BVwG G302 2005000-1

G302 2005000-1Bundesverwaltungsgericht03.01.2017

Regest

betriebliche Tätigkeit, Geschäftsführung, Gesellschaft,<br/>Mitwirkungsrecht, Pflichtversicherung

Gesamter Gesetzestext

BVwG G302 2005000-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2005000.1.00

Spruch

G302 2005000-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch:

FOLK FOLK Rechtsanwälte, in 8605 Kapfenberg, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 17.06.2013, VSNR: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 17.06.2013, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF. fest, dass Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) im Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlegen sei. Weiters sprach die belangte Behörde aus, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung für das Kalenderjahr 2011 gemäß § 25 GSVG monatlich EUR 1.016,87 betrage und die BF gemäß § 27 GSVG verpflichtet sei, für die Zeit von 01.01.2011 bis 31.12.2011 in der Pensionsversicherung Beiträge in Höhe von EUR 177,95 monatlich und in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 77,79 monatlich zu entrichten. Darüber hinaus stellte die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 285,36 für das Beitragsjahr 2011 fest.

Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid und im folgenden Schriftverkehr im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass dieser mittels Datenaustausch mit der zuständigen Abgabenbehörde der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid der BF für das Jahr 2011 (Bescheid Datum: 27.11.2012) übermittelt worden sei und dieser neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausweise, welche kumuliert Einkünfte über der relevanten Versicherungsgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) ergeben würden. In diesem Zusammenhang habe die steuerliche Vertretung der BF der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Kommanditbeteiligung der BF an der "XXXX" (im Folgenden S KG) stammen würden. Grundsätzlich sollen Kommanditisten in die Sozialversicherung einbezogen werden, wenn sie in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig seien wie ein sonstiger, z.B. unbeschränkt persönlich haftender Komplementär. Der BF sei ein unternehmerisches Mitspracherecht bei der Unternehmensführung eingeräumt worden, das eine selbständige Erwerbstätigkeit indiziere bzw. einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.

In der Begründung des vorbezeichneten Bescheides findet sich eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht eingelangte Einspruch der rechtsfreundlichen Vertretung der BF, der im gegenständlichen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist. Dieses Rechtsmittel wurde mit dem Antrag verbunden, die Behörde II. Instanz möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass die BF nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege.

In der Beschwerde und im folgenden Schriftverkehr wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die BF auf Grund der vertraglichen Vereinbarung lediglich über 8,33% verfüge, sie nicht einmal eine Sperrminorität und damit auch keinen Einfluss auf das Unternehmen hätte. Auf Grund ihres geringen Anteils bestehe auch keine Möglichkeit, auf die unternehmerische Tätigkeit Einfluss auszuüben. Es sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Erwerbstätigkeit generell eine Tätigkeit voraussetze, also eine aktive Betätigung, die auf einen Erwerb, das heißt auf Einkünfte gerichtet sei. Wer hingegen sein Kapital arbeiten lasse, solle daraus keinen Versicherungsschutz erlangen und daher auch nicht versicherungspflichtig sein. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei davon auszugehen, dass die BF in der gegenständlichen Gesellschaft ihr Kapital arbeiten lasse, weshalb eine Versicherungspflicht nach der Judikatur nicht gegeben sei.

Abschließend stellte die BF den Antrag, ihrem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da dieses schon allein wegen des aktenwidrig vorgenommenen Sachverhaltes evident erfolgversprechend sei und keine Anhaltspunkte vorlägen, dass sie durch ihr Verhalten eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen bezwecken würde.

3. Am 22.07.2013 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Beschwerde der BF unter Anschluss einer Stellungnahme und den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Landeshauptmann der Steiermark (im Folgenden: LH) vor.

4. Mit Bescheid vom 21.11.2013, GZ: ABT11-A6420v118/2013-9, gab der LH dem Antrag der BF, ihrer gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.

5. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit legte der LH die Beschwerde der BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurden diese am 17.03.2014 der Gerichtsabteilung G302 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 29.10.2008 errichteten Herr XXXX (im Folgenden: GS), Frau XXXX (im Folgenden: BS), Frau XXXX (im Folgenden: JS) und die BF die S KG. Das Substrat dieser Kommanditgesellschaft bildet im Wesentlichen das vom Gesellschafter GS eingebrachte Einzelunternehmen "XXXX" (Punkt 1. des "Zusammenschluss- zugleich Gesellschaftsvertrages" vom 29.10.2008).

GS ist Komplementär dieser Gesellschaft. Die übrigen Gesellschafterinnen, darunter die BF, sind Kommanditistinnen (Punkt 5. 1. Gesellschafter, Einlagen und Kapitalanteile des "Zusammenschluss- zugleich Gesellschaftsvertrages" vom 29.10.2008). Während der Komplementär in die Kommanditgesellschaft sein Einzelunternehmen eingebracht hat, hat die BF eine Kommanditeinlage von EUR 2.500,-- geleistet, die einen Anteil an der Gesellschaft von 8,33 % repräsentiert. Die beiden übrigen Kommanditistinnen, JS und BS, leisteten ebenfalls Bareinlagen, und zwar JS EUR 2.500,-- und BS EUR 5.000,--. Während sich die Kommanditistin BS überdies zur Einbringung ihrer Arbeitskraft, d.h. zur Arbeitsleistung verpflichtete, haben JS und die BF keine derartige Verpflichtung übernommen. In Ansehung der BF kann mangels konkreter Anhaltspunkte nicht festgestellt werden, dass diese abgesehen von ihrer Kommanditeinlage von EUR 2.500,-- tatsächlich Arbeitsleistungen in der S KG erbracht hat.

Hinsichtlich der Kommanditistinnen bestimmt der "Zusammenschlusszugleich Gesellschaftsvertrag" vom 29.10.2008 (im Folgenden kurz: Gesellschaftsvertrag) Folgendes:

"5. Gesellschafter, Einlagen und Kapitalanteile

[...]

(3) Frau XXXX bringt ihre Arbeitskraft ein und leistet eine Bareinlage von EUR 5.000,--.

(4) Frau XXXX und Frau XXXX leisten je eine Bareinlage in Höhe von EUR 2.500,--.

(5) Herr XXXX ist somit mit 66,67 %, Frau XXXX mit 16,67 % und Frau XXXX und Frau XXXX mit je 8,33 % an der Gesellschaft beteiligt."

Der Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft besteht aus dem Betrieb eines Ingenieurbüros gemäß § 94 Z 69 GewO 1994, dem Betrieb eines technischen Büros für Biologie und der Planung, Beratung und Erstellung von Gutachten in ökologischen Belangen (Punkt 2. Unternehmensgegenstand des Gesellschaftsvertrages vom 29.10.2008). Zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft nach außen ist lediglich der Komplementär, GS, berechtigt und verpflichtet. Dagegen sind die Kommanditisten, darunter die BF, weder zur Geschäftsführung, noch zur Vertretung der Gesellschaft nach außen berechtigt und verpflichtet.

Der Gesellschaftsvertrag normiert weiters, dass bestimmte, dort beispielhaft angeführte, über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehende Maßnahmen des Beschlusses aller Gesellschafter bedürfen (siehe dazu Punkt 8. Unterpunkt 5. Geschäftsführung des Gesellschaftervertrages vom 29.10.2008). Bei diesen demonstrativ aufgezählten Maßnahmen handelt es sich insbesondere um den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften, das Eingehen von Verbindlichkeiten über EUR 10.000,--, die Übernahme von Bürgschaften, Wechsel- oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen und die Bestellung von Prokuristen.

Punkt 8. Geschäftsführung des Gesellschaftsvertrages lautet wörtlich wie folgt:

"8. Geschäftsführung

(1) Zur Geschäftsführung ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter XXXX berechtigt und verpflichtet. Er hat die Geschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers zu führen.

(2) Geschäftsführende Gesellschafter können sich einvernehmlich eine Geschäftsordnung geben, in der die Geschäftsführungsagenden aufgeteilt werden. Jeder geschäftsführende Gesellschafter kann die in seinem (richtig: seinen) Geschäftsführungsbereich fallenden gewöhnlichen Maßnahmen selbständig treffen. Ein Widerspruchsrecht im Sinne des § 115 Abs. 1 UGB besteht nicht.

(3) Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf alle Handlungen, die Deckung im Unternehmensgegenstand finden. Jedoch haben die geschäftsführungsbefugten Komplementäre alle Beschränkungen einhalten, die durch diesen Gesellschaftsvertrag festgelegt werden.

(4) Insbesondere sind die geschäftsführungsbefugten Komplementäre verpflichtet, in den im Vertrag angeführten Fällen die Gesellschafterversammlung zu befassen.

(5) Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens hinausgehen, bedürfen eines vorangehenden einstimmigen Gesellschafterbeschlusses. Insbesondere folgende Geschäfte gelten als über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehend:

a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften

b) Eingehen von Verbindlichkeiten über einen Betrag von EUR 10.000,-

im Einzelfall

c) die Übernahme von Bürgschaften, Wechsel- oder ähnlichen Haftungsverpflichtungen

d) die Bestellung von Prokuristen"

Punkt 9. Vertretung des Gesellschaftsvertrages lautet wörtlich wie folgt:

"9. Vertretung

(1) Zur Vertretung der Gesellschaft ist der Gesellschafter Herr XXXX alleine berechtigt.

(2) Die Vertretungsmacht erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Geschäftsführungsbefugnis."

Die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft ist bei einer Anwesenheit von 75 % des Kapitals gegeben (siehe dazu Punkt 11. Unterpunkt 1. Beschlussfähigkeit des Gesellschaftsvertrages).Das Stimmrecht richtet sich nach der Höhe der Einlage ("bedungene Einlage"). In diesem Zusammenhang gewährt je EUR 1,-- der bedungenen Einlage eine Stimme. Diesen Betrag nicht übersteigende Beiträge werden nicht berücksichtigt (siehe dazu Punkt 12. Unterpunkte 1. und 2. Stimmrecht, Vertretung des Gesellschaftsvertrages).

Gemäß Punkt 13. Unterpunkte 1. und 2. Gesellschafterbeschlüsse, erforderliche Mehrheiten des Gesellschaftsvertrages können Gesellschafterbeschlüsse in allen Angelegenheiten der Gesellschaft gefasst werden, und zwar grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Abweichend davon wird eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen für folgende, abschließend aufgezählte Maßnahmen gefordert: die Änderung des Gesellschaftsvertrages, die Ausschließung eines Gesellschafters, die Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung, die Bildung und Auflösung von Rücklagen, die Verzinsung der Verrechnungskosten, die Erteilung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis an die Komplementäre, die Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, der Abschluss von Dienstverträgen mit den Geschäftsführern, die Erteilung der Prokura und deren Widerruf, Investitionen, die den Betrag von EUR 30.000,-- übersteigen, die Aufnahme von Krediten und sonstigen Finanzierungsformen (Leasing, Schuldverschreibungen) über einem Gesamtvolumen von EUR 20.000,-- und der Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die über die voraussichtliche Vertragslaufzeit gerechnet zu einer Belastung von über EUR 20.000,-- führen.

Abweichend davon bedürfen folgende Maßnahmen eines einstimmig gefassten Beschlusses: die Aufnahme eines neuen Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft (Punkt 13. Unterpunkt 3. Gesellschafterbeschlüsse, erforderliche Mehrheiten des Gesellschaftsvertrages) und die Übertragung des gesamten oder eines Teils des Gesellschaftsanteils durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (siehe dazu Punkt 16. Unterpunkt 1. des Gesellschaftsvertrages).

Dagegen bedarf der Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft aus wichtigem Grund, so insbesondere wegen der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters, der Pfändung des Gesellschaftsanteils durch einen Privatgläubiger eines Gesellschafters, des nachhaltigen Verhaltens des Gesellschafters, das "einem gedeihlichen Zusammenwirken der Gesellschafter hinderlich ist" und wegen der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen eines (mit einfacher Mehrheit) gefassten Beschlusses der Gesellschaft (Punkt 18. Ausschluss von Gesellschaftern des Gesellschaftsvertrages).

Den Kommanditistinnen ist insoweit ein Kontrollrecht eingeräumt, als sie jederzeit während der Geschäftsstunden in den Jahresabschluss Einsicht nehmen können (siehe dazu Punkt 15. Unterpunkt 2. Kontrollrechte des Gesellschaftsvertrages).

Die Übertragung des gesamten oder eines Teils des Gesellschaftsanteils durch Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf der Zustimmung aller übrigen Gesellschafter. Dagegen bedarf die Übertragung eines Gesellschaftsanteils oder eines Teiles davon an die Kinder und deren Nachkommen keiner Zustimmung der übrigen Gesellschafter (siehe dazu Punkt 16. Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Gesellschaftsvertrages).

Scheidet ein Gesellschafter aus, und kommt in diesem Fall eine Einigung über den Abfindungsbetrag nicht zustande, so bestimmt sich dieser anteilig nach der auf den Stichtag des Ausscheidens zu errichtenden Auseinandersetzungsbilanz. In dieser Bilanz sind nur die durch die Inanspruchnahme steuerlicher Investitionsbegünstigungen gebildeten stillen Reserven aufzulösen, sowie unbewegliche Wirtschaftsgüter mit dem Verkehrswert anzusetzen. Dem ausscheidenden Gesellschafter ist das ermittelte Ausfindungsguthaben, bei dem der Firmenwert nicht angesetzt wird, in vier gleich bleibenden Jahresraten auszuzahlen. Mit jeder Rate sind die darauf entfallenden Zinsen zu entrichten, die ab dem Stichtag des Ausscheidens bzw. Ablebens mit 8 % p.a. zu berechnen sind (siehe dazu Punkt 20. Abschichtung des Gesellschaftsvertrages).

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2011 bis 31.12.2011) erzielte die BF folgende Einkünfte:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit EUR 1.393,33

  • Einkünfte aus selbständiger Arbeit EUR 2.727,45

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb EUR 9.474,96

Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 9.474,96 entstammen der Kommanditbeteiligung der BF an der S KG

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter, zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse und zur Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die S KG, sowie dem Schriftsatzvorbringen der BF und der belangten Behörde.

Da der Gesellschaftsvertrag von keiner der beiden Parteien inhaltlich in Zweifel gezogen und die Echtheit und Richtigkeit der vorgelegten Urkunden nicht bestritten wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

Die zur Tätigkeit der BF in der S KG getroffenen Feststellungen beruhen auf dem wechselseitigen Vorbringen der BF und der belangten Behörde vor dem LH und vor dem Bundesverwaltungsgericht, und weiters auf dem vorgelegten, die BF betreffenden Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 und auf dem ebenfalls zur Vorlage gebrachten, die BF betreffenden Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für das Kalenderjahr 2011. Da sich beide letztgenannten Nachweise im Hinblick auf die Beschäftigungszeiten decken, konnten auch sie der gegenständlichen Erledigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Somit konnte nicht festgestellt werden, dass die BF Arbeitsleistungen für die S KG erbracht hat.

Die zur Höhe der erzielten Einkünfte getroffenen Feststellungen und weiters die Feststellungen zu den erzielten Einkunftsarten gründen auf dem zum 27.11.2012 datierten Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 der für die BF sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde (Finanzamt Graz Stadt).

Die Feststellungen zur Herkunft der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gründen im Wesentlichen auf den diesbezüglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Feststellungen, dass die von der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum aus Gewerbebetrieb erzielten Einkünfte aus der Kommanditbeteiligung an der S KG stammen und der im Wesentlichen damit übereinstimmenden Stellungnahme der BF im Einspruch vom 02.08.2013, die wie folgt lautet:

"[...] Ich bringe lediglich Kapital ein und kann aufgrund meines geringen Anteils in keiner Weise Einfluss auf die Unternehmenstätigkeit ausüben, nicht einmal durch Fernbleiben von der Gesellschafterversammlung, da diese auch ohne meine Anwesenheit beschlussfähig ist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung ist daher eindeutig davon auszugehen, dass ich in der gegenständlichen Gesellschaft lediglich ‚mein Kapital arbeiten lasse', weshalb auch eine Versicherungspflicht nach der Judikatur nicht gegeben ist.

[...]"

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes der Steiermark, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3. 2 Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für das Jahr 2011 für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

3.3. Den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Kern die Frage, ob die belangte Behörde im Anlassfall zu Recht das Bestehen der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 01.01.2011 bis 31.12.2011 festgestellt hat.

In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Fragen der Pflichtversicherung eines Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin und der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt. Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.

Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 18.12.2003, Zl. 2000/08/0068 (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt dabei jedoch keine entscheidende Rolle.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die BF über ihre bloße Kommanditistenstellung hinaus ihre Arbeitsleistung in den Betrieb der Kommanditgesellschaft eingebracht hat und nicht bloß ihr "Kapital arbeiten" ließ, sohin "selbständig erwerbstätig" gewesen wäre, sind weder aus dem vorliegenden Einkommensteuerbescheid für 2011, noch aus dem Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für das Kalenderjahr 2011, noch aus der im Verwaltungsakt einliegenden Korrespondenz ihrer steuerlichen Vertretung ableitbar.

In Anbetracht der Gesetzesmaterialien EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP zu § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Entwicklungsgeschichte dieser Bestimmung steht fest, dass Kommanditisten bzw. Kommanditistinnen einer Kommanditgesellschaft nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollten. Das gilt jedoch nicht für Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", das heißt, sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin beschränken.

Da der Kommanditist bzw. eine Kommanditistin gemäß § 170 UGB von der Vertretung der Kommanditgesellschaft grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist bzw. die Kommanditistin in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten bzw. Kommanditistinnen, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 mwN).

Gegenständlich hat das Ermittlungsergebnis ergeben, dass der BF zumindest im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom Gesellschaftsvertrag keinerlei Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt waren.

Gemäß § 164 HGB (jetzt: UGB) sind Kommanditisten bzw. Kommanditistinnen grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.

Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Dabei sind der Gesellschaftsvertrag, die Art und der Umfang des Betriebs, sowie die Art, Größe und die Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb maßgebend.

Wurden dem Kommanditisten bzw. der Kommanditistin entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, die über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm bzw. ihr ein derartiger Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist bzw. die Kommanditistin am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Ob einem Kommanditisten bzw. einer Kommanditistin mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm bzw. ihr nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich die Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheit des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm bzw. ihr nicht nur das Widerspruchsrecht des § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB iVm. § 116 Abs. 1 UGB zusteht.

Außergewöhnliche Geschäfte sind solche, die nach Art und Inhalt (wie etwa einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben, d.h. in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).

Die BF ist an der Kommanditgesellschaft mit 8,33 % beteiligt (siehe dazu Punkt 5. Unterpunkt 5. des Gesellschaftsvertrages). Im Hinblick auf die Bestimmung des Punktes 2 des Gesellschaftsvertrages erstreckt sich der Unternehmensgegenstand der S KG auf den Betrieb eines Ingenieurbüros, den Betrieb eines technischen Büros für Biologie und die Planung, Beratung und Erstellung von Gutachten in ökologischen Belangen.

Unter Berücksichtigung des Unternehmensgegenstandes ist schon auf Grund der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein auf die Führung eines technischen Büros ausgerichtetes Unternehmen nur selten einen Dienstvertrag mit einem Geschäftsführer abschließt, sodass diesen Geschäften regelmäßig Ausnahmecharakter zukommt. Selbst die Aufnahme von technischen Mitarbeitern zur Erreichung des Unternehmensziels erscheint dem erkennenden Verwaltungsgericht mangels konkreter Anhaltspunkte nicht als Maßnahme, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgehen würde.

Dies gilt auch für die in den lit. a bis h und j genannten Maßnahmen (Änderung des Gesellschaftsvertrages, Ausschließung eines Gesellschafters, Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses, Gewinnverwendung, Bildung und Auflösung von Rücklagen, Verzinsung der Verrechnungskonten, Erteilung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis an die Komplementäre, Entziehung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, sowie die Erteilung der Prokura und deren Widerruf), die per se nicht als Maßnahmen angesehen werden können, die zum gewöhnlichen Betrieb des als Ingenieurbüros geführten Unternehmens der S KG gehören.

Bei den Maßnahmen von lit. k bis m (Großinvestitionen, die den Betrag von EUR 30.000,-- übersteigen; Aufnahme von Krediten und sonstigen Finanzierungsformen (Leasing, Schuldverschreibungen) über ein Gesamtvolumen von EUR 20.000,--; Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, die über die voraussichtliche Laufzeit gerechnet zu einer Belastung von über EUR 20.000,-- führen) ist insofern eine Einschränkung der Mitwirkung der Gesellschafterinnen, namentlich der BF, eingezogen, als ihnen bzw. ihr nur bei Überschreitung der entsprechenden Schwellenwerte ein Mitwirkungsrecht zukommt.

Bis zum Erreichen dieser Schwellenwerte ist der zur Geschäftsführung berechtigte und verpflichtete Komplementär der KG zur Umsetzung der in Punkt 13. Unterpunkt 2. lit. k bis m näher bezeichneten Maßnahmen berufen.

Dass hinsichtlich der in Punkt 13 Unterpunkt 2 lit. k Schwellenwerte eingezogen wurden, spricht aus der Sicht des Verwaltungsgerichtes dafür, dass Maßnahmen unterhalb des maßgeblichen Schwellenwertes häufiger vorkommen, womit es sich um Maßnahmen handelt, die über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der KG hinausgehen, und daher vom Komplementär erledigt werden sollen.

Während für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht auszuschließen ist, dass Maßnahmen gemäß Punkt 13 Unterpunkt 2 lit. k bis m des Gesellschaftsvertrages zu den gewöhnlichen Geschäften eines auf den Betrieb eines Ingenieurbüros, den Betrieb eines technischen Büros für Biologie und die Planung, Beratung und Erstellung von Gutachten in ökologischen Belangen ausgerichteten Unternehmens zählt, so ist hier zu beachten, dass eine Mitwirkung der Gesellschafterinnen nur bei Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes vorgesehen ist, während in dem vom Verwaltungsgerichtshof behandelten Beschwerdefall mangels im Gesellschaftsvertrag geregelter Schwellenwerte der zur Geschäftsführung berechtigte und verpflichtete Komplementär der KG bei Anstehen dieser Geschäfte stets einen Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen hat.

Gemäß § 164 UGB in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2005 sind Kommanditisten und Kommanditistinnen grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.

Im angefochtenen Bescheid hat sich die belangte Behörde mit dem Vorbringen der BF nicht näher auseinandergesetzt, dass diese lediglich ihr Kapital habe arbeiten lassen. Damit hat die BF vorgebracht, dass sie in der S KG nicht "selbständig erwerbstätig" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gewesen sei (siehe dazu das Schreiben der steuerlichen Vertretung der BF vom 03.01.2013).

Als "selbständig erwerbstätig" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gilt ein Kommanditist bzw. eine Kommanditistin dann, wenn ihm bzw. ihr auf Grund der rechtlichen Gegebenheiten Geschäftsführungsbefugnisse zukommen, die über die ihm bzw. ihr gesetzlich zustehenden Mitwirkungsrechte an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen und er bzw. sie damit maßgeblichen Einfluss auch auf die laufende Geschäftsführung besitzt (siehe dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041; vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 und vom 18.02.2009, Zl. 2007/08/0043 mwN). Dabei muss es sich um Geschäfte handeln, die über den Umfang des § 164 UGB hinausgehen. § 164 UGB bestimmt, dass ein Kommanditist bzw. eine Kommanditistin von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen ist und einer unbeschränkt haftenden Gesellschafter (Anm.: Komplementäre) nicht widersprechen kann, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht.

Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt. Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz 105 zu § 2).

Im Ergebnis erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass ihr durch die vertragliche Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages kein maßgeblicher Einfluss bzw. ein Mitspracherecht zugekommen sei, als berechtigt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. dazu VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).

Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist (siehe dazu VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass der Gesetzgeber mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Arten hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, das die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkommensarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist (siehe dazu weiter VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

Der für das Kalenderjahr 2011 vorgelegte Einkommensteuerbescheid der zuständigen Abgabenbehörde weist neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, selbständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb aus, die die maßgebende Versicherungsgrenze übersteigen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2010 sind von der Versicherungspflicht ausgenommen Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im betreffenden Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Gesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie in diesem Kalenderjahr sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder eine Pension nach diesem Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen Berufsvertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kindergeldbetreuungsgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgeldgesetz, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977 beziehen. Im beschwerdegegenständlichen Kalenderjahr hat die BF eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt und daraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.

Unter Berücksichtigung der in § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG für das Kalenderjahr 2011 normierten (monatlichen) Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 374,02 belief sich die Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 leg. cit. auf EUR 4.488,24.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 iVm. § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG setzt Versicherungstätigkeit der beschwerdeführenden Kommanditistin auch deren betriebliche Tätigkeit im Unternehmen der KG voraus. Dafür bestehen im gegenständlichen Beschwerdefall jedoch keinerlei Anhaltspunkte.

Angesichts dessen kann eine Auseinandersetzung mit der Errechnung der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG dahingestellt bleiben.

Im gleich gelagerten Fall der Schwester der BF JS wurde mit Beschluss des VwGH vom 28.11.2016, Zl. XXXX, die Amtsrevision der belangten Behörde gegen das aufhebende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.04.2015, XXXX, zurückgewiesen. Begründend führte der VwGH an, dass aus der in der Revision vorgebrachten "Mittätigkeit" von JS in der S KG eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht abgeleitet werden könne.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet, war dieser daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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