BVwG I408 2133944-1

I408 2133944-1Bundesverwaltungsgericht30.11.2016

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz

Gesamter Gesetzestext

BVwG I408 2133944-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I408.2133944.1.00

Spruch

I408 2133943-1/8E

I408 2133944-1/9E

I408 2133942-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX(BF1), der XXXX (BF2) und der XXXX (BF3), alle Staatsbürger von Libyen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. 1047885209/150349294 (BF1) und Zl. 1047885002/150349383 (BF3), sowie vom 25.07.2016, Zl. 1047885100/150349308 (BF 2) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer, Vater (BF1), Mutter (BF2) und Kind (BF3) reisten am 16.12.2014 legal in das Bundesgebiet ein und stellten am 01.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 08.04.2015 gab BF1 hinsichtlich seiner Fluchtmotive wie folgt an: "In Bengasi herrscht Krieg, es gibt dort regelmäßig Luftangriffe und die Milizen können machen, was sie wollen. Im Juli 2014 sind wir nach Tripolis geflohen. Dort erhielt ich mehrmals Drohanrufe. Der Anrufer meinte: Wir holen uns, was wir wollen, egal ob du tot oder lebendig bist. In Tripolis sind Entführungen und Ermordungen an der Tagesordnung".

BF2 gab bei ihrer Erstbefragung zu Protokoll: "Momentan herrscht in Bengasi Krieg. Luftangriffe und Gefechte sind an der Tagesordnung. Die Milizen machen dort was sie wollen und müssen niemandem Rechenschaft ablegen. Ich bin mit meiner Familie Mitte Juli 2014 nach Tripolis geflohen. Jedoch hat mein Mann dort mehrere Drohanrufe erhalten. Er wurde von einer uns unbekannten Miliz bedroht, dass sie sich was sie wollen nehmen werden, ob er tot oder lebendig ist."

Am 25.08.2015 wurde BF1 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er gab an, zuletzt in Tunis und zuvor, von Ende 2012 bis Juli 2014 in Bengasi gelebt zu haben. Er sei weder einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen und sei auch nie verhaftet worden. Als Bengasi stark umkämpft war sei, sei er nach Tripolis geflohen. Bald nach seiner Ankunft haben die Schikanen seitens der Milizen begonnen. Am 01.09.2014 sei er zehn oder zwölf Mal angerufen und bedroht worden. Jemand habe zu ihm gesagt, dass sein Leben zu Ende gehen und er eine Kugel zwischen die Augen bekommen werde. Er werde alles von ihm (gemeint BF1) holen, Tod oder lebendig. Er habe sich zu keiner Gruppe bekannt und BF1 habe auch nachträglich nicht herausfinden können, wer der Anrufer war. Abgesehen von diesen Vorfällen habe er keine weiteren Probleme in seinem Heimatland gehabt. Von wem er bedroht worden sei, wisse er nicht. Bei den Anrufen habe es keine Forderungen gegeben, sondern nur Ankündigungen, dass sie ihn töten werden und von mir nehmen werden, was sie haben wollen. Er habe auch nicht verstanden, warum sie ihn immer mit der gleichen Ankündigung angerufen haben. Er habe sich mit ihnen treffen wollen, wie er wissen wollte, was dahinterstecke. Der Anrufer habe sich aber nicht mit ihm einigen wollen, sondern nur gesagt, dass es keine Zeit mehr für Worte gebe. BF1 sei daher nichts Anderes übriggeblieben, als zu fliehen. Seit den Anrufen habe er sich von 01.09.2014 bis zu seiner Ausreise am 12.11.2014 versteckt gehalten. Er habe nur aufgrund der mehrmaligen Drohungen an diesem Tag sein Heimatland verlassen.

BF2 führte bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde aus, dass sie und ihre Familie bis zu ihrer Ausreise in der Eigentumswohnung ihres Ehemannes gewohnt und von Ende 2012 bis Juli 2014 in der Stadt Bengasi gelebt haben. Ihre Lebensumstände bezeichnete sie selbst als "ausgezeichnet". Von den Problemen ihres Ehegatten habe sie nur mitbekommen, dass er von unbekannten Personen telefonisch bedroht worden sei .

Mit den angefochtenen Bescheiden vom 26.07.2016 bezüglich BF1 und BF 3 sowie vom 25.07.2016 bezüglich BF 2, hinterlegt am 01.08.2016, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab. (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde ihnen der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und es wurde ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführer mit Unterstützung der ihnen zugewiesenen Rechtsberaters am 29.08.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Zur Untermauerung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG wurde dabei erstmals vorgebracht, dass eine konkrete Bedrohung nach einer Demonstration am 15.11.2013 in Tripolis die Familie zum Umzug nach Bengasi veranlasst hätten und die telefonischen Drohanrufe am 01.09.2014 von zwei namentlich bekannten Befehlshaber von Milizgruppen erfolgt wären.

Am 20.10.2016 fand in Anwesenheit des BF1 eine mündliche Verhandlung statt. Aufgrund ihres Gesundheitszustandes und der laufenden Therapien nahmen BF2 und die minderjährige BF 3 entschuldigt der Verhandlung nicht teil

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Libyen. Es handelt sich dabei um eine Familie, bestehend aus Vater (BF1), Mutter (BF2) und einem minderjährigen Kind (BF3), für die BF2 als gesetzliche Vertreterin auftritt.

Es weist nur BF1 eigene Fluchtgründe auf, seine Ehefrau (BF2) und sein minderjähriges Kind (BF3) haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht und BF1 begleitet. Das Verfahren wird als Familienverfahren nach § 34 AsylG geführt.

Alle drei BF entstammen einflussreicher Familien in Libyen und haben dort ein gut situiertes Leben geführt. Sie haben bis Juli 2014 in Bengasi gelebt und sind dann aufgrund der dortigen Sicherheitslage nach Tripolis zurückgekehrt. Von dort sind die BF dann im November 2014 nach Tunis ausgereist und haben sich dort ein Visum für Österreich besorgt. Von dort sind sie im Dezember 2014 legal in Österreich eingereist und haben sich nach Ablauf des Visums im April 2015 bei den Behörden gemeldet und einen Antrag auf Interaktionen Schutz gestellt.

Den Beschwerdeführern wurde aufgrund der instabilen Lage in Libyen der Status eines subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihnen vorerst eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.07.2017 erteilt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 einer persönlichen Bedrohung durch Regierungsangehörige, Milizen oder irgendwelchen Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre.

Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 aufgrund von Aktivitäten in der Vergangenheit oder aufgrund seiner Familienangehörigkeit einer asylrelevanten Verfolgung in Libyen ausgesetzt war und ist.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben von BF1 und BF3 vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staateninformation" zu Libyen.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG nicht zu beanstanden ist.

Die Personalien der BF stehen aufgrund der vorliegenden behördlichen Dokumenten, die in Ablichte vorliegen, fest. Das gilt auch in Bezug auf die berufliche Stellung von BF1 sowie die Reiseroute nach Österreich. Ebenso sind die Angaben zu den in Libyen lebenden Familienmitgliedern glaubhaft und für das Gericht unstrittig.

In der mündlichen Verhandlung am 20.10.2016 war BF1 nicht in der Lage die bereits von der belangten Behörde aufgezeigten Ungereimtheiten aufzuklären bzw. sein weiteres Beschwerdevorbringen glaubhaft zu machen. Sein Versuch, in der Beschwerde konkrete Bedrohungen durch Milizen als Anlass für seinen Aufenthalt in Bengasi heranzuziehen, steht im elementaren Widerspruch zu seinem ursprünglichen Vorbringen und findet auch keine Deckung im Vorbringen seiner Ehefrau vor der belangten Behörde. Ebenso der Umstand, dass erst in der Beschwerde aus dem ursprünglich unbekannten Anrufer zwei nun namentlich bekannte Befehlshaber von Milizen wurden.

Unabhängig davon, dass das Beschwerdevorbringen eine sukzessive Steigerung der von BF1 vorgebrachten Fluchtgründe darstellt, verstößt es zudem gegen das Neuerungsverbot, zumal beiden BF wiederholt darauf hingewiesen worden sind, die Wahrheit zu sagen, ihnen ihre Aussagen rückübersetzt und sie die Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt haben. Gerade aufgrund der Ausbildung von BF1 und seiner internationalen Kontakte durch seiner beruflichen Position in der Vergangenheit ist davon auszugehen, dass er sich der Tragweite seiner ursprünglichen Angaben bewusst war bzw. bewusst sein musste.

Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher, wie die belangte Behörde, zu dem Schluss, dass es BF1 nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

3. Rechtliche Beurteilung:

A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.

A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lautet:

Status des Asylberechtigten

§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

(2) ...

(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. ....

(4) ...

(4b) In einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet.

(5) ....

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).

Eine diesbezügliche Gefahrensituation vermochte BF1, wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, nicht glaubhaft darzustellen.

Da BF2 und BF3 keine eigenen Fluchtgründe aufweisen, schlägt die Entscheidung gegen BF1 nach § 34 AsylG auch gegenüber ihnen durch.

B) 3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.