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W179 2128844-1•BVwG W179 2128844-1
W179 2128844-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2016
Beschwerdegegenstand, Beschwerdegründe, Beschwerdemängel,<br/>Einkommensgrenze, Fernsprechentgeltzuschuss, Frist, Fristablauf,<br/>Fristbeginn, Fristenlauf, inhaltliche Anforderungen, Mängelbehebung,<br/>Mangelhaftigkeit, Nettoeinkommen, Rechtzeitigkeit,<br/>Richtsatzüberschreitung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung,<br/>Zustellung ohne Zustellnachweis
W179 2128844-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. iur. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service vom XXXX, Zl XXXX, Teilnehmernummer XXXX, betreffend einen Antrag auf auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, beschlossen:
A) Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1, § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Verständigung über das Ergebnis der Beweisaufnahme den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt ab.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, das Haushaltseinkommen der beschwerdeführenden Partei übersteige die für die Gebührenbefreiung bzw Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt maßgebliche Betragsgrenze, zudem sei die beschwerdeführenden Partei im letzten Schreiben über den Stand des Verfahrens informiert und aufgefordert worden, innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens die noch offenen Fragen bei sonstiger Abweisung zu klären.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, jedoch nicht zulässige Eingabe.
Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor und erstattet keine Gegenschrift.
3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt der beschwerdeführenden Partei mit Mängelbehebungsauftrag vom XXXX, eine Kopie ihrer Eingabe zur Verbesserung und Wiedervorlage zurück, weil diese Eingabe keine näheren Anhaltspunkte einer Beschwerde, insbesondere keine Angaben zu den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides stützt, und keine Angaben zum Beschwerdebegehren und zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde enthält (§ 9 Abs 1 Z 3, 4 und 5 VwGVG). Zugleich trägt das Bundesverwaltungsgericht der beschwerdeführenden Partei auf, die Mängel der Eingabe binnen zwei Wochen zu beheben. Der Mängelbehebungsauftrag enthält den expliziten Hinweis, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Eingabe gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Der Mängelbehebungsauftrag wird am XXXX persönlich übernommen.
Die beschwerdeführende Partei macht binnen der gesetzten Frist und weiters bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung keine Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Hiermit werden der eingangs beschriebene Verfahrensgang und die darin angeführten Tatsachen festgestellt.
Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt. Der Zustellzeitpunkt desselben ist ungewiss.
Diese Feststellungen erschließen sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen der Verfahrensakten und der darin enthaltenen Unterlagen sowie aus der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts und der vorliegenden Eingabe der beschwerdeführenden Partei.
Die Daten zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrages beruhen auf den Angaben auf dem hg Rückschein.
Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen. Ist das nach Auffassung der Behörde nicht der Fall und wird demgemäß eine Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, so wird ein Dokument gemäß § 26 Abs 1 Zustellgesetz zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs 2 Zustellgesetz) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde nach § 26 Abs 2 Satz 2 Zustellgesetz Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen. Aus § 22 AVG ist abzuleiten, dass es Sache der Behörde ist, die aktenmäßigen Grundlagen dafür zu schaffen, dass der Beginn eines Fristenlaufes kalendermäßig festgestellt werden kann. Da die belangte Behörde die Zustellung des angefochtenen Bescheids nach Aktenlage und hg Amtswissen nicht nachweisen kann, wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung als richtig angenommen, zumal eine verspätete Beschwerdeeinbringung von der belangten Behörde nicht moniert wird.
Nach § 9 Abs 6 FezG, BGBl I Nr 142/2000 idF BGBl I Nr 96/2013, kann gegen Bescheide der GIS Gebühren Info Service GmbH Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 9 Abs 1 VwGVG legt die Anforderungen an eine Beschwerde fest. Eine solche hat demnach zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde, 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen nicht zur Zurückweisung. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3. 3 Zu A) Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt:
Die Eingabe der beschwerdeführenden Partei erfüllt aus den festgestellten Gründen nicht die Inhaltserfordernisse des § 9 VwGVG und wurde dieser somit ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Die beschwerdeführende Partei hat die ihr gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel jedoch ungenutzt verstreichen lassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3. 4 Absehen vom Durchführen einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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