BVwG L503 2137219-1

L503 2137219-1Bundesverwaltungsgericht28.12.2016

Regest

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L503 2137219-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L503.2137219.1.00

Spruch

L503 2137219-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX vom 25.09.2016 gegen den Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle Salzburg, vom 11.08.2016, Zl. XXXX , beschlossen:

A.) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: "BF"), ein deutscher Staatsangehöriger, erlitt am 1.4.2016 im Rahmen einer Lehrveranstaltung des Masterstudiums Sportwissenschaften (Universität Innsbruck) bei einem Sturz beim Snowboarden eine Unterschenkelverletzung.

2. Mit ausdrücklich als "Mitteilung" tituliertem Schreiben vom 29.7.2016 teilte die AUVA dem BF mit, dass dieser Unfall nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung falle. Ein Schulbesuch beziehungsweise Studium würden nicht als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art 11 Abs 1 lit a iVm Art 1 lit a und b der VO 883/2004 gelten; daher unterliege der BF gemäß Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004 den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaats Deutschland. Der BF möge sich daher mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger in Deutschland in Verbindung setzen.

Abschließend wurde darauf hingewiesen, dass der BF dann, wenn er mit dem Inhalt dieser Mitteilung nicht einverstanden sei, einen Bescheid verlangen könne, gegen den er dann ein Rechtsmittel einbringen könne.

3. Mit E-Mail vom 2.8.2016 antwortete der BF dahingehend, dass er gegen den "Bescheid" vom 29.7.2016 "Widerspruch" einlege. Vom BF beigelegt wurden dieser E-Mail eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger sowie ein Schreiben der AUVA vom 1.8.2016, dem zufolge die AUVA an sie ausgestellte Rechnungen zurückweise, zumal der Unfall nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung falle.

In seinem Schreiben führte der BF begründend aus, der verfahrensgegenständliche Unfall habe sich bei einer Lehrveranstaltung im Rahmen seines Sportstudiums an der Universität Innsbruck ereignet und sei sein erster Wohnsitz seit Beginn seines Studiums Innsbruck, sodass der zuständige Versicherungsträger die AUVA und nicht der deutsche Versicherungsträger sei. Bezüglich der Krankenkosten habe er bereits mehrere Mahnungen erhalten; als zuständige Unfallversicherung der Universität Innsbruck sehe er die AUVA in der Pflicht, dafür aufzukommen.

Er ersuche "um umgehende Abwicklung der anfallenden Krankenkosten".

4. Mit Bescheid vom 11.8.2016 sprach die AUVA aus, dass der Unfall, bei dem sich der BF am 1.4.2016 im Zuge einer Lehrveranstaltung eine Unterschenkelverletzung links zugezogen hat, nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung falle. Begründend führte die AUVA im Wesentlichen wiederum aus, ein Schulbesuch beziehungsweise Studium würden nicht als Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne des Art 11 Abs 1 lit a iVm Art 1 lit a und b der VO 883/2004 gelten; daher unterliege der BF gemäß Art 11 Abs 3 lit e VO 883/2004 den Rechtsvorschriften seines Wohnmitgliedstaats Deutschland.

Als Rechtsgrundlage wurde hinsichtlich der Bescheiderlassung auf § 410 ASVG und im Hinblick auf den Inhalt des Bescheids auf die VO (EG) Nr. 883/2004 verwiesen.

5. Mit E-Mail der AUVA an den BF vom 12.8.2016 wurde der BF nochmals darauf hingewiesen, dass er am 29.7.2016 eine Mitteilung der AUVA erhalten habe. Mit Schreiben vom 2.8.2016 habe er erklärt, mit dem Inhalt dieser Mitteilung nicht für einverstanden zu sein und "Widerspruch" dagegen einzulegen. Die Mitteilung der AUVA sei allerdings lediglich eine Vorinformation über die Rechtsansicht der AUVA gewesen, sie stelle jedoch keinen Bescheid dar und könne auch nicht mit einem Rechtsmittel beeinsprucht werden.

Um gesetzeskonform zu handeln, sei jedoch soeben ein Bescheid mit gleichem Inhalt erlassen und mit heutigen Tage an den BF versendet worden.

Abschließend führte die AUVA wörtlich wie folgt aus:

"Wir schlagen vor, dass wir Ihr Schreiben vom 02.08.2016 als Rechtsmittel gegen den Bescheid werten. Sie müssen dadurch nicht nochmals schreiben und sie haben die Rechtsmittelfrist eingehalten. Sind Sie einverstanden? Eine Antwort per Mail genügt in diesem Fall. Selbstverständlich können Sie aber ein weiteres Schreiben mit zusätzlichen Argumenten schicken."

6. Laut im Akt befindlichen Zustellnachweis wurde dem BF der Bescheid der AUVA vom 11.8.2016 im Wege der Deutschen Post AG am 26.8.2016 durch persönliche Übernahme in Deutschland zugestellt.

7. Mit Schreiben vom 21.9.2016 wurde der BF seitens der AUVA darauf aufmerksam gemacht, dass er bis dato weder die E-Mail vom 12.8.2016 (Anmerkung des BVwG: siehe oben Punkt 5) noch die E-Mail vom 14.9.2016 (Anmerkung des BVwG: diese befindet sich nicht im Akt) beantwortet habe. In diesen beiden E-Mails sei dem BF nämlich mitgeteilt worden, dass das Schreiben vom 29.7.2016 lediglich eine Mitteilung gewesen sei; in der Zwischenzeit sei nun auch ein Bescheid mit gleichem Inhalt erlassen worden, welcher dem BF Ende August zugestellt worden sei. Der BF werde hiermit nochmals um kurze Mitteilung, gerne auch per E-Mail, ersucht, ob sein Schreiben vom 2.8.2016 als Rechtsmittel gegen den Bescheid (vom 11.8.2016) gewertet werden solle. Wenn der BF dies wünsche, würde die Angelegenheit dann an das BVwG weitergeleitet werden; wenn der BF kein Rechtsmittel gegen den Bescheid erheben wolle und den Inhalt des Bescheids akzeptiere, werde ebenfalls um kurze Mitteilung ersucht.

8. Mit E-Mail vom 25.9.2016 gab der BF eine "Stellungnahme zum Schreiben vom 21.9.2016" ab. Darin gab der BF an, der Bescheid vom 11.8.2016 sei "an seinem Wohnsitz in Innsbruck (F.-Weg 30, Top 18) nicht angekommen" und sei ihm "von Seiten des vorigen Wohnsitzes nicht zugestellt" worden. Abschließend führte der BF wörtlich aus:

"Ich bitte Sie mein Schreiben vom 2. August 2016, in dem ich Widerspruch gegen Ihre Mitteilung vom 29.07.2016 eingelegt habe, als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 11.08.2016 zu werten".

9. Am 12.10.2016 legte die AUVA den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme ab. Darin wurde zunächst der bisherige Sachverhalt wiederholt und sodann anhand der VO (EG) Nr. 883/2004 dargelegt, warum nach Ansicht der AUVA der gegenständliche Unfall nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung falle.

10. Am 18.10.2016 richtete das BVwG ein Auskunftsersuchen an die AUVA.

So wurde einerseits um Auskunft ersucht, ob – wie es der Aktenlage zufolge scheint - nach der Versendung der E-Mail vom 12.8.2016 bzw. des Bescheids vom 11.8.2016 durch die AUVA an den BF die nächste Antwort des BF tatsächlich (erst) seine E-Mail vom 25.9.2016 war. Andererseits wurde um Vorlage des unter Punkt 7 dargestellten Schreibens der AUVA vom 21.9.2016 ersucht, das sich dieses bislang nicht im Akt befunden hatte.

11. Mit Antwort vom 24.10.2016 fasste die AUVA nochmals den bisherigen Verfahrensgang zusammen und hielt fest, es sei richtig, dass es sich bei der E-Mail des BF vom 25.9.2016 um die einzig einlangende Antwort nach Versendung des Bescheids gehandelt habe. Im Übrigen sei der BF, da die AUVA keine Antwort erhalten habe, am 14.9.2016 per E-Mail kontaktiert worden und da er auch daraufhin wieder keine Rückmeldung gegeben habe, sei ihm dann am 21.9.2016 ein Schreiben per Post (Rsb) übermittelt worden; dieses Schreiben wurde dem BVwG wunschgemäß vorgelegt.

12. Mit Schreiben vom 7.11.2016 richtete das BVwG einen Verspätungsvorhalt an den BF. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid der AUVA vom 11.8.2016 dem BF im Wege einer Auslandszustellung über die Deutsche Post AG gegen Übernahmebestätigung am 26.8.2016 ausgefolgt wurde, womit die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen habe. Der BF habe dann erst mit E-Mail vom 25.9.2016 mitgeteilt, dass der Bescheid "an seinem Wohnsitz in Innsbruck" nicht angekommen bzw. ihm "von Seiten des vorigen Wohnsitzes nicht zugestellt" worden sei und gewünscht, seinen "Widerspruch" gegen das Schreiben der AUVA vom 29.7.2016 als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 11.8.2016 zu werten.

In Anbetracht der persönlichen Übernahme des Bescheids durch den BF am 26.8.2016 habe allerdings bereits an diesem Tage die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen. Die Beschwerdefrist habe somit mit Ablauf des 23.9.2016 geendet; die Einbringung mit 25.9.2016 erscheine daher verspätet.

Dem BF werde Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Dieses Schreiben wurde dem BF laut im Akt befindlichen Zustellnachweis der Österreichischen Post durch persönliche Übergabe am 10.11.2016 (in Österreich) zugestellt.

13. Seitens des BF langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Mit ausdrücklich als "Mitteilung" tituliertem Schreiben vom 29.7.2016 teilte die AUVA dem BF, einem deutschen Staatsangehörigen, mit, dass ein von ihm in Österreich anlässlich seines Sportstudiums erlittener Unfall nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung falle; der BF wurde darauf hingewiesen, dass er, wenn er damit nicht einverstanden sei, die Ausstellung eines diesbezüglichen Bescheids verlangen könne.

1.2. Mit E-Mail vom 2.8.2016 antwortete der BF dahingehend, dass er gegen den "Bescheid" vom 29.7.2016 "Widerspruch" einlege.

1.3. Mit Bescheid vom 11.8.2016 sprach die AUVA aus, dass der Unfall, bei dem sich der BF am 1.4.2016 im Zuge einer Lehrveranstaltung eine Unterschenkelverletzung links zugezogen hat, nicht in die Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung falle.

1.4. Mit E-Mail der AUVA vom 12.8.2016 wurde der BF insbesondere darauf hingewiesen, dass gerade ein Bescheid zur Frage der Zuständigkeit der österreichischen Sozialversicherung in seinem Fall versendet werde. Dabei wurde dem BF vorgeschlagen, sein Schreiben vom 2.8.2016 als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 11.8.2016 zu werten und die Rechtsmittelfrist sei eingehalten; falls er damit einverstanden sei, genüge eine Antwort per E-Mail.

Eine diesbezügliche Antwort des BF langte zunächst nicht ein.

1.5. Am 26.8.2016 wurde dem BF der Bescheid der AUVA vom 11.8.2016 im Wege einer Auslandszustellung über die Deutsche Post AG gegen Übernahmebestätigung am 26.8.2016 persönlich ausgefolgt.

1.6. Der BF meldete sich sodann (erst) wieder mit E-Mail vom 25.9.2016 bei der AUVA, wobei er eine Zustellung des Bescheids vom 11.8.2016 verneinte und gleichzeitig darum ersuchte, sein Schreiben vom 2.8.2016 als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 11.8.2016 zu werten.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. ergänzenden Ermittlung des BVwG im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör.

Außer Streit stehen zunächst der Inhalt der oben beschriebenen, im Akt befindlichen Mitteilung der AUVA an den BF vom 29.7.2016 und der diesbezüglichen Antwort des BF vom 2.8.2016 sowie der ebenfalls im Akt befindlichen E-Mail der AUVA vom 12.8.2016.

Dass der Bescheid der AUVA vom 11.8.2016 dem BF im Wege einer Auslandszustellung über die Deutsche Post AG in Deutschland gegen Übernahmebestätigung am 26.8.2016 persönlich ausgefolgt wurde, ergibt sich aus dem diesbezüglich im Akt befindlichen Rückschein, in dem als Datum der 26.8.2016 und die Unterschrift des BF aufscheinen. Diese Zustellung war zunächst zwar insofern strittig, als der BF in seiner E-Mail vom 25.9.2016 vorbrachte, der Bescheid sei "an seinem Wohnsitz in Innsbruck nicht angekommen" bzw. "von Seiten des vorigen Wohnsitzes nicht zugestellt" worden. Allerdings übermittelte das BVwG dem BF im Rahmen der Gewährung von Parteiengehör die vom BF persönlich unterfertigte Übernahmebestätigung vom 26.8.2016 mit dem Hinweis, dass auf deren Grundlage von einer Zustellung am 26.8.2016 auszugehen sei. Diesbezüglich gab der BF – obwohl er das Schreiben zu Wahrung des Parteiengehörs (wiederum) persönlich entgegen genommen hatte (diesmal in Österreich, Rückschein befindet sich ebenfalls im Akt) – keine Stellungnahme ab. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls von einer persönlichen Übernahme des Bescheids vom 11.8.2016 am 26.8.2016 auszugehen.

Seitens des BF unbestritten blieb zudem, dass er sich – wie auch aus dem Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs des BVwG hervorgeht – nach Bescheiderlassung (erst) wieder per E-Mail am 25.9.2016 bei der AUVA meldete, wobei er unter anderem darum ersuchte, sein Schreiben vom 2.8.2016 als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 11.8.2016 zu werten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als verspätet

3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zur Zurückweisung der Beschwerde als verspätet:

3.2.1. Einschlägige Rechtsgrundlagen:

§ 7 Abs 4 VwGVG lautet auszugsweise:

(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. § 32 Abs 2 AVG lautet:

(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

3.2.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.2.2.1. Zur Zustellung des Bescheids der AUVA vom 11.8.2016

Dem BF wurde der Bescheid der AUVA vom 11.8.2016 im Wege einer Auslandszustellung über die Deutsche Post AG gegen Übernahmebestätigung am 26.8.2016 nachweislich persönlich ausgefolgt. Damit gilt der Bescheid mit 26.8.2016 als zugestellt.

3.2.2.2. Zur verspäteten Einbringung der Beschwerde

Die vierwöchige Beschwerdefrist hatte folglich mit Ablauf des 23.9.2016 geendet (siehe insb. § 32 Abs 2 AVG).

Entscheidungswesentlich ist im gegenständlichen Fall, dass vom BF nach Bescheiderlassung innerhalb der Beschwerdefrist keinerlei Reaktion erfolgte. In diesem Sinne wird zwar nicht verkannt, dass die AUVA dem BF – durchaus rechtsschutzfreundlich – mit E-Mail vom 12.8.2016 angeboten hatte, sein "seinerzeitiges" Schreiben vom 2.8.2016 als Rechtsmittel gegen den (noch gar nicht erlassenen) Bescheid vom 11.8.2016 zu werten, wodurch die Rechtsmittelfrist gewahrt werde; sollte der BF damit einverstanden sein, so genüge eine diesbezügliche Antwort per E-Mail. Somit hat aber auch die AUVA den BF in ihrer E-Mail vom 12.8.2016 explizit darauf hingewiesen, er müsse bekannt geben, ob er sein "seinerzeitiges" Schreiben vom 2.8.2016 als Beschwerde gegen den nunmehrigen Bescheid vom 11.8.2016 gewertet wissen will. Insofern hat auch die AUVA dem BF klar mitgeteilt, dass noch ein weiterer Schritt nach Bescheiderlassung – mag es auch die bloße Erklärung sein, das "seinerzeitige" Schreiben als Beschwerde gegen den nunmehrigen Bescheid vom 11.8.2016 anzusehen – notwendig ist, um den Bescheid anzufechten.

Diese Sichtweise steht auch mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH im Einklang. So hält der VwGH im Einparteienverfahren zwar die Zurückweisung einer Berufung mangels eines bekämpfbaren Bescheides nur solange für zulässig, als dessen rechtswirksame Zustellung noch nicht erfolgt ist: Ist die Bescheidzustellung im Zeitpunkt der Entscheidung über die vor Zustellung des Bescheides eingebrachte Berufung bereits rechtswirksam vollzogen, dann ist eine Zurückweisung der Berufung aus dem Grunde ihrer vorzeitigen Erhebung nicht (mehr) zulässig (so VwGH 4.7.1989, Zl. 88/05/0225).

Was den konkreten Fall betrifft, so ist allerdings zu betonen, dass erst mit einer entsprechenden "Ergänzung" durch den BF überhaupt eine wirksame Beschwerde vorgelegen wäre: So richtete sich das seinerzeitige Schreiben des BF vom 2.8.2016 explizit gegen einen (nicht existierenden) "Bescheid vom 29.07.2016", sodass dieses Schreiben per se jedenfalls nicht als Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.8.2016 gewertet werden könnte. Aus der Entscheidung des VwGH vom 4.7.1989, Zl. 88/05/0225, ist abzuleiten, dass eine entsprechende "Ergänzung" (konkret: dahingehend, dass dieses Schreiben nun als Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.8.2016 zu werten ist) innerhalb der Rechtsmittelfrist zu erfolgen hat, widrigenfalls die Beschwerde als verspätet anzusehen ist. In dem der Entscheidung zur Zl. 88/05/0225 zugrunde liegenden Verfahren hatte die Beschwerdeführerin eine entsprechende Ergänzung noch innerhalb der Berufungsfrist nachgereicht, sodass eine Zurückweisung als verspätet unzulässig war: "Da auch die nachgereichte Begründung, mit der erst eine wirksame Berufung vorlag, noch vor Ablauf der durch die Zustellung in Gang gesetzten Berufungsfrist eingebracht wurde, ist die Zurückweisung der Berufung wegen Verspätung rechtswidrig" (so wörtlich der VwGH in seiner Entscheidung vom 4.7.1989, Zl. 88/05/0225, Hervorhebung durch das BvWG). E contrario kommt es somit auf die Vornahme einer entsprechenden "Ergänzung" innerhalb der Rechtsmittelfrist an.

Seitens des BF erfolgte innerhalb der Beschwerdefrist allerdings, wie bereits dargelegt, keinerlei Reaktion, vielmehr brachte er erst mit E-Mail vom 25.9.2016 – und somit verspätet – zum Ausdruck, dass er Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.8.2016 erheben will, indem er darum ersuchte, seinen "Widerspruch" vom 2.8.2016 gegen die Mitteilung der AUVA vom 29.7.2016 als Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 11.8.2016 zu werten.

Diese Beschwerde vom 25.9.2016 ist mit gegenständlichem Beschluss folglich spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.

3.3. Wenngleich dies für die gegenständliche Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.8.2016 nicht von Bedeutung ist, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die an den BF am 29.7.2016 seitens der AUVA ergangene "Mitteilung" nach Ansicht des BVwG tatsächlich kein Bescheid ist. So ist darauf hinzuweisen, dass diese "Mitteilung" ausdrücklich als eine solche tituliert ist, dass darin entsprechende Höflichkeitsfloskeln verwendet werden ("Sehr geehrter Herr B. Freundliche Grüße) und dass darin insbesondere explizit darauf hingewiesen wird, dass der BF die Erlassung eines Bescheids verlangen könne. Die AUVA brachte damit explizit zum Ausdruck, dass diese "Mitteilung" eben keine normativen Wirkungen entfalten soll. Im Hinblick auf derartige "Mitteilungen" führte der VwGH etwa aus, dass solche angesichts ihres "eindeutigen, nicht auf eine normative Erledigung gerichteten Inhalts" nicht als Bescheid zu werten seien (vgl. VwGH vom 22.1.2009, Zl. 2008/21/0609). Zudem hält der VwGH in ständiger Rechtsprechung fest, dass eine ausdrückliche Bezeichnung als "Mitteilung", verbunden mit entsprechenden Höflichkeitsfloskeln, sehr wohl relevant ist und somit kein Bescheid vorliegt: "In Ansehung der genannten Erledigung streiten ihre Formulierung als Mitteilung, der Gebrauch von Höflichkeitsfloskeln gegen den Bescheidcharakter, sodass das Fehlen der Bezeichnung gemäß § 58 AVG den Ausschlag gegen die Bescheidqualität gibt" (VwGH 28.3.2008, Zl. 2007/12/0027). Generell hält der VwGH fest, dass dann, wenn nach Form und Inhalt der in Rede stehenden Erledigung Zweifel an der Bescheidqualität bestehen, das Fehlen einer ausdrücklichen Bezeichnung der Erledigung als Bescheid den Ausschlag zu Gunsten der Verneinung ihres Bescheidcharakters gibt (VwGH 27.11.2000, Zl. 2000/17/0231). Im gegenständlichen Fall war die "Mitteilung" der AUVA vom 29.7.2016 nicht nur nicht als Bescheid bezeichnet, sondern vielmehr ausdrücklich als "Mitteilung" tituliert, verbunden mit dem expliziten Hinweis, dass die Erlassung eines Bescheids noch verlangt werden könne, sodass in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung in der "Mitteilung" der AUVA vom 29.7.2016 jedenfalls kein Bescheid zu erblicken ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevanten Fragen betreffend die Einhaltung der Beschwerdefrist bzw. betreffend die Deutung einer noch vor Bescheiderlassung getätigten Eingabe als (fristgerechte) Beschwerde gegen einen später erlassenen Bescheid bestehen klare gesetzliche Regelungen bzw. eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.