Diese wurde ihm am 23.01.2015 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

3. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG in der seit 20.07.2015 geltenden Fassung können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf gemäß Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, (Z 1) oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2). Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt gemäß Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1) ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9). Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft gemäß Abs. 5 ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese gemäß Abs. 6 aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.

3.1. Die belangte Behörde stützte den Fluchtgefahr auf § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a FPG, wonach Fluchtgefahr vorliegt, wenn aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat. Die Beschwerde bringt vor, es dürfe nicht berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer bereits seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im dritten Staat stellte.

Die Mitgliedstaaten nehmen gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Dies ergab sich auch bisher aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es dem Gesetzgeber vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes jedenfalls nicht zugesonnen werden konnte, er sei davon ausgegangen, alle potenziellen "Dublin-Fälle" seien statt in Grundversorgung in Schubhaft zu nehmen. Eine Schubhaftnahme habe sich dann als gerechtfertigt erwiesen, wenn weitere Umstände vorgelegen seien, die den betreffenden "Dublin-Fall" in einem besonderen Licht erscheinen und von daher "in einem erhöhten Grad" ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten habe lassen (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261), was einer den Umständen des Einzelfalles gerecht werdenden Prüfung bedurft habe (VwGH 18.02.2009, 2006/21/0261). Die Verhängung der Schubhaft durfte somit auch vor der Erlassung des Art. 28 Abs. 1 Dublin-III-VO in "Dublin-Fällen" nicht zu einer "Standardmaßnahme" gegen Asylwerber werden (VwGH 28.02.2008, 2007/21/0391; 29.04.2008, 2006/21/0127; 28.05.2008, 2007/21/0233).

Der Beschwerde ist daher darin beizupflichten, dass die illegale Weiterreise in einen anderen Staat allein keine Fluchtgefahr begründet (vgl. VwGH 28.02.2008, 2007/21/0026). Die Notwendigkeit der Schubhaft kann sich aber daraus ergeben, dass sich der Fremde vor der Einreise in das Bundesgebiet in einem anderen Staat dem behördlichen Zugriff entzogen hat (VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051); dies ist beim Beschwerdeführer im Hinblick auf Italien der Fall, abgesehen davon, dass es sich bei der dritten Asylantragstellung im dritten Staat nach negativen Entscheidungen über die vorhergehenden Anträge nicht mehr um einen "Standard-Dublin-Fall" handelt, sondern um einen Sachverhalt, der sehr wohl geeignet ist, Fluchtgefahr zu begründen.

3.2. Der belangten Behörde ist auch darin Recht zu geben, dass im Falle des Beschwerdeführers Fluchtgefahr nach § 76 Abs. 3 Z 1 FPG bestand, weil der Beschwerdeführer an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht mitwirkte und die Rückkehr oder Abschiebung umging bzw. behinderte:

Der Beschwerdeführer machte zwar, wie die Beschwerde zutreffend ausführt, in der Erstbefragung Angaben zu seiner Identität und Fluchtroute, die mit den Angaben im EURODAC-System und den Angaben in Italien und der Schweiz übereinstimmen, was geeignet wäre, etwa eine Äußerung, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen und die mangelnde berufliche und soziale Verankerung im Bundesgebiet aufzuwiegen (vgl. dazu VwGH 30.08.2011, 2008/21/0498), das Verhalten des Beschwerdeführers lässt aber in einem erhöhten Grad ein Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten (VwGH 30.08.2007, 2007/21/043; 24.10.2007, 2006/21/0267; 20.12.2007, 207/21/0261): Der Beschwerdeführer kam der Ladung im Asylverfahren nicht nach. Er verschwand binnen vier Tagen unabgemeldet aus der Grundversorgung und versuchte auch danach nicht wieder, in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Er lebte im Verborgenen, verschleierte seinen Wohnsitz, machte stattdessen eine unzutreffende Obdachlosenmeldung und kam seiner polizeilichen Meldeverpflichtung nicht nach. Dieses Verhalten ist geeignet, die Abschiebung zu behindern.

Für das Vorliegen von Fluchtgefahr würden zudem in einem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium – bei Vorliegen einer zurückweisenden Entscheidung nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme – auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung und Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung ausreichen, weil hier in typisierender Betrachtungsweise die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH 19.03.2014, 2013/21/0138; 20.02.2014, 2013/21/0178). Da das Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen ist und er seit über einem halben Jahr seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, trifft dies jedenfalls zu.

Soweit die Beschwerde vorbringt, die Missachtung der periodischen Meldeverpflichtung habe vor der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme stattgefunden und sei daher von geringem Gewicht, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur der ihn vor Beendigung seines Asylverfahrens treffenden Meldeverpflichtung durch Anwesenheit in der Betreuungseinrichtung des Bundes gemäß § 15a Abs. 2 3. Satz AsylG 2005 bzw. der polizeilichen Meldeverpflichtung nach § 15a Abs. 2 1. Satz AsylG 2005 nicht nach kam, sondern auch der ihn nach § 19a MeldeG gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG treffenden polizeilichen Meldeverpflichtung.

Soweit die Beschwerde das Vorliegen von Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG bestreitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich der angefochtene Bescheid nicht auf diese gründete, obwohl Fluchtgefahr auch nach diesem Tatbestand vorliegt, wonach zu prüfen ist, ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme: Der Beschwerdeführer hat nicht nur seine Mitwirkungspflichten im Asylverfahren verletzt, er räumt auch ein, die Gebietsbeschränkung verletzt zu haben, ebenso verletzte er die Meldeverpflichtungen gemäß § 15a Abs. 2 AsylG 2005 und § 13 Abs. 2 BFA-VG. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Verletzung des § 3 MeldeG im Hinblick auf seine Wohnung in der XXXX sei nicht tatbestandsmäßig, ist der Beschwerde entgegenzuhalten, dass die unterlassene Meldung nach § 3 MeldeG gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Asylverfahren darstellte, die gemäß § 76 Abs. 3 Z 8 FPG sehr wohl tatbestandsmäßig ist. Für die Zeit nach der Beendingung des Asylverfahrens stellt der langfristige Aufenthalt in einer Wohnung, der nicht gemäß § 3 MeldeG angezeigt wird selbstverständlich eine Handlung dar, durch die der Betreffende seine Rückkehr bzw. Abschiebung behindert, da den Behörden dadurch sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er sich deren Zugriff entzieht; es bestehen daher keine Bedenken dagegen, den Aufenthalt im Verborgenen unter Verletzung der melderechtlichen Bestimmungen als Behinderungsmaßnahme iSd § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu würdigen.

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder familiäre Bindungen zu Österreich hat, noch eine legale Erwerbstätigkeit ausübt oder (nach der Wegweisung) über einen gesicherten Wohnsitz verfügt, ebensowenig über Versicherungsschutz. Im Hinblick auf die Barmittel ergänzt die belangte Behörde, dass diese nicht rechtmäßig erworben worden seien. Auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers ist hinzuzufügen, dass er angibt, ein Gutteil des Geldes würde einem Freund und nicht ihm gehören. Soweit die Beschwerde vorbringt, den mangelnden Bindungen im Bundesgebiet komme bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern kein Gewicht zu, verkennt sie, dass der Verwaltungsgerichtshof dies in Bezug auf noch nicht lange in Österreich aufhältige Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, (vgl. VwGH 26.08.2010, 2010/21/0234; 28.02.2007, 2007/21/0512), aussprach, weil fraglich sei, weshalb der Fremde diese Unterstützung aufgeben und in die "Anonymität" untertauchen sollte (vgl. VwGH 19.06.2008, 2007/21/0070; 28.02.2008, 2007/21/0391, 2007/21/0512). Genau dies hat der Beschwerdeführer aber getan, als er innerhalb von vier Tagen ab Asylantragstellung aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand und bis zum Ende seines Asylverfahrens nicht versuchte, wieder Grundversorgung zu beziehen (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0080; 24.01.2013, 2012/21/0230). Davon abgesehen ist das Asylverfahren des Beschwerdeführers seit über einem halben Jahr abgeschlossen und der Beschwerdeführer daher nicht mehr Asylwerber iSd AsylG 2005, sondern unrechtmäßig aufhältiger Fremder, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt. Die belangte Behörde kam daher zutreffend zu der Auffassung, dass der Beschwerdeführer über keine Bindungen in Österreich verfügt, auf Grund welcher anzunehmen sein könnte, dass er sich bis zur Überstellung den Behörden nicht entziehen werde.

Die Beschwerde verweist zutreffend darauf, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zukommt (VwGH 27.01.2011, 2008/21/0595; 17.11.2005, 2005/21/0019), ebenso wenig dient Verhängung von Schubhaft der Aufdeckung oder Verhinderung von Straftaten oder ihrer Sanktionierung, sondern lediglich der Erfüllung eines administrativen Sicherungszweckes (VwGH 22.12.2009, 2009/21/0185; 22.11.2007, 2006/21/0189). Frühere Delinquenz kann aber das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung der Abschiebung im Hinblick auf die Prüfung des Sicherungsbedarfs maßgeblich vergrößern (zB VwGH 22.03.2011, 2008/21/0079; 21.12.2010, 2007/21/0498; 17.03.2009, 2007/21/0542).

Die belangte Behörde stützt sich drarauf, dass an der Verhinderung von "Schwarzarbeit" ein großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 17.11.1995, 95/02/0132, 0133, 0134) und daher allein schon das Betreten eines Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit durch Organe des Arbeitsinspektorates ausreicht, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088), die Beschwerde führt aus, dass der Beschwerdeführer nicht bei der Schwarzarbeit betreten wurde und etwa versucht habe, dabei zu flüchten, sondern nur angebe, schwarz gearbeitet zu haben und im Übrigen Schwarzarbeit kein Tatbestand des § 76 Abs. 3 FPG sei. Es trifft zu, dass es sich hiebei um keinen in § 76 Abs. 3 FPG aufgezählten Tatbestand zur Begründung von Fluchtgefahr handelt, dies hat die belangte Behörde aber auch nicht behauptet. Es handelt sich hiebei aber, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend feststellt, um ein gewichtiges öffentliches Interesse, das bei Vorliegen von Fluchtgefahr neben der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Verhängung von Schubhaft mit zu berücksichtigen ist. Auch damit tut die Beschwerde somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar.

3.4. Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers erhebliche Fluchtgefahr bestand.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 76 Abs. 3 FPG wendet, weil Art. 2 lit. n Dublin-III-VO die Umsetzung durch eine abschließende Aufzählung erfordere und es sich bei § 76 Abs. 3 FPG um eine demonstrative Aufzählung handle, sind diese Bedenken in einem Fall wie dem vorliegenden nicht prädjudiziell, in dem sich die belangte Behörde ohnedies nur auf namentlich aufgezählte Tatbestände stützte.

4. Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr kann auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werden:

Die Dublin-III-VO führt nicht näher aus, welche weniger einschneidenden Maßnahmen möglich sind. Art. 8 RL 2013/33/EU sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Personen nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie Antragsteller iSd RL 2013/32 EU sind, und dass Antragsteller ua. nur dann in Haft genommen werden dürfen, wenn dies mit Art. 28 Dublin-III-VO in Einklang steht; weiters verpflichtet diese Bestimmung in Abs. 4 die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zur Inhaftnahme enthalten, wie zB Meldeauflagen, die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit oder die Pflicht, sich an einem zugewiesenen Ort aufzuhalten. § 77 Abs. 3 FPG sieht demgemäß (vgl. Öhlinger/Potacs, Gemeinschaftsrecht und nationales Recht³, 2006, 113) als gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen, vor.

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der Beschwerdeführer befolgte bisher seine periodische Meldeverpflichtung nicht, weshalb hiemit nicht das Auslangen gefunden werden kann. Gleiches gilt für die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, da der Beschwerdeführer auch entgegen § 15 Abs. 2 AsylG 2005 unabgemeldet aus dem Quartier der Grundversorgung verschwand und kontinuierlich die Gebietsbeschränkung verletzte. Auf Grund dieses Verhaltens reicht eine finanzielle Sicherheitsleistung nicht hin, um eine Mitwirkung des Beschwerdeführers an der Abschiebung sicherzustellen. Vor diesem Hintergrund braucht auf die Herkunft seiner Barmittel nicht mehr eingegangen zu werden. Dass diese Maßnahme zur Verhaltenssteuerung ungeeignet wäre, bestätigt der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dadurch, dass er ankündigt, noch Außenstände eintreiben zu wollen, deren Höhe die bei ihm sichergestellten Geldmittel um ein Mehrfaches überschreitet.

Auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr, die sich im bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers manifestiert, überwiegen daher die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die Interessen des Beschwerdeführers an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig.

5. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig: Mit der Durchführung der Überstellung war tatsächlich und innerhalb der Fristen des Art. 28 Abs. 3 UA 3 Dublin-III-VO zu rechnen und sie wurde innerhalb dieser Fristen auch durchgeführt. Die belangte Behörde betrieb die Überstellung zügig (es wurde Italien von der Überstellung informiert, der erstmögliche Flug gebucht und das Laissez-passer ausgestellt) und die Schubhaft hätte bis zum Überstellungstermin zwei Wochen gedauert. Da die Abschiebung am 27.08.2015 auf Grund eines defekten Flugzeuges scheiterte, die Luftfahrtlinie kein Ersatzflugzeug stellte und die Durchführung der Überstellung auf einem anderen Flug am selben Tag nicht mehr möglich war, weil dadurch die Gültigkeit der Flugtauglichkeitsbestätigung und die Übernahmefristen Italiens – der Beschwerdeführer hätte bis 16:20 Uhr in Italien ankommen müssen – nicht mehr gewahrt werden hätten können, musste mit Italien ein neuer Überstellungstermin vereinbart werden. Die Abschiebung wurde daher erst am 08.09.2015 durchgeführt. Vor dem Hintergrund dieser Umstände ist auch die Dauer der Anhaltung von drei Wochen und vier Tagen gemäß Art. 28 Abs. 3 UA 1 Dublin-III-VO nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 05.07.2012, 2012/21/0034; 19.05.2011, 2008/21/0527). Der Beschwerdeführer ist gesund und haftfähig. Auch im Übrigen liegen keine Umstände vor, die die Haft unverhältnismäßig machen würden.

6. Dass die belangte Behörde die Schubhaft nicht nur zur Sicherung der Abschiebung sondern auch zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, obwohl dieses bereits abgeschlossen ist, verhängt, macht den Bescheid vor dem Hintergrund des § 76 Abs. 5 FPG nicht rechtswidrig.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid und die Anhaltung in Schubhaft abzuweisen.

Zu A.II. und A.III) Kostenersatz

1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.

Der Beschwerdeführer behauptet einen Verstoß des § 35 VwGVG gegen Art. 6 EMRK für den Fall des Unterliegens des Beschwerdeführers, weil dies die Effektivität des Rechtsschutzes unterlaufe. Bei diesem Kostenersatz handelt es sich um keine Sicherheitsleistung, die eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Beschwerde darstellt und sohin den Zugang zu Gericht verhindern kann (vgl. EGMR 13.7.1995, Fall Tolstoy Miloslavsky, Appl. 18.139/91, Rz 59 ff.), sondern um die Tragung der durch die Beschwerdeführung aufgelaufenen Kosten durch den Unterlegenen nach Abschluss der Verfahrensführung. Nach § 1 Abs.1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 VVG werden diese Kosten von der Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung nach der Erlassung des Erkenntnisses eingetrieben. Da gemäß §§ 290 ff. EO das sog. "Existenzminimum" unpfändbar ist, wird auch der Situation mittelloser Personen Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoß des § 35 VwGVG gegen Art. 6 EMRK erkannt werden.

3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die belangte Behörde beantragt in der Beschwerdevorlage den Ersatz von Vorlage- und Schriftsatzaufwand.

§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit €

57,40 und die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde daher Kosten iHv €

426,20 zu ersetzen.

Zu A.IV.) Barauslagenersatz

1. Das FPG sieht eine Barauslagenbefreiung iSd § 70 AsylG 2005 nicht vor.

2. Erwachsen dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG grundsätzlich die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat; im Verfahren über Maßnahmenbeschwerden sind allfällige Barauslagen zunächst vom Beschwerdeführer zu bestreiten (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff.), im Erfolgsfall aber von der Behörde auf Antrag zu ersetzen (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1048). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 24.06.2003, 2001/01/0260, bejaht, dass diese Vorschrift auch im Maßnahmebeschwerdeverfahren anwendbar ist und der "Antragsteller" die Barauslagen zu tragen hat. Es besteht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer auch dann die Barauslagen gemäß § 76 Abs. 1 erster Satz AVG aufzuerlegen sind, wenn seine Maßnahmenbeschwerde Erfolg hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 31 ff. mwNw). Das in der Beschwerde relevierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.05.2015, Ro 2014/21/0071, sagt zum Barauslagenersatz nach § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG nichts aus.

Dolmetscher haben nach den gem. § 17 VwGVG subsidiär anwendbaren §§ 53 a und b AVG einen Gebührenanspruch gem. GebAG. Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen, gelten gemäß § 76 Abs. 1 AVG als Barauslagen. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung der mündlichen Verhandlung. Die Verhandlung am 24.08.2015 wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt, weil der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist.

Der Dolmetscher verzeichnete Gebühren iHv € 187.00, die das Bundesverwaltungsgericht anwies. Der Beschwerdeführer erstattete keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.

Dem Beschwerdeführer sind daher gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Dolmetschkosten als Barauslagen iHv € 187,00 aufzuerlegen.

Zu A.V) Befreiung von der Eingabengebühr

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, ihn von der Eingabengebühr zu befreien. Diese widerstreite den Garantien auf ein effektives und zugängliches Rechtsmittel.

Eine sachliche Gebührenbefreiung iSd § 1 Abs. 1 BuLVwG-EGebV für Verfahren nach dem Fremdenpolizeigesetz besteht nicht. Ebensowenig besteht eine Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts zur Befreiung von der Eingabengebühr iHv € 30,– nach § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV.

Der Antrag auf Befreiung von der Eingabengebühr ist daher zurückzuweisen.

Im Übrigen treffen auch die vom Beschwerdeführer relevierten Bedenken nicht zu:

Der EGMR geht davon aus, dass das Erfordernis, bei der Einbringung einer Beschwerde Gerichtsgebühren zu bezahlen, per se nicht als Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht iSd Art. 6 EMRK darstellt, wenn das Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu Gericht nicht beschnitten wird und die angewandten Maßnahmen verhältnismäßig in Bezug auf das angestrebte Ziel sind (EGMR 26.10.2010, Fall Marina, Appl. 46.040/07, Rz 50; 20.12.2007, Fall Paykar Yev Haghtanak ltd, Appl. 21.638/03, Rz 44ff.; 26.7.2005, Fall Podbielski und PPU Polpure, Appl. 39.199/98, 61 ff.; 19.6.2001, Fall Kreuz, Appl. 28249/95, Rz 53 ff.).

Die Gebühr für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht beträgt gemäß § 2 Abs. 1 BuLVwG-EGebV € 30,–. Sie entsteht gem. § 1 Abs. 2 BuLVwG-EGebV im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe und wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Ihre Bezahlung ist allerdings kein Zulässigkeitserfordernis im Beschwerdeverfahren.

Dies trifft auch im Falle des Beschwerdeführers zu, der vor der Verkündung des Erkenntnisses vom 24.08.2015 die Eingabengebühr nicht erlegte.

Der Gebührensatz kann überdies nicht als prohibitiv hoch angesehen werden (vgl. Fister, Gebühren und Ersatz der Aufwendungen, in Holoubek/Lang [Hrsg.]; ders., Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1049 f.).

Zu A.VI) Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers

1. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers damit, dass § 40 VwGVG aF vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde (VfSlg. 19.989/2015).

Die Aufhebung trat mit 31.12.2016 in Kraft. Die Bestimmung des § 8a VwGVG und § 40 VwGVG nF traten mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt noch nicht in Kraft.

Die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 VwGVG oder § 8a VwGVG kam mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht und der diesbezügliche Antrag ist sohin unzulässig (VfGH 25.06.2015, G 7/2015).

2. Selbst bei Anwendbarkeit des § 40 VwGVG auf das vorliegende Schubhaftverfahren wäre dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen:

Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG aF hatte das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich war. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlosch, ergab sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein konnte, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wurde. Dies war auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter war (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).

Dies würde auch für die Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG gelten, da § 8a Abs. 8 VwGVG § 40 Abs. 5 VwGVG entspricht.

3. Die Beschwerde stützt den Antrag weiters auf Art. 47 GRC sowie den Äquivalenzgrundsatz, da die Rechtsberatung nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig sei.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach im Erkenntnis vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, aus, dass davon auszugehen sei, dass ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenshilfe gegebenenfalls, wenn keine geeignete innerstaatliche Anspruchsgrundlage existiere, direkt auf Basis von Art. 47 Abs. 3 GRC zu gewähren sei. Für die Auslegung und Anwendung der Grundrechtecharta sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes maßgebend. Dieser berücksichtige wiederum die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Auch die Erläuterungen zu Art. 47 Abs. 3 GRC würden ausdrücklich auf ein das Judikat des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, verweisen, wonach Prozesskostenhilfe zu gewähren sei, wenn mangels einer solchen Hilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet sei. Es gebe auch ein Prozesskostenhilfesystem für die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtssachen. Für das Verständnis von Art. 47 Abs. 3 GRC sei damit die in diesem Urteil, mit dem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK konstatiert wurde, weil mangels Beigabe eines Rechtsanwalts kein wirksames Recht auf Zugang zum zuständigen Gericht gegeben war, angestellten Überlegungen maßgeblich. Dabei sei bedeutsam, dass die Beschwerdeführerin des vom EGMR entschiedenen Falles ihr Recht vor dem zuständigen Gericht auch persönlich geltend machen habe können. Das habe jedoch nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ihrem Anspruch auf Zugang zum Gericht nicht genügt; in Anbetracht der in materiell-rechtlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht gegebenen Schwierigkeiten des Verfahrens vor dem zuständigen Gericht und der besonders in Ehestreitigkeiten – diese seien dem zu beurteilenden Fall zu Grunde gelegen – möglichen emotionalen Spannungen sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, ohne anwaltlichen Beistand ihre Rechte wirksam wahrzunehmen; allerdings folge aus der Verpflichtung, Zugang zum Gericht zu gewährleisten, nicht zwangsläufig die generelle Verpflichtung der Vertragsstaaten, in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen Verfahrenshilfe zu gewähren. Es stehe jedem Staat frei, in welcher Weise er seien Verpflichtung erfülle, dem Einzelnen wirksamen Zugang zu den Zivilgerichten zu verschaffen; die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nur eine von denkbaren Möglichkeiten. Eine Vereinfachung des Verfahrens stelle eine weitere Möglichkeit dar, denn nicht in allen Fällen sei es dem Einzelnen unzumutbar, seinen Fall persönlich, ohne Hilfe eines Anwalts, dem Gericht vorzutragen. Daran habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil 22.12.2010, Rs C-279/09, Fall DEB Deutsche Energiehandles- und Beratungsgesellschaft mbH, festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen könne, einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen habe: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen.

In der weiteren Folge verneinte der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob § 52 Abs. 1 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 einen ausreichenden Komplementärmechanismus darstellte, der die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe entbehrlich machte, weil eine Vertretung des Fremden in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dieser Rechtslage nur gesichert war, wenn eine Rückkehrentscheidung Beschwerdegegenstand war, nicht aber im Falle der Schubhaft. Dies decke sich mit Art. 9 Abs. 6 und 7 RL 2013/33/EU, wonach es der Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht bedürfe, es aber vorzusehen sei, dass der Antragsteller unentgeltliche Rechtsberatung und –vertretung in Anspruch nehmen könne, und zwar dergestalt, dass zumindest die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrensdokumente und die Teilnahme an der Verhandlung im Namen des Antragstellers vor den Justizbehörden zu erfolgen habe. Diese Garantien entsprächen nach aktueller Sichtweise typischerweise dem, was einem Schubhäftling zur Sicherstellung eines effektiven Rechtsschutzes im Sinne der hier fraglichen Chartabestimmung anzugedeihen lassen sei. Dem entspreche § 52 Abs. 2 BFA-VG idF vor dem FRÄG 2015 nicht, weil eine Vertretung des Fremden in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Schubhaftsachen nicht zum Aufgabenkreis eines Rechtsberaters zähle.

Der Verfassungsgerichtshof hob die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG idF FRÄG 2015 als verfassungswidrig auf. Die Aufhebung trat mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft.

Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfGH 09.03.2016, G447/2015, aus:

"2.2.1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

2.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hegt in seinen Anträgen das Bedenken, dass § 52 Abs. 2 BFA-VG auf Grund der angefochtenen Wortfolge gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt:

Die genannte Bestimmung differenziere zwischen Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung einerseits und allen anderen Beschwerdeverfahren andererseits. Nur bei den erstgenannten Verfahren bestehe eine Verpflichtung der Rechtsberater, Fremde im Beschwerdeverfahren auf ihr Ersuchen hin zu vertreten. Bei den anderen Verfahren sei ein Rechtsberater dazu nicht verpflichtet; daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Rechtsberater auch in diesen Verfahren auf Ersuchen des Fremden an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen habe, weil sich diese Verpflichtung nicht auf das einer Verhandlung vorangehende oder ihr nachfolgende Verfahren erstrecke und überdies für das Bundesverwaltungsgericht keine generelle Verhandlungspflicht bestehe. Rückkehrentscheidungen, Anordnungen zur Außerlandesbringung oder Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der Grundversorgung von Asylwerbern seien ohne Zweifel gravierender als jene, in denen es – wie in den Anlassfällen – nur mehr darum gehe, welche Art von Aufenthaltsrecht einem Fremden zuerkannt werde. Dennoch fänden sich unter jenen Verfahren, in denen nach § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Vertretung zu leisten sei, auch solche von durchaus gravierender Bedeutung. Dies gelte vor allem für Fälle betreffend Schubhaft, die stets mit einem Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf persönliche Freiheit verbunden seien.

2.2.3. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Wortfolge in § 52 Abs. 2 BFA-VG:

2.2.3.1. Das Rechtsinstitut der Rechtsberatung im Asylverfahren war bereits in der Stammfassung des Asylgesetzes 2005, BGBl I 100/2005, enthalten, wobei der Gesetzgeber in den §§ 64 ff. leg.cit. Rechtsberatung für das asylrechtliche Zulassungsverfahren normierte und in § 66 leg.cit. die Einrichtung eines Flüchtlingsberaters vorsah. Mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl I 122/2009, wurde mit Wirksamkeit ab 1. April 2010 der Begriff "Flüchtlingsberater" in § 66 AsylG 2005 in "Rechtsberater" geändert; der "Rechtsberater" in § 64 AsylG 2005 hieß ab diesem Zeitpunkt "Rechtsberater im Zulassungsverfahren". Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlings- bzw. Rechtsberater hatten den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen unter anderem über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben war.

Angesichts dieser Rechtslage stellte der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg 18.809/2009 mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip klar, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedürfe:

Der Gesetzgeber habe nämlich den besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die Einrichtung der Rechtsberatung in der beschriebenen Form Rechnung getragen. Es sei daher "auch einem Asylwerber möglich, in einem Verfahren vor dem Asylgerichtshof seine Interessen und Rechte entsprechend geltend zu machen, ohne dass eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich" wäre.

In diesem Zusammenhang hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis VfSlg 18.847/2009 eine Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen Willkür auf, weil dieser zu Unrecht einen Antrag auf "kostenlose Rechtsvertretung" im zugrunde liegenden Asylverfahren allein als Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigabe eines Rechtsanwaltes gedeutet hatte. Wie der Verfassungsgerichtshof aussprach, war der Asylgerichtshof verpflichtet, sich mit dem darüber hinausgehenden, auch auf unionsrechtliche Vorgaben (unter Hinweis auf die Verfahrensrichtlinie in der damaligen Fassung) gestützten Begehren der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen, rechtliche Beratung und Vertretung (auch) durch Beistellung eines Flüchtlingsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 zu erhalten.

Mit Erkenntnis VfSlg 19.188/2010 hob der Verfassungsgerichtshof schließlich eine Entscheidung des Asylgerichtshofes wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf, mit welcher der Asylgerichtshof einen Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters zurückgewiesen hatte, weil hiefür keine gesetzliche Grundlage existiert habe. Der Verfassungsgerichtshof stellte fest, dass aus § 66 AsylG 2005 ein Antragsrecht an den Asylgerichtshof hervorginge. Art. 15 der Verfahrensrichtlinie in ihrer damaligen Fassung habe zur Folge, dass zumindest im Verfahren vor dem Asylgerichtshof eine kostenlose Rechtsberatung bzw. -vertretung bestehen müsse. Den Materialien zufolge habe der Gesetzgeber § 66 AsylG 2005 gerade "zur Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben" geschaffen. Infolge richtlinienkonformer Interpretation sei der Asylgerichtshof verpflichtet, einem Asylwerber auf dessen Antrag einen Flüchtlingsberater zur Vertretung im Verfahren vor dem Asylgerichtshof beizugeben bzw. über einen solchen Antrag jedenfalls meritorisch abzusprechen. Die Entscheidung über einen derartigen Antrag habe im Wege eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu erfolgen (vgl. auch VfSlg 19.641/2012).

Mit den am 1. Oktober 2011 in Kraft getretenen §§ 64 bis 68 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, schuf der Gesetzgeber ein neues, nach den einzelnen Asylverfahrensstadien abgestuftes Regelungsregime für die Rechtsberatung. Gemäß § 66 Abs. 1 leg.cit. war einem Asylwerber in einem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof gegen zurück- oder abweisende Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz, die keine Folgeanträge waren, kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite zu stellen. Das Bundesasylamt hatte den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung zu informieren und den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen. Rechtsberater hatten Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen und zu beraten, wobei den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen und gegebenenfalls Rückkehrberatung zu veranlassen war. Rechtsberater waren gemäß § 66a Abs. 2 leg.cit. unabhängig und hatten ihre Aufgaben weisungsfrei wahrzunehmen; sie hatten ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen und waren in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

Das Rechtsberatungsregime wurde schließlich in dieser Ausgestaltung – erweitert um die Fälle der Verhängung von Schubhaft sowie Rückkehrentscheidungen ohne damit in Zusammenhang stehende Asylverfahren – im Wesentlichen in das am 1. Jänner 2014 in Kraft getretene BFA-Verfahrensgesetz für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übernommen (vgl. RV 1803 BlgNR 24. GP, 33).

2.2.3.2. Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG haben Rechtsberater nunmehr Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in allen Fällen des Abs1 leg.cit. – also bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz – zu unterstützen und zu beraten sowie die Erfolgsaussicht der Beschwerde darzulegen. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

2.2.3.3. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinen Anträgen zutreffend festhält, nimmt der Gesetzgeber damit im Rahmen des Aufgabenbereichs der Rechtsberater in den genannten Verfahrensarten eine Differenzierung hinsichtlich der Vertretung eines Fremden und seiner bloßen Beratung und Unterstützung vor:

In Ermangelung einer eigenen Definition des in § 52 Abs. 2 BFA-VG verwendeten Vertretungsbegriffs ist von dem allgemeinen Begriffsverständnis der prozessualen Vertretung auszugehen. Diese besteht darin, dass ein Vertreter für die Partei bzw. in ihrem Namen mit der Wirkung handelt, als würde die Partei selbst den Verfahrensakt setzen oder entgegennehmen; der Vertreter gibt anstelle des Vertretenen und für diesen Erklärungen ab und bildet selbst einen diesbezüglichen Willen (vgl. zB VwGH 11.5.1987, 87/10/0049). Die Grenzen der gewillkürten Vertretung richten sich im Einzelfall nach der erteilten Vollmacht, im Falle der gesetzlich vorgesehenen Vertretung nach den Bestimmungen des Gesetzes. § 52 Abs. 2 BFA-VG oder andere in diesem Zusammenhang maßgebliche Bestimmungen sehen keine Einschränkung des Umfangs der – an das entsprechende Ersuchen des Fremden gebundenen – Vertretung in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen vor. Die Vertretungsbefugnis eines Rechtsberaters ist in diesen Fällen also nicht beschränkt, weshalb er zur Setzung sämtlicher Akte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht berechtigt und auch verpflichtet ist.

Dieses umfassende Tätigwerden für einen Vertretenen ist von einer bloßen Beratung und Unterstützung, die nach Maßgabe des § 48 Abs. 2 BFA-VG "objektiv" zu erfolgen hat, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber selbst geht diesbezüglich offenkundig von einem maßgeblichen Unterschied des Aufgabenprofils eines Rechtsberaters aus, weil er ansonsten in § 52 Abs. 2 BFA-VG keine Differenzierung zwischen der Beratung und Unterstützung einerseits und "auch" der Vertretung andererseits vorgenommen hätte.

2.2.3.4. Der Verfassungsgerichtshof teilt die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, dass – insbesondere auch vor dem Hintergrund des Art. 47 Abs. 3 GRC – kein sachlicher Grund erkennbar ist, warum nur in den durch die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet sein bzw. ein entsprechender Rechtsanspruch des Fremden bestehen soll:

2.2.3.4.1. Bei Beschwerdeverfahren gegen Rückkehrentscheidungen, Anordnungen zur Außerlandesbringung sowie Entscheidungen betreffend die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen handelt es sich zwar um Rechtsschutzverfahren gegen zweifelsohne gravierende asylrechtliche bzw. fremdenpolizeiliche Maßnahmen. So gehen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG sowie Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG mit der Verpflichtung des Fremden einher, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. § 52 Abs. 8 und § 61 Abs. 2 FPG); auch die Einschränkung oder der Entzug von Grundversorgungsleistungen entfaltet für die regelmäßig mittellosen und vom allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Asylwerber beträchtliche Auswirkungen.

Ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht vermag allerdings auch der Verfassungsgerichtshof keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür zu erkennen, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft – in denen es immerhin um einen Freiheitsentzug geht – anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist.

2.2.3.4.2. Auch aus den Materialien zu § 52 BFA-VG geht nicht hervor, warum die von der angefochtenen Wortfolge erfassten Verfahrensarten differenziert behandelt werden:

Aus der Entwicklung der die Rechtsberatung im Beschwerdeverfahren regelnden Bestimmungen ist ersichtlich, dass gemäß § 66 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 38/2011, Rechtsberater Asylwerber in ihrem Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof allgemein "unterstützen und beraten" mussten. Die Regelung, dass Rechtsberater Fremde in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Rückkehrentscheidungen "auf deren Ersuchen auch zu vertreten" hatten, wurde mit § 52 Abs. 2 BFA-VG in der Stammfassung, BGBl I 87/2012, geschaffen. Sie wurde mit BGBl I 70/2015 auf Verfahren betreffend Anordnungen zur Außerlandesbringung und Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen erstreckt.

Die Materialien (RV 1803 BlgNR 24. GP, 33) zum BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I 87/2012, lassen lediglich erkennen, dass der Gesetzgeber mit der Einführung der Vertretungspflicht in Verfahren betreffend Rückkehrentscheidungen "der Rückführungsrichtlinie" (gemeint:

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl. 2008 L 348, 98) entsprechen wollte. Warum er mit der Novelle BGBl I 70/2015 die Vertretungspflicht auf Beschwerdeverfahren betreffend Anordnungen zur Außerlandesbringung und Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen ausgedehnt hat, ist den Materialien hingegen nicht zu entnehmen; darin wird nämlich mit Verweis auf die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie sowie die Dublin III-Verordnung bloß die Aufnahme dieser Verfahrensarten in § 52 BFA-VG erklärt (vgl. RV 582 BlgNR 25. GP, 10).

Selbst wenn der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG die Umsetzung der genannten sekundären Unionsrechtsakte bezweckte, entbindet ihn dies nicht vom Verbot, eine unsachliche Differenzierung zu anderen Verfahrensarten vorzunehmen (zur "doppelten Bindung" des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Unionsrecht vgl. zB VfSlg 14.863/1997). Soweit mit der Novelle BGBl I 70/2015 Rechtsberater in Verfahren über internationalen Schutz und die Anordnung von Schubhaft zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht verpflichtet wurden, ist festzuhalten, dass die bloße Verpflichtung zur Teilnahme an einer Verhandlung nicht die Befugnis und – auf entsprechendes Ersuchen – die Verpflichtung zur Vertretung einschließt (zum Begriff der Vertretung vgl. Pkt. 2.2.3.3.).

2.2.3.4.3. Eine sachliche Begründung für die durch die angefochtene Wortfolge normierte Einschränkung der die Rechtsberater treffenden Vertretungspflicht ist schließlich auch mit Blick auf vorangehende Rechtslagen zur asylrechtlichen Rechtsberatung nicht zu finden: So waren Rechtsberater (davor "Flüchtlingsberater") gemäß § 66 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 122/2009, "in Verfahren nach diesem Bundesgesetz oder – soweit es sich um Asylwerber handelt – nach dem FPG", sohin in allen asylrechtlichen Verfahrenskonstellationen, zur Vertretung von Asylwerbern auf deren Verlangen verpflichtet. Eine Einschränkung bloß auf Verfahren betreffend die Erlassung einer asylrechtlichen Ausweisung gab es damals nicht; aus welchem sachlichen Grund es zur Einschränkung auf die angeführten Verfahrensarten kam, ist – wie ausgeführt – für den Verfassungsgerichtshof nicht ersichtlich.

2.2.4. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Sachlichkeit der angefochtenen Wortfolge in § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG treffen daher zu. Die Wortfolge ist dementsprechend wegen Verstoßes gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander als verfassungswidrig aufzuheben.

2.3. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die angefochtene Wortfolge in § 52 Abs. 2 zweiter Satz BFA-VG auch gegen Art. 47 Abs. 3 GRC verstößt."

Dem Verfahren des Beschwerdeführers kam auf Grund des Erkenntnisses VfGH 09.03.2016, E 1845/2015, Anlassfallwirkung zu.

Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG in der Fassung des Erkenntnisses VfGH 09.03.2016, G 447/2015 ua., hatten Rechtsberater demgemäß Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers zu unterstützen und beraten. Rechtsberater hatten Fremde in einem Beschwerdeverfahren auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater hatten den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft hatten Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.

Bereits am 01.10.2016 trat § 52 Abs. 2BFG-VG idgF in Umsetzung dieses Erkenntnisses in Kraft.

"(2) Rechtsberater unterstützen und beraten Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs. 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers. Rechtsberater haben Fremde in einem Beschwerdeverfahren auf deren Ersuchen auch zu vertreten. Rechtsberater haben den Beratenen jedenfalls die Erfolgsaussicht ihrer Beschwerde darzulegen. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremdenan der mündlichen Verhandlung teilzunehmen."

Der Ausschuss des Nationalrates führte dazu aus (AB 1097 BlgNR 25. GP 33):

"Gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG haben Rechtsberater Fremde oder Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG bei einer Rückkehrentscheidung, der Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz – zu unterstützen und zu beraten. Nur in Beschwerdeverfahren gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung sowie die Einschränkung oder den Entzug von Grundversorgungsleistungen haben Rechtsberater Fremde auf deren Ersuchen "auch" zu vertreten. In Verfahren über internationalen Schutz sowie über die Anordnung von Schubhaft haben Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2016 im Verfahren G 447-449/2015 u.a. die Wortfolge "gegen eine Rückkehrentscheidung, eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVGB 2005 oder eine Anordnung zur Außerlandesbringung" in § 52 Abs. 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 als verfassungswidrig aufgehoben hat. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 in Kraft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte eine unsachgemäße Differenzierung darin, dass nur in den die angefochtene Wortfolge erfassten Fällen ein Rechtsberater zur Vertretung des Fremden auf dessen Ersuchen verpflichtet ist. Es ergäben sich nämlich keine sachlichen Rechtfertigungsgründe dafür, dass Fälle der Verhängung von Schubhaft anders behandelt werden als jene Verfahren, in denen der Rechtsberater auf Ersuchen des Fremden auch zu einer Vertretung verpflichtet ist. Die im Sinne dieses Judikates vorgesehenen Adaptierungen des § 52 Abs. 1 und 2 sehen nunmehr, auch im Sinne einer Verfahrensvereinfachung und Effizienzsteigerung, Rechtsberatung, als unionsrechtlich gebotene Sonderform der rechtlichen Unterstützung von Antragstellern auf internationalen Schutz oder Antragstellern, die sonst in den Schutzbereich der nachfolgend genannten Regelungen des Unionsrechts fallen, in allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes (außer solchen, die rein kostenrechtliche Fragen zum Inhalt haben) vor. Dabei handelt es sich um Rechtsberatung im Sinne von Art. 20 der Verfahrens-RL, Art. 27 Abs. 5 und 6 der Dublin-III-VO, Art. 9 Abs. 6 der Aufnahme-RL und Art. 13 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger."

Der Rechtsberater erfüllte diese Verpflichtungen (vgl. VwGH 03.05.2016, Ro 2016/18/0001), wobei ihm der Beschwerdeführer auch Vollmacht inklusive Inkasso- und Zustellvollmacht erteilte. Der Rechtsberater brachte für den Beschwerdeführer die Beschwerde ein und vertrat ihn in der hg. mündlichen Verhandlung am 06.07.2015.

Soweit die Beschwerde ausführt, dass für den gewillkürten Vertreter keine qualitativen Mindeststandards festgelegt seien, weshalb keine Gleichwertigkeit mit der Beigebung eines Verfahrenshelfers bestehe, geht die Beschwerde ins Leere, da es sich beim gewillkürten Vertreter des Beschwerdeführers um den Rechtsberater handelt, der dem Anforderungsprofil des § 48 BFA-VG zu entsprechen hat.

Die Beschwerde bringt schließlich vor, dass der Beschwerdeführer mangels hinreichender Deutschkenntnisse und wegen der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage sei, Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst zu vertreten.

Im Sinne des Urteils des EGMR, 09.10.1979, Fall Airey, lag somit im Falle des Beschwerdeführers, dem ein Rechtsberater beigegeben war, der für ihn die Beschwerde einbrachte, der ihn in der hg. mündlichen Verhandlung vertrat, und dem er zudem Vertretungsvollmacht erteilte, kein Fall vor, indem mangels der unentgeltlicher Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Einlegung eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht gewährleistet gewesen wäre. Hat eine Partei in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einen Rechtsanspruch auf Vertretung durch einen Rechtsberater (§ 52 Abs. 1 BFA-VG 2014), dann besteht kein Anspruch auf einen Verfahrenshilfeverteidiger (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043).

Daher liegen auch die Voraussetzungen für die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der unionsrechtlichen Prozesskostenhilfe nicht vor.

Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG iVm § 22 Abs. 1 VwGVG kommt der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu.

Auf Grund des Fortsetzungsausspruches gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG im Erkenntnis vom 24.08.2015 konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, entfallen. Die Inschubhaftnahme des Beschwerdeführers nach seiner Wiedereinreise nach Österreich bedurfte der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich Spruchpunkt A.I. zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zu Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG mangelt.

Die Revision hinsichtlich Spruchpunkt A.IV ist zulässig, weil es an einer Rechtsprechung zur Auferlegung des Barauslagenersatzes durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG fehlt; eine solche besteht nur im Hinblick auf § 53 Abs. 4 BFA-VG und § 113 Abs. 1 Z 4 FPG (s. VwGH 19.05.2015, Ro 2014/21/0071).

Die Rechtslage zu A.II. und A.III. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar. Auch im Hinblick auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/20/0043) und die Befreiung von der Eingabengebühr liegt eine klare Rechtslage vor, die keinen Raum für Zweifel oder Interpretationsfragen lässt (vgl. OGH 22.03.21992, 5 Ob 105/90).

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