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L523 2105156-4•BVwG L523 2105156-4
L523 2105156-4Bundesverwaltungsgericht30.12.2016
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, medizinische Versorgung,<br/>Prozesshindernis der entschiedenen Sache, psychische Erkrankung,<br/>PTBS (posttraumatische Belastungsstörung)
L523 2105156-4/5Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EASt-West, vom 22.09.2016, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Armenien, stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise am 16.9.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.09.2012 und im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt (BAA) am 30.07.2013 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Kriegsveteran sei und seine Kriegsverletzungen anfangs kostenlos medizinisch versorgt worden seien. Später sei er nicht mehr gratis behandelt worden, weshalb er einen ehemaligen Kriegsgefährten, der nunmehr Politiker sei, darum gebeten habe, zu bestätigen, dass beide an der Front gekämpft hätten. Dieser habe ihn immer wieder vertröstet, weshalb ihn der Beschwerdeführer mit der Veröffentlichung von Plünderungen, welche dieser Mann während des Krieges im Jahr 1991 begangen haben soll, gedroht habe. Zwei, drei Tage danach sei dann versucht worden in seine Wohnung einzudringen, weshalb der Beschwerdeführer geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass diese Männer von dem Abgeordneten geschickt worden seien, um ihn umzubringen.
3. Mit Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.03.2015, Zl. XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer keine individuell konkret gegen ihn gerichteten auf ethnischen, religiösen oder politischen Überlegungen fußenden Verfolgungstatbestände vorgebracht habe.
4. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.03.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
5. Am 03.06.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015 (mündlich verkündet am 03.06.2015), GZ: XXXX, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
In diesem Erkenntnis wurde - unter näher dargelegten Gründen - ausgeführt, warum das Vorbringen nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen könne, warum kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei und warum die Rückkehrentscheidung zulässig sei. Weiters wurde dargelegt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltstitel nach §§ 57 oder 55 AsylG zu erteilen war.
7. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2015 zugestellt und ist seither in Rechtskraft erwachsen.
8. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2016, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 2 Z 1 FPG iVm § 67 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
9. Am 28.05.2016 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz und wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass aus Armenien vier Papiere an einen Freund gefaxt worden seien und daraus hervorgehe, dass er gesucht werde. Seine Ehegattin und sein Sohn seien abgeschoben worden und würden sich nunmehr verstecken, weil sie wegen ihm verprügelt worden seien. Zudem sei das Haus einer Verwandten, in dem sich seine Ehegattin und sei Sohn versteckt hätten, in Brand gesetzt worden. Seine Familie müsse sich jetzt irgendwo anders verstecken. Eigentlich hätte er so schnell wie möglich zu seiner Familie nach Armenien zurückkehren wollen, sei jedoch aufgrund dessen, dass ihm sein Freund von den Dokumenten erzählt habe, nicht mehr nach Armenien zurückgekehrt. Sein Freund habe gemeint, das wäre wie Selbstmord. Schließlich korrigierte der Beschwerdeführer seine Angaben dahingehend, dass ihm sein Freund die Dokumente bei einem Besuch auf dessen Mobiltelefon gezeigt habe und ein weiteres Mal in der Form, dass die Dokumente seinem Sohn per Email oder auf andere Weise übermittelt worden seien.
10. Am 15.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA einvernommen. Dabei brachte er vor, dass er während seiner Zeit in Schubhaft erfahren habe, dass seine früheren Feinde seine Ehegattin und seinen Sohn geschlagen und misshandelt hätten. Zudem sei das Haus, wo seine Mutter gelebt habe, in Brand gesetzt worden. Gesucht werde er aufgrund von politischen Problemen. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer zu den von ihm vorgelegten Dokumenten befragt.
11. Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 erstatteten die damaligen Vertreter des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den übermittelten Länderfeststellungen zu Armenien. Vorab wurde auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sowie auf das Gutachten des Dr. XXXX vom 05.06.2016 verwiesen. Der Beschwerdeführer leide unter posttraumatischen Belastungsstörungen mit einem deutlichen Chronifizierungsgrad und finde sich eine Anzahl somatischer Einschränkungen aufgrund der Kriegsverletzung von zum Teil erheblichem Einschränkungspotential an der sozialen Teilhabe. Es bestehe eine entsprechend gesundheitlich schwere Beeinträchtigung des Beschwerdeführers. Eine entsprechende Betreuungsmöglichkeit in Armenien sei nicht möglich. Es würde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintreten, weshalb der Antrag gestellt wurde, ein medizinisch-neurologisches Gutachten einzuholen. Dies zum Beweis dafür, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers zu einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung führen würde bzw. dass eine entsprechende medizinische Betreuung im Herkunftsland nicht möglich wäre. Im Weiteren wurde auf die aktuellen Vorfälle um die Familie des Beschwerdeführers verwiesen, auf seine Tätigkeit bei der Opposition, auf die riskante Sicherheitslage im Herkunftsland, sowie darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Armenien der Tod drohen würde. Schließlich wurde der Antrag gestellt, einen länderkundlichen Sachverständigen oder Vertrauensanwalt aus Armenien zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers beizuziehen.
12. Am 22.06.2016 erfolgte erneut eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA.
Nach der Frage, ob er Korrekturen oder Ergänzungen hinsichtlich der Einvernahme am 15.06.2016 vorbringen wolle und er diesbezüglich ausführte, dass er nicht verstehe, warum ihm nicht geglaubt werde, wurde mündlich verkündet, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben wird.
13. Mit Beschluss des BVwG vom 06.07.2016, GZ: XXXX, wurde die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs 2 AsylG iVm § 22 Abs 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG für rechtmäßig erklärt.
14. Mit Bescheid des BFA vom 22.09.2016, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das BFA hielt fest, dass es dem Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft darzulegen und es mangels glaubhaftem Kern des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten, berücksichtigungswürdigen Sachverhaltsänderung gekommen sei. Die von Amtswegen zu berücksichtigende Ländersituation habe ebenfalls keinen neuen Sachverhalt hervorgebracht und liege auch keine entscheidungswesentliche Änderung des refoulementrelevanten Sachverhaltes vor.
In rechtlicher Hinsicht wurde seitens des BFA festgehalten, dass den nunmehr geltend gemachten Gründen die Rechtskraft des Vorverfahrens entgegenstehe.
15. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung im Akt sowie der Beschwerdeführervertreterin am 23.09.2016 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen am 21.10.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Zunächst wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Ehegattin und sein Sohn nach der Rückkehr nach Armenien wegen dem Beschwerdeführer verprügelt worden seien und es zu einem Brand gekommen sei, wiederholt. Hinsichtlich der vom BFA aufgegriffenen Widersprüche zur Adresse des Hauses wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer in Schubhaft gewesen sei, als er vom Brandanschlag erfahren habe und er nur zwei Minuten Zeit gehabt hätte zu telefonieren. Zudem befinde sich das Haus in Armenien in Familienbesitz, weshalb es so zur Angabe der Adresse gekommen sei. Zudem wurde ausgeführt, dass der Sohn des Beschwerdeführers Angst gehabt habe, den Brand in dessen Einvernahme zu erwähnen. Um eine Klärung herbeizuführen sei es geboten, die Söhne sowie die Ehegattin des Beschwerdeführers zu befragen, welche alle in Österreich aufhältig seien. Das vorgelegte Schreiben einer armenischen Partei bestätige, dass der Beschwerdeführer in Armenien gesucht werde. Es handle sich dabei um keinen offiziellen Haftbefehl, weshalb der Aussteller auch nicht das Innenministerium sein müsse. Aus Angst vor neuerlichen Problemen in Falle einer Abschiebung habe der Beschwerdeführer die Zustimmung zu Nachforschungen über einen Vertrauensanwalt der Botschaft nicht erteilt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
16. Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde im Rahmen einer durchgeführten Grobprüfung mangels Vorliegen der Voraussetzungen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist armenischer Staatsangehöriger, armenisch-apostolisch-orthodoxen Glaubens. Der Beschwerdeführer besuchte von 1978 bis 1988 die Grundschule und von 1988 bis 1991 die Universität in XXXX und leistete von 1991 bis 1994 Militärdienst. Von 1994 bis 2005 übte der Beschwerdeführer diverse Hilfstätigkeiten aus und war zuletzt von 2005 bis 2011 als selbständiger XXXX tätig.
Vor seiner Ausreise war der Beschwerdeführer in XXXX wohnhaft. Er ist verheiratet, hat zwei Söhne und eine Tochter. Seine Ehegattin und seine Söhne leben ebenfalls in Österreich. In Armenien leben seine Mutter, ein Bruder (AS 387) sowie zwei Schwestern (AS 17 Erstverfahren). Die Tochter des Beschwerdeführers lebt in Russland. Sein Vater ist bereits verstorben.
Der Beschwerdeführer litt an chronischer Hepatitis C. Der Hepatitis C-Virus ist nicht mehr nachweisbar. Am 16.01.2015 konnte die medikamentöse Therapie abgesetzt werden.
Zudem leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Opiatabhängigkeit (derzeit abstinent) sowie an Agoraphobie (Platzangst) mit Panikstörungen. Er besucht diesbezüglich seit Jänner 2015 eine Psychotherapie, befindet sich in einer laufenden regelmäßigen ambulanten psychiatrischen Versorgung und wird medikamentös behandelt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Nasenpolypen, Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Bluthochdruck (Hyperthonie) sowie chronische Kopfschmerzen. Diesbezüglich wird er medikamentös behandelt.
Dem Beschwerdeführer wurde links operativ eine Niere entfernt und hat er im Jahr 1995 schwere Kopfverletzungen erlitten.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich bislang nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:
XXXX RK 23.4.2013, § 127 StGB, Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre; Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG
XXXX;
Der Beschwerdeführer war in Österreich nie erwerbstätig und lebt unter anderem von Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber sowie der finanziellen Unterstützung diverser Bekannten in Russland und Frankreich.
Der Beschwerdeführer ist erwerbsfähig. Es konnten keine relevanten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers festgestellt werden.
Im März 2016 hat sich der Beschwerdeführer zwei Tage in Tschechien, zwei Tage in Polen und in weiterer Folge bis Mai 2016 in der Ukraine aufgehalten, ehe er erneut illegal in das Österreichische Bundesgebiet einreiste.
Der Beschwerdeführer brachte keine neuen glaubwürdigen Fluchtgründe vor.
Hinsichtlich der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den ausführlichen, schlüssigen, nachvollziehbaren und umfassenden Ausführungen des BFA an. Diese Länderfeststellungen werden auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde gelegt.
Auszugsweise werden hieraus insbesondere folgende Feststellungen explizit angeführt:
"Politische Lage
Armenien (arm.: Hayastan) ist knapp 29.800 km² groß und hat etwas über 3 Millionen Einwohner. Davon sind laut der Volkszählung von 2011 98,1% ethnische Armenier, 1,2% Jesiden, 0,4% Russen und Angehörige kleinerer Minderheiten wie Assyrer, Kurden oder Griechen (NSS-RA 2013, vgl. CIA 28.10.2015).
Armenien ist seit September 1991 eine unabhängige Republik mit einem seit 1995 semi-präsidentiellen System (SPO 17.2.2014). Allerdings ist für den 6.Dezember 2015 ein Verfassungsreferendum vorgesehen, dass das Land in ein parlamentarisches System umwandeln soll, wobei der Präsident nicht mehr durch das Volk, sondern vom Parlament gewählt wird. Die Oppositionsparteien protestierten gegen die Verfassungsänderung, weil sie dahinter die Absicht einer Machtkonzentration der Regierungspartei unter dem jetzigen Staatspräidenten, Serzh Sarksyan, vermuten (RFE/RL 8.10.2015).
Das Einkammer-Parlament (Nationalversammlung) hat 131 Mitglieder und wird alle fünf Jahre gewählt. Dabei kommt eine Mischung aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht zur Anwendung. Die Parlamentswahlen vom 6.Mai 2012 ergaben folgende Stimmenverteilung:
Republikanische Partei 44,1%, Partei „Blühendes Armenien" 30,2%, Armenischer Nationalkongress 7,1%, Rechtsstaatspartei 5,5%, Armenisch-Revolutionäre Föderation (Daschnaken) 5,7%, Partei "Erbe" 5,8%. Dank der zusätzlich errungenen Direktmandate verfügt die Republikanische Partei über die absolute Mehrheit der Parlamentssitze. Gleichwohl bildete sie eine Koalition mit der Rechtsstaatspartei, die jedoch im April 2014 die Regierung verließ. Der einstige Koalitionspartner "Blühendes Armenien" war bereits 2012 in Opposition gegangen (AA 3.2015a, vgl. RA-CEC 6.5.2012).
Obschon der Wahlkampf für die Parlamentswahlen kompetitiv verlief, und die mediale Wahlberichterstattung ausgewogen war, herrschte in der Öffentlichkeit ein Mangel an Vertrauen in die Integrität des Wahlprozesses, begleitet von Vorwürfen des Stimmenkaufs. Laut OSZE gab es Fälle von Missbrauch durch die Verwendung von Verwaltungsressourcen zugunsten der Republikanischen Partei, beispielsweise durch den Einsatz von Lehrern und Schülern im Wahlkampf (OSCE/ODHIR 26.6.2012).
Nach dem überraschenden Rücktritt von Premierminister Tigran Sargsyan Anfang April 2014 ernannte Präsident Serzh Sargsyan den bisherigen Parlamentspräsidenten Hovik Abrahamyan zu dessen Nachfolger. Im neuen Kabinett sind 12 der insgesamt 19 Minister parteilos. Viele stehen jedoch der Oppositionspartei "Blühendes Armenien" nahe (AA 3.2015a, vgl. RFL/RL 3.4.2014).
Am 1.Jänner 2015 wurde Armenien offiziell Mitglied der von Russland angeführten Eurasischen Wirtschaftsunion, deren Zollverträge schrittweise bis 2022 implementiert werden sollen. Die Unterzeichnung im Oktober 2014 wurde von Protesten und scharfer Kritik begleitet. Gegner des Vertrages fürchten insbesondere ökonomische Nachteile sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit (CN 2.1.2015).
Aus armenischer Sicht stellte die Vorverlegung der türkischen Feierlichkeiten zum hundertjährigen Gedenken an die Schlacht bei Galipoli just auf den 24. April, den Tag des Genozids, eine Provokation dar. Der armenische Präsident warf der Türkei Geschichtsrevisionismus vor, mit dem Versuch durch die vorverlegte Galipoli-Gedenkveranstaltung vom Völkermord abzulenken. Sargsyan ordnete Mitte Februar 2015 daraufhin an, die noch nicht ratifizierten Zürcher Protokolle zur Aufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Jerewan und Ankara aus dem Parlament zurückzuziehen (NZZ 24.4.2015, vgl. RFE/RL 16.2.2015, Standard 24.4.2015).
Nichtsdestoweniger sprach sich Sargsyan in einem Interview mit der türkischen Zeitung Hürriyet Daily News am Vorabend der Gedenkfeiern für die Normalisierung der bilateralen Beziehungen ohne Vorbedingungen aus. Insbesondere die Öffnung der Grenze würde helfen, eine Atmosphäre des Vertrauens herzustellen und die regionale Wirtschaft zu fördern (HDN 24.4.2015).
Sicherheitslage
Kernproblem für die armenische Außenpolitik bleibt der Konflikt um Nagorny Karabach und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Grenzen zu Aserbaidschan und zur Türkei. Seit dem Krieg um das überwiegend von Armeniern bewohnte Gebiet Bergkarabach (1992-94) halten armenische Verbände rund 17% des aserbaidschanischen Staatsgebiets (Bergkarabach und sieben umliegende Provinzen) besetzt (AA 3.2015b).
Der Territorialkonflikt um Nagorny Karabach zwischen Armenien und Aserbaidschan ist immer wieder durch Perioden von höherer bzw. niedrigerer Intensität gekennzeichnet. Eine Lösung zeichnet sich derzeit nicht ab, trotz gegenteiliger Beteuerungen seitens der Konfliktparteien (ICG 26.9.2013).
Im Februar 2015 stimmten die Vertreter der Minsker Gruppe, die seit 1994 unter der OSZE-Schirmherrschaft als diplomatisches Instrument zur Lösung des Konflikts dient, darin überein, dass sich die militärische Situation sowohl entlang der Grenze zwischen Armenien und Aserbaidschan als auch entlang der sogenannten Kontaktlinie (das heißt, der international nicht anerkannten Grenze zu Bergkarabach) verschlimmert habe. Im Jänner 2015 gab es mit zwölf Toten die höchste Zahl an Opfern seit dem Waffenstillstandsabkommen von 1994 (OSCE 7.2.2015).
Am 24.9.2015 wurden laut armenischer Seite durch aserbaidschanisches Gefechtsfeuer drei Zivilisten getötet und mehrere verletzt (RFE/RL 25.9.2015). Daraufhin kam es zu Grenzzusammenstößen in der Berg-Karabach-Region zwischen Aserbaidschan und Armenien, bei denen ein aserbaidschanischer und vier armenische Soldaten getötet wurden. Als Konsequenz drohte Baku, den vermeintlichen armenischen Angriff mit schweren Waffen zu vergelten (EN 27.9.2015; vgl. RFE/RL 26.9.2015). Auch Armenien drohte mit einer Eskalation des Konfliktes. Das armenische Verteidigungsministerium drohte am 26.9.2015 mit dem Einsatz von Artillerie und Raketen als Antwort auf den aserbaidschanischen Artillerieangriff (VK 26.9.2015, vgl. Eurasianet 27.9.2015).
Die Minsker Gruppe der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) zeigte sich über den Einsatz schwerer Waffen und die zivilen Opfer besorgt und erinnerte beide Seiten an die Verpflichtung der Genfer Konvention, die Sicherheit und den Schutz von Nicht-Kombattanten zu gewährleisten (OSCE 25.9.2015). Außerdem wurden beide Seiten aufgerufen, die OSZE-Mechanismen zu akzeptieren, die die Untersuchung von Verletzungen des Waffenstillstandes vorsehen (OSZE 26.9.2015).
Die Verletzung der Waffenruhe ist durch wechselseitige Schuldzuweisungen gekennzeichnet. Überdies droht Aserbaidschan angesichts der ausbleibenden diplomatischen Lösung, das umstrittene Territorium mit Gewalt zurückzuerobern (BBC 7.4.2015, vgl. RFE/RL 23.1.2015, FH 23.1.2014).
Aserbaidschan sieht für 2015 Militärausgaben von fünf Milliarden Dollar vor, was mehr als das Staatsbudget Armeniens ist. Russland ist der Hauptverbündete Armeniens in der Region und beliefert das Land mit Waffen im Gegenzug für das Beibehalten der russischen Militärpräsenz in Armenien (FPN 23.1.2015).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet. Das Gesetz über die kostenlose medizinische Behandlung regelt den Umfang der kostenlosen ambulanten oder stationären Behandlung bei bestimmten Krankheiten und Medikamenten sowie zusätzlich für bestimmte sozial bedürftige Gruppen (z.B. Kinder, Flüchtlinge, Invaliden). Es hängt allerdings von der Durchsetzungsfähigkeit und Eigeninitiative der Patienten ab, ob es gelingt, ihr Recht auf kostenlose Behandlung durchzusetzen. Nichtsdestotrotz ist die Qualität der medizinischen Dienstleistung weiterhin häufig von "freiwilligen Zuzahlungen" bzw. "Zuwendungen" an den behandelnden Arzt abhängig, auch bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung. In letzter Zeit erschienen in der Presse Artikel mit Informationen über die kostenlose Behandlung; immer mehr Patienten bestehen erfolgreich auf diesem Recht. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirks ist grundsätzlich kostenlos.
Die Kliniken sind finanziell unzureichend ausgestattet, um ihren Betrieb und die Ausgabe von Medikamenten sicherzustellen. Daher sind die Kliniken auch in Fällen, in denen sie eigentlich zu kostenloser Behandlung verpflichtet sind, gezwungen, von den Patienten Geld zu nehmen. Da dies ungesetzlich ist, erhalten die Patienten jedoch keine Rechnungen. Problematisch ist die Verfügbarkeit von Medikamenten: Nicht immer sind alle Präparate vorhanden, obwohl viele Medikamente in Armenien in guter Qualität hergestellt und billig verkauft werden (AA 24.4.2015).
Die primäre medizinische Versorgung wird in der Regel entweder durch regionale Polikliniken oder ländliche Behandlungszentren/Feldscher-Stationen erbracht. Das Verhältnis der Ärzte zur Einwohnerzahl beträgt: ein Arzt pro 1.200 bis 2.000 Einwohner und ein Kinderarzt für 700 bis 800 Kinder (IOM 8.2014).
Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen der größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen, während die tertiäre medizinische Versorgung größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Jerewan vorbehalten ist. Darüber hinaus finden sich in der Hauptstadt sechs Kinder-und Mutterschaftskrankenhäuser. Die meisten Krankenhäuser sind staatlich. Derzeit bestehen vier private Krankenhäuser und ein teilweise privates Hospital. Des Weiteren gibt es ein privates Diagnosezentrum in Jerewan, das zu 80% im privaten Sektor aktiv ist. Ein fundamentales Problem der primären medizinischen Versorgung betrifft die Zugänglichkeit, die für einen großen Teil der Bevölkerung extrem schwierig geworden ist. Dieser Teil der Bevölkerung ist nicht in der Lage, die Gesundheitsdienste aus eigener Tasche zu bezahlen. Die Reformen haben den Patienten bereits die freie Wahl des Arztes garantiert. Das Recht der freien Arztwahl sollte auch die Qualität der Behandlung verbessern, da das Einkommen des Arztes jetzt die Anzahl der von ihm behandelten Patienten reflektiert. Für die Ärzte besteht nun ein höherer Anreiz, die Patienten zufriedenzustellen (IOM 8.2014).
Behandlungsmöglichkeiten von bestimmten Krankheit und Leiden
Insulinabgabe und Dialysebehandlung erfolgen im Prinzip kostenlos:
Die Anzahl der kostenlosen Behandlungsplätze ist zwar beschränkt, aber gegen Zahlung ist eine Behandlung jederzeit möglich. Die Dialysebehandlung kostet ca. USD 50 pro Sitzung. Selbst Inhaber kostenloser Behandlungsplätze müssen aber noch in geringem Umfang zuzahlen. Derzeit ist die Dialysebehandlung in fünf Krankenhäusern in Jerewan möglich, auch in den Städten Vanadzor und Gyumri sind die Krankenhäuser entsprechend ausgestattet.
Die größeren Krankenhäuser sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms (PTBS) und Depressionen ist auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos (AA 24.4.2015).
Die öffentlichen Sozialpflegedienste in Armenien sind sehr begrenzt. Der private Sektor ist an der Erbringung dieser Leistungen nicht beteiligt. Es gibt nur ein einziges Krankenhaus für geistig und körperlich behinderte Menschen und keine Pflegeheime für Patienten, die eine dauerhafte, langfristige Betreuung benötigen. Es gibt keine Vorkehrungen für eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen und keine Tagespflegeeinrichtungen für Patientengruppen mit speziellen Bedürfnissen und ebenfalls kein Sozialarbeiternetzwerk. Es gibt sieben regionale psychiatrische Kliniken, die lediglich eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bei nur geringer medizinischer Versorgung bieten.
Medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales:
Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in die Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, den Akt des BVwG, die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems.
Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse, der örtlichen Kenntnisse und Gegebenheiten auch nicht zu zweifeln war sowie aus dem vorgelegten Reisepass und dem armenischen Führerschein.
Die Feststellungen zur Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf die in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sowie zu den notwendigen Behandlungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen medizinischen Unterlagen.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden so weit als erwiesen angenommen, als sie vom Beschwerdeführer bescheinigt werden können, etwa durch die Vorlage ärztlicher Atteste. Es wird darauf hingewiesen, dass gerade in diesem Punkt eine erhöhte Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer besteht (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601), weshalb sich das erkennende Gericht nicht veranlasst sieht, diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.
Die Angaben zu den strafrechtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.
Zu den Länderfeststellungen:
Die seitens des BFA zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch trat der Beschwerdeführer diesen nicht ausreichend substantiiert und konkret entgegen.
Die vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihm in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Das BFA hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist auch in seiner Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine stichhaltigen Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Das Bundesverwaltungsgericht geht alledem zufolge davon aus, dass seitens des BFA der maßgebliche Sachverhalt im ausreichenden Maße ermittelt wurde und zusätzliche Ermittlungen letztlich in einem unzulässigen Erkundungsbeweis münden würden. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren – und somit auch im asylgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] nicht zur Durchführung eines solchen Beweises verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel darstellt. (Hengstschläger – Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Zusammenfassend ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass die belangte Behörde ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens mitsamt den bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenfasste. Das Bundesverwaltungsgericht teilt dem Grunde nach die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Neue glaubhaft hervorgekommene Umstände, deren Berücksichtigung zulässig wäre, brachte der BF nicht vor.
III. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu Spruchpunkt A):
1. Entschiedene Sache gemäß § 68 AVG:
1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Neu entstandene Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache. Neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (zur Abgrenzung vgl zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
1.2. Der erste vom Beschwerdeführer am 16.09.2012 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.07.2015 (mündlich verkündet am 03.06.2015) abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 09.08.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid des BFA vom 22.09.2016 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 28.05.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im ersten - mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht vom 27.07.2015 (mündlich verkündet am 03.06.2015) rechtskräftig abgeschlossenen - Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, welcher in Relation zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt zu setzen ist.
1.3. Im Rahmen des Erstverfahrens zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er einem früheren Kriegsgefährten angedroht habe, dessen im Krieg vorgenommene Plünderungen bekannt zu machen, weshalb dieser Männer zu ihm geschickt habe, welche bei ihm in die Wohnung eindringen und ihn töten hätten sollen.
Im Rahmen der Erstbefragung im gegenständlichen Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Ehegattin und sein Sohn, welche abgeschoben worden seien, in Armenien wegen ihm verprügelt worden seien und das Haus einer Verwandten, wo seine Familie sich versteckt habe, in Brand gesetzt worden sei. Zudem habe er vier Dokumente erhalten, welche belegen würden, dass er in Armenien gesucht werde und eine Gefahr für ihn bestehe. Im Falle einer Rückkehr befürchte er ins Kriegsgebiet an die Grenze geschickt und dort erschossen zu werden.
In der Einvernahme vor dem BFA am 15.09.2016 schilderte er erneut die Probleme seiner Ehegattin und seines Sohnes nach deren Rückkehr nach Armenien. Er könne sich auch noch an seine Angaben im Erstverfahren erinnern, wonach er Probleme mit seinen politischen Anhängern gehabt habe. Die Übergriffe auf seine Ehegattin und seinen Sohn seien von "früheren Feinden" ausgegangen.
Allfällige Änderungen seiner bisherigen Antragsgründe sieht der Beschwerdeführer somit darin, dass in Armenien nach wie vor von seinen "früheren Feinden" nach ihm gesucht werde, obwohl er diese nunmehr politischen Gegnern und nicht – wie noch im Erstverfahren – einem früheren Kriegsgefährten zuschreibt.
Zum Nachweis dafür, brachte der Beschwerdeführer auch mehrere Dokumente in Vorlage. Dabei handelt es sich unter anderem um einen Beschluss des Justizministeriums der Republik Armenien vom 21.01.2013 aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer mit Regierungsvertretern in Streit geraten sei und den künftigen Wahlprozess gehindert habe, weshalb eine Strafsache eingeleitet worden sei. Weiters legte er eine Bescheinigung des republikanischen medizinischen Zentrum GAG vom 16.08.2012 vor, woraus hervorgeht, dass er am 16.08.2012 untersucht worden sei und dabei Durchblutungsstörungen, eine Gehirnerschütterung, akute Kopfschmerzen sowie Schwindel diagnostiziert wurden.
Diese Dokumente sind mit 21.01.2013 bzw. mit 16.08.2012 datiert. Sie entstanden sohin zu einem Zeitpunkt, als das Erstverfahren noch bei der Verwaltungsbehörde offen war, weshalb offensichtlich ein "novum repertum" vorliegt, welches in einem Wiederaufnahmeverfahren zu prüfen ist. Dies wurde in Folge des Wiederaufnahmeantrages vom 02.06.2016 auch gemacht, wobei der Antrag mit Beschluss des BVwG vom 02.11.2016 gemäß § 32 Abs 1 Z 2 VwGVG abgewiesen wurde. Darin wurde mit ausführlicher Begründung dargelegt, weshalb diese Dokumente nicht geeignet sind, den bereits rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilten Sachverhalt rückwirkend zu bestätigen bzw. dass die neu hervorgekommenen Beweismittel zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt hätten. Sohin können der Beschluss des Justizministeriums der Republik Armenien vom 21.01.2013 und die Bescheinigung des republikanischen medizinischen Zentrum GAG vom 16.08.2012 jedenfalls nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals im Rahmen der zweiten Asylantragstellung ausführte, dass aufgrund seiner früheren politischen Aktivitäten nach ihm gesucht werde, ist anzumerken, dass er eine politische Tätigkeit im Erstverfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet hat.
In den Ausführungen zu allfälligen politischen Problemen kann sohin lediglich ein gesteigertes Vorbringen gesehen werden, welches einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhält, zumal auch schon der Verwaltungsgerichtshof davon ausgeht, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um jene wesentlichen Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Die vom Beschwerdeführer nunmehr geschilderten Probleme mit Regierungsvertretern im Jahr 2012 wurden seitens des Beschwerdeführers im Erstverfahren mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr stützte er sich damals ausschließlich auf Probleme mit einem früheren Kriegsgeführten, weshalb der Eindruck entstand, dass der Beschwerdeführer seine Situation dramatischer darzustellen versuchte, als sie in Wirklichkeit war, indem er plötzlich nicht nur einen Streit mit einem Kriegskollegen, sondern auch noch eine viel spezifischere und für ihn gravierendere Verfolgung durch den armenischen Staat ins Spiel brachte.
Dem maßgeblich entgegenzutreten vermochte der Beschwerdeführer auch nicht durch die Vorlage der Akte über den Brand vom 26.05.2016 sowie der Bekanntgabe eines Rechtsanwaltsunternehmens vom 12.05.2016.
Der Beschwerdeführer behauptete, dass "früheren Feinde" einen Brandanschlag auf das Haus von Verwandten verübt hätten, weil seine Ehegattin und sein Sohn sich dort versteckt hätten.
Das zum Beweis dafür vorgelegte Dokument belegt jedoch einen völlig anderen Sachverhalt. Aus der Akte über den Brand vom 26.05.2016 geht zwar hervor, dass am 18.05.2016 ein Brand unter der Anschrift XXXX ausgebrochen ist, als Ursache für den Brand wurde aber ein defekter Fernseher ausgewiesen. Hinweise auf eine mögliche Brandstiftung finden sich in dem Bericht nicht, weshalb auch nicht von einem Brandanschlag ausgegangen werden kann. Hinsichtlich der diesbezüglich in der Beschwerde geforderten Einvernahme der Söhne und der Ehegattin des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass gegenständliches Beweisverfahren zu einem unzweifelhaften Ergebnis geführt hat und somit nach Ansicht des BVwG keine diesbezügliche Notwendigkeit besteht.
Was das Schreiben des Rechtsanwaltsunternehmens vom 12.05.2016 angeht, wonach gegen den Beschwerdeführer aufgrund diverser politischen Tätigkeiten eine Strafsache eingeleitet worden sei, so erscheint es bereits befremdlich, dass eine derartige Bestätigung erst vier Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers bestätigt wird. Auch der Umstand, dass der vorgebrachten Verfolgung aufgrund von politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit infolge der Steigerung bzw. des völligen Austausches des Vorbringens zu versagen war, lässt Zweifel aufkommen, inwieweit es sich bei dem vorgelegten Dokument nicht um ein reines Gefälligkeitsschreiben handelt.
In das Bild der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers fügte sich aber auch, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung am 28.05.2016 nicht dazu in der Lage war konsistent mitzuteilen, wie er zu den vorgelegten Dokumenten gelangte und er auch ausführte, dass er nicht sagen könne, was genau in den Dokumenten drinnen stehe (AS 33), sodass auch insofern der Eindruck bestärkt wurde, dass es sich um nachträglich beigeschaffte, jedoch inhaltlich unrichtige Gefälligkeitsbestätigungen handelt.
Zusammengefasst kann somit festgehalten werden:
Wie schon aus der ausführlichen Entscheidungsbegründung des BVwG im Vorverfahren zu gewinnen war, kam der Behauptung des Beschwerdeführers über seine angebliche Bedrohung durch einen früheren Kriegsgeführten bisher keine Glaubwürdigkeit zu.
Mit seinem Hinweis im gegenständlichen Verfahren, er werde weiterhin in der behaupteten Form bedroht, wiederholte er neuerlich nur sein früheres Vorbringen. Darüber hinaus brachte er als einzige konkrete Neuerung vor, diese Bedrohung sei deshalb aktuell, weil ihm zugetragen worden sei, dass die früheren Verfolger des Beschwerdeführers nach wie vor nach ihm suchen würden; nunmehr jedoch aufgrund seiner politischen Tätigkeiten vor seiner Ausreise.
Da sich somit auch der nunmehr im zweiten Verfahrensgang vorgebrachte Sachverhalt lediglich auf Vorkommnisse vor der Ausreise und auf das Vorbringen bis zur Rechtskraft der letzten abweisenden Entscheidung bezog bzw. dem nur im oben dargestellten Aspekt neuen Vorbringen im Hinblick auf die schon bisher festgestellte fehlende Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie dem gesteigerten Vorbringen kein glaubhafter Kern zugrunde lag, war auch aus Sicht des erkennenden Gerichts keine relevante Sachverhaltsänderung festzustellen, die nicht schon von der Rechtskraftwirkung der letzten abweisenden Entscheidung des BVwG zur Frage einer allfälligen Schutzgewährung umfasst war. Eine behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Eine solche positive Entscheidungsprognose war jedoch im gegenständlichen Verfahren angesichts der bereits im Vorverfahren getroffenen Feststellungen nicht möglich, zumal sich auch die nunmehr neu vorgebrachten Sachverhaltselemente, die sich inhaltlich lediglich auf das frühere und schon damals als nicht glaubhaft qualifizierte Vorbringen stützten, als bloß gesteigertes und nicht glaubhaft vorgetragenes Vorbringen darstellten.
Zum Antrag auf Einholung eins länderkundlichen Gutachtens im Schriftsatz vom 20.06.2016 zum Beweis der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass angesichts des hinreichend geklärten Sachverhalts weitere Beweisaufnahmen als obsolet anzusehen sind. Aus diesen Gründen war dem Antrag auch nicht nahe zu treten.
Im Hinblick auf diese Erwägungen kam das BVwG zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich in seinem Vorbringen zu den Gründen für seinen Folgeantrag auf einen (alten) Sachverhalt stützte, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden war.
1.4. Insoweit das Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im Erstverfahren festgehalten wurde, dass sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein "reales Risiko" ergeben habe, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde. Ebenso wenig kam im Verfahren hervor, dass konkret für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr bestünde, als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt zu sein und darf in diesem Konnex nochmals darauf hingewiesen werden, dass weder im Vorverfahren, noch im nunmehrigen Verfahren Umstände hervorgekommen sind (wie etwa schwere Krankheit des Beschwerdeführer), welche die Erlassung einer Entscheidung nach § 68 AVG ausschließen würden.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer litt an chronischer Hepatitis C. Der Hepatitis C-Virus ist nicht mehr nachweisbar ist. Am 16.01.2015 konnte die medikamentöse Therapie abgesetzt werden, weshalb aktuell auch kein weiterer Behandlungsbedarf besteht.
Zudem leidet der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Opiatabhängigkeit (derzeit abstinent) sowie an Agoraphobie (Platzangst) mit Panikstörungen. Er besucht diesbezüglich seit Jänner 2015 eine Psychotherapie, befindet sich in einer laufenden regelmäßigen ambulanten psychiatrischen Versorgung und wird medikamentös behandelt.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer Nasenpolypen, Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule, Bluthochdruck (Hyperthonie) sowie chronischen Kopfschmerzen. Diesbezüglich wird er medikamentös behandelt.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Armenien dann nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohte.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es daher für entscheidend, welche Haltung der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Frage von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen und einer ausreichenden medizinischen Versorgung in den Zielstaaten unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK im Rahmen seiner authentischen Interpretation dieser Konventionsbestimmung einnimmt. Zu diesem Zweck ist auf die jüngere einschlägige Rechtsprechung des EGMR in den folgenden Judikaten abzustellen:
GONCHAROVA ALEKSEYTSEV gg. Schweden, 03.05.2007, Rs 31246/06
AYEGH gg. Schweden, 07.11.2006, Rs 4701/05
PARAMASOTHY gg. NIEDERLANDE, 10.11.2005, Rs 14492/03
RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 35989/03
HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05
OVDIENKO gg. Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04
AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04
NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist nicht ausschlaggebend. In der Entscheidung HUKIC gg. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05 wurde die Abschiebung des am Down-Syndrom leidenden Beschwerdeführers nach Bosnien-Herzegowina für zulässig erklärt und wurde ausgeführt, dass die Möglichkeit der medizinischen Versorgung in Bosnien-Herzegowina gegeben sei. Dass die Behandlung in Bosnien-Herzegowina nicht den gleichen Standard wie in Schweden aufweise und unter Umständen auch kostenintensiver sei, sei nicht relevant. Notwendige Behandlungsmöglichkeiten wären gegeben und dies sei jedenfalls ausreichend. Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
In der Entscheidung RAMADAN AHJREDINI gg. Niederlande vom 10.11.2005, Rs 35989/03 wurde die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Mazedonien für zulässig erklärt, da Psychotherapie eine gängige Behandlungsform in Mazedonien ist und auch verschiedene therapeutische Medizin verfügbar ist, auch wenn sie nicht dem Standard in den Niederlanden entsprechen möge.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. In der Beschwerdesache OVDIENKO gg. Finnland vom 31.05.2005, Nr. 1383/04, wurde die Abschiebung des Beschwerdeführers, der seit 2002 in psychiatrischer Behandlung war und der selbstmordgefährdet ist, für zulässig erklärt; mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine ist kein ausreichendes "real risk".
Auch Abschiebungen psychisch kranker Personen nach mehreren Jahren des Aufenthalts im Aufenthaltsstaat können in Einzelfällen aus öffentlichen Interessen zulässig sein (vgl. PARAMSOTHY gg. Niederlande, 10.11.2005, Rs 14492/05; mit diesem Judikat des EGMR wurde präzisiert, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach neunjährigem Aufenthalt in den Niederlanden, welcher unter posttraumatischem Stresssyndrom leidet und bereits einen Selbstmordversuch hinter sich hat, zulässig ist, da spezielle Programme für Behandlungen von traumatisierten Personen und verschiedene therapeutische Medizin in Sri Lanka verfügbar sind, auch wenn sie nicht denselben Standard haben sollten wie in den Niederlanden).[...]
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung gegeben ist und erklärte die Abschiebung des Beschwerdeführers für zulässig.
In der Beschwerdesache NDANGOYA gg. Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03, sprach der EGMR aus, dass in Tansania Behandlungsmöglichkeiten auch unter erheblichen Kosten für die in 1-2 Jahren ausbrechende AIDS-Erkrankung des Beschwerdeführers gegeben seien; es lagen auch familiäre Bezüge vor, weshalb die Abschiebung für zulässig erklärt wurde.
Die beiden letztgenannten Entscheidungen beinhalten somit, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht zB für AIDS in Tansania sowie Togo und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind.
In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:
Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.
Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.
Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.
Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reiche hierzu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrerer vorangegangener Suizidversuche.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
In Armenien ist eine medizinische Grundversorgung (medizinische Behandlung und Medikamente) flächendecken gewährleistet.
Dass die diesbezüglichen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Armenien und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Eine akute lebensbedrohende Krankheit der Beschwerdeführers, welche eine Überstellung nach Armenien gemäß der dargestellten Judikatur des EGMR verbieten würde, liegt im konkreten Fall jedenfalls nicht vor. Auch konnte nicht konkret dargelegt werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Falle einer Überstellung nach Armenien verschlechtern würde.
Durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers wird Art. 3 EMRK nicht verletzt und reicht es jedenfalls aus, wenn medizinische Behandlungsmöglichkeiten im Land der Abschiebung verfügbar sind, was in Armenien jedenfalls der Fall ist. Dass die Behandlung in Armenien den gleichen Standard wie in Österreich aufweist oder unter Umständen auch kostenintensiver ist, ist nicht relevant.
Nach den herangezogenen Feststellungen können die psychischen und physischen Erkrankungen des Beschwerdeführers in Armenien behandelt werden. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass eine medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist und auch die psychischen Erkrankungen des Beschwerdeführers behandelt werden können. Die Behandlung des posttraumatischen Belastungssyndroms und von Depressionen ist auf gutem Standard gewährleitstet und erfolgt kostenlos. Zudem gibt es sieben regionale psychiatrische Kliniken, die eine langfristige Aufnahme von Patienten mit chronischen Erkrankungen bieten sowie medizinisch-soziale Einrichtungen des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Darunter finden sich unter anderem das Stress Centre CJSC, welches unter anderem die Behandlung ernsthafter psychischer Syndrome anbietet sowie das Vardenis-Heim, wo psychische beeinträchtigte Menschen jeden Alters betreut werden.
Festzuhalten ist überdies, dass in Armenien immer mehr Patienten erfolgreich auf dem Recht einer kostenlosen Behandlung bestehen. Die Behandlung in der Poliklinik des jeweiligen Wohnbezirkes ist grundsätzlich kostenlos.
Selbst wenn der Beschwerdeführer in Armenien mit erheblichen finanziellen Belastungen zu rechnen hätte, kann unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK kein wesentlicher Aspekt erblickt werden, zumal davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat findet. Seine Mutter, ein Bruder sowie zwei Schwestern sind nach wie vor in Armenien aufhältig. Er ist daher weder von Obdachlosigkeit noch extremer Armut und daraus resultierendem gänzlich fehlenden Zugang zu medizinischen Leistungen bedroht.
Im gegenständlichen Fall mag es somit zwar sein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat hinter denen in Österreich zurückbleiben, aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ist jedoch bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen festzustellen, dass hierdurch im gegenständlichen Fall die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände nicht gegeben sind (vgl. hierzu insbesondere auch weiters Urteil des EGMR vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599, Case of Bensaid v. The United Kingdom oder auch VwGH v. 7.10.2003, 2002/01/0379).
Zum Antrag auf Einholung eins medizinisch-neurologischen Gutachtens im Schriftsatz vom 20.06.2016 zum Beweis dafür, dass die Rückführung des Beschwerdeführers zu einer massiven gesundheitlichen Beeinträchtigung führen würde bzw. dass eine entsprechende medizinische Betreuung im Herkunftsland nicht möglich wäre, ist anzumerken, dass angesichts des hinreichend geklärten Sachverhalts weitere Beweisaufnahmen als obsolet anzusehen sind. Aus diesen Gründen war dem Antrag auch nicht nahe zu treten.
Aufgrund dessen, dass auch im zweiten Asylverfahren kein glaubwürdiges konkretes Vorbringen im Hinblick auf eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 erbracht wurde, ist demnach wiederum nur die allgemeine Situation in Armenien zu betrachten. Von Amts wegen sind seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens keine Änderungen der allgemeinen Situation in Armenien notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden.
Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr liefe, in Armenien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Entsprechend den Länderfeststellungen, kann nicht festgestellt werden, dass sich jede Person, welche sich dort aufhält schon alleine aufgrund des Faktums der dortigen physischen Präsenz in einer ernsthaften Bedrohungssituation des Lebens oder der Unversehrtheit als Zivilperson befindet. Hierfür ist angesichts der derzeitigen Lage vor Ort keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit gegeben.
1.5. Da sohin auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom BFA von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, da sich die allgemeine Situation in Armenien in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das BFA im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Das Absehen von der mündlichen Verhandlung im gegenständlichen Fall entspricht auch der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH vom 28.11.2014, Ra 2014/01/0003-10 (unter Verweis auf das VwGH Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018), worin sich der VwGH erneut mit der Abstandnahme von der Durchführung einer Verhandlung regelnden Voraussetzungen des § 21 Abs 7 erster Fall BFA-VG auseinandergesetzt hat.
In dem dem jüngsten obzitierten VwGH Judikat zugrundeliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes hat dieses § 21 Abs 7 erster Fall leg. cit. folgend, die Ansicht vertreten, der Sachverhalt sei aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie der Beweisaufnahme, welche den Verfahrensparteien schriftlich zur Kenntnis gebracht worden sei, als geklärt anzusehen, zumal im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen zu finden seien, die zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnten. Im gegenständlichen Fall schloss sich das BVwG den tragenden beweiswürdigenden Überlegungen der Verwaltungsbehörde, die auf nicht ausgeräumte Widersprüche in den Angaben des Revisionswerbers und seine inhaltsleeren und oberflächlichen Schilderungen angeblich erlebter Ereignisse gründeten, an; das BVwG durfte auch vom Vorliegen eines unsubstantiierten Bestreitens der behördlichen Feststellungen ausgehen. Der Revisionswerber hat in der Beschwerde lediglich behauptet, die Behörde hätte den Sachverhalt nicht richtig beurteilt; die beweiswürdigenden Überlegungen, welche auch das BVwG teilte, hat der Revisionswerber jedoch nicht bestritten, sondern hat im wesentlichen seine Angaben ergänzt bzw. korrigiert. Der Revisionswerber behauptete, der Sachverhalt sei nicht geklärt, da dessen behauptete Mitgliedschaft in einer Studentenorganisation nicht geklärt sei; da diese Behauptung jedoch an einen Sachverhalt anknüpft, der als unglaubwürdig festgestellt wurde, führt diese als nicht entscheidungsrelevanter Sachverhalt nicht dazu, dass die dargestellten Kriterien für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. dem ersten Tatbestand des § 21 Abs 7 BFA-VG nicht erfüllt gewesen wären.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie Belehrung des Beschwerdeführers über seine Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde daher nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt.
Das BFA hat die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in seiner Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in diesem kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger im gegenständlichen Verfahren relevanter Gründe. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der belangten Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen. Der Vorwurf der mangelnden Auseinandersetzung des BFA mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers steht im Widerspruch zum Einvernahmeprotokoll. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer ausführlich befragt worden ist und sie dem auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Im Ergebnis bestand daher kein Anlass für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wobei im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu keinem anderen Verfahrensausgang geführt hätte.
Zu B)
Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere war die gegenständliche Entscheidung im Wesentlichen von bloßen Tatsachenfeststellungen abhängig, die anhand von Glaubwürdigkeitserwägungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen wurden.
Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf den aktuellen Beschluss des VwGH vom 18.06.2014 Zahl: Ra 2014/01/0029-4, mit welchem die außerordentliche Revision in einem Verfahren gemäß § 68 AVG mangels Sachverhaltsänderung zurückgewiesen wurde.
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