BVwG W233 2141426-1

W233 2141426-1Bundesverwaltungsgericht27.12.2016

Regest

Außerlandesbringung, Mitgliedstaat, real risk, Versorgungslage,<br/>Zulassungsverfahren, Zuständigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W233 2141426-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W233.2141426.1.01

Spruch

W233 2141426-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. XXXX Fellner als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Côte d¿ Ivoire (Elfenbeinküste) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.11.2016, Zahl: 1087374004 - 151357635, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht

zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger von Côte d¿ Ivoire (Elfenbeinküste), stellte am 15.09.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Antragsteller wurde laut vorliegender Eurodac-Treffermeldung am 05.11.2012 nach Stellung eines Asylantrags in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.09.2016 gab der Antragsteller an, über einen positiven Asylbescheid von Griechenland zu verfügen und sich dort vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet ca. 3 Jahre lang aufgehalten zu haben. Weiters führte er aus, dass es in Griechenland schlechte Lebensumstände gäbe und er nicht nach Griechenland zurück wolle.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.11.2016 erklärte der Antragsteller, in Griechenland über einen aufrechten Asylstatus zu verfügen, es für ihn dort aber keine Arbeit und keine Unterkunft gäbe. Er könne in Griechenland nicht leben und es gäbe auch ein medizinisches Problem, da er an Histamin Intoleranz leide.

Zum Hinweis, dass beabsichtigt sei, den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und den Beschwerdeführer nach Griechenland abzuschieben, brachte er vor, dass Griechenland ihm keinen Schutz gäbe und ihn einfach vor die Türe gesetzt hätte.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamts vom 07.11.2016 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.

Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu medizinischer Versorgung dar. Im Einzelnen lauten die Länderfeststellungen folgendermaßen):

Schutzberechtigte

Im griechischen Asylsystem herrscht ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten. Die Strukturen der sozialen Wohlfahrt, Integration, Beratung, und Übersetzung sind ungenügend. Diskriminierung ist ein Problem. Der Vorrang für griechische und EU-Bürger, die allgemeine Krise und Fremdenfeindlichkeit machen es praktisch sehr schwierig legal Arbeit zu finden. Im 3. Quartal 2015 lag die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen in Griechenland bei 29,6% (AIDA 11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).

2010 ging die Umsetzung weiter Teile der Migrations- und Integrationsagenden auf die dezentralisierten lokalen Verwaltungsstrukturen über (Programm Kallikratis). Damit verbunden war auch die Gründung von Migranten-Integrationsräten in den 325 Gemeinden, die eine beratende Rolle bei der Integration spielen. (EK o. D.; vgl. UNHRC 4.5.2016) 53 dieser Migranten-Integrationsräte arbeiten derzeit im ganzen Land. Gesetz 4251/2014 regelt die Integration durch Vereinfachung administrativer Abläufe. Und Gesetz 4331/2015 erleichtert Immigranten in 2. Generation den Erwerb der griechischen Staatsbürgerschaft (GOV 22.2.2016).

Es gibt in Griechenland drei Schutzmöglichkeiten: Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz und humanitärer Schutz. Subsidiär und humanitär Schutzberechtigte sind rechtlich gleichgestellt. Fehlende Integrationsmaßnahmen und die wirtschaftliche Krise führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von Schutzberechtigten in Griechenland. Es gibt zwar eine Nationale Integrationsstrategie und Integrationspolitiken, aber es fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Existierende Integrationsmaßnahmen richten sich hauptsächlich an Migranten, nicht an Schutzberechtigte. UNHCR hat Fälle dokumentiert, in denen Personen mit Schutztitel nicht über ihre Rechte informiert wurden. NGOs und die ethnischen "Communities" können dies teilweise ausgleichen. Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung von Dokumenten sind ein weiteres Problem. Sobald sie einen Schutzstatus erhalten, müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für AW verlassen. Eine geeignete Unterkunft zu finden, ist aber sehr teuer, was zu Obdachlosigkeit führen kann. Es gibt keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten oder finanzielle Unterstützung für Wohnzwecke für Schutzberechtigte. Diese müssen sich auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten verlassen, die auch griechischen Bürgern offenstehen. Ein soziales Wohnungswesen existiert nicht. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren. Oft werden sie in den Obdachlosen-Unterkünften Opfer von Diskriminierung. Es gibt keine staatliche Strategie zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt von Flüchtlingen und nur wenige Programme in diese Richtung. Oft haben sie auch nicht die nötigen Papiere für eine Teilnahme. Arbeitslosigkeit ist bei Schutzberechtigten ein großes Problem. Sparmaßnahmen betreffen vor allem auch vulnerable Schutzberechtigte. Bestimmte Sozialgesetze benachteiligen Personen, die sich nicht bereits für eine bestimmte Zeit im Land aufgehalten haben. Der Zugang zu Familienzusammenführung für Flüchtlinge ist schwierig, subsidiär Schutzberechtigten ist diese ganz verwehrt. Die Behörden behindern die Schutzberechtigten in der Praxis gelegentlich in der Ausübung ihrer Rechte (UNHCR 12.2014; vgl. UNHCR 6.4.2015).

Quellen:

Medizinische Versorgung

Bedürftige Antragsteller haben das Recht auf kostenlose notwendige medizinische Versorgung (Untersuchungen, verschriebene Medikamente, Behandlung in öffentlichen Spitälern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren. In der Praxis jedoch müssen aufgrund der allgemeinen Budgetknappheit AW Behandlungen in manchen Fällen erst genehmigen lassen. Notfallhilfe muss immer kostenlos gewährt werden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist angemessen (AIDA 11.2015).

Quellen:

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland anerkannter Flüchtling sei und kein Grund bestehe, anzunehmen, dass er Gefahr liefe, dort einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, dieser würden in Griechenland keine Unterstützung bekommen, wurde darauf hingewiesen, dass zwar laut den Länderinformationen im griechischen Asylsystem ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten herrsche und auch die Strukturen der sozialen Wohlfahrt und Integration ungenügend seien, die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen jedoch bei 29,6 % gelegen sei, womit festzuhalten sei, dass es in Griechenland zwar nicht einfach sei, als Drittstaatsangehöriger eine Arbeitsstelle zu finden, jedoch erscheine dies durchaus möglich, da im Umkehrschluss mehr als 70 % der Drittstaatsangehörigen eine Beschäftigung finden würden.

Mit den Angaben, dass der Beschwerdeführer an einer Histamin Intoleranz leide habe er keine Gründe vorgebracht, welche geeignet seien, einen Selbsteintritt Österreichs zu bewirken. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Inland und der kurzen Dauer des Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen.

1.3. Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zwar seinen in Griechenland aufrechten Asylstatus nicht in Abrede stelle, aber dort im Falle seiner Rückkehr von Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit bedroht wäre. Die Feststellung der belangten Behörde, dass er unter einer Histamin Intoleranz leide sei nur bedingt richtig, da er an einer chronisch spontanen Urtikaria mit Angioödem leide und deshalb in ärztlicher Behandlung stehe und regelmäßig Medikamente nehmen müsse. Der EGMR habe in seiner Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland aus 2011 die Lebensbedingungen für Asylsuchende in Griechenland als unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifiziert. Dies treffe gleichermaßen Schutzberechtigte, wie den Beschwerdeführer, zu.

Unter einem legte der Beschwerdeführer einen Befundbericht des Landesklinikums XXXX über seine stationäre Aufnahme vom 31.10.2016 bis 01.11.2016 vor, wonach beim Beschwerdeführer ein starker Juckreiz und die Bildung von Urtikaria im Bereich des Gesichts, Schwellungen im Bereich der Unterlippe aber keine Atemnot diagnostiziert worden sind. Durch die Verabreichung von Medikation (Prednisolut, Fenistil, Ulsal, Elomel und Xyzall) sei eine deutliche Besserung der subjektiven Beschwerdesymptomatik und eine deutlich rückläufige Urtikaria, allerdings mit noch ausgeprägten Schwellungen im Bereich der Lippen eingetreten. Als weitere Maßnahme wird eine ambulante Kontrolle bei der behandelnden Dermatologin empfohlen (AS

226 - 228).

1.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 12.12.2016 der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.5. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 legte der Beschwerdeführer einen weiteren Befundbericht des Landesklinikums XXXX vor, wonach er am 09.01.2017 eine weitere Verabreichung des Medikaments Xolair 300 mg geplant ist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer reiste erstmals im November 2012 über Griechenland in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde in Griechenland der Status eines Asylberechtigten am 16.07.2014 zuerkannt und ihm eine Aufenthaltserlaubnis bis 15.07.2017 erteilt (AS 113).

In der Folge reiste der Beschwwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte hier am 15.09.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zur Lage im Mitgliedstaat Griechenland schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen des angefochtenen Bescheides an.

Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als Asylberechtigter Anspruch auf die selben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer nimmt in Österreich Leistungen der Gesundheitsversorgung in Anspruch; er leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen.

Ausgeprägte private, familiäre oder berufliche Bindungen der beschwerdeführenden Partei bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen über die Einreise des Beschwerdeführers und dem ihm in Griechenland zukommenden Status ergibt sich aus den von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Dokumenten und der im Akt auf AS 113 einliegenden Information der griechischen Behörde und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

Die Feststellung des bestehenden Anspruches des Beschwerdeführers auf Versorgungsleistungen in Griechenland beruhen auf dem Inhalt der Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids.

Schon die Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass in Griechenland nach den Feststellungen des Bescheides etwa 70 % der Drittstaatsangehörigen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt gefunden haben. Vor dem Hintergrund dieser vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar ist, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Allein der festgestellte Umstand, dass es wegen der allgemeinen Situation in Griechenland für Asylwerber praktisch sehr schwierig sei, legal Arbeit zu finden, zeigt nicht auf, dass der Beschwerdeführer, bei dem es sich noch dazu um einen Asylberechtigten handelt, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsaufnahme möglich sein sollte.

Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren bzw. aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Befunden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

...

§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

..."

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."

3.2. 1 Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Asylantrages ist davon auszugehen, dass das Bundesamt zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, da dem Beschwerdeführer in Griechenland der Status eines Asylberechtigten zukommt.

3.2.2. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit September 2016 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:

Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).

Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).

Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei Zugang zu ihren Rechten nach den Feststellungen Hilfestellungen von NGOs und den ethnischen "Communities" Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen die in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.

Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde, da sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, weil es sich beim Beschwerdeführer um einen Asylberechtigten handelt, während die Rechtssache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war.

Gerade eine Einzelfallprüfung, wie sie im gegenständlichen Verfahren erfolgt ist, ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Griechenland kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Im Falle einer Überstellung hat er Behördenkontakt, sodass ihm, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zusteht.

Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Fallbezogen liegen beim Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit jenem sehr außergewöhnlichen Ausmaß an Leidenszuständen vor, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Insgesamt gesehen handelt es sich in den vorliegenden Fällen nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren.

3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7

GRC:

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK der beschwerdeführenden Partei vor, da diese in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von lediglich etwas mehr als drei Monate war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat bzw in Griechenland und reiste erst im September 2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).

Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.

Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).

Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. Ein Beschäftigungsverhältnis wurden nicht nachgewiesen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der beschwerdeführenden Partei hat im Rahmen der Interessenabwägung weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung des die aufenthaltsbeendende Maßnahme gebietenden öffentlichen Interesses zur Folge (VwGH 14.03.2000, 98/18/0412).

3.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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