BVwG W172 2116888-1

W172 2116888-1Bundesverwaltungsgericht02.01.2017

Regest

Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Bindungswirkung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Kürzung, prämienfähiges Rind,<br/>Prämienfähigkeit, Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>zusätzlicher Beihilfebetrag

Gesamter Gesetzestext

BVwG W172 2116888-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:W172.2116888.1.00

Spruch

W172 2116888-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/XXXX, betreffend den Zusätzlichen Beihilfebetrag 2007 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 82/2015, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2016, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 zunächst eine einheitliche Betriebsprämie (EBP) in Höhe von EUR 4.388,02 gewährt. Dieser Auszahlungsbetrag ergab sich durch einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 230,95. Ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) bis zu einer Höhe von maximal EUR 250,00 wurde der Beschwerdeführerin laut dem Bescheid bis spätestens 30.09.2008 erstattet. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine EBP in der Höhe von nur mehr EUR 3.699,89 gewährt. Dieser Auszahlungsbetrag ergab sich durch einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 194,73. Es wurde eine Rückforderung betreffend die EBP in der Höhe von EUR 688,13 ausgesprochen, aber wegen Verjährung keine Sanktion verhängt. Der Bescheid basiert offensichtlich auf einer Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2012 bzw. einem Vergleich der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010, wobei Flächenabweichungen festgestellt worden seien. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr: Beschwerde).

3. Mit Abänderungsbescheid der AMA (Berufungsvorentscheidung) vom 28.03.2013, AZ II/7-EBP/XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine EBP in Höhe von EUR 3.707,46 gewährt. Dieser Auszahlungsbetrag ergab sich durch einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 195,13. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 3.699,89 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 7,57. Aufgrund von Verjährung wurde erneut keine Sanktion verhängt. Es wurde wiederum auf eine Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2012 bzw. auf einen Flächenvergleich verwiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit der Einbringung eines Vorlageantrages hingewiesen. Eine Rückfrage durch das Bundesverwaltungsgericht bei der AMA vom 14.11.2016 hat ergeben, dass kein Vorlageantrag eingebracht wurde.

4. Mit einem weiteren, im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.10.2013, AZ II/7-ZBB/XXXX, wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 ein ZBB in Höhe von EUR 215,93 zustehe. Da ihr im Rahmen der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2007 bisher ein ZBB in Höhe von EUR 250,00 gewährt worden sei, werde nunmehr der zu Unrecht ausbezahlte Differenzbetrag in Höhe von EUR 34,07 rückgefordert. In der Begründung dieses Bescheides findet sich folgende Tabelle, aus der ersichtlich ist, dass sich der Rückforderungsbetrag ausschließlich aus der Reduktion der EBP ergibt; die anderen Werte betreffend Rinderprämien bleiben unverändert:

Maßnahme

Vorhergehende Berechnung

Aktuelle Berechnung

Schlachtprämie Kälber

5,00

5,00

Einheitliche Betriebsprämie

230,95

195,13

Prämie für Mutterkühe

3,00

3,00

Schlachtprämie Großrinder

12,80

12,80

Summe

251,75

215,93

Auszahlungsbetrag

250,00

215,93

Rückforderungsbetrag

EUR 34,07

5. Gegen den letztgenannten Bescheid vom 30.10.2013 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.11.2013 Berufung (nunmehr: Beschwerde). Nachdem sich diese Berufung (auch) gegen den EBP-Bescheid für das Antragsjahr 2008 wendet, wird darin vor allem auf die Alm Bezug genommen, welche die Beschwerdeführerin bewirtschaftet, sowie auf die Flächenermittlung auf Almen. Der angefochtene ZBB-Bescheid wird abgesehen vom Betreff in der Berufung nicht explizit erwähnt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die Behörde habe bereits im Jahre 2003 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm durchgeführt. Wenn die Behörde die Ergebnisse dieser Kontrolle nicht berücksichtige, liege ein Irrtum der Behörde vor. Weiters sei ab 2010 das Mess-System zur Flächenermittlung auf Almen geändert worden, weshalb die Beschwerdeführerin kein Verschulden an einer allfälligen Überbeantragung treffe und ein Irrtum der Behörde vorliege. Zudem sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Schließlich würden Rückzahlungsverpflichtungen gemäß Art. 73 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 796/2004 binnen 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe verjähren, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt habe. Dies liege bei der Beschwerdeführerin vor und es bestehe demnach keine Rückzahlungsverpflichtung für den verjährten Zeitraum.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Einheitliche Betriebsprämie (EBP) gewährt und dabei der vorgesehene Modulationsbetrag abgezogen. Ein dieser Kürzung entsprechender Zusätzlicher Beihilfebetrag (ZBB) wurde ihr rückerstattet.

2. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 11.10.2012 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 aufgrund einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle bzw. einem Flächenvergleich, wobei Flächenabweichungen festgestellt wurden, eine reduzierte EBP gewährt - weshalb sich auch der im Rahmen der Modulation abzuziehende Betrag verringerte - und eine Rückforderung ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung (nunmehr: Beschwerde).

3. Mit Berufungsvorentscheidung der AMA vom 28.03.2013 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 wieder eine geringfügig höhere EBP gewährt. Es wurde wiederum auf eine Vor-Ort-Kontrolle bzw. auf einen Flächenvergleich hingewiesen. Bezüglich dieser Berufungsvorentscheidung wurde kein Vorlageantrag eingebracht und diese ist in Rechtskraft erwachsen.

4. Mit einem weiteren, im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.10.2013 wurde für die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 ein ZBB in Höhe von EUR 215,93 festgesetzt und in Anbetracht des ihr bisher im Rahmen der Direktzahlungen gewährten ZBB in Höhe von EUR 250,00 eine Rückforderung von EUR 34,07 ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden gegen Erledigungen dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG (§ 1 leg. cit.) geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003, lautet auszugsweise:

"Artikel 10 - Modulation

(1) Alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

[...]."

"Artikel 12 - Zusätzlicher Beihilfebetrag

(1) Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, erhalten einen zusätzlichen Beihilfebetrag.

Für die ersten Direktzahlungen von 5 000 EUR oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

[...]

(3) Auf den zusätzlichen Beihilfebetrag werden keine Kürzungen im Sinne des Artikels 10 angewandt.

[...]."

Die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.04.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lautet auszugsweise:

"Artikel 73 - Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]"

"TEIL III - MODULATION

Artikel 77 - Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

"Artikel 79 - Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.

2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

3.3. Zu Spruchpunkt A)

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Entsprechend Art. 10 der VO (EG) 1782/2003 wurden die der Beschwerdeführerin zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2007, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der der Beschwerdeführerin zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt die Beschwerdeführerin gemäß Art. 12 der VO (EG) 1782/2003 einen Zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsabzuges bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.

Da im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle bzw. eines Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 Flächenabweichungen festgestellt wurden, wurde die im ursprünglichen Bescheid vom 28.12.2007 für das Antragsjahr 2007 gewährte Einheitliche Betriebsprämie mit Abänderungsbescheid vom 11.10.2012 reduziert und mit Berufungsvorentscheidung vom 28.03.2013 wieder geringfügig erhöht. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am 30.10.2013 ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw. angepasst wurde und eine Rückforderung ausgesprochen wurde.

Bezüglich der Berufungsvorentscheidung vom 28.03.2013 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2007 wurde laut Auskunft der AMA kein Vorlageantrag eingebracht und diese ist somit in Rechtskraft erwachsen.

Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest:

"Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."

Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend den ZBB abzuweisen war.

2. Die VO (EG) 796/2004 enthält spezielle Verjährungsbestimmungen in Art. 73 Abs. 5. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als 10 Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als 4 Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber auch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG, Euratom) 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt. Gemäß dieser Bestimmung wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.05.2015, 2012/17/0198, wurde zur Verjährung ausgesprochen:

"Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am 7. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden."

Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Laut dem ersten Bescheid der AMA betreffend die Betriebsprämie vom 28.12.2007 wurde der Beschwerdeführerin ein der Kürzung im Zuge der Modulation entsprechender ZBB bis spätestens 30.09.2008 erstattet. Der Bescheid, mit dem die zu Unrecht ausbezahlte Differenz betreffend den ZBB zurückgefordert wurde, datiert mit 30.10.2013. Dies hätte gemäß Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 zur Folge, dass die Verjährungsfrist von vier Jahren - unter der Voraussetzung des Handelns der Beschwerdeführerin in gutem Glauben - grundsätzlich bereits abgelaufen und somit Verjährung eingetreten wäre (umso mehr, falls die Erstattung des ZBB vor dem 30.09.2008 erfolgt wäre). Am 24.07.2012 hat die Behörde eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt. Da aber gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wurde und diese erst danach wieder neu zu laufen begann, ist die vierjährige Frist noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH).

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

3.4. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf unter 3.3. genannte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes.

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