BVwG W231 2141032-1

W231 2141032-1Bundesverwaltungsgericht02.01.2017

Regest

Ausbildung, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Bewirtschaftung, Direktzahlung,<br/>Förderungswürdigkeit, Junglandwirt, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitteilung, Nachweismangel, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Vorlageantrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W231 2141032-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W231.2141032.1.00

Spruch

W231 2141032-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, Zl. XXXX , nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, Zl. XXXX , betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung so abgeändert, dass dem Antrag auf Zahlung für Junglandwirte stattgegeben wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Ein Nachweis über die abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung wurde nicht vorgelegt.

2. Mit Bescheid vom 28.04.2016, Zl. XXXX (Ausgangsbescheid), gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Direktzahlungen in Höhe von EUR 3.641,92. U.a. der Antrag auf eine Zahlung für Junglandwirte wurde mangels Vorlage eines Ausbildungsnachweises abgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.06.2016 Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Abweisung des Antrags auf Zahlung für Junglandwirte richtet. Gegen die Abweisung anderer Anträge iZm Direktzahlungen 2015 wendet sich die Beschwerde nicht. Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Zeugnis über die abgeschlossene erforderliche Ausbildung als Korrektur zum MFA 2015 hochgeladen hatte. Laut AMA legte der Beschwerdeführer zwar ein Deckblatt des Zeugnisses, dieses aber nicht vollständig und daher keinen vollständigen Ausbildungsnachweis vor.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, Zl. XXXX , gewährte die belangte Behörde eine Direktzahlung für 2015 iHv EUR 3.6.42,94 und wies den Antrag auf Zahlung für Junglandwirte erneut mit der Begründung ab, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle. Die Beschwerdevorentscheidung erging aufgrund geringfügiger Änderungen in der Berechnung, hervorgerufen durch die Umstellung der Berechnung der Zahlungsansprüche von zwei auf vier Kommastellen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, dem das Reife- und Diplomprüfungszeugnis des Beschwerdeführers einer Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft (dreijähriger Aufbaulehrgang) sowie ein Abschlusszeugnis der Landwirtschaftlichen Landeslehranstalt Lienz jeweils in vollständiger Form beigegeben wurde.

6. Am 01.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Akten des Verfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. Im Rahmen der Beschwerdeaufbereitung merkt die belangte Behörde an, dass dieser Ausbildungsnachweis von ihr positiv berücksichtigt werden könnte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer absolvierte die Landwirtschaftliche Landeslehranstalt Lienz (Abschlusszeugnis vom XXXX ) und dann die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft XXXX , Steiermark (dreijähriger Aufbaulehrgang). Er hat die abschließende Reife- und Diplomprüfung am XXXX vor der Prüfungskommission mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt.

Mit Wirksamkeit von XXXX wurde der gesamte Betrieb mit der Hauptbetriebsnummer XXXX auf den Beschwerdeführer übertragen.

Der Beschwerdeführer stellte elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 und die Zahlung für Junglandwirte beantragte. Ein Ausbildungsnachweis wurde nicht beigelegt, weswegen der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte abgewiesen wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, der abermals kein Ausbildungsnachweis in vollständiger Form beigegeben wurde, weswegen der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung erneut abgewiesen wurde. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag mit Ausbildungsnachweis in vollständiger Form ein.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung, der Beschwerde und dem Vorlageantrag, einschließlich dem beigegebenen Ausbildungsnachweis, dem MFA 2015 sowie dem Formular "Ergänzung zum Bewirtschafterwechsel", aus dem sich der Zeitpunkt der Betriebsübergabe ergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 4 Abs. 1 lit. a und Art. 50 Abs. 1 bis 3 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lauten:

"Artikel 4

Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;"

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[ ]

(8) In Abweichung von den Absätzen 6 und 7 können die Mitgliedstaaten jährlich den Betrag der Zahlung für Junglandwirte berechnen, indem ein Zahlenfaktor, der 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar entspricht, mit der Zahl der Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 32 Absatz 1 aktiviert hat, oder mit der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 36 Absatz 2 angemeldet hat, multipliziert wird.

Die nationale Durchschnittszahlung je Hektar wird berechnet, indem die nationale Obergrenze für das Kalenderjahr 2019 gemäß Anhang II durch die gemäß Artikel 33 Absatz 1 oder Artikel 36 Absatz 2 angemeldete beihilfefähige Hektarfläche geteilt wird."

Die §§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) lautet:

Zahlung für Junglandwirte

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 19 Abs. 3 MOG 2007 lautet:

"(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 – DIZA-VO) lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

3.3. Zu Spruchpunkt A):

3.3.1. Gegenstand des Verfahrens:

Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG i. V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Im konkreten Fall erhob der Beschwerdeführer am 13.06.2016 Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid, die AMA erließ binnen viermonatiger Frist die Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am 14.09.2016.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer fristgerecht binnen zwei Wochen am 19.09.2016 den Vorlageantrag ein.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist die Beschwerde vom 13.06.2016 gegen den Ausgangsbescheid der belangten Behörde. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Insoweit der Vorlageantrag ein zur ursprünglichen Beschwerde konkretisiertes Vorbringen enthält, stellt dies eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde dar (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3, wonach aus der Regelung des § 15 VwGVG geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann). Aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann aber nur die (außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde) an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Da sich – wie im Folgenden zu begründen ist – die Beschwerde in der Sache als berechtigt erweist, war daher die Beschwerdevorentscheidung abzuändern.

3.3.2. In der Sache:

Gemäß § 12 der oben zitierten Direktzahlungs-Verordnung 2015 müssen Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (d.h. die Zahlung an Junglandwirte) beantragen, spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen.

Der Beschwerdeführer absolvierte die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft XXXX , Steiermark (dreijähriger Aufbaulehrgang) und hat die abschließende Reife- und Diplomprüfung am XXXX vor der Prüfungskommission mit ausgezeichnetem Erfolg abgelegt. Mit Wirksamkeit von XXXX wurde der gesamte Betrieb mit der Hauptbetriebsnummer XXXX auf den Beschwerdeführer übertragen, der Nachweis einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten einschlägigen höheren Ausbildung liegt damit bereits bei Bewirtschaftungsbeginn vor.

Dem Vorlageantrag liegt nunmehr auch der Ausbildungsnachweis in vollständiger Form bei, sodass – wie im Übrigen auch die belangte Behörde im Rahmen der Beschwerdeaufbereitung zum Ausdruck bringt – die Voraussetzungen des § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 als erfüllt anzusehen sind.

Der Beschwerde war daher stattzugeben, die Beschwerdevorentscheidung der AMA war spruchgemäß abzuändern und der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, gemäß den Vorgaben in Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen sowie das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

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