L510 2139907-1•BVwG L510 2139907-1
L510 2139907-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2016
Aussetzung, Versicherungspflicht, Vorfrage
L510 2139907-1/7Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer RAe, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.07.2016, GZ.: 046-Mag. Kurz/PT 44/16, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in dem zur Zahl L510 2139906-1 anhängigen Verfahren ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit im Spruch genannten Bescheid sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (folgend kurz: "GKK") aus, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, als Dienstgeberin verpflichtet sei,
1. die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 28.06.2016/Prüfbericht vom 29.06.2016 für den Prüfzeitraum 01.01.2007 - 31.12.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge betreffend XXXX in der Höhe von EUR XXXX an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
2. Verzugszinsen für den Prüfzeitraum 01.01.2007 - 31.12.2014 gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von EUR XXXX an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertretung der bP binnen offener Frist Beschwerde und legte unter noch weiterreichenden Ausführungen u. a. dar, dass der angefochtene Bescheid voraussetze, dass jene Person, die die nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge betreffen würde, überhaupt dem Grunde nach im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 gemäß § 4 Abs. 2 ASVG der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pension-) und Arbeitslosenversicherung unterlegen wäre. Die belangte Behörde glaube, sich dabei auf den "Versicherungspflichtbescheid vom 13.07.2016" berufen zu können. Dieser sei jedoch nicht rechtskräftig.
Im Zeitraum Oktober 2010 bis Oktober 2013 hätten keinerlei Prüfungshandlungen stattgefunden, sodass Verjährung eingetreten sei.
Der Prüfbericht sei rechnerisch nicht nachvollziehbar.
Des Weiteren sei nicht erkennbar, was es rechtlich bedeuten soll, "angeführte Anlagen" würden einen "integrierten Bestandteil" des Bescheides darstellen. Selbst wenn damit der Prüfbericht, die Beitragsabrechnung, der Versicherungspflichtbescheid, Meldungen iSd § 109a EStG bzw. Buchhaltungskonten bzw. Provisionsabrechnungen gemeint seien, müsste dies in einer für die BF verständlich und vor allem auch nachvollziehbaren Form geschehen, was aber nicht der Fall sei.
Es wurde der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen (wobei sich eine neuerliche Entscheidung erübrige, wenn die belangte Behörde richtig zu dem Ergebnis komme, dass XXXX nicht versicherungspflichtig gewesen sei). Es wurde gemäß § 414 Abs. 2 ASVG die Entscheidung durch einen Senat beantragt. Es wurde beantragt, dass gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde.
3. Die Beschwerde wurde in der Folge dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP hat gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid der GKK, mit welchem ihr Sozialversicherungsbeiträge für XXXX den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2014 betreffend, sowie Verzugszinsen vorgeschrieben wurden, Beschwerde erhoben.
Zur Klärung der Frage, ob XXXX im verfahrensgegenständlichen Zeitraum überhaupt der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegt, ist derzeit ein Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl L510 2139906-1 anhängig.
Der für die gegenständliche Aussetzung durch das Bundesverwaltungsgericht relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich wurde gem. § 414 Abs. 2 ASVG iVm § 410 Abs. 1 ASVG die Entscheidung durch einen Senat beantragt.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.
Der Vorsitzende eines Senates darf offenbar kein Erkenntnis alleine treffen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüssen kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm.). Da der gegenständliche Beschluss nicht verfahrensbeendend ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Gemäß § 17 VwGVG ist diese Bestimmung auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anzuwenden.
Gegenständlich verpflichtete die GKK die bP als Dienstgeberin, die mit der Beitragsabrechnung vom 28.06.2016/Prüfbericht vom 29.06.2016 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge samt Verzugszinsen zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die Einbeziehung der vermeintlich selbständigen Erwerbstätigen in die Pflichtversicherung die Nachverrechnung der Beiträge vorzunehmen sei.
Dienstnehmer im Sinne des ASVG ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Die Versicherungspflicht stellt als notwendige Voraussetzung der Beitragspflicht im Beitragsverfahren eine Vorfrage im Sinne der §§ 38 und 69 Abs. 1 Z. 3 AVG dar (vgl. VwGH vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).
Ob die verfahrensgegenständliche Person im maßgeblichen Zeitraum der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlag, bildet derzeit den Gegenstand des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens zur Zahl L510 2139906-1 im Sinne des § 38 AVG.
Im Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine entscheidende Vorfrage für das gegenständliche Verfahren handelt, wird entsprechend den Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Verfahren zur Zahl L510 2139906-1 ausgesetzt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 38 AVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
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