W145 2127946-1•BVwG W145 2127946-1
W145 2127946-1Bundesverwaltungsgericht28.12.2016
betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Pflichtversicherung
W145 2127946-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , VSNR XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.08.2015, wegen Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gerichteten Schreiben vom 09.06.2015 beantragte der Steuerberater von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Erlassung eines Feststellungsbescheides die Pflichtversicherung für das Jahr 2009 des Beschwerdeführers betreffend.
2. Mit Bescheid vom 03.08.2015 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass der Beschwerdeführer von 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 durchgehend eine betriebliche Tätigkeit als Wohnsitzarzt ausgeübt habe. Aufgrund seines Pensionsbezuges habe er mit seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit die anzuwendende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 6 GSVG) überschritten, sodass die Pflichtversicherung für das gesamte Jahr 2009 festzustellen gewesen sei. Die Bestimmungen über die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG würden auf die Ausübung der betrieblichen Tätigkeit und auf die Überschreitung der Einkommensgrenze im Zuge eines Kalenderjahres abstellen. Da die betriebliche Tätigkeit die ganze Zeit hindurch ununterbrochen ausgeübt worden sei, sei es auch nicht möglich und gesetzlich nicht vorgesehen, die Pflichtversicherung erst mit 01.06.2009 beginnen zu lassen. Die auf das Kalenderjahr 2009 entfallenden Beiträge seien entrichtet.
3. Gegen diesen Bescheid vom 03.08.2015 wurde mit Schriftsatz vom 27.08.2015 fristgerecht vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben, als Beschwerdegründe Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Bescheides sowie Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der Pensionsversicherungsanstalt in der Zeit vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bezogen habe und seit dem 01.06.2009 eine Alterspension beziehe. Bei einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer komme es zum Pensionswegfall, wenn während des Pensionsbezuges eine Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze von (im Jahr 2009) € 357,74 pro Monat ausgeübt werde (14-mal pro Jahr), und diese eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach sich ziehe. Neben eine Alterspension könne unbegrenzt dazu verdient werden. Der Zuverdienst verringere die Pensionshöhe nicht. Allerdings könne es zu einer Pensionserhöhung dann kommen, wenn die Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze von (im Jahr 2009) € 357,74 pro Monat liege und dadurch eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründet werde. Die Unterscheidung der Auswirkung des Zuverdienstes auf den Pensionsbezug müsse aber bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch zu einer differenzierten Betrachtung der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führen. Sofern der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.05.2009 diese Zuverdienstgrenze von € 357,74 monatlich, das sind € 1.788,70 für fünf Monate, nicht überschritten habe, könne er zu diesem Zeitpunkt auch nicht in die Pflichtversicherung der Pensionsversicherung einbezogen werden. Ein Abstellen auf das Kalenderjahr ist bezogen auf den vorliegenden Sachverhalt gleichheits- und gesetzeswidrig. Bei verfassungskonformer Auslegung könne es nicht darauf ankommen, ob ein Versicherter zufällig am 1. Januar des Jahres in den Genuss der normalen Alterspension gelangt oder erst während des Jahres. Im Zeitraum des Bezuges der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer habe der Beschwerdeführer durch seine Einkünfte von € 1.360,87, sohin monatlich durchschnittlich € 272,17, die Zuverdienstgrenze von monatlich € 357,74 nicht überschritten. Ab 01.06.2009 habe er von der Möglichkeit des höheren Zuverdienstes Gebrauch gemacht worden. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege, sei zu Unrecht erfolgt. Überdies sei das Recht des Sozialversicherungsträgers zur Feststellung der Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung verjährt. Aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache habe es die belangte Behörde zudem unterlassen Feststellungen zu den Einkünften in den Zeiträumen 01.01.2009 bis 31.05.2009 und 01.06.2009 bis 31.12.2009 zu treffen. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Verfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer während des Bezuges der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer lediglich Einkünfte von € 1.360,87 und somit unter der Geringfügigkeitsgrenze für diesen Zeitraum erzielt habe.
4. Mit Mitteilung vom 06.06.2016 legte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Amtswegig wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht in den Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung des Beschwerdeführers genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer unterlag als freiberuflich tätiger Arzt und Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich bis 31.12.2008 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG. Mit Schreiben vom 30.01.2009 wurde der Beschwerdeführer von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft von der Beendigung der Pflichtversicherung verständigt.
Seit 01.01.2009 ist der Beschwerdeführer als Wohnsitzarzt in XXXX tätig. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt hat der Beschwerdeführer ununterbrochen das gesamte Kalenderjahr 2009 ausgeübt.
Eine Versicherungserklärung hat der Beschwerdeführer nicht abgegeben.
Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 des Finanzamtes Neunkirchen/Wiener Neustadt weist Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 6.803,18 aus. Der Beschwerdeführer hat für das Jahr 2009 die 12%ige Betriebsausgabenpauschale einkommensmindernd geltend gemacht. Im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus selbstständiger Arbeit scheint keine Pflichtversicherung in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.
Im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009 bezog der Beschwerdeführer eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und ab 01.06.2009 bezieht er eine Alterspension von der Pensionsversicherungsanstalt.
Der Beschwerdeführer unterliegt aufgrund seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt ab 01.01.2009 und seinen aufgrund dieser Tätigkeit im Kalenderjahr 2009 erzielten Einkünften in Höhe von € 6.803,18 von 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach GSVG.
Die Landesstelle Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt; dies ergibt sich auch aufgrund des regen Schriftverkehrs zwischen den Verfahrensparteien.
Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Feststellungsmangel gerügt wurde. Der festgestellte Sachverhalt ist als unstrittig anzusehen. Vorliegend handelt es sich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da es sich gegenständlich um eine reine Beurteilung einer Rechtsfrage handelt, der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint - unstrittig ist - und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten (soweit hier maßgeblich) hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, wobei § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden ist (§ 194 Z 5 GSVG).
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Da § 414 Abs. 2 ASVG auf ein Verfahren zur Durchführung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden ist, obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gegenstand des vorliegenden, angefochtenen Bescheides ist die Feststellung der Pflichtversicherung im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 und nicht ein Wegfall der vorzeitigen Alterspension im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.05.2009. Ein eventueller Pensionswegfall ist in einem von diesem zu trennenden Verfahren seitens der Pensionsversicherungsanstalt zu beurteilen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.
Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Somit wird eine Bindung der Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides, der Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die über der jeweiligen Versicherungsgrenze liegen, normiert (vgl. VwGH vom 21.12.2011, Zl 2009/08/0292; vom 19.12.2012, Zl. 2011/08/0051; vom 19.10.2011, Zl. 2011/08/0108; vom 25.05.2011, Zl. 2010/08/0219, vom 30.06.2009, Zl. 2008/08/0217).
Im vorliegenden Fall liegt der rechtskräftige Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 vor, welcher Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 6.803,18 aufweist. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt hat der Beschwerdeführer ohne Unterbrechung das gesamte Kalenderjahr 2009 ausgeübt. Auf Grund dieser Tätigkeit ist keine andere Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten. Die Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 überschreiten die gegenständlich maßgebende Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG (Wert 2009: € 4.292,88 – im Kalenderjahr 2009 wurde vom Beschwerdeführer auch ein Erwerbsersatzeinkommen (Pension) bezogen), sodass Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen hat.
Gemäß § 6 Abs. 4 Z 1 GSVG beginnt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Tag der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit; hat jedoch der Versicherte die Meldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 GSVG erstattet, mit Beginn des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte die Grenzen des § 25 Abs. 4 übersteigen, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betriebliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt begonnen hat.
Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG endet die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bei den in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, dass er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat.
Zum Vorbingen in der Beschwerde, dass die Unterscheidung der Auswirkung des Zuverdienstes auf dem Pensionsbezug bei richtiger rechtlicher Beurteilung auch zu einer differenzierten Betrachtung der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung führen hätte müssen, weil der Beschwerdeführer im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.05.2009 die Zuverdienstgrenze von monatlich € 357,74, das seien € 1.788,70 für fünf Monate, nicht überschritten habe, ist Folgendes auszuführen: Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG beginnt mit dem Tag der Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit (§ 6 Abs. 4 Z 1 GSVG) und endet - sofern die für eine Versicherungspflicht maßgebenden Einkommensgrenzen weiterhin überschritten werden - frühestens mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt (§ 7 Abs. 4 Z. 1 GSVG). Zwar tritt die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nur dann ein, wenn bestimmte jährliche Einkommensgrenzen überschritten werden; es ist aber nicht erforderlich, dass in jedem Monat der Tätigkeit Einkünfte erzielt werden (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar 5. Auflage, 2016, § 2 RZ 64a). Verfahrensgegenständlich bestreitet der Beschwerdeführer nicht, im gesamten Jahr 2009 die selbstständige Tätigkeit als Wohnsitzarzt ausgeübt zu haben. Aus dem ganzjährigen Betrieb als Wohnsitzarzt im Jahr 2009 ergibt sich, dass die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2009 bindend festgestellte betriebliche Tätigkeit im gesamten Kalenderjahr ausgeübt wurde, sodass die Pflichtversicherung zutreffend für das gesamte Jahr 2009 festgestellt worden ist. Dass der Beschwerdeführer in den Monaten Jänner bis Mai 2009 - wie vorgebracht - lediglich Einkünfte in der Höhe von € 1.360,87 lukriert habe, ändert daran nichts, weil die betriebliche Tätigkeit das ganze Jahr über durchgehend ausgeübt wurde (vgl. Scheiber in Sonntag (Hrsg), GSVG Jahreskommentar 5. Auflage, 2016, § 2 RZ 65; VwGH vom 25.10.2006, Zl. 2004/08/0205).
Zudem stellt die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 6 in Zusammenschau mit der Bestimmung des § 25 GSVG für die Feststellung der Beitragsgrundlage = Beurteilungskriterien für die Überschreitung der Versicherungsgrenze auf eine Jahresbetrachtung (Kalenderjahr) ab.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, dass das Recht des Sozialversicherungsträgers zur Feststellung der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung für 01.01.2009 bis 31.12.2009 verjährt sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur (vgl. beispielsweise VwGH 20.02.2008, Zl. 2008/08/0026) betont, dass die Verjährungsbestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG ausschließlich das Recht der Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen der Verjährung unterwirft. Eine Verjährung des Rechts, die Versicherungspflicht festzustellen, sieht das Gesetz nicht vor (vgl. zu der inhaltlich der Bestimmung des § 40 Abs. 1 GSVG entsprechenden Bestimmung des § 68 Abs. 1 ASVG etwa das VwGH-Erkenntnis vom 17.12.2002, Zl. 99/08/0008). Mangels gesetzlicher Verjährungsbestimmung und in Anwendung der soeben ausgeführten Judikatur ist vorliegend, weil es sich um einen Fall der Feststellung der Pflichtversicherung handelt, Verjährung eben nicht eingetreten.
Die Beschwerde vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 03.08.2015 nicht darzutun.
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor, zumal die anzuwendenden Normen von ihrem Wortlaut, ihrem Regelungsinhalt und der Rechtsfolge her derart klar und eindeutig bestimmt sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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