BVwG L501 2125459-1

L501 2125459-1Bundesverwaltungsgericht02.01.2017

Regest

Behindertenpass, Beschwerdegegenstand, Grad der Behinderung,<br/>Sachverständigengutachten, Zurückweisung, Zusatzeintragung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L501 2125459-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2017:L501.2125459.1.00

Spruch

L501 2125459-1/19E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Johann PHILIPP, RR als Beisitzer über die Beschwerde/den Antrag von Herrn XXXX, SVNR. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen den vom Sozialministeriumservice am 11.04.2016 ausgestellten Behindertenpass, Pass Nr. XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF wie folgt stattgegeben:

Der Behindertenpass ist unbefristet und der Grad der Behinderung beträgt sechzig (60) von Hundert (vH).

II. Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gegen die Spruchpunkte I. und II. gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) beantragte mit Schreiben vom 22.10.2015, eingelangt am 27.10.2015, beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) unter Beifügung eines Befundkonvolutes die Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung im Behindertenpass.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 31.01.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

DEGENERATIVE WIRBELSÄULENVERÄNDERUNGEN Gleich bleibende Einschätzung aufgrund der funktionellen Beschwerden, minimaler Fehlhaltung und zufriedenstellender Funktion

02.01. 01

20 vH

02

TINNITUS LINKS Aufgrund der Schlafstörungen werden 20 % angenommen

12.02. 02

20 vH

03

ASTHMA BRONCHIALE Klinisch unauffällig; aufgrund der Allergie werden 20 % angenommen

06.05. 01

20 vH

04

DEPRESSIVE STÖRUNG Gleich bleibend aufgrund der Chronifizierung und reduzierter psychosozialer Belastbarkeit

03.05. 01

30 vH

05

ENTZÜNDLICHE DARMERKRANKUNG, MORBUS CROHN Täglich Beschwerden, Stuhlfrequenz: 8-10 Mal tgl, aufgrund der notwendigen Therapie und leicht reduziertem Ernährungszustand werden 40 % angenommen

07.04. 05

40 vH

06

NAHRUNGSMITTELINTOLERANZ, LACTOSE- u. HISTAMININTOLERANZ Aufgrund der erforderlichen Diäteinhaltung werden 20 % angenommen

09.03. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

50 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pkt. 5 ist das Hauptleiden aufgrund der Verschlechterung 2015; Pkt. 4 u. 6, mit negativer Auswirkung auf das Hauptleiden, erhöhen um 1 Stufe.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Gesamtgrad der Behinderung wurde auf 50 % angehoben

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Pkt. 5

u. 6 wurden neu aufgenommen

Nachuntersuchung in 5 Jahren, Begründung: Die Möglichkeit einer Besserung ist gegeben.

Mit Schreiben vom 13.04.2016 wurde der bP der bis Ende März 2021 befristete Behindertenpass mit einem GdB von 50 vH übermittelt.

In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet sich die bP unter Vorlage eines Befundes gegen den ermittelten Grad der Behinderung sowie die befristete Ausstellung des Passes. Sie bringt im Wesentlichen vor, dass sie an der schwersten Form von Morbus Crohn leide, weshalb ihr laut Einschätzungsverordnung bereits alleine für diese Beeinträchtigung ein GdB von 50 vH gebühre, auch bestünde keine Aussicht auf Besserung. Des Weiteren beantragt sie die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar".

Mit Schreiben vom 25.04.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verfahrensakt vor. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen eine Gutachtensergänzung von dem verfahrensgegenständlich befassten Sachverständigen eingeholt, welche am 09.09.2016 einlangte und wie folgt lautet:

"Laut neu vorgelegtem Ambulanzbefund vom 06.04.2016 wird, trotz der Besserungstendenz unter Budosan, eine TNF- Alpha-Blocker-Behandlung empfohlen. Therapie mit Humira wird am 10.05.2016 begonnen. Die Möglichkeit einer Besserung ist daher gegeben und auch sonst erscheint bei einem jüngeren Menschen die Verlaufskontrolle sinnvoll.

Der Verdacht auf eine langstreckige Stenose und Fistelbildung habe sich bestätigt und die Therapie mit Flumira, gemäß Befund vom 06.04.2016, begonnen. Die Voraussetzungen für die Verwendung der Pos- Nr. 07.04.06 mit 50 % sind daher zurzeit gegeben.

Entsprechend der Anamnese und Untersuchungsbefund hat Hr. XXXX 14 kg im letzten Jahr abgenommen und sein Gewicht betrug bei der Untersuchung 63 kg. Haut und Schleimhäute waren weder blass noch anämisch. Er klagte über keine Kreislaufbeschwerden oder Schwächezustände. Es bestanden auch keine Hinweise für Mängelerscheinungen. Daher konnte mit großer Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung des Allgemein- und Ernährungszustandes ausgeschlossen werden.

Bei der klinischen Untersuchung am 31.01.2016 war der allgemeine Zustand normal und der Ernährungszustand zufriedenstellend. Eine erhebliche Alltagsbeeinträchtigung war nicht ersichtlich. Eine erhebliche Harn- und Stuhlinkontinenz war nicht gegeben. Aufgrund der Einschätzungsverordnung und vom Bundesministerium vorgelegten Richtlinien lagen auch keine Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vor.

Aufgrund des neu beigebrachten Befundes vom 06.04.2016 hat sich der Verdacht auf langstreckige Stenose und lleosigmoidale Fistel bestätigt. Aufgrund diesen Komplikationen und Umstellung der Therapie auf TNF-Alpha-Blocker bzw. Humira, mit bekannten Nebenwirkungen, wird Pkt. 5 mit Pos. 07.04.06 mit 50 % eingeschätzt. Pkt. 4 u. 6, mit negativer Auswirkung auf das Hauptleiden, erhöhen um 1 Stufe auf 60 %."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Mit Schreiben vom 02.10.2016 teilte die bP mit, dass ihr ein Teil des Dünndarms und des Dickdarms entfernt worden sei, sodass eine Besserung mittels Humira nicht bestätigt werden könne.

Aufgrund der Stellungnahme der bP wurde eine weitere Gutachtensergänzung eingeholt, welche am 09.11.2016 einlangte und wie folgt lautet:

"Aus den vorgelegten Befunden ist zu entnehmen, dass eine zweite, große Darmoperation durchgeführt wurde. Eine aktenmäßige Beurteilung, bzw. Änderung der Einschätzung aufgrund der vorgelegten Befunde, wäre aus allgemeinmedizinischer Sicht nicht richtig. Üblicherweise wird nach solchen Operationen in ca. 1/2 -1 Jahr eine Nachuntersuchung durchgeführt, nachdem sich die funktionelle und anatomische Situation stabilisiert hat. Insbesondere ist das notwendig, wenn eine Befristung des Passes gewünscht wird.

Aus ärztlicher Sicht ist daher eine Änderung der Einschätzung aufgrund der vorgelegten Befunde ohne Untersuchung nicht möglich. Es wird eine postoperative Begutachtung beim Facharzt für Innere Medizin in ca. 1 Jahr vorgeschlagen."

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses, sie hat ihren Wohnsitz im Inland.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

01

DEGENERATIVE WIRBELSÄULENVERÄNDERUNGEN Gleich bleibende Einschätzung aufgrund der funktionellen Beschwerden, minimaler Fehlhaltung und zufriedenstellender Funktion

02.01. 01

20 vH

02

TINNITUS LINKS Aufgrund der Schlafstörungen werden 20 % angenommen

12.02. 02

20 vH

03

ASTHMA BRONCHIALE Klinisch unauffällig; aufgrund der Allergie werden 20 % angenommen

06.05. 01

20 vH

04

DEPRESSIVE STÖRUNG Gleich bleibend aufgrund der Chronifizierung und reduzierter psychosozialer Belastbarkeit

03.05. 01

30 vH

05

ENTZÜNDLICHE DARMERKRANKUNG, MORBUS CROHN Täglich Beschwerden, Stuhlfrequenz: 8-10 Mal tgl, Komplikationen, notwendige Therapien

07.04. 06

50 vH

06

NAHRUNGSMITTELINTOLERANZ, LACTOSE- u. HISTAMININTOLERANZ Aufgrund der erforderlichen Diäteinhaltung werden 20 % angenommen

09.03. 01

20 vH

Gesamtgrad der Behinderung

60 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Pkt. 5 ist das Hauptleiden; Pkt. 4 u. 6, mit negativer Auswirkung auf das Hauptleiden, erhöhen um 1 Stufe auf 60 vH.

Im Zeitraum nach der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen wurde eine große Darmoperation durchgeführt, aufgrund derer sich die funktionelle und anatomische Situation in den folgenden Monaten noch laufend im Sinne einer Stabilisierung verändern wird. Die aufgrund der begonnen Therapie mit Humira erwartete Besserung im Gesundheitszustand ist nicht eingetreten.

Die belangte Behörde hat über die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen basieren auf dem seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, welches auf einer klinischen Untersuchung beruht, ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist. Die im Hinblick auf die Vorbringen der bP eingeholten ergänzenden Stellungnahmen des Sachverständen sind gleichfalls als schlüssig und nachvollziehbar zu bewerten. Zudem ist die bP den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Die Vorbringen sind daher nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen, weshalb die Ausführungen des Gutachters der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung

ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).

Der Behindertenpass ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;

2. die Versicherungsnummer;

3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;

4. eine allfällige Befristung.

(§ 1 Abs. 1 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes [...]

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

(§ 1 Abs. 2 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)

Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(§ 1 Abs. 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)

Spruchpunkt I.:

Im Hinblick auf das Sachverständigengutachten und den ergänzenden Stellungnahmen ist von einem unbefristeten Vorliegen eines GdB von zumindest 60vH auszugehen und eine Besserung des Gesundheitszustandes zu verneinen; auf die Möglichkeit einer Überprüfung des Gesundheitszustandes von Amts wegen ist hinzuweisen.

Aufgrund der nach der klinischen Untersuchung durch den Sachverständigen durchgeführten großen Darmoperation wird sich die funktionelle und anatomische Situation in den folgenden Monaten noch laufend im Sinne einer Stabilisierung verändern, weshalb das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung von lfd. Pos.Nr. 05 in den nächsten Monaten variieren und der jeweilige Zustand nicht konstant länger als sechs Monate andauern wird. Die lfd. Pos. Nr. 05 ist daher nach jenem Krankheitsbild einzuschätzen, das gemäß der zuletzt erfolgten gutachterlichen Beurteilung voraussichtlich länger als sechs Monate andauern wird, sohin mit 50 vH. Es ist daher in weiterer Folge ein Gesamtgrad der Behinderung von sechzig (60) von Hundert festzustellen. Nach erfolgter Stabilisierung ist - sofern gewünscht - eine neuerliche Einschätzung zu beantragen.

Spruchpunkt II.:

Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen hat der Behindertenpass dem in der Anlage A enthaltenen Muster zu entsprechen; im Behindertenpass sind die möglichen Zusatzeintragungen sohin nicht wörtlich angeführt, sondern stehen lediglich leere Felder mit der Überschrift "Amtliche Vermerke" für eine solche Eintragung zur Verfügung. Gemäß § 45 Abs. 2 BBG kommt dem ausgestellten Behindertenpass nun zwar Bescheidcharakter zu, allerdings kann in der Nichteintragung eines begehrten Zusatzvermerks in ein leeres Feld kein bescheidmäßiger Abspruch über die Vornahme einer solchen Zusatzeintragung erblickt werden; u.a. auch, weil Bescheide gemäß § 58 Abs. 2 AVG zu begründen sind, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die zur "Sache des Berufungsverfahrens" ergangene Rechtsprechung auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu übertragen. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist sohin - ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs - jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des "Spruchs" der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Das Verwaltungsgericht darf daher auch nicht über Anträge absprechen, die von der belangten Behörde nicht behandelt wurden oder ein Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, das über den vor der belangten Behörde entschiedenen Antrag hinausginge (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/11/0138). Der von der bP in ihrer Beschwerde begehrte Zusatzeintrag ist von der gegenständlich vorliegenden behördlichen Entscheidung nicht erfasst. Das Bundesverwaltungsgericht war aufgrund dieser Beschränkung nicht befugt, den von der bP beantragte Zusatzvermerk zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.

Zu B) Spruchpunkt I. und II.

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.

Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien die Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht nicht beantragt

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. VwGH 03.11.2015, 2013/08/0153).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II. 2. ausgeführt, wurde das hierzu eingeholte Gutachten samt Ergänzungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt, nicht ergänzungsbedürftig und wurde in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war.

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