BVwG W213 2129654-1

W213 2129654-1Bundesverwaltungsgericht28.12.2016

Regest

Mehrdienstleistung, Personalreserve, wichtiges dienstliches<br/>Interesse, Wochendienstzeit - Herabsetzung

Gesamter Gesetzestext

BVwG W213 2129654-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W213.2129654.1.00

Spruch

W213 2129654-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Mag. Stephan ZUSER, Sekretär der Gewerkschaft öffentlicher Dienst, 1010 Wien, Teinfaltstraße 7, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 29.04.2016, GZ. P6/52441/2016, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 50a Abs.1 BDG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht im Bereich des XXXX Dienst.

Mit Schreiben vom 16.02.2016 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf § 50a BDG die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 38 Stunden, beginnend mit 01.05.2016, wobei im Antrag nicht angegeben wurde, für welchen Zeitraum die Herabsetzung begehrt wurde. Begründend führte er aus, dass er sich um eine 74-jährigeTante und 82 -jährige Mutter seiner Lebensgefährtin kümmern müsse. Ferner leide er unter Wirbelsäulenproblemen. Die beantragte Herabsetzung seiner Wochendienstzeit auf 38 Stunden würde zu einer wesentlichen Entspannung seiner Lebenssituation führen.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.04.2016 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs unter Hinweis auf § 50a BDG eröffnet, dass die Gewährung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im Sinne des § 50a BDG im Ermessen der Behörde liege. Eine Herabsetzung sei nur zulässig, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstünden.

Gegenwärtig (07.04.2016 sei von nachstehender Personalsituation auszugehen:

Obwohl der Dienstgeber bemüht sei für adäquate Personalressourcen Sorge zu tragen und in diesem Zusammenhang seit einigen Jahren im Bereich des Exekutivdienstes Aufnahmekampagnen liefen, sei derzeit ein Defizit von 259 Exekutivbeamten zu verzeichnen. So stünde am 01.03.2016 dem Sollstand laut Stellenplan von 5.665 Exekutivbeamten (EB) der tatsächliche Ist-Stand von 5.406 Exekutivbeamten gegenüber.

Zum besseren Verständnis werde das Fehlen von 259 Exekutivbediensteten durch die Gegenüberstellung von Soll- und Ist-Stand (exklusive LKA und LV) dargelegt:

Sollstand = Stand laut Stellenplan 2016 in der gesamten LPD Wien

5. 665 EB

lst-Stand = Stand der EB, denen eine Planstelle im Bereich der LPD Wien zugewiesen wurde (inkl. Nicht sytemisierte Planstellen für künftige E2b, nach der Grundausbildung)

6. 081 EB

Tatsächlicher Ist-Stand = Stand der EB, die tatsächlich ihren Dienst im Bereich der LPD Wien versehen

5. 406 EB

Die Differenz

zwischen dem dargestellten Ist- und tatsächlichem Ist-Stand von 675 EB lasse sich wie folgt erklären:

Intern und extern abkommandiert

559 EB

In Karenzurlaub oder Schutzfrist befindlich

94 EB

Suspendiert oder gänzlich dienstfrei gestellt

12 EB

Der belangten Behörde stünden daher 5% weniger Exekutivbedienstete zur Verfügung, als im Stellenplan vorgesehen.

Betrachte man nun die Organisationseinheit, der der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen sei, zeige sich, dass das XXXX - Stand 01. 03.2016 - mit einem tatsächlichen Personalunterstand von 60 Exekutivbediensteten (Sollstand 407 EB, tatsächlicher Ist-Stand 347 EB) das Auslangen finden müsse. In Relation zum Gesamtpersonalstand zeige sich daher mit einem Personalfehlstand von 15% EB eine besondere Belastung im Bereich des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt.

Im XXXX versähen derzeit 19 Exekutivbedienstete ihren Dienst in einer herabgesetzten regelmäßigen Wochendienstzeit. Weitere Herabsetzungen gemäß § 15h MSchG, § 8 VKG, oder § 50b BDG seien aufgrund des absoluten Rechtsanspruches jederzeit möglich.

Gemäß § 48a Abs. 3 BDG dürfe die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Dies entspreche einer monatlichen Mehrdienstleistung von durchschnittlich 34,64 Stunden.

In der XXXX, in der der Beschwerdeführer Dienst versehe, liege der Durchschnittswert der Mehrdienstleistunden im Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2016 bei monatlich 34,15 Stunden pro EB. Der Durchschnittswert der Mehrdienstleistungen aller Polizeiinspektionen des XXXX im selben Zeitraum liege bei monatlich 39,76 Stunden pro EB. Diese Werte ließen jedoch die Mehrdienstleistung aus Journaldiensten unberücksichtigt, die nochmals eine markante Erhöhung darstellten.

Es werde daher im Rahmen eines Parteiengehörs unter Einräumung einer 14-tägigen Frist zur Stellungnahme mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den gegenständlichen Antrag vom 16.02.2016 auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 38 Stunden ab dem 01.05.2016 (Verlängerungsantrag) nicht statt zu geben.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid dessen Spruch wie folgt lautet:

"Ihr Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) auf 38 Stunden ab dem 01.05.2016 wird abgewiesen."

In der Begründung hielt die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der aktuellen Personalsituation fest, dass zwar künftige Absolventen der Polizeiausbildung die in den Stand der E2b übernommen würden, zu einer Reduktion des Personalunterstandes führen würden. Diesen Ausgleichsmaßnahmenstünden jedoch Übertritte in den Ruhestand, Austritte, Todesfälle, Versetzungen und Dienstzuteilungen gegenüber, deren Anzahl im Vorhinein kaum abschätzbar sei. Temporäre Verwendungen von Exekutivbediensteten in der Bereitschaftseinheit und allfällige Krankenstände strapazierten darüber hinaus die Kapazitäten des Stadtpolizeikommandos.

Systemimmanente Aus- und Fortbildungsmaßnahmen - wie etwa GAL E2a, EKO Cobra/DSE, WEGA, EGS- fänden notwendigerweise regelmäßig statt und führten ebenso zu Personalstandsreduzierungen. Diese drohenden negativen Auswirkungen auf die Personalressourcen hätten daher in die Beurteilung einzufließen.

Die derzeitige Lage im Asyl- und Fremdenwesen durch den Zuwanderungsstrom, stelle aus polizeilicher Sicht eine fordernde Ausnahmesituation dar. Die Gegebenheiten verlangten erheblichen Personaleinsatz und dabei besondere Flexibilität. Durch Dienstzuteilungen in diesem Zusammenhang komme es zu spürbaren Schwächungen des Personalstandes der betroffenen Dienststellen.

Im XXXX versähen derzeit 19 Exekutivbedienstete ihren Dienst in einer herabgesetzten regelmäßigen Wochendienstzeit. Weitere Herabsetzungen gemäß § 15h MSchG, § 8 VKG, oder § 50b BOG seien aufgrund des absoluten Rechtsanspruches jederzeit möglich. Eine nach der Lebenserfahrung erforderliche Personalreserve zum Ausgleich unvorhergesehener Personalausfälle müsse daher bestehen (VwGH 2009/12/0189, 14.11.2012). Der Ausfall von Arbeitsleistung durch herabgesetzte Wochendienstzeiten, Karenzen, Teilzeitbeschäftigungen und die Regelung "Familie und Beruf - Tagdienst" sei demnach nicht unbeschränkt erweiterbar. Seitens des Bundesministeriums für Inneres erfolgten entsprechend den Vorgaben des Stellenplanes zwar Ersatzaufnahmen bis zum Vollbeschäftigungsäquivalent, insbesondere für Karenzen, herabgesetzte regelmäßige Wochendienstzeiten gemäß §§ 50a und 50b BDG, sowie für Teilzeitbeschäftigungen nach dem MSchG und dem VKG. Diese Ersatzaufnahmen deckten aber bloß den Arbeitszeitentfall bis zum Vollbeschäftigungsäquivalent ab, nicht aber den Personalbedarf hinsichtlich der Verfügbarkeit erwiesenermaßen zu erbringender Mehrdienstleistungen. Zumal es bei Ersatzaufnahmen im Bereich des Exekutivdienstes zu bedenken gelte, dass diese erst nach einem zweijährigen Grundausbildungslehrgang vollwertig eingesetzt werden könnten.

Gerade im Bereich der Landespolizeidirektion Wien komme es regelmäßig zu Spontanereignissen die Reaktionen in Form von Kommandierungen zu Objektschutzmaßnahmen oder zum sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienst verlangten. Eine weitere Reduzierung der Beamten, die hierfür zur Mehrdienstleistungen herangezogen werden könnten, sei nicht vertretbar. Jedoch reduzierten Beamte mit herabgesetzter regelmäßiger Wochendienstzeit das Kontingent an Einsatzkräften, die im Anschluss an den Regeldienst für Mehrdienstleistungen zur Verfügung stünden. Schließlich könnten jene Beamten nur über die für sie maßgebliche Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig sei und ein Beamter, dessen regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehe. Durch die häufigere Heranziehung anderer Mitarbeiter würden deren soziale und gesundheitliche Interessen beeinträchtigt oder gar gefährdet. Daher sei der gegenständliche Antrag auch im Lichte der Fürsorgepflichten des Dienstgebers gegenüber seinen Dienstnehmer zu betrachten.

Gemäß § 48a Abs. 3 BDG dürfe die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Dies entspreche einer monatlichen Mehrdienstleistung von durchschnittlich 34,64 Stunden.

In der XXXX, in der der Beschwerdeführer Dienst versehe, liege der Durchschnittswert der Mehrdienstleistunden im Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2016 bei monatlich 34,15 Stunden pro EB. Der Durchschnittswert der Mehrdienstleistungen aller Polizeiinspektionen des XXXX im selben Zeitraum liege bei monatlich 39,76 Stunden pro EB. Diese Werte ließen jedoch die Mehrdienstleistung aus Journaldiensten unberücksichtigt, die nochmals eine markante Erhöhung darstellten.

Sobald an einer Dienststelle das zumutbare durchschnittliche Höchstmaß an Überstunden erreicht sei, bestehe ein wichtiges dienstliches Interesse an der Vermeidung jedweder weiteren Belastung, unabhängig von ihrem Ausmaß (VwGH 2009/12/0044, 12.05.2010). Auch der Umstand, dass eine Mehrarbeitsbelastung der Beamten einer Dienststelle auch schon ohne Herabsetzung besteht, schließt somit nicht aus, die Vermeidung einer noch weiter gehenden Mehrbelastung für die übrigen Beamten der Dienststelle als wichtiges dienstliches Interesse für eine Versagung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ins Treffen zu führen (VwGH 2015/12/0024, 01.07.2015).

Die Gesamtschau der dargestellten Analyse zeige, dass dem gegenständlichen Antrag wichtige dienstliche Interessen entgegenstünden.

Abschließend werde darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit keiner Begründung bedürfe. Demgemäß seien bei der Beurteilung die Motive des Antragstellers nicht zu berücksichtigen gewesen, sondern es sei ausschließlich das Vorliegen entgegenstehender wichtiger dienstlicher Interessen Gegenstand der Betrachtung gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, wobei nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde ausführe, dass im Bereich des Exekutivdienstes der belangten Behörde derzeit ein Defizit von 259 Exekutivbeamten zu verzeichnen sei. Am 01.03.2016 stehe dem Sollstand lt. Stellenplan von 5.665 Exekutivbeamten der tatsächliche lststand von 5.406 Exekutivbeamten gegenüber. Es folge eine Darstellung der Differenz zwischen dargestelltem Ist­ und tatsächlichem lststand, der 675 Exekutivbeamte betrage. Daher lasse sich festhalten, dass der Landespolizeidirektion 5% weniger Exekutivbedienstete zur Verfügung stünden als im Stellenplan vorgesehen. Bei Betrachtung der Organisationseinheit der der Beschwerdeführer zur Dienstleistung zugewiesen sei, zeige sich, dass das Stadtpolizeikommando Innere Stadt (Stand 01.03.2016) mit einem tatsächlichen (Personalunterstand von 60 Exekutivbediensteten (Sollstand 407 EB, tatsächlicher lststand 347 EB) das Auslangen finden müsse. Hier zeige sich ein Personalfehlstand von 15 %, was eine besondere Belastung im Bereich des Stadtpolizeikommandos Innere Stadt bedeute. Die belangte Behörde führt als Hauptablehnungsgrund an, dass der Entfall der Normalarbeitszeit wiederum mit Mehrdienstleistungen anderer Mitarbeiter abgedeckt werden müsse und zudem eine Mehrbelastung bedinge.

Bezüglich der PI des Beschwerdeführers, der XXXX, führe die belangte Behörde an, dass der Durchschnittswert der Mehrdienstleistungen im Zeitraum Oktober 2015 bis Jänner 2016 pro Monat bei 34,50 Stunden pro Exekutivbeamten liege. Der Durchschnittswert der Mehrdienstleistungen aller Polizeiinspektionen des XXXX im selben Zeitraum liege bei monatlich 39,76 Stunden pro Exekutivbeamten.

Gemäß § 48a Abs. 3 BDG dürfe die Wochenarbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Dies entspreche einer monatlichen Mehrdienstleistung von durchschnittlich 34,64 Stunden.

Die rechtliche Beurteilung, die die belangte Behörde im Sinne der Bestimmung des § 48a BDG 1979 herangezogen hat, sei nicht richtig. Nach § 50a Abs. 1 BDG 1979 habe der Beamte einen Rechtsanspruch auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten Ausmaß, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen (vgl. VwGH 25.09.2002, 2001/12/0131).

Der Beschwerdeführer habe in seinem Ansuchen vom 16.02.2016 begründet, weswegen eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 für ihn unumgänglich sei. Die Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers erhöhe die bereits hohe Überstundenbelastung der übrigen Beamten bei der belangten Behörde bzw. der XXXX nur marginal. Ein weiterer Anstieg der Überstundenbelastung sei nur dann eine unausweichliche Folge, wenn der damit verbundene Ausfall der Arbeitskraft des Beschwerdeführers durch andere Personalmaßnahmen abgefangen werden könne. Nach der Rechtssprechung des VwGH stehe der personelle Engpass "bei der Polizei jedenfalls nicht einer Herabsetzung der Wochendienstzeit entgegen, wenn sich die vom Bundesministerium für Inneres als unbefriedigend angesehene personelle Situation als Folge der Festsetzung der Zahl der für Exekutivbeamte im Stellenplan vorgesehenen Planstellen durch den Bundesgesetzgeber (und nicht etwa durch das bundesweite Fehlen geeigneter Bewerber), ergeben hätte".

Es möge zwar zutreffen, dass ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe, bereits hohe Überstundenbelastungen der übrigen Beamten der belangten Behörde und insbesondere der PI Deutschmeisterplatz nicht weiter ansteigen zu lassen. Ein solcher Anstieg der Überstundenleistungen wäre aber nur dann eine unausweichliche Folge der vom Beschwerdeführer begehrten Herabsetzung seiner regelmäßigen Wochendienstzeit, wenn der damit verbundene Ausfall einer Arbeitskraft nicht durch andere Personalmaßnahmen, wofür die Bestimmungen des Stellenplans in Betracht kommen, abgefangen werden könnten.

Hinsichtlich dessen werde auf eine Replik des Innenministeriums auf Grund medialer Aussagen der sozialdemokratischen Polizeigewerkschaft an die Redaktion "Der Standard" hinweisen. Darin werde zur Kenntnis gebracht, dass das XXXX zum 1. April 2016 bei einem systemisierten Stand von 407 Polizisten tatsächlich über 458 Polizisten verfüge. Hinsichtlich des gesamten Personalstandes der belangten Behörde werde darauf hingewiesen, dass diese zum 01.04.2016 bei einem systemisierten Stand von 6.597 Polizisten tatsächlich über 7.564 Polizisten inkl. Polizeischüler verfüge. 2016 werde es noch mindestens 175 Polizeineuaufnahmen geben.

Die belangte Behörde hätte nun konsequenterweise die Möglichkeit durch die begehrte Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eintretenden Verlust an Arbeitskapazität des Beschwerdeführers durch die vom Stellenplan ermöglichten Personalmaßnahmen zu kompensieren. Es falle In die Verantwortung der Personalverwaltung für eine im Interesse des Dienstbetriebes optimale Verteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen Sorge zu tragen.

Aus den oben dargelegten Erwägungen hätte dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 38 Stunden ab dem 01.05.2016 nach § 50a BDG stattgegeben werden müssen, da keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstünden.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 38 Stunden ab dem ehestmöglichen Zeitpunkt gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 stattgegeben werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der Aktenlage. Dabei konnte weitestgehend den Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde gefolgt werden. Hervorzuheben ist, dass den Ausführungen der belangten Behörde hinsichtlich der Personalsituation an der Dienststelle des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Überstundenbelastung seitens des Beschwerdeführers nicht konkret entgegengetreten wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer erhöhten Mehrdienstleistungsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde. Ferner wäre eine adäquate Personalplanung unter Berücksichtigung zwingender gesetzlicher Ansprüche auf Urlaube, Karenz, Teilzeit etc. nicht mehr aufrechtzuerhalten. Hinzu kämen noch Krankenstände von Bediensteten. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.09.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass § 50a Abs. 1 BDG 1979 so auszulegen sei, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen habe, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen würden. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehle, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere komme hiefür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.

Im Erkenntnis vom 13.03.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach § 50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.

Ferner haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).

Wenn der Beschwerdeführer einwendet, dass der belangten Behörde zum 01.04.2016 bei einem systemisierten Stand von 6.597 Polizisten tatsächlich über 7.564 Polizisten inkl. Polizeischüler zur Verfügung stünden und es 2016 noch mindestens 175 Polizeineuaufnahmen geben werde, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Die belangte Behörde hat in ihrer Darstellung der Personalsituation ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der vermeintliche Überstand aus nicht systemisierten Planstellen für künftige E2b- Beamte unmittelbar nach Abschluss der Grundausbildung ergebe. Diese stünden aber für den tatsächlichen Einsatz im Dienst nicht zur Verfügung. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass die belangte Behörde durch eine andere Personalplanung die Herabsetzung seiner Wochendienstzeit zu ermöglichen habe, ohne dies aber zu konkretisieren. Damit ist es ihm aber nicht gelungen die von der belangten Behörde klar und schlüssig dargestellten eine Herabsetzung seiner Wochendienstzeit entgegenstehenden dienstlichen Interessen zu entkräften.

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamten und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz, der gerade im Bereich der Sicherheitsexekutive von höchster Bedeutung ist, erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 50:a Absatz ein BDG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich das Bestehen eines dienstlichen Interesses im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig geklärt.

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