BVwG W170 2126120-1

W170 2126120-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2016

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, illegale Ausreise,<br/>Religion, unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Gesamter Gesetzestext

BVwG W170 2126120-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W170.2126120.1.00

Spruch

W170 2126120-1/14E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.12.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen Spruch-punkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2016, Zl. 1052785710-150228543, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/2016, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 3.3.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie stamme aus dem von den Rebellen besetzten Teil Aleppos und habe Syrien im Jänner 2015 wegen des Krieges illegal verlassen. Auch würden "beide Seiten", also Regime und Rebellen, verlangen, dass man sich diesen anschließe, was die beschwerdeführende Partei ablehne.

Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei einen syrischen, auf diese lautenden Personalausweis vor; einen syrischen Reisepass habe die beschwerdeführende Partei nicht.

3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 07.04.2016, erlassen am 08.04.2016, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer konkreten, individuellen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, da eine solche nicht vorgebracht worden sei; die in Syrien herrschende Kriegssituation sei für sich alleine nicht asylrelevant.

4. Mit am 4.5.2016 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, die beschwerdeführende Partei befürchte, in Syrien zum Kriegsdienst gezwungen zu werden. Auch seien die syrischen Behörden nicht in der Lage, den Beschwerdeführer vor den Gefahren, denen dieser als Verräter - als solcher werde er wegen seiner Flucht gesehen - und "angeblich Schwuler", ausgesetzt sei, zu beschützen.

Da es sich hierbei um asylrelevante Verfolgungsgründe handle, sei der unter 3. dargestellte Bescheid rechtswidrig.

5. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 13.5.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die letzten Wohnanschriften der beschwerdeführenden Partei in Syrien ermittelt sowie eine Auskunft der Staatendokumentation - im Wesentlichen zur Situation im Herkunftsgebiet und zur Frage der Rekrutierung von Personen im Alter der beschwerdeführenden Partei - eingeholt.

Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 22.12.2016 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten. In dieser wurde die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen zu ihrer Ausreise aus Syrien, zur Frage, ob diese über einen syrischen Reisepass verfügen würde sowie zu ihrem Herkunftsgebiet in Syrien befragt und die aufgenommen Beweise mit dieser erörtert.

Am Ende der Verhandlung wurde das nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. XXXX ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der aus XXXX im Ostteil der Stadt Aleppo stammt und der sunnitischen Konfession angehört.

Die Identität des XXXX steht fest, er ist in Österreich unbescholten.

1.2. XXXX hat Syrien im Jänner 2015 aus syrischer Sicht rechtswidrig verlassen und hat nach rechtswidriger Einreise am 3.3.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. XXXX besitzt keinen syrischen Reisepass.

1.3. Die Rückkehr des XXXX nach Syrien wäre rechtmäßig und sicher nur über den Flughafen von Damaskus möglich.

1.4. Im Falle einer Einreise über den Flughafen von Damaskus besteht die reale Gefahr, dass XXXX wegen seiner illegalen Ausreise, seiner Abstammung aus einem (ehemals) von den Rebellen gehaltenen Teil Aleppos und seiner konfessionellen und ethnischen Zugehörigkeit im Rahmen seiner Einreise angehalten, festgenommen und im Rahmen dieser Anhaltung wegen einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung gefoltert wird.

1.5. XXXX hat keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe gesetzt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweiswürdigung zu 1.1.:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen Personalausweis und den diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft.

2.2. Beweiswürdigung zu 1.2.:

Die Feststellungen hinsichtlich der rechtwidrigen Ausreise gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. Diese wurde in der mündlichen Verhandlung hiezu näher befragt und hat hinsichtlich der gegenständlichen Umstände im Vergleich zur Einvernahme vor dem Bundesamt gleichbleibende Angaben gemacht hat.

Dass die beschwerdeführende Partei über keinen syrischen Reisepass verfügt, ergibt sich aus seinen sich mit der Aktenlage deckenden Aussagen.

Die Feststellungen hinsichtlich der Einreise nach und der Antragstellung in Österreich gründen sich auf die Aktenlage.

2.3. Beweiswürdigung zu 1.3.:

Die Feststellung, dass eine Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus sicher und legal möglich ist, ergibt sich aus dem notorischen Wissen des Bundesverwaltungs-gerichtes bzw. aus dem Umstand, dass die Behörde eine andere Möglichkeit nicht aufgezeigt hat.

2.4. Beweiswürdigung zu 1.4.:

Die Feststellungen zu den Folgen der Rückkehr nach Syrien über den Flughafen von Damaskus gründen sich auf folgende, in der mündlichen Verhandlung erörterten und unwidersprochen gebliebenen Überlegungen:

Zum Zeitpunkt der Ausreise bis Oktober 2016 war das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers (Bustan al-Qasr im Ostteil der Stadt Aleppo) in der Hand der Rebellen. Den in das Verfahren eingeführten Quellen ist zu entnehmen, dass Personen, die aus von Rebellen gehaltenen Gebieten Aleppos stammen und ein entsprechendes Profil von Aufständischen (Herkunft, konfessionelle und ethnische Zugehörigkeit) haben, vom syrischen Regime mit dem Aufstand in Verbindung gebracht werden.

Den in das Verfahren eingeführten Quellen ist zu entnehmen, dass Personen am internationalen Flughafen von Damaskus kontrolliert werden. Bei Männern wird auch überprüft, ob sie ihren Militärdienst abgeleistet haben. Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand und es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Im Zusammenhang mit illegaler Ausreise kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Eine sichere Aussage, was im Einzelfall tatsächlich geschehen würde, ist jedoch nicht möglich, in Syrien herrscht Willkür.

Auch länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können nach dem Bericht des Außenamtes von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen.

Es besteht daher die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien wegen seiner illegalen Ausreise, seiner Abstammung aus einem (ehemals) von den Rebellen gehaltenen Teil Aleppos und seiner konfessionellen und ethnischen Zugehörigkeit im Rahmen seiner Einreise angehalten, festgenommen und im Rahmen dieser Anhaltung wegen einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung gefoltert wird.

2.5. Beweiswürdigung zu 1.5.:

Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei keine Asylausschluss- oder

-endigungsgründe verwirklicht hat, gründet sich auf den Umstand, dass keine Hinweise auf das Vorliegen solcher Gründe zu erkennen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.

2. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).

Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei glaubhaft gemacht, dass dieser in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Diese Verfolgung geht von staatlichen Stellen, aus und droht der beschwerdeführenden Partei auf Grund ihrer rechtswidrigen Ausreise aus Syrien in Verbindung mit ihrer Abstammung aus einem (ehemals) von den Rebellen gehaltenen Teil Aleppos und ihrer konfessionellen und ethnischen Zugehörigkeit. Der beschwerdeführenden Partei droht vor allem im Rahmen ihrer Einreise angehalten, festgenommen und im Rahmen dieser Anhaltung wegen einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung gefoltert zu werden.

Die unverhältnismäßige, potentiell mit Folter verbundene Strafe für diese Ausreise impliziert eine zumindest unterstelle politische Gesinnung. Somit droht der beschwerdeführenden Partei Verfolgung auf Grund ihrer zumindest unterstellten politischen Gesinnung (vgl. etwa VwGH 21.3.2001, 99/20/0520).

3. Da die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Hinblick auf das ihr u.a. innewohnende Zumutbarkeitskalkül die sichere und legale Erreichbarkeit des ins Auge gefassten Gebietes erfordert (VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0063) und eine sichere und legale Rückkehr nach Syrien nur über den Flughafen von Damaskus möglich wäre, dieser aber in der Hand des Regimes ist und dieses der Verfolger der beschwerdeführenden Partei ist, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht

4. Da darüber hinaus keine von der beschwerdeführenden Partei verwirklichte Asylausschluss- oder -endigungsgründe festzustellen waren, ist der Beschwerde stattzugeben, der beschwerdeführenden Partei der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen.

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