W205 2137947-1•BVwG W205 2137947-1
W205 2137947-1Bundesverwaltungsgericht29.12.2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung
W205 2137947-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.10.2016, Zahl 121056305/160914398, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG idgF als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz vom 30.06.2016 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie
II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG ihre Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
In der Rechtsmittelbelehrung ist (ua) angeführt, dass die Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Bundesamt einzubringen sei.
2. Dieser Bescheid wurde von der - zu diesem Zeitpunkt unvertretenen - beschwerdeführenden Partei laut ihrer eigenhändig unterschriebenen Übernahmsbestätigung am Montag, dem 03.10.2016, persönlich übernommen.
3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde von dem mit Beschwerdeeinbringung ausgewiesenen Rechtsvertreter am Dienstag, dem 18.10.2016, mit E-Mail an das BFA übermittelt.
4. Der beschwerdeführenden Partei wurde mit hg. Schreiben vom 07.11.2016 unter Einräumung einer Stellungnahmefrist von zwei Wochen vorgehalten, "dass sich auf Grund des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergeben hat, dass Ihre Beschwerde offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde Ihnen am 03.10.2016 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist von zwei Wochen endete somit mit Ablauf des 17.10.2016.
Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde per E-Mail am 18.10.2016 beim BFA EAST Ost, somit verspätet, eingebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigt, die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen."
5. Zu diesem Vorhalt äußerte sich beschwerdeführende Partei nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei, beim der es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen handelt, stellte 30.06.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurde. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides erfolgte durch eigenhändige Übernahme durch die -zu diesem Zeitpunkt unvertretene - beschwerdeführende Partei am Montag, dem 03.10.2016. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde am Dienstag, dem 18.10.2016, mit E-Mail vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an das BFA übermittelt, der gleichzeitig mit der Beschwerde seine Bevollmächtigung auswies.
Auf die Beschwerdefrist von zwei Wochen wurde in der Rechtmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides hingewiesen.
Diese Feststellungen stützen sich auf den Verfahrensakt, Zustelldatum und Datum der Einbringung der Beschwerde blieben unbestritten.
Zu A) Verspätung der Beschwerde:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 Abs. 1 VwGVG lautet:
"Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss."
§ 5 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lautet auszugsweise:
"(1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
[...]"
§ 16 Abs. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 24/2016, der am 21.05.2016 in Kraft trat, lautet:
"Beschwerdeverfahren
Beschwerdefrist und Wirkung von Beschwerden
§ 16. (1) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes beträgt in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.
Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-VG obliegt dem Bundesamt
"1. die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem AsylG 2005,
2. die Gewährung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß dem AsylG 2005,
[...]
4. die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG,
[...]
7. die Führung von Verfahren nach dem Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, mit Ausnahme von Verwaltungsstrafverfahren."
Für die Fristenberechnung sind folgende Bestimmungen maßgeblich:
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
§ 33 AVG lautet:
"§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden."
Im vorliegenden Fall wurde der den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG zurückweisende angefochtene Bescheid, mit dem auch die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einherging, der beschwerdeführenden Partei, bei der es sich um keinen unbegleiteten Minderjährigen handelt, am Montag, dem 03.10.2016, durch persönliche Übergabe rechtswirksam zugestellt. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen wurde, endete somit mit Ablauf des Montags, dem 17.10.2016.
Die Beschwerde wurde jedoch erst am Dienstag, dem 18.10.2016, eingebracht. Sie erweist sich somit als verspätet, weshalb sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.