W143 2110487-1•BVwG W143 2110487-1
W143 2110487-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2016
Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung
W143 2110487-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.08.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 07.04.2011 stellte die beschwerdeführende Partei einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2011 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von
EUR 2.405,20 gewährt. Auf Basis von 10,59 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 11,84 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass als Basis für die Berechnung maximal die Fläche herangezogen werden kann, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,59 ha zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
3. Mit Datum vom 15.10.2013 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2011 eine Flächenabweichung zum beantragten Flächenausmaß festgestellt wurde.
4. Mit Datum vom 12.05.2014 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine Nachkontrolle zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 statt, im Zuge derer betreffend das Antragsjahr 2011 Flächen erneut anders beurteilt wurden.
5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 28.08.2014, XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von
nunmehr EUR 2.352,96 gewährt und eine Rückforderung in der Höhe von EUR 52,24 ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurde auf Basis einer unveränderten Anzahl an flächenbezogenen Zahlungsansprüchen (10,59) und einer beantragten Fläche von (unverändert) 11,84 ha nun - unter Berücksichtigung von Kontrollergebnisse (laut Bescheid Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2013) - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 10,36 ha zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung der Anzahl an zur Verfügung gestandenen Zahlungsansprüchen errechnete die AMA eine Differenzfläche von 0,23 ha, womit eine Flächenabweichungen "bis höchstens 3 % und maximal 2 ha" festgestellt wurde und von einer Verhängung zusätzlicher Flächensanktionen abgesehen werden konnte.
6. Mit Datum vom 29.09.2014 fand auf dem Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei eine weitere Nachkontrolle statt.
7. Gegen den Bescheid vom 28.08.2014 erhob die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 03.09.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 05.09.2014, Beschwerde und beantragte
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Berufungsgründen erfolgt, jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, sowie
3. die Aufnahme sämtlicher Beweise und die Vorlage der Berechnungen
4. die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Am 15.10.2013 habe auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden. Da diese Kontrolle seitens der beschwerdeführenden Partei beeinsprucht worden sei, sei am 12.05.2014 eine weitere Überprüfung der Flächen durchgeführt worden. Dabei sei die Flächenabweichung reduziert worden. Der angefochtene Bescheid berücksichtige dieses neue Kontrollergebnis jedoch nicht, weshalb um eine neuerliche Berechnung der EBP 2011 ersucht werde.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 14.07.2015 vor.
7. Mit Schreiben vom 30.09.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Auskunft, ob die von der beschwerdeführenden Partei angeführte Nachkontrolle (12.05.2014) stattgefunden habe und - falls ja - aus welchen Gründen die Ergebnisse dieser Kontrolle im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung gefunden hätten.
8. Mit Schreiben vom 14.10.2016 bestätigte die AMA, dass am 12.05.2014 eine Nachkontrolle am Heimbetrieb der beschwerdeführenden Partei stattgefunden habe. In weiterer Folge sei es am 29.09.2014 zu einer Nachkontrolle dieser Nachkontrolle gekommen. Die Ergebnisse dieser Kontrolle hätten sich auf die Antragsjahre ab 2009 ausgewirkt und hätten bereits Niederschlag in den (rechtskräftigen) Bescheiden zur EBP 2009 und 2010 (beide erlassen im Dezember 2014) gefunden.
9. Ebenfalls mit Datum 14.10.2016 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerdevorlage, im Zuge derer die Kontrollberichte der Nachkontrollen vom 12.05.2014 bzw. 29.09.2014 sowie die Bescheide zur EBP 2009 und zur EBP 2010 vorgelegt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dem angefochtenen Abänderungsbescheid liegen offensichtlich die Kontrollergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2013 zu Grunde. So verweist die AMA zum einen in der Begründung ihres Bescheides auf die angeführte Vor-Ort-Kontrolle vom Oktober 2013. Zum anderen nimmt sie auch im Rahmen der im Zuge der Beschwerdevorlage übermittelten Erläuterungen zu den festgestellten Flächendifferenzen auf den Prüfbericht aus 2013 Bezug (arg "Siehe Prüfbericht Seite 18, 19, 20").
Aus den Ausführungen der belangten Behörde im Schreiben vom 14.10.2016 geht jedoch hervor, dass am Betrieb der beschwerdeführenden Partei Nachkontrollen zur Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2013 stattgefunden haben (12.05.2014 bzw. 29.09.2014). Laut den Angaben der AMA sind die Ergebnisse dieser Nachkontrollen für die Antragsjahre ab 2009 zu berücksichtigen. Insbesondere verweist die AMA in diesem Zusammenhang auf die Bescheide, mit denen über die EBP 2009 und 2010 (rechtskräftig) abgesprochen wurde. Hiezu führt die AMA aus, dass diesen Bescheiden bereits die Flächenergebnisse der Nachkontrollen zu Grunde gelegt wurden.
Unter Berücksichtigung der Ausführungen der AMA und nach Durchsicht der vorgelegten Unterlagen (Bescheide zur EBP 2009 sowie zur EBP 2010; Kontrollberichte der durchgeführten Nachkontrollen) ist davon auszugehen, dass es aufgrund der Ergebnisse der Nachkontrollen (den Kontrollberichten sind abweichende Beurteilungen zum Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle vom 15.10.2013 zu entnehmen) womöglich zu Änderungen im Rahmen der Beihilfenberechnung zur EBP 2011 kommt. Der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Sachverhalt wurde somit augenscheinlich unzureichend ermittelt.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich jedoch weder im Interesse der Raschheit noch ist eine solche mit einer Kostenersparnis verbunden. Die hiermit ausgesprochene Zurückverweisung der Angelegenheit dient vielmehr einer raschen und kostensparenden Erfassung und Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens die Ergebnisse der erfolgten Nachkontrollen zu berücksichtigen und den ermittelten (geänderten) Sachverhalt dem neu zu erlassenden Bescheid zu Grunde zu legen haben. Insbesondere wird sie jene Flächenbeanstandungen, die im Rahmen der letzten Kontrolle ermittelt worden sind und die die Grundlage für die Beihilfenberechnung 2011 darstellen, in einer "VOK-Tabelle" darzustellen haben.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie Vorlage sämtlicher Berechnungen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im konkreten Einzelfall.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.