BVwG W198 2128253-1

W198 2128253-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2016

Regest

Anrechnung, Ehe, Einkommen, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Notstandshilfe, Rückforderung, Widerruf

Gesamter Gesetzestext

BVwG W198 2128253-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2128253.1.00

Spruch

W198 2128253-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Josef HERMANN und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer in der Beschwerdesache von Frau XXXX, XXXX, gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Redergasse vom 25.05.2016, GZ: 2016-XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 24.09.2013 (Geltendmachung: 27.09.2013) beim Arbeitsmarktservice Wien Redergasse (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.

2. Am 16.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin vor dem AMS niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte sie, dass sie nach Vorlage des Steuerbescheides ihres Mannes für das Jahr 2013 mit einer Rückforderung der Notstandshilfe von 27.09.2013 bis 31.12.2013 rechnen müsse, da die vorgelegten Nettoerklärungen bis zu 50% von dem Steuerbescheid abweichen würden. Sie werde bis 31.01.2016 alles mit dem Steuerberater ihres Mannes abklären und bis dahin einen wenn möglich korrigierten Steuerbescheid vorlegen.

3. Mit Bescheid des AMS vom 03.03.2016 wurde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 27.09.2013 bis 31.01.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 2.836,69 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum 27.09.2013 bis 31.01.2014 zu Unrecht bezogen habe, da nach Überprüfung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2013 ihres Gatten sich eine neue Anrechnung ergeben habe. Aufgrund dieser neuen Anrechnung sei kein Anspruch auf Notstandshilfe gegeben.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.03.2016 fristgerecht Beschwerde und wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid zu beheben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Gatte ein Einkommen aus selbständiger Beschäftigung gehabt habe und sie dieses Einkommen dem AMS auch selbstverständlich gemeldet habe. Ihr Gatte habe im Zeitraum 27.09.2013 bis 31.01.2014 nicht mehr verdient, als die Beschwerdeführerin beim AMS angegeben habe. Was sich durch den besagten Einkommenssteuerbescheid geändert habe, könne die Beschwerdeführerin nicht beurteilen und könne sie aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen auch nicht beurteilen, ob ein Widerruf rechtmäßig sei. Zur Rückforderung werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder unwahre Angaben gemacht noch Tatsachen verschwiegen habe. Sie habe dem AMS den Beginn und das Ende der Beschäftigung ihres Gatten sowie dessen Einkommen gemeldet. Die Beschwerdeführerin habe nicht fahrlässig gehandelt und zu keinem Zeitpunkt erkennen können, dass ihr die Leistung nicht zustehe.

5. Mit Schreiben des AMS vom 11.04.2016 wurde der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage im Rahmen des Parteiengehörs erörtert und wurde ihr Gelegenheit gegeben, dazu eine Stellungnahme abzugeben.

6. In ihrer Stellungnahme vom 27.04.2016 gab die Beschwerdeführerin an, dass die Einkünfte ihres Gatten, wie sie im Einkommenssteuerbescheid angeführt sind, nicht richtig seien, zumal ihr Gatte Beiträge an die SVA zu bezahlen hatte, die nicht angeführt seien. Für das Jahr 2013 habe ihr Gatte € 2.099,80 und zusätzlich €

8. 262,90, für das Jahr 2014

€ 9.096,48 an die SVA bezahlt. Unter Berücksichtigung dieser Ausgaben sei das Einkommen ihres Gatten so niedrig, dass kein Anlass für eine Partnereinkommensanrechnung bestehe.

7. Als Reaktion auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 27.04.2016 hat das AMS mit Schreiben vom 28.04.2016 die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass das AMS bei der Ermittlung des Einkommens des Partners aus selbständiger Erwerbstätigkeit an den Spruch des Einkommenssteuerbescheides gebunden sei. Zudem habe der Gatte der Beschwerdeführerin die angeführten und im Jahr 2013 einbezahlten Beiträge an die SVA bereits in seiner Einkommenssteuererklärung 2013 angeben müssen und seien daher die im Einkommenssteuerbescheid angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bereits um diesen Betrag vermindert. Sofern er die einbezahlten Beiträge in seiner Einkommenssteuererklärung nicht angegeben habe, habe er die Möglichkeit, beim Finanzamt diesbezüglich einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Ein entsprechendes Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des Einkommenssteuerbescheides des Ehegatten der Beschwerdeführerin sei bis 12.05.2016 dem AMS nachzuweisen. Sofern kein Wiederaufnahmeantrag beim Finanzamt eingebracht oder dieser als unzulässig zurückgewiesen werde, könne die vorliegende Entscheidung nicht geändert werden.

8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 und § 58 AlVG eine mit 25.05.2016 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie, wenn der Einkommenssteuerbescheid 2013 ihres Gatten durch das zuständige Finanzamt abgeändert werde, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stellen könne um eine Abänderung des vorliegenden Bescheides zu erwirken. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut vorliegendem Einkommenssteuerbescheid 2013 der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein durchschnittliches Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.705,42 erzielt habe. Der tägliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe betrüge € 23.74 und übersteige im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die tägliche Anrechnung des Partnereinkommens ihren Anspruch auf Notstandshilfe. Es liege daher im Zeitraum 27.09.2013 bis 31.01.2014 Notlage nicht vor. Die Notstandhilfe sei daher zur Gänze zu widerrufen. Der Empfänger einer Leistung sei nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommens- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Es handle sich um eine verschuldensunabhängige Rückforderung und gehe somit das Beschwerdevorbringen ins Leere.

9. Mit Schreiben vom 06.06.2016 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.06.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde von der Beschwerdeführerin eine Ergänzung zum Vorlagenantrag nachgereicht. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerdeführerin verwies auf ihr Beschwerdevorbringen und ihr Vorbringen in ihren Stellungnahmen und führte aus, dass sie und ihr Mann davon ausgehen würden, dass die SVA-Beiträge 2013 nicht in die Einkommenssteuererklärung 2013 aufgenommen wurden. Dies bedeute, dass das im Einkommenssteuerbescheid 2013 ausgewiesene Einkommen ihres Mannes zu hoch sei, weshalb die aufgrund dieses Einkommens vorgenommene Partnereinkommensanrechnung auf ihre Notstandshilfe nicht richtig sei. Ihr Mann werde eine Wiederaufnahme des Finanzverfahrens beantragen und werde die Beschwerdeführerin die diesbezüglichen Unterlagen so rasch wie möglich vorlegen.

12. Das AMS hat mit Schreiben vom 22.06.2016 eine Stellungnahme zur Ergänzung zum Vorlagenantrag abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin stand von 07.12.2012 bis 26.09.2013 mit Unterbrechungen im Bezug von Arbeitslosengeld mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von € 24,94.

Nach Erreichen des Höchstausmaßes ihres Arbeitslosengeldanspruches mit 26.09.2013 hat sie mit Geltendmachung 27.09.2013 die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt.

Die Beschwerdeführerin hat in der Folge Erklärungen über das Nettoeinkommen ihres Gatten aus seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit abgegeben. Anhand dieser Erklärungen wurde ihr vorläufig - bis zur Erlassung des Einkommenssteuerbescheides 2013 des Gatten - Notstandshilfe (27.09.2013 bis 31.10.2013: tgl. €

22,86; 01.11.2013 bis 30.11.2013: tgl.

€ 21,31; 01.12.2013 bis 31.12.2013: tgl. € 21,90 und 01.01.2014 bis 31.01.2014: tgl. € 22,69) ausbezahlt.

Am 20.07.2015 wurde der Einkommenssteuerbescheid 2013 des Gatten der Beschwerdeführerin durch das Finanzamt 4/5/10 erlassen. Aus diesem Einkommenssteuerbescheid ist ersichtlich, dass dieser im Jahr 2013 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 25.202,07 hatte. Als Sonderausgaben wurden € 60,00 angeführt, die Einkommenssteuer wurde mit € 4.677,00 für das Jahr 2013 festgesetzt.

Das relevante Nettoeinkommen des Gatten der Beschwerdeführerin errechnet sich wie folgt:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 25.202,07 abzüglich Pauschbetrag für Sonderausgaben

€ 60,00 und festgesetzter Einkommenssteuer € 4.677,00.

Es verleibt ein Nettoeinkommen des Gatten von € 20.465,07 jährlich. Dies ergibt durch 12 dividiert ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen für das Jahr 2013 aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von € 1.705,42.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) und der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) lauten:

AlVG:

Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) bis (7)...

Notstandshilfe

Voraussetzungen des Anspruchs

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

§ 36. (1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:

1. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;

2. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;

zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre.

(3) Im einzelnen ist bei der Erlassung der Richtlinien folgendes zu beachten:

A. Berücksichtigung des Einkommens des Arbeitslosen:

Das in einem Kalendermonat erzielte und ohne Auswirkung auf den Leistungsanspruch in diesem Kalendermonat gebliebene Einkommen des Arbeitslosen ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen. Ausgenommen ist ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit, das den der Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG für den Kalendermonat entsprechenden Betrag nicht übersteigt.

B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin:

a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent.

b) - d)...

(4) Wird Einkommen auf die Notstandshilfe angerechnet, so ist der anzurechnende Betrag kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden. Bei Besuch von Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen gewährte Beihilfen und andere Zuwendungen, die zur Abdeckung schulungsbedingter Mehraufwendungen dienen, sind nicht anzurechnen. Finanzielle Zuschüsse des Sozial- und Weiterbildungsfonds gemäß § 22c des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sind auf die Notstandshilfe nicht anzurechnen.

(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden.

[...]"

Einkommen

§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), und für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.

(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht. Die Winterfeiertagsvergütung gemäß § 13j Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt außer Betracht. Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie aus einer Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen sind nur zur Hälfte zu berücksichtigen.

(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen:

1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 22 bis 24 und Z 32 sowie § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988;

2. die Beträge nach den §§ 10, 18 Abs. 6 und 7, 24 Abs. 4 und 41 Abs. 3 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973.

(4) ...

(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen:

1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise;

2. bis 4....

(6) ...

(7) Als monatliches Einkommen gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr ist das Einkommen in einem bestimmten Kalendermonat jeweils durch Zusammenrechnung des für diesen Kalendermonat nachgewiesenen Einkommens mit den für frühere Kalendermonate desselben Kalenderjahres nachgewiesenen Einkommen geteilt durch die Anzahl der Monate im Kalenderjahr, für die eine Einkommenserklärung vorliegt, zu ermitteln.

NH-VO:

Beurteilung der Notlage

§ 2. (1) Notlage liegt vor, wenn das Einkommen des (der) Arbeitslosen und das seines Ehepartners (Lebensgefährten bzw. seiner Lebensgefährtin) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des (der) Arbeitslosen nicht ausreicht.

(2) Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des mit dem Arbeitslosen (der Arbeitslosen) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort uä.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Gleiches gilt, wenn der (die) Arbeitslose die Hausgemeinschaft mit dem Ehepartner (Lebensgefährte bzw. der Lebensgefährtin) nur deshalb aufgegeben hat oder ihr ferngeblieben ist, um der Anrechnung des Einkommens zu entgehen.

Anrechnung des Einkommens des Ehepartners

(Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin)

§ 6. (1) Bei Heranziehung des Einkommens des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) des (der) Arbeitslosen für die Beurteilung der Notlage ist wie folgt vorzugehen: Von dem Einkommen ist ein Betrag freizulassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners (Lebensgefährten bzw. der Lebensgefährtin) und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist (Freigrenze). Der die Freigrenze übersteigende Teil des Einkommens ist auf die Notstandshilfe anzurechnen.

(2) Die Freigrenze beträgt pro Monat 430 Euro für den das Einkommen beziehenden Ehepartner (Lebensgefährten bzw. die Lebensgefährtin) und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.

(3) Die Freigrenze beträgt das Doppelte des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose nach dem 50. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen (§ 18 Abs. 2 lit. b Arbeitslosenversicherungsgesetz) oder länger erschöpft hat.

(4) Die Freigrenze beträgt das Dreifache des jeweils maßgeblichen Betrages gemäß Abs. 2, wenn der Arbeitslose bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 52 Wochen oder länger erschöpft und auf die Anwartschaft anrechenbare Zeiten (§ 14 Abs. 4 AlVG) von mindestens 240 Monaten oder von 1 040 Wochen nachgewiesen hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Arbeitslose das 54. Lebensjahr vollendet hat und in den letzten 25 Jahren vor Vollendung des 54. Lebensjahres mindestens 180 Monate arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(5)-(7)...

(8) Hat der Ehepartner (Lebensgefährte bzw. die Lebensgefährtin) ein schwankendes Einkommen, wie zB Akkordverdienste, regelmäßige, aber ungleiche Überstundenleistungen, so ist der Anrechnung jeweils das durchschnittliche Erwerbseinkommen der letzten drei vollen Monate für den Anspruch auf Notstandshilfe für die darauffolgenden 52 Wochen zugrunde zu legen. Zwischenzeitliche Erhöhungen oder Verminderungen des schwankenden Einkommens bewirken keine Änderung der zuerkannten Notstandshilfe. Fällt das schwankende Erwerbseinkommen zur Gänze weg, ist der Anspruch auf Notstandshilfe neu zu bemessen.

3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Eine von mehreren Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe ist gemäß § 33 AlVG das Vorliegen von Notlage. Diese ist dann gegeben, wenn das Einkommen des Arbeitslosen und das des Ehepartners (Lebensgefährten) zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen nicht ausreichen. Zur Beurteilung, ob Notlage vorliegt, ist nach den Bestimmungen der NH-VO auch das Einkommen des Ehepartners (Lebensgefährten) unter Berücksichtigung von Freigrenzen und möglichen Freigrenzenerhöhungen heranzuziehen.

Im Gegensatz zum Arbeitslosengeld hat nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen bei der Notstandshilfe das Einkommen des Partners Einfluss auf die Höhe des Notstandshilfeanspruches des Arbeitslosen. Dessen Einkommen ist nämlich nach bestimmten gesetzlich vorgeschriebenen Grundsätzen auf den theoretischen Notstandshilfeanspruch anzurechnen, sodass lediglich der danach verbleibende Differenzbetrag zur Auszahlung kommen kann.

Maßgeblich sind der theoretische Notstandshilfeanspruch des Arbeitslosen ohne Anrechnung sowie das anrechenbare Einkommen seines Partners.

Das monatliche Einkommen eines selbstständig Erwerbstätigen wird wie folgt berechnet:

Der selbständig Erwerbstätige erklärt sein Einkommen jeweils monatlich im Nachhinein (auf einem vom Arbeitsmarktservice ausgegebenen Formular), wobei auch Verluste anzugeben sind. Maßgeblich für die Beurteilung des Einkommens ist jeweils ein Kalenderjahr. Es erfolgt dann eine sogenannte rollierende Berechnung, d.h. das Einkommen des Monats März z.B. ermittelt sich durch Addition der Einkommen Jänner bis März geteilt durch drei (Monate), das des Monats September durch Addition der Monate Jänner bis September geteilt durch 9 (Monate).

Abhängig von den jeweiligen Erklärungen wird für jedes Monat gesondert festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Anspruch auf Notstandshilfe besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits im Erkenntnis vom 14.2.2013 zu Zl. 2010/08/0071 ausgeführt, dass nach § 36a Abs. 1 AlVG bei der Feststellung des Einkommens u.a. für die Anrechnung auf die Notstandshilfe nach den folgenden Absätzen vorzugehen ist: nach § 36a Abs. 2 AlVG ist Einkommen iSd AlVG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich Hinzurechnungen und Pauschalierungsausgleich. Gemäß § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG ist das Einkommen bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Kalenderjahr, in dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz bezogen wird, (und bis zum Vorliegen dieses Bescheides auf Grund einer jeweils monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise nachzuweisen). Nach § 36a Abs. 7 AlVG gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens als monatliches Einkommen. Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Ermittlung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners (im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf und die Rückforderung eines Notstandshilfebezuges) die Behörde an den Spruch des Einkommensteuerbescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16.2.2011, Zl. 2008/08/0022, mwN).

Laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger ist der Gatte der Beschwerdeführerin seit 20.7.2011 bis laufend selbständig und muss daher das erzielte Einkommen laut Steuerbescheid auf das gesamte Jahr 2013 umgelegt werden und ist das jährliche Einkommen durch 12 zu dividieren, um das monatliche Einkommen zu ermitteln.

Vom Nettoeinkommen des Ehegatten werden sogenannte Freigrenzen abgezogen. Bei der Freigrenze handelt es sich um einen fixen Betrag, der dem Partner zur freien Verfügung verbleiben muss; dieser beträgt im Jahr 2013 € 529,00 (ab 1.7.2013 € 609,00; ab 1.1.2014

€ 624,00 - Angaben inkl. Anhebungsbetrag). Weitere Freigrenzen in Höhe von jeweils

€ 264,50 im Jahr 2013 (Wert 2014 € 271,00) werden für jedes Kind gewährt, für das Unterhaltspflicht besteht. Die Beschwerdeführerin hat Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind.

Diese Freigrenzen können nun auf Grund außergewöhnlicher finanzieller Belastung infolge von Krankheit, Schwangerschaft, eines Todesfalles sowie Rückzahlungsverpflichtungen infolge von Hausstandsgründung um bis zu maximal 50% erhöht werden, wobei Kreditraten zu höchstens 50% der Ratenhöhe anerkannt werden.

Die Beschwerdeführerin hat keine freigrenzenerhöhenden Umstände vorgebracht.

Die Anrechnung hat immer auf den Leistungsanspruch des Folgemonats zu erfolgen.

Laut dem vorliegenden Einkommenssteuerbescheide 2013 erzielte der Gatte der Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen aus Gewerbebetrieb in der Höhe von €

1. 705,42.

Infolge der seit 1.9.2010 geltenden gesetzlichen Bestimmung betreffend die Bedarfsorientierte Mindestsicherung, beinhaltet seit 1.9.2010 einerseits der Notstandshilfe-Tagsatz einen Ergänzungsbetrag. Der Notstandshilfeanspruch beträgt ab 1.9.2010 für den Fall, dass die Notstandshilfe den Ausgleichzulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a sublit bb ASVG nicht erreicht 95 % des Grundbetrages zuzüglich 95 % des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden Arbeitslosengeldtagsatzes. In allen anderen Fällen beträgt der Notstandshilfetagsatz 92 % des Arbeitslosengeldanspruches, wobei 95 % eines Dreißigstel des Ausgleichszulagenrichtsatzes nicht unterschritten werden dürfen. Die Beträge sind allesamt kaufmännisch auf 1 Cent zu runden.

Der täglichen Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin vor Einkommensanrechnung inklusive Familienzuschlag für die Tochter beträgt € 23,74. Es gebührt somit vor Einkommensanrechnung ein Notstandshilfe-Tagsatz in der Höhe von € 23,74.

Die Ermittlung des Notstandshilfetagsatzes mit Anrechnung für den Zeitraum vom 27.9.2013 bis 31.12.2013 berechnet sich wie folgt:

Partner-Einkommen monatlich € 1.705,42

abzüglich

Freigrenze für Gatten € 609,00

Freigrenze für Tochter € 264,50

ergibt ein anrechenbares Einkommen von € 831,92 (€ 832,00 gerundet) x 12 Monate/365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 27,35 täglich.

Der Notstandshilfeanspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge € 23,74 täglich. Die tägliche Anrechnung in der Höhe von €

27,35 übersteigt ihren Anspruch auf Notstandshilfe. Notlage im Zeitraum vom 27.9.2013 bis 31.12.2013 liegt daher nicht vor.

Die Ermittlung des Notstandshilfetagsatzes mit Anrechnung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 berechnet sich wie folgt:

Partner-Einkommen monatlich € 1.705,42

abzüglich

Freigrenze für Gatten € 624,00

Freigrenze für Tochter € 271,00

ergibt ein anrechenbares Einkommen von € 810,42 (€ 810,00 gerundet) x 12 Monate/365 Tage

ergibt einen Anrechnungsbetrag von € 26,63 täglich.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin ohne Anrechnung betrüge € 23,74 täglich. Die tägliche Anrechnung in der Höhe von € 26,63 übersteigt ihren Anspruch auf Notstandshilfe. Notlage im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.01.2014 liegt daher nicht vor.

Da das Haushaltseinkommen über dem Mindeststandard der Bedarfsorientierten Mindestsicherung liegt, hat die Einkommensanrechnung nach dem oben dargelegten Modus zu erfolgen.

Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist, wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, die Zuerkennung zu widerrufen. Im gegenständlichen Fall war daher mangels Vorliegens von Notlage der Notstandshilfebezug zu widerrufen.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz ist der Empfänger einer Leistung auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte. Hierbei handelt es sich um eine verschuldensunabhängige Rückforderung, bei welcher es auf das Verschweigen maßgebender Tatsachen oder ein "Erkennenmüssen" nicht ankommt. Ein solcher Fall liegt gegenständlich vor. Es ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das AMS bei der Entscheidung über Widerruf und Rückforderung eines Notstandshilfebezuges an den Spruch des Einkommenssteuerescheides gebunden ist, wobei diese Regelung der Erleichterung des praktischen Vollzuges des AlVG in Bezug auf die dort geregelten Geldleistungen dient (vgl. VwGH vom 30.04.2002. Zl. 2002/08/0014; VwGH vom 16.02.2011, Zl. 2008/08/0022).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach das im Einkommenssteuerbescheid 2013 ihres Ehegatten ausgewiesene Einkommen zu hoch sei, weshalb die Einkommensanrechnung auf ihren Notstandshilfeanspruch nicht richtig sei, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 16.12.2015 in Aussicht gestellt hat, bis 31.01.2016 einen korrigierten Einkommenssteuerbescheid vorzulegen. Eine solche Vorlage erfolgte jedoch weder bis zum 31.01.2016 noch danach. Die Beschwerdeführerin hätte ein Jahr Zeit gehabt, ein allfälliges Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des Einkommenssteuerbescheides 2013 ihres Gatten zu belegen, was sie jedoch bis zum heutigen Tag nicht getan hat. Im Schreiben des AMS vom 28.04.2016 wurde sie darauf hingewiesen wurde, dass die im Jahr 2013 einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge bereits durch ihren Gatten in der Einkommenserklärung 2013 geltend gemacht werden mussten (und daher die im Einkommenssteuerbescheid angegebenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bereits um diesen Betrag vermindert wurden). Sofern der Ehemann der Beschwerdeführerin die einbezahlten Sozialversicherungsbeiträge tatsächlich nicht gewinnmindernd beim Finanzamt geltend gemacht hat, hätte er die Möglichkeit einen diesbezüglichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. Der Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS aufgetragen, ein allfälliges Wiederaufnahmeverfahren hinsichtlich des Einkommenssteuerbescheides 2013 bis 12.05.2016 dem AMS nachzuweisen. Innerhalb dieser gesetzten Frist wurde jedoch kein anhängiges Verfahren beim Finanzamt nachgewiesen. Auch aus dem Ergänzungsschreiben der Beschwerdeführerin zum Vorlageantrag vom 15.06.2016 ist neuerlich nicht zu entnehmen, dass hinsichtlich des Einkommenssteuerbescheides 2013 ein Verfahren beim Finanzamt anhängig wäre. In diesem Ergänzungsschreiben zum Vorlageantrag vom 15.06.2016 (!!!) hat die Beschwerdeführerin zum wiederholten Male in Aussicht gestellt, dass "eine Wiederaufnahme des Finanzverfahrens des Gatten beantragt werde und die diesbezüglichen Unterlagen selbstverständlich so rasch wie möglich vorlegt werden", was allerdings -wie bereits dargelegt- bis dato nicht geschehen ist.

Zudem erscheint es äußerst ungewöhnlich, dass ein selbstständig Erwerbstätiger nicht weiß, welche Beträge in der Einkommenssteuererklärung eingetragen wurden. Die Beschwerdeführerin und ihr Gatte hätten ausreichend Zeit gehabt, diesen Umstand innerhalb des Beschwerdevorprüfungszeitraumes und auch noch danach (im gerichtlichen Verfahren) abzuklären.

Abschließend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ohnehin vorläufig gewährt wurde und hat sie auch aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Notstandshilfe weiter bezogen. Es ist auch noch keine Rückzahlung erfolgt, sodass die Versichertengemeinschaft ohnedies schon in Vorlage getreten ist. Sollte tatsächlich aufgrund eines erfolgten Wiederaufnahmeantrages der Einkommenssteuerbescheid des Gatten der Beschwerdeführerin für 2013 geändert werden, steht der Beschwerdeführerin auch für das gegenständliche Verfahren die Wiederaufnahme offen.

Dir Rückforderung erfolgte daher zu Recht.

In Bezug auf die von der belangten Behörde durchgeführte Berechnung des Rückforderungsbetrags wurden seitens der Beschwerdeführerin keine Einwände vorgebracht. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wird hinsichtlich ihrer rechnerischen Richtigkeit nicht bestritten und wirft auch sonst keine Zweifel auf, die amtswegig wahrzunehmen wären.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und der Bescheid des AMS vom 03.03.2016 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 25.05.2016 war vollinhaltlich zu bestätigen.

3.5. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich ausschließlich um die Behandlung einer Rechtsfrage, die zudem bereits vom VwGH hinreichend beantwortet wurde. Auch hinsichtlich der Rückforderung wäre durch eine mündliche Verhandlung für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil vorliegend eine verschuldensunabhängige Rückforderung gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG vorgenommen wurde. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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