W225 2101631-1•BVwG W225 2101631-1
W225 2101631-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungsverfahren, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Stichproben, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W225 2101631-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 05.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurde.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR
XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden XXXX flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantrage Fläche im Ausmaß von XXXX ha (davon Almfläche: XXXX ha) und – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Fläche, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllt, keine Zahlung gewährt werden kann – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 69,70 ha (davon Almfläche: 59,65 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Korrektur (Reduzierung des Almfutterflächenausmaßes) seines Mehrfachantrages-Flächen aus dem Jahr 2009.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP von nur mehr EUR 439,13 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von 548,52 ausgesprochen. Auf Basis von unverändert 107,74 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen wurde der Beihilfenberechnung nun – unter Berücksichtigung der erfolgten Korrektur vom 29.10.2012 – eine beantragte (beihilfefähige) Fläche im Ausmaß von 31,14 ha (davon Almfläche 21,09 ha) und – unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines (am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin) durchgeführten Flächenabgleichs (2007 – 2010) – eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,99 ha (21,09 ha) zu Grunde gelegt. Die AMA stellte damit eine Differenzfläche von 0,15 ha fest.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.11.2013, Beschwerde (vormals: Berufung) und beantragte:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden bzw. diese nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden und
3. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen,
5. einen Augenschein an Ort und Stelle, sowie
6. die Feststellung der Alm-Referenzfläche in einem eigenen Feststellungsbescheid.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen vergewissert zu haben. Sie habe die Alm durch persönliche Begehung überprüft und aufgrund der Besichtigungsergebnisse habe es keinen Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Almbewirtschafters gegeben.
Der Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm habe die Futterflächenermittlung nach den Vorgaben des Almleitfadens und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, treffe die Beschwerdeführerin an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Artikel 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 (wohl gemeint: Artikel 68 Abs. 1 der VO Nr. 796/2004).
Darüber hinaus bestimme Artikel 68 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 796/2004, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung fänden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. An der überhöhten Beantragung der Futterfläche treffe die gegenständliche Beschwerdeführerin kein Verschulden, da nicht sie, sondern der Almbewirtschafter den betreffenden Antrag gestellt habe. Nach der Entscheidung des VwGH vom 17.06.2009, GZ. 2008/17/0224, gelte der Almbewirtschafter als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt sei. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Voraussetzungen auf der Alm besser als die Beschwerdeführerin. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin die Bedingungen und Voraussetzungen für die Antragstellung mehrmals mit dem Almbewirtschafter besprochen. Die Angaben hätten sich für die Beschwerdeführerin als schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. In diesem Sinne könne der Beschwerdeführerin auch kein Verschulden vorgeworfen werden.
Zudem habe auch eine Änderung des Messsystems zur Flächenermittlung auf Almen zu einer anderen Bewertung geführt und sei der Beschwerdeführerin auch aus diesem Grund kein Verschulden vorzuwerfen, sondern liege vielmehr ein Irrtum der belangten Behörde vor.
Sowohl die ausgesprochenen Rückforderungen – gemäß Artikel 73 Abs. 5 VO (EG) Nr. 796/2004 – als auch die verhängten Kürzungen und Ausschlüsse – gemäß Artikel 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 – seien bereits verjährt.
Letztlich liege auch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens der belangten Behörde vor, weil diese ihre Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt und nicht im Vorhinein ein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 25.02.2015 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr XXXX über eine im Rahmen der Beihilfenberechnung zu berücksichtigende Heimbetriebsfläche im Ausmaß 9,90 ha.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr XXXX Auftreiberin auf die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, die im Antragsjahr XXXX über eine Gesamtfutterfläche im Ausmaß von 196,98 ha verfügt hat. Der Beschwerdeführerin war dabei – unter Berücksichtigung der Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE – eine anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 21,09 ha zuzusprechen.
Der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie XXXX war im Falle der Beschwerdeführerin somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Fläche Heimbetrieb; anteilige Fläche der o.a. Alm) im Ausmaß von 30,99 ha zu Grunde zu legen.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Beschwerdeführerin liegt dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht im Wesentlichen auf deren eigenen Angaben. So beantragte diese für das Antragsjahr 2009 eine Heimbetriebsfläche im Ausmaß von 10,13 ha (vgl. Mehrfachantrag-Flächen 2009 im Verfahrensakt). Die belangte Behörde wertete davon im Zuge der Beihilfenberechnung – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird – eine Fläche im Ausmaß von 10,05 ha als beihilfefähig. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 wurde von der belangten Behörde betreffend das Antragsjahr 2009 eine Flächenabweichung von 0,15 ha (FS 2) ermittelt und letztlich das Flächenausmaß mit 9,90 ha festgesetzt. Dieses Flächenausmaß des Heimbetriebes wurde im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels von der Beschwerdeführerin auch nicht beanstandet. Da sich auch sonst keine Anzeichen aus dem Akt ergeben, wonach den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde nicht zu folgen wäre, kann das seitens der AMA festgestellte Flächenausmaß des Heimbetriebes der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegt werden.
Das herangezogene Flächenausmaß der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX beruht auf den Angaben des zuständigen Almbewirtschafters in dessen Korrekturantrag vom 29.10.2012. Mit diesem Antrag nahm der Almbewirtschafter eine Korrektur seiner ursprünglichen Angaben vor und reduzierte das Flächenausmaß auf 196,98 ha (vgl. Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2009).
Die Beschwerdeführerin beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetriebenen Tieren, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 149 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ],
erhalten haben. [ ]."
"Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
"Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
"Artikel 149 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.
Abweichend hiervon
a) gilt Artikel 138 ab 1. Januar 2010,
b) gelten die Normen bezüglich der Festlegung und/oder Aufrechterhaltung von natürlichen Lebensräumen, der Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung sowie der Festlegung von Landschaftselementen gemäß Anhang III ab 1. Januar 2010,
c) gilt die Norm bezüglich der Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen gemäß Anhang III frühestens ab 1. Januar 2010 und spätestens ab 1. Januar 2012."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[ ]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[ ]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22 Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [ ]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt. [
]"
"Artikel 51 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [ ]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[ ]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
3.3.1. Wie den Feststellungen unter II.1. und der Beweiswürdigung unter II.2. zu entnehmen ist, war im Falle der Beschwerdeführerin der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 30,99 ha zu Grunde zu legen.
Der Beihilfenberechnung wurden dabei die unbestrittenen Ausmaße des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin bzw. die vom Almbewirtschafter der in Rede stehenden Alm beantragten Flächenausmaße zu Grunde gelegt (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Das mit der gegenständlichen Beschwerde beanstandete und der Beihilfenberechnung zu Grunde gelegte Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm von 196,98 ha hat somit dem vom Almbewirtschafter beantragten Flächenausmaß entsprochen.
3.3.2. Betreffend die Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX gilt es darauf hinzuweisen, dass – wie oben unter II.2. bereits ausgeführt – mit Korrekturantrag des zuständigen Almbewirtschafters vom 29.10.2012 für das Antragsjahr 2009 eine nachträgliche Reduktion der Almfutterfläche stattgefunden hat. Diese nachträgliche Reduktion hatte zur Folge, dass es zu einer Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie und der Erlassung des angefochtenen Abänderungsbescheides (samt Rückforderung in Höhe von EUR 548,52) gekommen ist.
Gemäß Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 können Beihilfeanträge jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die gegenständlich erfolgte Einschränkung des Beihilfeantrags durch die rückwirkende Korrektur war somit jedenfalls der Beschwerdeführerin zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Somit wurde dem Beihilfeantrag zu Recht das reduzierte Ausmaß der Almfutterfläche (196,98 ha) zu Grunde gelegt. In diesem Zusammenhang war die belangte Behörde nach Art. 73 Abs. 1 leg. cit. auch verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages mit Bescheid vom 30.12.2009 zuerkannt worden war, der aber den nunmehr aufgrund der Antragskorrektur zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
3.3.3. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie keine Rückzahlungsverpflichtung treffe, weil ein Irrtum der zuständigen Behörde vorliege, da sich Mess-Systeme geändert hätten und lediglich dieser Umstand zu einer Verringerung der Almfutterfläche geführt habe, gilt es anzumerken, dass den Berechnungen zur EBP 2009 ausschließlich das vom zuständigen Almbewirtschafter – als Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin – beantragte Almfutterflächenausmaß zu Grunde gelegt wurde. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, war daher bereits aus diesem Grund auszuschließen. Ein Behördenirrtum betreffend das festgestellte Flächenausmaß auf dem Heimbetrieb der Beschwerdeführerin wurde nicht geltend gemacht. Wie bereits mehrfach ausgeführt, blieb das von der belangten Behörde ermittelte Ausmaß der Heimfläche im vorliegenden Fall unbestritten. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es treffe sie aufgrund eines Irrtums der belangten Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 keine Rückzahlungsverpflichtung, geht folglich ins Leere.
Da die gegenständliche Rückforderung nicht auf die Ergebnisse einer Vor-Ort-Kontrolle zurückzuführen ist, war auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, man möge ihr sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm vorlegen, unbeachtlich.
3.3.4. Sanktionen (Kürzungen und Ausschlüsse) wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt, womit auch sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte nicht näher zu behandeln waren. Insbesondere war nicht auf jene Ausführungen einzugehen, mit denen mangelndes Verschulden darzulegen versucht, eine Gleichheitswidrigkeit der Sanktionen moniert und eine Verjährung der Sanktionen geltend gemacht wird.
3.3.5. Hinsichtlich des Vorbringens der bereits eingetretenen Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung gilt es auf Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 hinzuweisen, der generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2011), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist frühestens mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Zudem kann der Rückforderung des übersteigenden Betrages auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung (aufgrund derer die Rückforderung erfolgt ist) von der Beschwerdeführerin (durch den zuständigen Almbewirtschafter als deren Vertreter) selbst beantragt worden ist. Die Rückzahlungsverpflichtung ist daher aus diesem Grund auch nicht verjährt.
3.3.6. Zum Vorwurf des Vorliegens eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens, weil die Behörde vor ihrer Entscheidung bereits die wahre und tatsächliche Almfutterfläche von sich aus hätte ermitteln müssen, ist letztlich auszuführen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Aus den rechtlichen Vorgaben ergibt sich lediglich die Festsetzung des Höchstmaßes an beihilfefähiger Fläche (Referenzparzelle) durch die Zahlstelle oder durch von dieser beauftragte Einrichtungen. Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil in der Rechtssache C-304/00 vom 19.11.2002 festgestellt hat, sind die Behörden nicht verpflichtet und auch gar nicht in der Lage, die Richtigkeit sämtlicher Angaben in den bei ihnen eingereichten Beihilfeanträgen zu überprüfen. Die Kontrollen vor Ort erstrecken sich nur auf eine signifikante Stichprobe. Umso weniger können die Behörden dazu verpflichtet sein, die tatsächliche beihilfefähige Fläche in jedem einzelnen Fall vorweg selbst zu ermitteln.
3.3.7. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, man möge von einer Rückforderung aus dem Grunde absehen, da die beantragten Flächen bis zum Tod ihres Bruders im Jahr 2010 von diesem bewirtschaftet worden seien und eine Antragstellung seitens der Beschwerdeführerin nur erfolgt sei, um ihrem Bruder eine Pension zu ermöglichen, war nicht näher einzugehen. Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 wurde im Namen der Beschwerdeführerin gestellt und von dieser unterzeichnet. Die Beschwerdeführerin war Adressatin der Bescheide zur EBP 2009 und somit auch Beihilfeempfängerin. Folglich hat sie auch etwaige – aufgrund der gesetzlichen Vorgaben entstandene – Rückforderungsansprüche gegen sich gelten zu lassen.
3.3.8. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
3.3.9. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheins an Ort und Stelle konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.3.10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache wird ein gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (VwGH
30.01. 2015, 2014/02/0175 mit Verweis auf VwGH 20.12.1995, 95/03/0288), womit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens aufzuschieben, im vorliegenden Fall unterbleiben kann. Aufgrund des nicht nachgewiesenen unwiederbringlichen Nachteils ginge ein solcher jedoch auch ins Leere.
3.4. Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr liegt Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, vor (etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195) und ist auch für das übrige Beschwerdevorbringen auf die oben unter II.3.3. zitierte Judikatur des EuGH und VwGH zu verweisen. Es liegt überdies auch keine erhebliche Rechtsfrage vor, weil die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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