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W137 2118518-1•BVwG W137 2118518-1
W137 2118518-1Bundesverwaltungsgericht28.12.2016
Rechtsberater, Verfahrenshilfe, Zurückweisung
W137 2118518-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme, den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2015, Zl. 357782804 - 151831205, sowie die Anordnung der Schubhaft und (damals) fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 22.11.2015 zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Am 21.11.2015 wurde er - aufgrund eines bereits zuvor erlassenen Festnahmeauftrags (der Beschwerdeführer war unentschuldigt einer Ladung nicht nachgekommen und auch für seinen damaligen gewillkürten Vertreter nicht erreichbar) - von Beamten der LPD-Wien festgenommen. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) erklärte der Beschwerdeführer, er sei an der damaligen Adresse "nur gemeldet" gewesen; aufgehalten habe er sich jedoch bei seiner Freundin XXXX. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer eine Telefonnummer und eine Adresse an; die bezeichnete Person konnte allerdings telefonisch nicht erreicht werden. Wo sich sein Reisepass befinde, wisse er nicht - allerdings werde er "in Hungerstreik gehen". In Österreich habe er seinen Onkel, seine Tante und seine Freundin. In Russland habe er "niemanden" weshalb er "keinesfalls" dorthin zurückwolle.
Er lebe von Unterstützungszahlungen einer Beratungsstelle, von der "Schwarzarbeit" und der finanziellen Unterstützung seiner Freundin. Nach der Ankündigung, über ihn die Schubhaft zu verhängen, erklärte der Beschwerdeführer: "Ich werde mich umbringen - nach Russland gehe ich keinesfalls zurück."
2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 22.11.2015 (Zahl: 357782804 - 151831205), wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylrechtliche Ausweisung gegen den Beschwerdeführer durchsetzbar sei und ein "schengenweites unbefristetes Einreiseverbot" gegen ihn bestehe, da er "massiv straffällig" geworden sei. Der Beschwerdeführer sei zudem illegal nach Österreich eingereist, wiederholt einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen, mehrfach im Bundesgebiet untergetaucht und verfüge auch über kein gültiges Reisedokument. Er sei in Österreich nicht integriert, weder beruflich noch sozial verankert und missachte die österreichische Rechtsordnung. Seine angebliche Lebensgefährtin verfüge wie er selbst lediglich über einen unsicheren Aufenthaltsstatus; ein Abhängigkeitsverhältnis zu Onkel und Tante sei nie behauptet worden. Gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 iVm § 76 Abs. 3 FPG seien somit die Voraussetzungen für eine Schubhaft gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten, weshalb auch die erforderliche ultima-ratio-Situation gegeben sei. Auch mit der Anwendung des gelinderen Mittels könne im gegenständlichen Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Darüber hinaus gebe es keine Hinweise für ein Fehlen der Haftfähigkeit. Hinsichtlich der getätigten Suizidandrohungen seien die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen worden. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2015 durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Der Beschwerdeführer trat am 22.11.2015 in den Hungerstreik, beendete diesen aber am 11.12.2015 freiwillig. Bei einer Einvernahme am 15.12.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm insgesamt gut gehe. Den Hungerstreik habe er vollzogen um seine Abschiebung zu verhindern und um entlassen zu werden. Er habe vor etwa einem Jahr bei der russischen Botschaft einen Reisepass beantragt und anschließend in Österreich einen neuen Asylantrag gestellt. Um beide Anträge/Verfahren habe er sich danach nicht mehr gekümmert.
4. Am 30.11.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche - von einem bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers verfasste - Beschwerde gegen die Verhängung der Schubhaft mit Bescheid des Bundesamts vom 22.11.2015 und Anordnung der Schubhaft sowie die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft "seit 22.11.2015" ein. Überdies wurde unter einem Beschwerde gegen die Dauer der Anhaltung im Rahmen der Festnahme gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 BFA-VG erhoben.
Inhaltlich wird zunächst ausgeführt, dass die Dauer der Haft bis zur ersten Einvernahme des Beschwerdeführers unverhältnismäßig lange gewesen sei, da diese erst am Morgen des folgenden Tages stattgefunden habe. Zudem sei unklar, aufgrund welchen Festnahmeauftrages die Festnahme ausgesprochen worden sei.
Da aus der Begründung des Bescheids nicht eindeutig hervorgehe, auf welcher aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Behörde eine Abschiebung durchführen will, ergebe sich "die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund eines wesentlichen Begründungsmangels". Zudem habe der Beschwerdeführer am 15.03.2013 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt; das Verfahren sei am 17.08.2013 eingestellt worden. Am 13.08.2015 sei der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens "unter Bekanntgabe einer zustellfähigen Adresse" gestellt worden - später sei das Verfahren wegen erneuten unklaren Aufenthalts wieder eingestellt worden. Das Verfahren hätte somit im Zuge der Festnahme wieder aufgenommen werden müssen; dies sei am 15.12.2015 auch nochmals schriftlich beantragt worden. Durch das Asylverfahren genieße der Beschwerdeführer faktischen Abschiebeschutz, weshalb sich die Abschiebung als unzulässig erweise - und dementsprechend auch die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer Suizidgedanken geäußert und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung.
Auch die soziale Verankerung des Beschwerdeführers spreche gegen die angenommene Fluchtgefahr - er lebe seit 10 Jahren in Österreich und spreche "ausgezeichnet Deutsch". In Ösdterreich würden zudem sein Onkel, seine Tante und seine Lebensgefährtin XXXX leben - die Lebensgemeinschaft sei der Behörde auch seit 2013 bekannt. Bei dieser könnte sich der Beschwerdeführer auch melden und einer periodischen Meldeverpflichtung nachkommen. Der Beschwerdeführer sei auch seit März 2011 nicht mehr straffällig geworden und diene die Schubhaft auch nicht dazu, Straftaten oder Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer "Antragsteller" im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der "Aufnahme-RL" (RL 2013/33/EU), weshalb analog zur Regelung der Dublin-III-VO eine Schubhaft nur aus gesetzlich festgelegten Gründen erfolgen dürfe und ein Rückgriff auf die in der Judikatur entwickelten Kriterien nicht ausreichend ist. Die Behörde sei bei der Verhängung der Schubhaft damit auf die Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG beschränkt.
Diesbezüglich - und auch zur Klärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers - werde auch ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt, da kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren stattgefunden habe.
Abschließend wurde im Rahmen von "Kostenanträgen" gemäß § 40 VwGVG die kostenlose Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers beantragt. Der dem Beschwerdeführer amtlich beigegebene Rechtsberater sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig. Der Beschwerdeführer sei zur Abfassung des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes auf gewillkürte Vertretung angewiesen gewesen, auf die er jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Für die Qualität dieser gewillkürten Vertretung gebe es zudem keine qualitativen Mindeststandards. Der rechtsunkundige Beschwerdeführer selbst aufgrund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, den Akteninhalt hinreichend zu erfassen oder sich in einer etwaigen Verhandlung zu vertreten.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer Kostenersatz gemäß § 35 Abs 1 und 4 VwGVG iVm § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung Schriftsatzaufwand und gegebenenfalls Verhandlungsaufwand im Falle des Obsiegens. Ebenfalls beantragt wurde Ersatz für etwaige Kommissionsgebühren und Barauslagen (insbesondere für Dolmetscher und Gerichtssachverständige) sowie der Ersatz der Eingabegebühr.
Beantragt wurde abschließend a) der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, b) fachärztliche Gutachten zur Klärung des physischen und psychischen Zustandes des Beschwerdeführers einzuholen, c) eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes, d) den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien, e) auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorliegen, f) der Behörde den Ersatz von Aufwendungen, Barauslagen und Gebühren aufzuerlegen, g) dem Beschwerdeführer unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, h) den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien.
Beigelegt war der Beschwerde eine am 10.12.2015 unterfertigte Vollmacht (inklusive Inkassovollmacht) an den Einbringer dieser Beschwerde sowie ein "Psychotherapeutischer Kurzbericht" einer Psychotherapeutin vom 05.08.2015, in dem betreffend den Beschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund von Ereignissen in den späten 1990er-Jahren diagnostiziert wurde.
5. Am 15.12.2015 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesamt einvernommen, wobei er erklärte, dass es ihm - abgesehen von Kopfweh - "gut" gehe. Diesbezüglich wurde er ausdrücklich instruiert, sich jederzeit mit dem Arzt in Verbindung setzen zu können. Er sei von 22.11.2015 bis 11.12.2015 in Hungerstreik gewesen um seine "Abschiebung zu verhindern"; er wollte entlassen werden und wolle "nicht nach Hause". Vor rund einem Jahr habe er "bei der Botschaft" einen Reisepass beantragt und anschließend einen Asylantrag gestellt. Seither habe er sich aber "nicht mehr darum gekümmert". Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass am 23.11.2015 für ihn ein Ersatzreisedokument beantragt worden sei und die Schubhaft weiterhin aufrechterhalten werde.
6. In einer Stellungnahme vom 16.12.2015 (zur gegenständlichen Beschwerde) verwies das Bundesamt zunächst auf den Verfahrensstand und frühere Entscheidungen betreffend den Beschwerdeführer. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 14.02.2013 illegal aus der Slowakei nach Österreich eingereist und habe am 15.03.2013 nach Aufgriff einen weiteren Asylantrag gestellt. Anschließend sei der Beschwerdeführer untergetaucht und habe zwischenzeitlich eine Scheinmeldung abgegeben. Gegen ihn bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.
Die Vorführung zur Vernehmung sei - unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Nachtruhe - innerhalb einer zumutbaren Anhaltedauer erfolgt. Eine Traumatisierung sei vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme nicht erwähnt worden - der polizeiliche Amtsarzt stehe dem Beschwerdeführer aber jederzeit zur Verfügung. Seinen Hungerstreik habe der Beschwerdeführer am 11.12.2015 beendet; Rückkehrberatung habe er bisher nicht in Anspruch genommen. Angesichts des bisher gezeigten Verhaltens sei die Anhaltung in Schubhaft "verhältnismäßig, erforderlich und notwendig"; es liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Im Übrigen sei der Aufenthaltsort seiner vermeintlichen Lebensgefährtin nicht feststellbar.
Abschließend wurde beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen; festzustellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten (Vorlageaufwand, Schriftsatzaufwand) zu verpflichten.
7. Am 17.12.2015 reichte das Bundesamt einen Aktenvermerk - betreffend die Festnahme und anschließende Anhaltung - nach. In einer weiteren Stellungnahme wurde ausgeführt, dass das zweite Asylverfahren des Beschwerdeführers zwischenzeitlich weitergeführt worden sei.
Am 22.12.2015 übermittelte das Bundesamt "Befund und Gutachten" des Amtsarztes (vom selben Tag) betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dieser habe demnach seinen Hungerstreik beendet, werde aufgrund früheren Suchtmittelkonsums medikamentös (Drogenersatzmittel, Psychopharmaka) behandelt und sei insgesamt haftfähig.
8. Am 23.12.2014 wurde das Protokoll des Dialogarztes am PAZ Wien betreffend die gesamte bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft übermittelt. Diesem ist unter anderem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.11.2014 angegeben habe, seine Selbstmordandrohung sei "nicht ernst gemeint gewesen" (weshalb er auch in eine Gemeinschaftszelle verlegt werden konnte) und am 30.11.2015 glaubhaft eine Selbst- und Fremdgefährdung verneinte. Gleiches ist für den 14.12.2015 notiert. Die Übrigen Eintragungen stehen im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem am 11.12.2015 beendeten Hungerstreik und die regelmäßige Einnahme von Subutex (einem Drogenersatzpräparat) in laufend reduzierter Dosierung.
9. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.12.2015, GZ: W137 2118518-1/7E, wurde in Erledigung dieser Beschwerde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen. Unter einem wurde dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäß § 40 Abs. 5 VwGVG nicht Folge geleistet. Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof ein.
10. Mit Erkenntnis vom 09.06.2016, E 34/2016-18, hat der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis vom 23.12.2015, GZ: W137 2118518-1/7E, "wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes" und ohne Eingehen auf dessen Inhalt und das Beschwerdevorbringen aufgehoben. Begründend wurde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.03.2016, G 447/2015 ua verwiesen (das wiederum Bezug nimmt auf das Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015).
11. Mit Beschluss vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0004-13, hat der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm anhängige Revision unter Verweis auf die obige Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.06.2015, G 7/2015, § 40 VwGVG als verfassungswidrig zur Gänze aufgehoben. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.12.2016 in Kraft tritt. § 40 VwGVG ist damit unverändert anwendbar.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig nicht mehr in Schubhaft aufgrund des im Spruch angeführten Bescheides.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 357782804 - 151831205 sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen betreffend § 40 VwGVG ergeben sich aus der angeführten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes.
Dass sich der Beschwerdeführer nicht mehr aufgrund des im Spruch angeführten Bescheides in Schubhaft befindet, ergibt sich aus der Anhaltedatei.
2.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
2.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde (samt darin enthaltener Anträge) zuständig.
Zu Spruchteil A)
2.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers damit, dass § 40 VwGVG vom Verfassungsgerichtshof in Prüfung gezogen worden sei, weil Bedenken bestünden, ob § 40 VwGVG Art. 6 EMRK entspreche. Das Schubhaftverfahren falle zwar nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK, aber in den Anwendungsbereich der Grundrechtecharta. Art. 47 GRC habe dieselbe Tragweite wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb der Äquivalenzgrundsatz zu berücksichtigen sei. Der Beschwerdeführer habe lediglich Anspruch auf Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG. Die Rechtsberatung sei nicht mit der Verfahrenshilfe gleichwertig, weil der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsberatung lediglich über die ihn betreffende rechtliche Situation aufgeklärt werde, ihm aber kein Rechtsvertreter vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben werde. Dadurch sei der Beschwerdeführer auf die Beiziehung eines gewillkürten Vertreters angewiesen gewesen. Für gewillkürte Vertreter gebe es keine qualitativen Mindeststandards und kein Anforderungsprofil, wie etwa im Hinblick auf die Rechtsberatung (§ 48 BFA-VG) oder Rechtanwälte (§ 1 RAO). Der rechtsunkundige Beschwerdeführer sei mangels Deutschkenntnissen und auf Grund der rechtlichen Komplexität des Falles nicht in der Lage, im Verfahren selbst Schriftsätze abzufassen, den Akteninhalt zu erfassen oder sich selbst in der Verhandlung zu vertreten. Auf Grund seiner finanziellen Situation sei er nicht in der Lage, ohne Beeinträchtigung seines Lebensunterhalts die Mittel für eine rechtsfreundliche Vertretung durch einen Rechtsanwalt aufzubringen, die Eingabengebühr zu entrichten oder der Behörde im Falle des Obsiegens den Aufwand zu ersetzen.
2.4. Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist. Aus § 40 Abs. 5 VwGVG, wonach die Bestellung eines Verteidigers mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten erlischt, ergibt sich jedoch, dass die Bestellung eines Verteidigers jedenfalls dann nicht erforderlich sein kann, wenn dieser Antrag bereits von einem Bevollmächtigten des Beschuldigten gestellt wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Bevollmächtigte kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, VwGVG § 40 K 7).
Es würde daher den Sinn der oben wiedergegebenen Bestimmung gänzlich unterlaufen, wenn ein Bevollmächtigter für seinen Mandanten einen Verfahrenshelfer beantragen kann. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein bereits (aufrecht) vertretener Beschwerdeführer jedenfalls nicht legitimiert, einen Verfahrenshelfer zu beantragen, weshalb dem diesbezüglichen Antrag nicht Folge zu geben ist. Im Übrigen ist nicht schlüssig, wieso der Vertreter im gegenständlichen Verfahren - der zunächst als amtlich beigestellter Rechtsberater im Schubhaft-Beschwerdeverfahren bestellt worden ist und in dieser Funktion regelmäßig tätig ist - offenbar davon ausgeht, für die Vertretung in solchen Verfahren nicht hinreichend kompetent zu sein. Festzuhalten ist allerdings, dass die vorliegende Vertretungsvollmacht auch eine Inkassovollmacht umfasst, die in dieser Form dem Vertreter nicht erteilt werden könnte, wäre er im gegenständlichen Verfahren ausschließlich als Rechtsberater tätig.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032, im Übrigen nicht zu entnehmen ist, dass § 40 Abs. 5 VwGVG im gegenständlichen Fällen nicht anwendbar wäre oder nicht in dieser Form interpretiert werden dürfte. Die oben dargelegte Rechtsansicht wurde zudem auch im Bezugserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (zu Ro 2015/21/0032) nicht vertreten.
3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Da aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, G 7/2015, § 40 VwGVG erst mit Ablauf des 31.12.2016 aufgehoben, worden ist, kann er bis dahin weiter angewendet werden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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