I405 1432434-3•BVwG I405 1432434-3
I405 1432434-3Bundesverwaltungsgericht27.12.2016
Antragsbegehren, aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung -<br/>Entfall, Herkunftsstaat, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, öffentliches Interesse, qualifizierte<br/>Unglaubwürdigkeit, Rückkehrentscheidung, Staatsangehörigkeit,<br/>Zurückweisung
I405 1432434-3/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria alias Südsudan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. László SZABÓ, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 13-820314900/1468175, zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. (erster Teil) zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 AsylG 2005 wird nicht erteilt."
III. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.03.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in Juba im Sudan geboren und Staatsangehöriger des Sudans zu sein.
2. Der BF wurde in der Folge am 17.03.2012 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte der BF vor, dass er Christ sei, Englisch spreche und zuletzt als Landarbeiter im Sudan gearbeitet habe. Er könne nicht sagen, ob er 2012 oder 2011 aus dem Sudan ausgereist sei, das habe er vergessen. Er wisse nicht, wie lange die Reise nach Österreich gedauert habe. Er sei von Juba mit einem Schiff mit Hilfe eines Pastors namens "XXXX", der selbst nicht mitgereist sei, weggefahren. Es sei immer finster gewesen und er habe zwischen Tag und Nacht nicht unterscheiden können. Er wisse nicht, ob die Reise Wochen oder Monate gedauert habe. Er sei vom Schiff ausgestiegen. Wo, wisse er nicht. Eine weiße Frau habe ihn in ein Taxi hineingetan und er sei jetzt hier angekommen. Weitere Fragen zur Reiseroute beantwortete der BF nicht mehr. Zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor: "In meiner Heimat Sudan leben Christen und Moslems. Die Moslems töteten meine Eltern. Wann das war, weiß ich nicht. Das ist schon viele Jahre her." Auf Nachfrage, wann die Eltern des BF konkret ermordet worden seien, gab er an, dass das vor einem Jahr gewesen sei. Auf mehrfache Nachfrage, was der konkrete Fluchtgrund gewesen sei, verweigerte der BF jede weitere Antwort. Die Frage, was der BF im Falle der Rückkehr befürchte, beantwortete der BF ebenfalls nicht.
3. Am 07.11.2012 wurde der BF von einer Organwalterin des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF zunächst vor, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und nicht in ärztlicher Behandlung stehe. Er verfüge über keine Personaldokumente und habe solche nie besessen. Die Angaben bei der Erstbefragung habe er wahrheitsgetreu erstattet. Es habe bei der Erstbefragung keine Probleme gegeben.
Zu seiner Person führte aus (Fehler im Original): "Ich bin im Südsudan in der Stadt Juba geboren und im Dorf XXXX (phon.) Bei meinen Eltern aufgewachsen. Das Dorf XXXX (phon.) ist eine Autostunde von der Stadt Juba entfernt. Zu welcher Volksgruppe ich gehöre, das weiß ich nicht. Meine Religion ist Penticostal. Ich in meiner Heimat keine Schule besucht. Ich spreche nur die Sprache Englisch. Ich kann in keiner Sprache lesen und schreiben. Ich bin ledig und habe keine Kinder. Mein Vater war Landwirt und besaß eine eigene Farm und ein eigenes Haus im Dorf. Auf diese Farben haben wir nur Plantain (afrikanische Kochbananen) angepflanzt. Diese wurden verkauft und daraus haben wir unseren Lebensunterhalt finanziert. Ich selbst habe seit meiner Kindheit bis zur Ausreise auf dieser Farm mitgeholfen. Mein Vater wurde vor einem Jahr von den Moslems getötet, da er sich weigerte mit den Moslems gegen die Christen zu kämpfen. Wann genau er verstarb kann ich nicht angeben. Ich kann auch kein Monate oder Jahreszeit angeben. Meine Mutter hat auch auf der Farm mitgeholfen und die verstarb am selben Tag und unter denselben Umständen wie mein Vater. Nachdem Tod meiner Eltern habe ich den Besitz geerbt. Die Farm liegt derzeit brach. Wann ich meine Heimat verlassen habe, weiß ich nicht. Ich kann keinen Monat und auch keine Jahreszeit angeben, weil ich mit einem Schiff bis nach Österreich reiste. Plötzlich war ich hier in Österreich, wie genau weiß ich nicht. Militärdienst habe ich keinen absolviert und wurde auch nicht gemustert bzw. einberufen. Seit ich meine Heimat Südsudan verlassen habe, habe ich keinen Kontakt mehr zu irgendeiner Person."
Konkret zum Fluchtgrund befragt, brachte er vor: "Die Moslems haben mir gedroht, mich umzubringen. Nachdem die Moslems meine Eltern ermordet hatten, wollten sie mich zwingen mit ihnen gegen die Christen zu kämpfen, andernfalls hätten sie mich getötet. Ich möchte nicht sterben, deshalb bin ich geflüchtet. Das ist mein einziger Grund, warum ich die Heimat verlassen habe. Ich möchte nicht sterben."
4. Am 28.11.2012 veranlasste das Bundesasylamt die Erstellung eines Sprachgutachtens durch das Sprachinstitut "XXXX" (Reg. Nr. XXXX, vom XXXX), das zum Ergebnis hatte, dass der BF nicht aus dem Südsudan, sondern mit einem sehr hohen Sicherheitgrad aus Nigeria stamme.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2013, Z. 12 03.149 - BAI, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.03.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (II.), und gemäß
§ 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
6. Dagegen erhob der BF vertreten durch Rechtsanwalt Mag. László SZABÓ, Claudiaplatz 2, 6020 Innsbruck, fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
7. Mit Beschluss des - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundes-verwaltungsgerichtes vom 18.06.2014, Zl. W144 1432434-1/7E, wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, dass das eingeholte Sprachgutachten in der konkreten Ausformulierung zum unbekannten Wahrscheinlichkeits-grad der behaupteten Herkunft Nigeria einer Schlüssigkeitsprüfung nicht standhalte, und daher die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ein mangelfreies Sprachgutachten einzuholen habe.
8. Am 29.04.2015 wurde der BF von einer Organwalterin des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er bei seiner bisherigen Aussage bleibe und dem nichts hinzuzufügen habe. Im Zuge dieser Vernehmung wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen des behördlichen Ermittlungsverfahrens eine neuerliches Sprachgutachten erstellt werde. Der BF legte bei der Einvernahme zwei Fotos, ein ÖSD-Sprachdiplom zu erfolgreichen Absolvierung der Prüfung "A2 Gundstufe Deutsch 2" vom 03.02.2015, sowie einen Arbeitsvorvertrag in einem Afro-Shop und einige Empfehlungsschreiben vor.
9. Mit Bescheid des BFA vom 29.04.2015, Zl. 13-8203124900/1468175, wurde der XXXX gemäß § 52 Abs. 4 AVG als nichtamtlicher Sachverständiger für das Asylverfahren des BF bestellt.
10. Noch am 29.04.2015 nahm der XXXX mit dem BF eine Befundaufnahme samt Niederschrift und einer rund 160 Minuten langen digitalen Tonbandaufnahme vor.
Aus dem am 22.02.2016 fertiggestellten und am 25.02.2016 beim BFA eingelangten Sprachgutachten ergibt sich aus der Zusammenfassung des Gutachtens (Punkt 4.8 des Gutachtens, AS 759) das Folgende:
"Zusammenfassend ist eine Hauptsozialisierung des Probanden im heutigen "Südsudan" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist von einer Hauptsozialisierung des Probanden in Nigeria auszugehen. Positive Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des Probanden außerhalb Nigerias gibt es keine."
11. Am 22.03.2016 wurde der BF von einer Organwalterin des BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF vor, gesund zu sein und nicht in ärztlicher Behandlung zu stehen und die bisherigen Angaben im Verfahren weiterhin aufrechtzuerhalten. Das am 25.02.2016 dem BFA übermittelte Sprachgutachten wurde dem BF laut Vermerk in der Niederschrift zur Einsichtnahme vorgelegt und ins Englische übersetzt. Auf die anschließende Frage an den BF, ob er sich bezüglich des Gutachtens äußern wolle, replizierte er: "Ich möchte mich dazu nicht äußern."
Auf Vorhalt der Länderberichte zu Nigeria, der Möglichkeit der Einsichtnahme sowie der Ausfolgung einer Kopie dieser Länderberichte und der Frage, ob der BF binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme dazu abgegeben wollte, antwortete er: "Nein, ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat. Ich verzichte darauf. Ich möchte keine schriftliche Stellungnahme abgeben."
Auf entsprechende Fragestellungen der Organwalterin zum Privat- und Familienleben des BF, gab dieser an, dass er im Jahr 2012 illegal mit dem Zug nach Österreich eingereist sei und sich seither im Bundesgebiet aufhalte. Er besuche einen Deutschkurs, habe bereits ein Sprachdiplom in Deutsch auf dem Niveau A2 erworben und lebe von der Grundversorgung. Zudem verkaufe er eine Straßenzeitung und er wolle auch sonst gerne arbeiten. Unterhaltspflichten habe er keine. Eine Schule habe er noch nie besucht und er verfüge über keinen Schulabschluss. Gründe, die für seine Integration in Österreich sprächen, könne er keine nennen. Verwandte oder Familienangehörige habe er in Österreich nicht, auch kenne er keinen Personen aus seinem Herkunftsstatt, die in Österreich lebten. Er selbst habe keine Familie mehr.
12. Mit Bescheid des BFA vom 10.05.2016, Zl. 13-820314900/1468175, wurde der Antrag des BF vom 15.03.2012 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.). Im Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 3 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde führte in den Feststellungen ihres Bescheides im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Feststehe hingegen, dass der sprachliche Hintergrund des BF Nigeria zuzuordnen und sein Herkunftsstaat Nigeria sei. Er spreche die Sprache Englisch, sei ledig, habe keine Kinder und gehöre der Religionsgemeinschaft Pentecostal an. Feststehe, dass er die Sprache "Ugangi" nicht spreche und illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Seine Volksgruppenzugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können, ebenso sei nicht feststellbar, wann und wie der BF auf österreichisches Bundesgebiet gelangt sei bzw. wie lange er sich in Österreich bereits aufhalte. Am 15.03.2012 habe er einen Asylantrag gestellt. Er leide an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes, stehe nicht in ärztlicher oder medikamentöser Behandlung. Eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit sei nicht feststellbar. Im Hinblick auf das Fluchtvorbringen stehe fest, dass die vom BF genannten Fluchtgründe sich nicht auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat beziehen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seiner Heimat von staatlicher Seite verfolgt worden sei. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass er im Herkunftsstaat einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Der vom BF zu Begründung seines Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe somit nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringe. Feststehe, dass der BF in seinem Heimatland mehrere Jahre als landwirtschaftlicher Helfer tätig gewesen sei.
Zum Privat- und Familienleben wurde festgestellt, dass die Einreise des BF seinen eigenen Angaben zufolge am 15.03.2012 illegal erfolgt sei, er in einer Flüchtlingsunterkunft lebe, er mittellos und von staatlicher Unterstützung abhängig sei. Verwandte oder Bekannte aus Nigeria habe er in Österreich nicht. Er verfüge sohin in Österreich über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der BF besuche einen Deutschkurs und verkaufe eine Straßenzeitung. Ein schützenswertes Privatleben liege nicht vor.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und der Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise stellte die belangte Behörde fest, dass sich der BF im Rahmen seiner Asylantragstellung einer falschen Identität bedient habe. Diese falschen Angaben seien mit einer Sprachanalyse vom XXXX sowie einem Sprachgutachten vom 22.02.2016 widerlegt worden. Der BF habe somit in Bezug auf seine Identität und Staatsangehörigkeit offensichtlich zu täuschen versucht und bei den österreichischen Behörden wissentlich falsche Angaben gemacht. Weiters stehe fest, dass der BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe.
Auf den Seiten 24 bis 77 traf die belangte Behörde Feststellungen zu Lage in Nigeria und setzte sich dabei mit den Themen der politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen (NGOs), dem Ombudsmann, dem Wehrdienst, der allgemeinen Menschenrechtslage der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und Opposition, den Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Religionsfreiheit, den ethnischen Minderheiten, der Bewegungsfreiheit, den Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen, der Grundversorgung und Wirtschaft, der medizinischen Versorgung, der Behandlung nach der Rückkehr der Dokumente und der Staatsangehörigkeit auseinander.
Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde im Wesentlichen, dass Identitätsdokumente nicht vorgelegt worden seien und somit eine bloße Verfahrensidentität vorliege. Der BF habe im Rahmen der Ersteinvernahme keine Kenntnisse bezüglich des Südsudan präsentieren können. Die daraufhin in Auftrag gegebene Sprachanalyse habe ergeben, dass der sprachliche Hintergrund des BF mit sehr hohem Sicherheitsgrad Nigeria zuzuordnen sei. In weiterer Folge sei das BFA vom Bundesverwaltungsgericht mit der Einholung eines weiteren Sprachgutachtens beauftragt worden. Aus dem beim BFA eingelangten Gutachten vom 22.02.2016 gehe hervor, dass eine Hauptsozialisierung des BF im heutigen "Südsudan" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, während mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des BF in Nigeria vorliege. Positive Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisierung des BF außerhalb Nigerias seien nicht vorhanden.
Der BF habe zum Vorhalt des Ergebnisses des Sprachgutachtens keine Äußerung getätigt. Er habe auch der Feststellung, dass er aus Nigeria stamme, nicht widersprochen. Das Gutachten sei schlüssig und ausreichend begründet und es handle sich bei dem Analysten jedenfalls um einen Experten, der die zur Erstellung derartiger Befunde erforderliche Fachexpertise mit entsprechendem (im Bescheid beschriebenen) Profil aufweise. Nigeria sei daher als Herkunftsstaat des BF festzustellen gewesen. Die Feststellung der englischen Sprachkenntnisse des BF seien aufgrund der Einvernahmen sowie aufgrund der Befunde zur Sprachanalyse bzw. zum Sprachgutachten zu treffen gewesen. Die Feststellung, dass er der BF die Sprache "Ugangi" nicht spreche, sei dem Punkt 1.3.2. des Gutachtens vom 22.02.2016 zu entnehmen. Die Volksgruppenzugehörigkeit habe nicht festgestellt werden können, zumal der BF diese nicht kenne bzw. nicht nennen habe wollen. Glaubhaft seien die Angaben des BF, dass er weder an einer psychischen noch an einer physischen Krankheit leide. Auch im Zuge der Einvernahmen mit dem BF habe sich nichts Gegenteiliges ergeben.
Betreffend die Feststellungen der Gründe bezüglich des Verlassens des Herkunftslandes sei zunächst, wenn auch nicht asylrelevant, anzuführen, dass es nicht glaubhaft sei, dass der BF faktisch keine Wahrnehmungen hinsichtlich bezüglich seiner Reise von Afrika nach Österreich gemacht habe. Die Gründe, welche den BF zum Verlassen seines angeblichen Herkunftsstaates bewogen hätten, seien ebenfalls nicht glaubhaft, zumal diese - sich ohnehin nur auf den Südsudan beziehenden Fluchtgründe - nicht hinreichend substantiiert erstattet worden seien. Die vage Schilderung des behaupteten Fluchtvorbringens durch den BF habe für eine Glaubhaftmachung nicht ausgereicht. Zudem sei der Südsudan nicht als Herkunftsstaat festgestellt worden und allfällige Verfolgungshandlungen in einem anderen Staat als dem Südsudan habe der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht. Weil der behauptete Herkunftsstaat Südsudan vom BFA als unwahr erachtet werde, sei auch von der Unrichtigkeit der Angaben des BF in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria auszugehen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei auch die Verletzung der Mitwirkungspflicht des BF zu berücksichtigen. Der BF sei seiner Verpflichtung, dem BFA seinen wahren Herkunftsstaat mitzuteilen, nicht nachgekommen. Auch habe er sich zu seinem wahren Herkunftsstaat sowie zu den Ausreisegründen aus Nigeria gegenüber der Behörde nicht geäußert.
In Bezug auf die Fluchtgründe zum Südsudan habe sich der BF wiederholt in seinen Aussagen widersprochen. Erschwerend komme hinzu, dass der BF beim Gespräch mit dem XXXX am 29.04.2015 einen komplett anderen Fluchtgrund und eine andere Lebensgeschichte angegeben habe, als bei der Einvernahme am 07.11.2012. Es habe keine Übereinstimmung in den divergierenden Fluchtbehauptungen vom 07.11.2012 und 29.04.2015 gegeben. So habe der BF gegenüber dem XXXX angegeben, dass er nie bei seinen Eltern gelebt habe, sondern bei Leuten in einem Restaurant in Juba großgezogen und dort gezwungen worden sei, Hundefutter zu essen. Das sei sein Fluchtgrund gewesen. Eine Bedrohung durch Moslems habe der BF jedoch hier mit keinem Wort erwähnt.
Betreffend die Rückkehrsituation habe der BF keine Gefährdungspotenziale vorgebracht und solche seien amtswegig in Nigeria auch nicht festzustellen. Der BF verfügte über überdurchschnittliche Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeiten, welche er sich bei seiner Reise nach Europa angeeignet habe. Diese Eigenschaften kämen ihm bei der Rückkehr nach Nigeria ebenfalls zugute. Der BF habe selbst angegeben, dass er mehrere Jahre als landwirtschaftlicher Helfer beschäftigt gewesen sei. Im Falle der Rückkehr stehe es ihm offen, die Hilfe der in Nigeria tätigen NGOs in Anspruch zu nehmen. Zudem könne ihm auch finanzielle Rückkehrhilfe als Startkapital gemäß § 52a BFA-VG gewährt werden. Im Falle der Rückkehr des BF sei von einer gesicherten Existenzgrundlage auszugehen, zumal der BF bis zu seiner Ausreise auch schon in der Lage gewesen sei, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Zudem handle es sich bei ihm um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann mit einer umfassenden Lebenserfahrung. Eine Rückkehrgefährdung bestehe sohin nicht.
In der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass der BF eine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einen der in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht glaubhaft gemacht habe, zu Spruchpunkt II., dass der BF im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefährdungen ausgesetzt sei und keine Hinweise auf außergewöhnliche Umstände oder eine exzeptionelle allgemeine Situation in Nigeria vorliegen würden. Die Rückkehrentscheidung im Spruchpunkt III. des angefochtenen wurde von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen. Die Nichtzuerkennung einer Frist zur freiwilligen Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V. des bekämpften Bescheides) stützte die belangte Behörde darauf, dass der BF über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit trotz Belehrung zu täuschen versucht habe und sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
13. Der bezeichnete Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des BF zusammen mit den Verfahrensanordnungen vom 13.05.2016, wonach der BF einerseits verpflichtend ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen hat und ihm andererseits der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wurde, sowie einem Informationsblatt zur Verpflichtung zur Ausreise am 13.05.2016 zugestellt.
14. In der gegen den Bescheid vom 10.05.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die rechtsfreundliche Vertretung des BF, Rechtsanwalt Mag. László SZABÓ, zunächst aus, dass die Entscheidung wegen wesentlicher Verfahrensfehler und Rechtswidrigkeit des Inhaltes im gesamten Umfang angefochten werde. In der Beschwerdebegründung wurde des Weiteren das Nachfolgende vorgebracht (Fehler im Original): "Der Bescheid führt aus, dass der Beschuldigte Nigerianer nämlich nigerianischer Staatsbürger sei und stützt dies auf das eingeholte Sprach- und Landeskundegutachten. Aus einem derartigen Gutachten ist es denkunmöglich auf eine Staatsangehörigkeit, die eine rein juristische Kategorie ist zu schließen. So können auch einem Österreichischen Staatsbürger dessen Eltern in Ausland emigriert sind, ohne die Staatsbürgerschaft zurückzulegen, österreichische Kulturbegriffe und die in die Deutsche Sprache gänzlich fremd sein. somit zieht die Behörde bei der Abweisung des subsidiären Schutzes in Bezug auf Nigeria wobei der Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf den Südsudan gerichtet war, und bei der Zulässigerklärung der Abschiebung nach Nigeria willkürliche Schlüsse. Zudem wurde über den Antrag auf subsidiären SChutz gegenüber dem Südsudan gar nicht abgesprochen. Ob eine Person gegenüber Nigeria subsidiären Schutzes bedarf und dorthin ausgewiesen werden kann, ist in 1. Linie von seiner Staatsangehörigkeit abhängig, die sich wiederum nur über staatsbürgerschaftsrelevante Parameter lösen lässt wie Abstammung, Geburtsort etc. bzw. durch eine Staatsbürgerschaftsanfrage bei der nigerianischen Botschaft, die aber unterblieben ist. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die Behörde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers inhaltlich in Bezug auf den Südsudan prüfen und ihm internationalen Schutz betreffend bzw. Subsidiären Schutz in Bezug auf den Südsudan gewähren müssen und zudem die Unzulässigkeit seiner Abschiebung sowohl betreffend Nigeria als auch den Südsudan aussprechen müssen. Denn nach Nigeria darf und kann nur abgeschoben werden, wem - regelmäßig Staatsbürgern - der nigerianische Staat die Einreise gewährt. Das ist der Fall wäre, wurde weder festgestellt noch überprüft. Bei richtiger Beurteilung hätte daher die Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgeben müssen. Es wird daher gestellt der ANTRAG in Stattgebung der Beschwerde den Bescheid abzuändern und dem Antragsteller internationalen Schutz in eventu subsidiären Schutz in eventu einen humanitären Aufenthaltstitel zu erteilen und auszusprechen dass eine Rückkehrentscheidung Richtung Nigeria und Sudan unzulässig ist, in eventu den Bescheid aufzuheben. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde stellt im konkreten Fall ein unzulässiger und durch Notwendigkeiten der öffentlichen Sicherheit nicht begründbar an unzulässigen und sachlich nicht gerechtfertigten Eingriff in das Recht nach Art 13 MRK dar, weshalb beantragt wird der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu zuerkennen.[ ]."
15. Mit Bescheid - ebenfalls - vom 10.05.2016, Zl. 13-820314900/1467175, verhängte das BFA über den BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe von 726,00 Euro wegen mutwilliger Inanspruchnahme einer behördlichen Tätigkeit, und zwar wegen absichtlicher Verschleppung der Angelegenheit und unrichtiger Angaben. Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.06.2016, Zl. I403 1432434-2/2E, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abgewiesen.
16. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 13.06.2016 (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 14.06.2016) zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Volksgruppenzugehörigkeit steht nicht fest. Er ist Christ und gehört der Glaubensgruppe der Pfingstkirche an. Er ist ledig und kinderlos.
Die Identität des BF steht nicht fest, ebenso stehen der konkrete Reiseweg des BF von Nigeria nach Österreich sowie der genaue Zeitpunkt der Einreise nicht fest. Die Einreise in das österreichische Bundesgebiet des BF erfolgte illegal.
Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig. Er befindet in einem arbeitsfähigen Zustand. Er ist derzeit im Verkauf einer Straßenzeitung tätig.
Der BF verfügt seinen eigenen Angaben zufolge über eine langjährige Berufsverfahrung als Landarbeiter.
Entgegen der Behauptung des BF konnte nicht festgestellt werden, dass die Eltern des BF bereits verstorben sind und er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt.
Der BF befindet sich seit (spätestens) 15.03.2012 durchgehend im Bundesgebiet. Es leben keine nahen Verwandten oder sonstige Angehörigen des BF im Bundesgebiet, er führt keine Lebensgemeinschaft und unterhält auch sonst keine tiefergehenden sozialen Kontakte im Bundesgebiet.
Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und er absolvierte im Bundesgebiet - von Deutschkursen abgesehen - keine weiteren Ausbildungen bzw. gehört er keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an.
Der BF ist strafgerichtlich unbescholten, weist aber (zumindest) eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkung (Mutwillensstrafe) auf.
Er verfügt über Sprachkenntnisse in Deutsch auf dem Sprachniveau A2 und hat diesbezüglich das am 03.02.2015 erworbene ÖSD-Sprachdiplom als Nachweise vorgelegt. Er brachte auch Unterstützungserklärungen sowie einen Arbeitsvorvertrag zur Vorlage.
1.2. Zum behaupteten Ausreisegrund aus dem Herkunftsstaat:
Glaubhafte - auf seinen Herkunftsstaat Nigeria bezogene - Fluchtgründe wurden vom BF nicht vorgebracht.
Die vom BF vorgebrachte Behauptung, er sei aus dem Südsudan geflüchtet, nachdem seine Eltern von Moslems ermordet worden seien und er selbst auch von Moslems bedroht worden sei, ist dem gegenständlichen Verfahren - wie von der belangten Behörde bereits zutreffend erwogen - aufgrund der Feststellung, dass der BF tatsächlich aus Nigeria stammt, nicht zugrunde zu legen.
Der BF vermochte keine Gründe glaubhaft zu machen, die seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Nigeria entgegenstünden.
Es konnte nicht sohin festgestellt werden, dass dem BF in seinem Herkunftsstaat Nigeria eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung drohte bzw. droht.
Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Nigeria der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt war oder ausgesetzt wäre.
Solche Umstände wurden vom BF in Bezug auf Nigeria auch nicht behauptet.
Festgestellt wird, dass sich die dem Beschwerdeführer vom BFA am 22.03.2016 zur Einsicht- und gleichzeitiger Stellungnahme übermittelten Länderfeststellungen betreffend Nigeria inhaltlich mit jenen im angefochtenen Bescheid decken.
Da die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Nigeria) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer ist den Länderfeststellungen auch nicht entgegengetreten sondern führte anlässlich der Vernehmung vom 22.03.2026 lediglich aus, dass er die allgemeine Situation in seiner Heimat kenne und darauf verzichte, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Auch im Beschwerdeschriftsatz wurde keine Stellungnahme zu diesen Länderberichten abgegeben.
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung und der weiteren Vernehmungen sowie in die Sprachgutachten vom 05.12.2013 und vom 22.02.2016.
Ergänzend zum vorliegenden Akt wurden aktuelle Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mangelfreies Verfahren geführt und sie hat in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat.
Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet.
Insoweit in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde die Verpflichtung gehabt hätte, den Antrag auf internationalen Schutz des BF inhaltlich (ausschließlich) in Bezug auf den Südsudan zu prüfen, so ist dem entgegenzuhalten, dass als Herkunftsstaat Nigeria festgestellt wurde und des Weiteren ist dazu auf die nachfolgenden Ausführungen unter Punkt II. 2.3.f zu verweisen.
2.2. Zu den Länderfeststellungen:
Zu den Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210). Den Feststellungen wurde auch von Seiten des BF nicht in substantiierter Weise widersprochen.
Zusammenfassend ergibt sich aus den Länderfeststellungen, dass nicht davon auszugehen ist, dass jedem im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde. Es herrscht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet Nigerias willkürliche Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts.
Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf das gegenständliche Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria - die einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichts unterliegt - in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.
Die Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), und zu den persönlichen Verhältnissen sowie seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit sowie seiner Berufserfahrung beruhen seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Administrativverfahren.
Im Hinblick auf seine behauptete sudanesische bzw. südsudanesische Staatszugehörigkeit ist den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid beizutreten, wonach diese Behauptung durch die vom BFA eingeholten Sprachgutachten vom 05.12.2013 sowie 22.02.2016 als widerlegt anzusehen ist, und festzustellen war, dass der BF tatsächlich aus Nigeria stammt.
Wie oben unter Punkt I.10. ausgeführt ergibt sich aus dem Gutachten vom 22.02.2016, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisation des BF nicht im heutigen "Südsudan", sondern in Nigeria stattgefunden haben muss.
Zudem ergibt sich aus dem Gutachten, dass beim BF keine positiven Hinweise auf eine Haupt- oder Teilsozialisation außerhalb Nigerias vorhanden sind.
In den Blick zu nehmen ist auch, dass bereits das Sprachgutachten vom 0.12.2013 zum Ergebnis gelangt war, dass der BF mit "einem hohen Sicherheitsgrad" aus Nigeria stamme.
Der BF trat weder dem Erst- noch dem Zweitgutachten substantiiert entgegen und konnte auch keine Erklärung dazu präsentieren, die eine Hauptsozialisierung in Nigeria trotz südsudanesischer oder sudanesischer Staatsangehörigkeit plausibel erscheinen ließe.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF tatsächlich aus dem Südsudan bzw. dem Sudan stammen könnte, liegen nicht vor. Weder spricht der BF eine im Sudan gängige Sprache noch war er beispielsweise in der Lage, im Rahmen der Befundaufnahme zum Sprachgutachten vom 22.02.2016 typische südsudanesische Speisen, südsudanesische Banknoten, Früchte, Gemüse, Gewürze oder Stadtteile seiner behaupteten Herkunftsstadt Juba oder eine der im Südsudan gesprochenen Sprachen zu nennen (vgl. Gutachten vom 22.02.2016, Rz 3.5.ff).
Auf dem Boden des Gesagten ist sohin den Feststellungen der belangten Behörde vorbehaltlos beizutreten, wonach der BF nigerianischer Staatsangehöriger ist und Nigeria seinen Herkunftsstaat widerspiegelt.
Die Feststellung, dass der BF Deutsch auf dem Niveau A2 spricht, ergibt sich aus dem vorgelegten Sprachdiplom. Dass der BF Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, aus einem aktuellen GVS-Auszug, seine Unbescholtenheit aus einem tagesaktuellen Strafregisterauszug. Dass der BF in keiner Lebensgemeinschaft ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus einem aktuellen ZMR-Auszug, wonach der BF in einer Flüchtlingsunterkunft lebt. Das der BF bereits verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen.
Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des BF in seinem Herkunftsstaat Nigeria beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:
Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend konstatierte, hat der BF im Hinblick auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Nigeria keine Fluchtgründe vorgebracht, sondern bezogen sich seine Fluchtbehauptungen ausschließlich auf den Sudan bzw. Südsudan, sodass diese dem gegenständlichen Verfahren nicht zugrunde gelegt werden konnten.
Fluchtgründe, die sich auf seinen tatsächlichen Herkunftsstaat Nigeria bezogen hätten, hat der BF zu keinem Zeitpunkt vorgebracht.
Raum für die Annahme, dass sich diese in Bezug auf den Südsudan bzw. dem Sudan vorgebrachten Fluchtgründe des BF auch auf den tatsächlichen Herkunftsstaat Nigeria beziehen könnten, besteht nicht.
Insofern ist auch die Ansicht der belangten Behörde zu teilen, dass das Fluchtvorbringen sowohl aufgrund der Tatsache, dass es sich nicht auf den tatsächlichen Herkunftsstaat bezieht als auch aufgrund der vagen, detaillosen und in sich in den einzelnen Aussagen widersprechenden Angaben in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat Südsudan auch die Glaubhaftigkeit zu versagen war.
In der Zusammenschau der Ausführungen zeigt sich, dass der BF - wie bereits vor der Administrativbehörde schon - auch im Beschwerdeverfahren nicht imstande war, ein glaubhaftes Fluchtvorbringen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria zu erstatten, welches dem Verfahren zugrunde gelegt hätte werden können.
Eine wie immer geartete, gegen den BF gerichtete polizeiliche oder staatliche Verfolgung des in Nigeria wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus dem vorliegenden Sachverhalt.
Hinsichtlich des Reiseweges von Nigeria nach Österreich war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des BF unbestimmt und weitgehend nicht objektivierbar sind. Das gilt auch für den Zeitpunkt der tatsächlichen Einreisezeitpunkt in das Bundesgebiet, während sich die illegale Einreise daraus feststellen lässt, dass der BF bis dato ein vorhandenes Einreisevisum bzw. einen gültigen Reisepass bis dato nicht vorgelegt hat und sich aus einem aktuellen IZR-Auszug nichts Gegenteiliges ergibt.
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z 3).
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u. a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl.
I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).
Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).
Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die – von der Partei anzubietenden – Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)
3.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben.
Das Vorbringen des BF, er stamme aus dem Sudan bzw. Südsudan war, ebenso wie die Behauptung, seine Eltern seien im Südsudan von Moslems ermordet, und er selbst sei ebenfalls von den Moslems bedroht worden, hat sich als nicht glaubhaft herausgestellt. Festgestellt wurde hingegen, dass der BF ohne Zweifel aus Nigeria stammt.
Diesbezüglich hat der BF aber keine Verfolgungsgefahr geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.
Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt und es die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer Reihe von Erkenntnissen den gemäß Art. 3 EMRK bei medizinischen Rückkehrhindernissen relevanten Maßstab dargelegt. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Schwelle, die überschritten sein muss, damit im Falle von Erkrankungen von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, in der Tat hoch: Das einzige Urteil, in dem eine Abschiebung (nach St. Kitts) aus medizinischen Gründen für unzulässig erklärt wurde, ist D. v United Kingdom Urteil vom 02.05.1997, Reports 1997-III, § 49. In diesem Fall litt der Antragsteller an AIDS im Endstadium und war eine adäquate Behandlung nicht garantiert.
Bei körperlichen Erkrankungen sind im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen; bejaht z.B. für AIDS in Tansania sowie Togo AMEGNIGAN v Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, NDANGOYA v Schweden, 22.06.2004, Rs 17868/03 und für Down-Syndrom in Bosnien-Herzegowina HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant (vgl. auch OVDIENKO v Finnland, 31.05.2005, Rs 1383/04).
Nach EGMR (vgl. auch VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080) hat sich die Prüfung auf die allgemeine Situation im Zielland als auch auf die persönlichen Umstände des Antragstellers zu erstrecken. Für die Prüfung der allgemeinen Situation wurden Berichte anerkannter Organisationen (z.B. der WHO), aus denen jedenfalls eine medizinische erreichbare Grundversorgung, wenn auch nicht kostenfrei, hervorgeht, als ausreichend angesehen.
Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind als im Aufenthaltsland und gegebenenfalls "erhebliche Kosten" verursachen, ist nach der Judikatur des EGMR nicht ausschlaggebend.
In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung geht auch der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zur Verletzung von Art. 3 EMRK führt (VfGH 06.03.2008, B 2400/07 mwH).
3.3.2. Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 aus folgenden Erwägungen nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden, sich in einem arbeitsfähigen Alter befindlichen Mann mit mehrjähriger Berufserfahrung als Landarbeiter, welcher sich die Englisch und Deutsch (Niveau A2) spricht und der sich seinen Lebensunterhalt bis kurz vor seiner Ausreise selbst erwirtschaften konnte.
Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass dem BF - unabhängig davon ob ihn die Reaktivierung seines früheren sozialen Umfeldes gelingt, oder ob die Eltern des BF tatsächlich wie von ihm behauptet bereits verstorben sind - im Falle der Rückkehr eine schwierige Situation erwartet.
Er wird jedoch angesichts seiner Berufserfahrung sowie seiner körperlichen Konstitution und auch aufgrund seiner in Europa gesammelten Erfahrungen im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Zudem steht es ihm offen, allenfalls Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Nigeria nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden.
Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.4.2. Auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besonders berücksichtigungs-würdige Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit spätestens 15.03.2013) nicht erkennbar. Daran vermag weder ÖSD-Sprachdiplom zu erfolgreichen Absolvierung der Prüfung "A2 Gundstufe Deutsch 2" vom 03.02.2015 etwas ändern noch die im Administrativverfahren am 29.04.2016 vorgelegten Unterstützungs-erklärungen sowie auch nicht der Arbeitsvorvertrag (vgl. dazu VwGH 21.01.2010, 2009/18/0523; VwGH 26.10.2010, 2010/18/0195, wonach einer Arbeitsplatzzusage in einem Verfahren betreffend Ausweisung mangels Aufenthaltsberechtigung und Arbeitserlaubnis des Fremden keine wesentliche Bedeutung zukommen kann).
Der BF geht - vom Verkauf einer Straßenzeitung abgesehen - auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach und er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Vielmehr bezieht der BF Leistungen aus der Grundversorgung und wohnt in einer ihm zur Verfügung gestellten Flüchtlingsunterkunft. Er verfügt in Österreich über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sein bisheriges Aufenthaltsrecht basierte lediglich auf einem (zu Unrecht) gestellten Antrag auf internationalen Schutz. Er ist strafgerichtlich unbescholten. Er weist jedoch bereits zumindest eine rechtskräftige verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen auf (vgl. oben Punkt I. 15.) und wurde er wegen weiterer Verwaltungsübertretungen nach dem FPG vonseiten des BFA an die zuständige Landespolizeidirektion angezeigt (vgl. AS 1069ff).
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände und vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen, dass von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen ist.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria unzulässig wäre.
Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.
Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005.
Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat gegeben waren, während die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 jedoch nicht vorlagen und (auch) über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich zulässigerweise getroffenen Rückkehrent-scheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß
§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.
3.5. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides:
3.5.1. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG bestimmt im Abs. 1a, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG besteht sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
3.5.2. § 18 Abs. 1 BFA-VG bestimmt, dass einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer 3 leg.cit) oder der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Ziffer 4 leg.cit.).
3.5.3. Unzweifelhaft ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der BF über seine wahre Herkunft trotz vorhergehender ausführlicher Manuduktion über allfällige Folgen durch eine Organwalterin des BFA über seine Herkunft zu täuschen versuchte, und er des Weiteren auch keine Verfolgungsgründe vorgebracht hat, sodass der Entscheidung der belangten Behörde, keine Frist für eine freiwillige Ausreise festzulegen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, nicht entgegengetreten werden kann.
Sohin war die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.6. Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.6.1. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde, ist dazu das Folgende zu konstatieren:
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens vor.
Die belangte Behörde ist auf der Grundlage eines nicht zu beanstandenden Ermittlungsverfahrens zum Ergebnis gelangt, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung oder existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werde und hat festgestellt, dass der BF an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheits-zustandes leide und über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfüge.
Konkrete Anhaltspunkte für eine Annahme, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, waren - auch in Zusammenschau mit dem Vorbringen in der Beschwerde - für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich.
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der rechtsfreundliche Vertreter des BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).
3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Zu B)
3.8. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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