BVwG W199 2117872-1

W199 2117872-1Bundesverwaltungsgericht02.01.2017

Regest

Bindungswirkung gerichtliche Einbringung, Einhebungsgebühr,<br/>Geldstrafe, Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W199 2117872-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W199.2117872.1.00

Spruch

W 199 2117872-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes Linz vom 20.10.2015, Zl. Jv 883/15w-33 (458 Rev 2410/15z), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 6b Abs. 4 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Beschluss vom 9.1.2015, 22 E 8372/14 w-27, verhängte das Bezirksgericht XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) im Rahmen eines Exekutionsverfahrens (Unterlassungsexekution) über die beschwerdeführende Gesellschaft (die verpflichtete Partei des Exekutionsverfahrens) wegen mehrfachen Zuwiderhandelns gegen den Exekutionstitel ua. eine Geldstrafe von 90.000 Euro. Gegen diesen Beschluss erhob die beschwerdeführende Gesellschaft einen Rekurs, dem das Landesgericht Linz (in der Folge: Landesgericht) mit Beschluss vom 12.2.2015, 14 R 17/15s, nicht Folge gab.

Am 25.2.2015 verfügte der Richter des Bezirksgerichtes, der den Beschluss vom 9.1.2015 erlassen hatte, die Einhebung der Geldstrafe.

2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.2.2015, 22 E 8372/14 w-27, forderte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts namens der Präsidentin des Landesgerichtes – der belangten Behörde – die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 9.1.2015 verhängte Geldstrafe von 90.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 4.3.2015 zugestellt.

Am 11.3.2015 erhob die beschwerdeführende Gesellschaft eine Vorstellung, in der sie ausführte, die in Frage stehende Forderung sei eine Beugestrafe auf Grund einer Einstweiligen Verfügung im Hauptverfahren. Das Titelverfahren sei "nach wie vor ausständig". Sollte die beschwerdeführende Gesellschaft das Titelverfahren gewinnen, so müssten bereits bezahlte Beugestrafen zurückerstattet werden bzw. dürften bereits verhängte Beugestrafen nicht mehr eingetrieben werden. Dies ergebe sich aus § 399 Abs. 1 Z 4 EO sowie aus der ständigen Rechtsprechung. Daher werde beantragt, das Einbringungsverfahren gemäß § 7 Abs. 6 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) auszusetzen.

Das "erkennende Gericht" verkenne in der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 1000 Euro das Auslangen zu finden gewesen. Im Übrigen könne die verhängte Beugestrafe nicht eingehoben werden, da sie auf Grund eines unanwendbaren Gesetzes verhängt worden sei. Die beschwerdeführende Gesellschaft führte weiter aus, weshalb sie das Glücksspielgesetz – das dem seinerzeitigen Unterlassungsbegehren zugrunde gelegen hatte – für unionsrechtswidrig halte, und schloss aus dem Verbot der Inländerdiskriminierung, dass im vorliegenden Fall das gesamte Gesetz nicht angewandt werden dürfe. Diese Unanwendbarkeit müsse sich "zwingend auch auf die Verhängung von Beugestrafen auswirken".

Am 17.4.2015 legte die Kostenbeamtin des Bezirksgerichts die Vorstellung der belangten Behörde vor, bei der sie am 20.4.2015 einlangte. Am selben Tag legte der Revisor einen "Amtsvermerk" an, dessen für die Angabe von Ermittlungsschritten vorgesehene Rubrik leer blieb. Mit Bescheid vom 4.5.2015 stellte die belangte Behörde fest, dass der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.2.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten sei (Spruchpunkt A), und verwies die beschwerdeführende Gesellschaft mit ihrer Vorstellung auf diese Entscheidung (Spruchpunkt B). Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang geschildert, sodann wurden rechtliche Grundlagen dargestellt und ausgeführt, der Kostenteilakt sei der belangten Behörde erst vorgelegt worden, nachdem die in § 57 Abs. 3 AVG normierte Frist für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens abgelaufen gewesen sei. Daher sei der angefochtene Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) ipso iure außer Kraft getreten.

Am 25.9.2015 richtete die belangte Behörde ein Schreiben an die beschwerdeführende Gesellschaft, in dem sie den bisherigen Verfahrensgang zusammenfasste und ausführte, da innerhalb der Frist des § 57 Abs. 3 AVG kein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, sei der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) "von Rechts wegen" außer Kraft getreten. Dies habe die belangte Behörde mit Bescheid vom 04.05.2015 von Amts wegen "schriftlich bestätigt". Davon abgesehen, habe der nunmehr außer Kraft getretene Zahlungsauftrag die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt (Hinweis auf § 6a Abs. 1 GEG). Die belangte Behörde stellte sodann rechtliche Grundlagen dar und führte aus, die Geldstrafen seien rechtskräftig verhängt worden, es bestehe eine Anordnung des Entscheidungsorgans des Grundverfahrens gemäß § 234 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz BGBl. 264/1951 (in der Folge: Geo). Da der Zahlungsauftrag außer Kraft getreten sei, sei die einzubringende Geldstrafe im ordentlichen Verfahren gemäß § 6a GEG mit Bescheid zu bestimmen.

Der beschwerdeführenden Gesellschaft wurde eine Frist von zwei Wochen eingeräumt, um zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 9.10.2015 nahm die beschwerdeführende Gesellschaft Stellung und führte aus, sie erhalte den Antrag aufrecht, der Vorstellung Folge zu geben und den Mandatsbescheid ersatzlos zu beheben (Hinweis auf BVwG 28.8.2014, W183 2010980-1). Das "Gericht" führe an, dass einzubringende Geldstrafen im ordentlichen Verfahren mittels Bescheid gemäß § 6a GEG zu bestimmen seien. Dies ergebe sich jedoch nicht aus dieser Bestimmung, die sodann wörtlich wiedergegeben wird. Die vom "Gericht" gewählte Vorgangsweise zur Bescheiderlassung sei daher gesetzlich nicht gedeckt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid forderte die belangte Behörde die beschwerdeführende Gesellschaft auf, die mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 9.1.2015 verhängte Geldstrafe von 90.000 Euro und die Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Begründend wird zunächst der Verfahrensgang geschildert, sodann werden rechtliche Grundlagen dargestellt. Da kein Mandatsbescheid vorliege, werde auf die von der beschwerdeführenden Gesellschaft genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes und den Antrag (auf Aufhebung des Mandatsbescheides) nicht näher eingegangen. Eine "Ordnungsstrafe" sei durch Zahlungsauftrag vorzuschreiben (Hinweis auf § 6a Abs. 1 GEG), der auf Anordnung des Entscheidungsorgans des Grundverfahrens ergehe (Hinweis auf § 234 Abs. 1 Z 1 Geo). Die Anordnung des Richters des Grundverfahrens zur Einbringung der Geldstrafe könne als Akt der Rechtsprechung von der Justizverwaltung nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Die Verwaltungsbehörden seien nicht berechtigt, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen. Damit sei es auch den Justizverwaltungsbehörden verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt habe, auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg könne weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden (Hinweis auf § 6b Abs. 4 GEG).

Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft am 28.10.2015 zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 17.11.2015. Begründend heißt es, mit dem angefochtenen Bescheid sei der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid nicht Folge gegeben worden. Es sei kein ordentliches Verfahren durchgeführt worden, die beschwerdeführende Gesellschaft habe keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt; das "gesamte bisherige Vorbringen sowie die gestellten Anträge" würden zum Inhalt dieser Beschwerde erhoben.

Der belangten Behörde sei "eine Vielzahl von Begründungsmängeln" vorzuwerfen. Gemäß § 46 Abs. 2 VStG habe der Bescheid eine Begründung zu enthalten. Für Form und Inhalt gölten grundsätzlich die Vorschriften des AVG über Bescheide. Eine Sachverhaltsdarstellung sei der Begründung "des angefochtenen Erkenntnis" (gemeint: des angefochtenen Bescheides) nicht bzw. nicht in ausreichendem Ausmaß zu entnehmen. Jedenfalls habe "das über die Vorstellung erkennende Gericht" innerhalb von 14 Tagen nach Einbringung der Vorstellung Ermittlungstätigkeiten aufzunehmen. Dies sei hier nicht geschehen, daher sei der Mandatsbescheid bereits ex lege außer Kraft getreten.

Die belangte Behörde führe an, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht noch einmal im Verwaltungsverfahren überprüft werden könne. Dies müsse hier jedoch geschehen, da "sich in gegenständlicher Angelegenheit" die Rechtsprechung massiv geändert habe. Hätte die belangte Behörde die Tatsachen nochmals überprüft, so hätte sie festgestellt, dass die Erlassung des Mandatsbescheides auf Grund von Unionsrechtswidrigkeit im Grundverfahren unzulässig gewesen sei. Diese behauptete Unionsrechtswidrigkeit – des Glücksspielgesetzes – wird von der beschwerdeführenden Gesellschaft sodann ausführlich erläutert und – so sind ihre Ausführungen wohl zu verstehen – in Zusammenhang mit dem Verbot der Inländerdiskriminierung gestellt. Im Rahmen dieser Ausführungen findet sich ein – wohl als Anregung zu wertender – Hinweis auf die Verpflichtung der ordentlichen Gerichte, gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. (Gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG ist, wie zu ergänzen ist, Art. 89 B-VG auf die Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden.)

Weiters führt die Beschwerde aus, "das erkennende Gericht" verkenne bei der Bemessung der Geldstrafe, dass der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten besonderer Stellenwert zuzumessen sei; es wäre mit einer Geldstrafe von höchstens 100 Euro das Auslangen zu finden gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die nach § 355 EO verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 2 und § 6 Abs. 1 GEG ergibt.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. § 57 AVG lautet:

"(1) Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.

(2) Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

(3) Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen."

Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.

1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauteten zwischen 1.1.2014 und 31.12.2015, somit in dem Zeitraum, in dem der Mandatsbescheid erlassen und die Vorstellung erhoben wurde, wie folgt:

"(1) Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.

(2) Der Vorstellung kommt aufschiebende Wirkung zu. Die Behörde ist in ihrer Entscheidung über die Vorstellung nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann die Entscheidung des Kostenbeamten auch zum Nachteil der Zahlungspflichtigen ändern."

Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat gemäß § 19a Abs. 15 erster Satz GEG idF des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1. Jänner 2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31. Dezember 2015 erhoben wird.

Da die Vorstellung 2015 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren unbeachtlich.

1.3. § 355 EO steht unter der Überschrift "Erwirkung von Duldungen und Unterlassungen." und lautet:

"(1) Die Exekution gegen den zur Unterlassung einer Handlung oder zur Duldung der Vornahme einer Handlung Verpflichteten geschieht dadurch, dass wegen eines jeden Zuwiderhandelns nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels auf Antrag vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung der Exekution eine Geldstrafe verhängt wird. Wegen eines jeden weiteren Zuwiderhandelns hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine weitere Geldstrafe oder eine Haft bis zur Gesamtdauer eines Jahres zu verhängen. Diese sind nach Art und Schwere des jeweiligen Zuwiderhandelns, unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und das Ausmaß der Beteiligung an der Zuwiderhandlung auszumessen. In einem Beschluss, mit dem eine Geldstrafe oder eine Haft verhängt wird, sind auch die Gründe anzuführen, die für die Festsetzung der Höhe der Strafe maßgeblich sind.

(2) Auf Antrag des betreibenden Gläubigers kann dem Verpflichteten vom Executionsgerichte die Bestellung einer Sicherheit für den durch ferneres Zuwiderhandeln entstehenden Schaden aufgetragen werden. Hiebei ist die Höhe und Art der zu leistenden Sicherheit, sowie die Zeit zu bestimmen, für welche sie zu haften hat. In Ansehung der Vollstreckung dieses Beschlusses gelten die Bestimmungen des §.353, Absatz 2."

1.4. § 6a GEG steht unter der Überschrift "Vorschreibung der einzubringenden Beträge" und lautet auszugsweise:

"(1) Werden die nach § 1 einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

(2) Vor Erlassung eines Zahlungsauftrags kann der Zahlungspflichtige aufgefordert werden, fällig gewordene Gebühren oder Kosten binnen 14 Tagen zu entrichten (Lastschriftanzeige). Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist."

Diese Gestalt erhielt § 6a GEG durch Art. 5 Z 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu); er trat in dieser Form gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 12 Gerichtsgebühren-Novelle 2014 BGBl. I 19/2015 (in der Folge: GGN 2014) wurde dem § 6a GEG ein Abs. 3 angefügt, er trat gemäß § 19a Abs. 14 GEG idF des Art. 2 Z 36 GGN 2014 mit 1.7.2015 in Kraft und ist für das vorliegende Verfahren ohne Belang.

1.5. § 6b GEG steht unter der Überschrift "Verfahren" und lautet auszugsweise:

"(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes vorgesehen ist, sind für das Verfahren zur Einbringung die Bestimmungen des GOG mit Ausnahme des § 91, und subsidiär des AVG anzuwenden. (...)

(2) Bescheide sind schriftlich zu erlassen. Die Behörde ist an einen Bescheid gebunden, sobald er zur Ausfertigung abgegeben ist. Zustellungen sind nach den §§ 87 bis 115 und § 121 ZPO vorzunehmen.

(3) ...

(4) Im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg können weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden."

§ 6b GEG wurde durch Art. 5 Z 4 VAJu ins GEG eingefügt; er trat gemäß § 19a Abs. 11 GEG idF des Art. 5 Z 14 VAJu am 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 13 GGN 2014 wurde eine Verweisung in Abs. 3 geändert; dies ist hier ohne Belang. Bevor § 6b GEG eingeführt wurde, erlaubte § 7 Abs. 1 dritter Satz GEG (in den zwischen dem 1.1.1998 und dem 31.12.2013 geltenden Fassungen) ein Rechtsmittel in "Ansehung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, [ ] nur dann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder wenn der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht".

2.1.1. Unter dem Datum des 25.2.2015 erging ein Mandatsbescheid, gegen den die beschwerdeführende Gesellschaft am 11.3.2015 eine Vorstellung erhob. Diese langte am selben Tag beim Bezirksgericht ein, der Dienststelle des Grundverfahrens und daher der Stelle, an der die Vorstellung einzubringen war, da dies in der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheides so angeordnet worden war; dazu war die den Mandatsbescheid erlassende Behörde durch § 7 Abs. 1 GEG ermächtigt. Die nächste aktenkundige Handlung wurde am 17.4.2015 gesetzt, als die Vorstellung der belangten Behörde vorgelegt wurde.

Es steht daher außer Zweifel, dass die belangte Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren eingeleitet hat, wie dies § 57 Abs. 3 AVG vorsieht. Daher ist der Zahlungsauftrag vom 25.2.2015 von Gesetzes wegen außer Kraft getreten (vgl. VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0075; dem folgend VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0076; 29.1.2015, Ro 2014/16/0073; 26.2.2015, Ro 2015/16/0002). Dies hat die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 4.5.2015 spruchmäßig festgestellt. Die Rechtmäßigkeit dieses – rechtskräftigen – Bescheides ist hier nicht zu untersuchen.

2.1.2. Der Beschluss vom 9.1.2015 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters zugestellt, ebenso der Bescheid vom 4.5.2015, das Schreiben der belangten Behörde vom 25.9.2015 und der angefochtene Bescheid, nicht jedoch der Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 25.2.2015; dieser wurde ihr am 4.3.2015 an ihrer Abgabestelle zugestellt.

Sollte der dadurch bewirkte Zustellmangel nicht geheilt sein, so wäre der Mandatsbescheid nicht wirksam erlassen worden und die gegen ihn gerichtete Vorstellung wäre zurückzuweisen gewesen. Das GEG sieht aber nicht vor, dass die Justizverwaltungsbehörde einen Bescheid, der kein Mandatsbescheid ist, nur erlassen dürfte, wenn sie zuvor einen Mandatsbescheid erlassen hat (bzw. wenn zuvor der Kostenbeamte in ihrem Namen einen Mandatsbescheid erlassen hat). Ein allfälliger Zustellmangel hätte daher keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

2.2.1. Gemäß § 6b Abs. 4 GEG kann im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Justizverwaltungsorgane, die das GEG vollziehen, bei der Festsetzung der Gerichtsgebühren (bzw. hier fallbezogen des hereinzubringenden Betrages; der VwGH bezog sich in dem hier zitierten Erk., in dem er den Ausdruck "Gerichtsgebührenfestsetzung" verwendete, seinerseits auf Geldstrafen nach § 355 EO) an die Entscheidungen des Gerichtes gebunden, und zwar selbst dann, wenn gerichtliche Entscheidungen offenbar unrichtig sein sollten. Es ist ihnen damit verwehrt, das gerichtliche Verfahren, das zur rechtskräftig ausgesprochenen Zahlungsverpflichtung geführt hat, auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Daher darf auch die Gesetzmäßigkeit der Zahlungspflicht, die durch die gerichtliche Entscheidung dem Grund und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten worden ist, nicht im Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung aufgerollt werden (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in einem Beschluss, der (bereits) eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, – sich auf ältere Rechtsprechung beziehend – festgehalten, dass die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung auch in einem Berichtigungsverfahren nach § 7 GEG nicht mehr aufgerollt werden kann; damit wollte er offenkundig zum Ausdruck bringen, dass dies auch in einem Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (VwGH 10.8.2015, Ra 2015/03/0047). Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 7 Abs. 1 GEG idF vor dem VAJu (zB VwGH 1.4.1963, 0945/62; 22.12.2010, 2010/06/0173; 16.7.2014, 2013/01/0129; 11.9.2015, 2012/17/0130) auch für die novellierte Fassung des GEG maßgeblich (VwGH 20.5.2015, Ra 2015/10/0050; vgl. auch die Erläut. zur RV, 2357 BlgNR 24. GP, 8 f.: "Der Grundsatz des bisherigen § 7 Abs. 1 letzter Satz GEG, nach dem gegen die Bestimmung von Beträgen, die in Durchführung einer rechtskräftigen Entscheidung des Gerichtes in den Zahlungsauftrag aufgenommen wurden, ein Rechtsmittel nur mit der Begründung erhoben werden kann, dass die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht, ist allgemein Ausdruck der Trennung der Justiz von der Verwaltung. So hat der Verwaltungsgerichtshof [vgl. etwa VwGH 27.1.2009, 2008/06/0227] auch bei einem Oppositionsbegehren nach § 35 EO mehrfach ausgesprochen, dass die Gesetzmäßigkeit der durch die gerichtliche Entscheidung dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht nicht mehr auf dem Wege des Verwaltungsverfahrens zur Einbringung der Forderung neu aufgerollt werden darf. Dieser Grundsatz soll nun eindeutig im Gesetz normiert werden.").

2.2.2. Voraussetzung einer solchen Bindung ist, wie sich aus dem Wortlaut des § 6b Abs. 4 GEG ergibt, dass die Zahlungspflicht im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellt worden ist.

2.3.1. Die gerichtliche Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht im Sinne des § 6b Abs. 4 GEG festgestellt wurde, ist im vorliegenden Fall der Beschluss des Landesgerichtes vom 12.2.2015, mit dem der Rekurs der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen jenen Beschluss des Bezirksgerichtes abgewiesen wurde, mit dem über die beschwerdeführende Gesellschaft ua. eine Geldstrafe von 90.000 Euro verhängt worden war.

2.3.2. Die Beschwerde bringt weder vor, dass dem angefochtenen Bescheid keine gerichtliche Entscheidung zugrundeläge, noch, dass die Vorschreibung mit dieser Entscheidung nicht übereinstimmte. Es trifft weiters nicht zu, wie in der Beschwerde behauptet wird, dass die beschwerdeführende Gesellschaft keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt hätte; vielmehr hat sie sogar eine Stellungnahme eingebracht, in der sie freilich nur den Text des § 6a GEG wiedergab und ohne weitere Begründung behauptete, auf diese Bestimmung könne die geplante Vorgangsweise der belangten Behörde nicht gestützt werden. Diese Behauptung kann das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehen. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, wie die – rechtsfreundlich vertretene – beschwerdeführende Gesellschaft aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG 28.8.2014, W183 2010980-1) ableiten zu können glaubt, dass der damals angefochtene Mandatsbescheid zu beheben sei; die angeführte Entscheidung führt vielmehr aus, dass (auch) Mandatsbescheide, die auf Grund des GEG erlassen worden sind, von Gesetzes wegen außer Kraft treten, wenn die Behörde nicht innerhalb zweier Wochen das Ermittlungsverfahren einleitet. Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VwGH 29.1.2015, Ro 2014/16/0073).

Der Hinweis auf § 46 Abs. 2 VStG geht ins Leere, weil in dem Verwaltungsverfahren, das zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt hat, nicht das VStG, sondern das AVG anzuwenden war. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vermisste Sachverhaltsdarstellung darf sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage damit begnügen festzustellen, dass eine gerichtliche Entscheidung besteht, in deren Durchführung der Bescheid ergeht, und den spruchmäßigen Inhalt dieser Entscheidung darzustellen. Das übrige Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Vorstellung und in der Beschwerde bezieht sich nur auf das Grundverfahren; darauf ist nicht weiter einzugehen, wie sich aus der oben dargestellten Rechtsprechung ergibt. Dies gilt auch für die Anregung, gemäß Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 B-VG einen Antrag auf Aufhebung einer Rechtsvorschrift beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Einem solchen Antrag – die beschwerdeführende Gesellschaft zielt offenbar auf das Glücksspielgesetz – mangelte es somit an der Präjudizialität (vgl. VwGH 26.6.2008, 2007/06/0315; 27.1.2009, 2008/06/0227; 22.12.2010, 2010/06/0173; 27.1.2011, 2010/06/0127; 16.7.2014, 2013/01/0129).

2.4. Dem angefochtenen Bescheid haften daher die von der beschwerdeführenden Gesellschaft behaupteten Mängel nicht an.

Die Vorschreibung von weiteren 8 Euro im angefochtenen Bescheid stützt sich zu Recht auf § 6a Abs. 1 GEG.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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