BVwG W128 2117806-1

W128 2117806-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2016

Regest

aufschiebende Wirkung, ordentliche Revision, Stellenbewerber,<br/>Universität

Gesamter Gesetzestext

BVwG W128 2117806-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2117806.1.01

Spruch

W128 2117806-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über den Antrag des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016, W128 2117806-1/4E, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:

Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 30.11.2016 brachte der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen eine ordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016, W128 2117806-1/4E, ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte der Revisionswerber insbesondere aus, dass der Vollzug des angefochtenen Bescheides den Beschwerdeerfolg von vorne herein vereiteln wurde. Mangels aufschiebender Wirkung der Revision im Sinne des angefochtenen Bescheides wäre die Besetzung der in Frage stehenden Stelle in der Praxis unumkehrbar. In der Folge bliebe der Frauenforderungsplan auch im Falle einer erfolgreichen Revision trotz der ausdrücklichen Anordnung seiner Durchsetzbarkeit in § 39 Abs 6 ST-FFP - die einen wesentlichen Revisionsgrund darstelle - im vorliegenden Fall nicht durchsetzbar, weil die Stelle bereits faktisch unwiderruflich vergeben wäre. Zwingende öffentliche Interessen würden dem nicht entgegenstehenden

2. Mit Schreiben vom 15.12.2016, Zl. W128 2117806-1/8Z wurde der Schiedskommission an der Johannes Kepler Universität die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung gegeben.

3. Mit Schreiben vom 22.12.2016, teilte die Schiedskommission mit, dass von der Möglichkeit zur Stellungnahme kein Gebrauch gemacht werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."

Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).

Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliche Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstehen würde. Der belangten Behörde wurde der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zugestellt und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Da die belangte Behörde keine Interessen geltend gemacht hat, welche durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt werden, bedarf dieser Beschluss gemäß § 30 Abs. 2 VwGG keiner weiteren Begründung.

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