BVwG I413 2143147-1

I413 2143147-1Bundesverwaltungsgericht30.12.2016

Regest

aufschiebende Wirkung - Entfall, sicherer Herkunftsstaat

Gesamter Gesetzestext

BVwG I413 2143147-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I413.2143147.1.00

Spruch

I413 2143147-1/3.Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien Außenstelle Wien vom 09.12.2016, Zl. 1102048105-160078034, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz nicht zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005. Als Fluchtgrund gab er an Schiite und homosexuell zu sein und deswegen in Marokko große Probleme zu haben.

2. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.12.2016 wurde der Antrag im vollen Umfang abgewiesen (I. und II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei (III.), der Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (IV.), gemäß § 55 Abs 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (V.), gemäß § 13 Abs 2 Z 1, 2, und 3 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 18.10.2016 verloren hat (VI.) und erließ gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (VII.).

Die für diesen Beschluss allein maßgebliche Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid (Spruchpunkt IV.) begründete die belangte Behörde zusammenfassend damit, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat sei und bei Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben ist, weshalb er nicht des Schutzes der Republik Österreich bedürfe. Die sofortige Umsetzung der Entscheidung sei im Sinne eines geordneten Fremdenwesens geboten. Es drohe keine reale oder menschensrechtsrelevante Gefahr im Herkunftsstaat. Das Interesse Österreichs auf eine rasche und effektive Durchsetzung der Rückkehrentscheidung überwiege gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers auf einen Verbleib in Österreich während des gesamten Verfahrens.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – fristgerecht – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter anderem dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Als Beschwerdegründe machte der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass Marokko im Hinblick auf aktuelle Länderberichte zur Situation homosexueller Personen nicht als sicherer Herkunftsstaat bezeichnet werden könne und aufgrund der drohenden Verletzung der in der EMRK gewährleisteten Rechte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung

1. Gemäß § 18 Abs 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr 87/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 25/2016, kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz aberkennen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

2.1. Mit Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides vom 09.12.2016 erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 1 Z 1 und Z 2 BFA-Verfahrensgesetz ab.

2.2. Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung der Beschwerde vom 09.12.2016 gemäß § 18 Abs 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Der Beschwerdeführer stammt nach der Aktenlage aus einem sicheren Herkunftsstaat. Marokko gilt gemäß § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009 idF BGBl II Nr 47/2016, als sicherer Herkunftsstaat.

Zudem wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2016 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen des Vergehens des Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung stellt der Beschwerdeführer eine scherwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung – Eigentumsdelikte sind keine Kavaliersdelikte – dar.

Überdies tritt der Beschwerdeführer unter unterschiedlichsten Alias-Identitäten in Erscheinung, sodass an der Rechtsmissbräuchlichkeit seines prozessualen Verhaltens kein Zweifel besteht.

Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte.

3. Daher war der Beschwerde vom 18. November 2016 die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Die Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-Verfahrensgesetz zu Recht aberkannte, ist nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz übrigens nicht zu prüfen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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