BVwG L502 2101420-1

L502 2101420-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2016

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Verfahrenshilfe, Zurückweisung

Gesamter Gesetzestext

BVwG L502 2101420-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2101420.1.00

Spruch

L502 2101418-1/8E

L502 2101415-1/7E

L502 2101420-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2015, FZ. XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.11.2016 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 34 Abs. 2 AsylG als

unbegründet abgewiesen.

B) Der Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshelfers wird gemäß § 40

VwGVG zurückgewiesen.

C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (BF1) stellte am 21.08.2014 für sich und seine beiden mitgereisten minderjährigen Kinder, den Zweitbeschwerdeführer (BF2) sowie die Drittbeschwerdeführerin (BF3), im Gefolge ihrer unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am gleichen Tag fand an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Erstbefragung des BF1 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Dabei legte dieser als Nachweis für seine Identität und die seiner Kinder jeweils einen irakischen Personalausweis vor.

In der Folge wurden die Verfahren zugelassen und den BF1-3 eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung erteilt.

3. Am 15.01.2015 wurde der BF1 vor dem BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.

Darüber hinaus legte der BF1 seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor.

4. Die vorgelegten Personalausweise wurden an der Erstaufnahmestelle-Ost des BFA urkundentechnisch überprüft und mit Schreiben vom 14.10.2014 als authentisch bewertet.

5. Mit den im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde wurden die Anträge der BF1-3 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 34 Abs. 2 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde ihnen jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

6. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 19.01.2015 wurde den BF1-3 gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

7. Gegen den Spruchpunkt I der ordnungsgemäß zugestellten Bescheide des BFA wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 06.02.2015 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Unter einem wurde ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) gestellt.

8. Am 23.02.2015 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim BVwG ein und wurde die gegenständlichen Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung zugewiesen.

9. Das BVwG veranlasste die Erstellung von aktuellen Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den BF1 und dessen Kinder betreffend und führte am 22.11.2016 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF sowie der seiner Kinder und der – zugleich mitbehandelten – Sache seines Bruders XXXX im Beisein der BF und eines bevollmächtigten Vertreters durch.

Vom BVwG wurden ergänzende länderkundliche Informationen als weitere Beweismittel in das Verfahren eingeführt und Einsicht genommen in die Verfahrensakten der in Österreich aufhältigen Brüder des BF1.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Sie sind irakische Staatsangehörige, Araber und Moslems der sunnitischen Glaubensrichtung.

Der BF1 wurde in der nordirakischen Stadt XXXX geboren, wo er – mit einer Unterbrechung zwischen 1989 und 1991 - bis 1995 aufwuchs, als seine Herkunftsfamilie nach Libyen verzog und in der Stadt XXXX ihren dauernden Aufenthalt nahm. Sein Vater nahm dort eine berufliche Tätigkeit als Professor für Chemie auf. Der BF1 schloss seine Schulbildung 1997 ab und war beruflich als Innenausstatter tätig. Im Jahr 2007 ehelichte er in Syrien seine nunmehrige Gattin, dieser Ehe entstammen die beiden in den Jahren 2007 und 2012 geborenen Kinder des BF1. Die Gattin hält sich derzeit in der Türkei auf.

Die Mutter des BF1 besuchte im Jahr 2009 für eine kurze, nicht genau feststellbare Zeitspanne ihre eigenen Verwandten in XXXX , um danach wieder nach Libyen zurückzukehren. Im Dezember 2013 reisten die Eltern des BF1 für einige Monate aus Libyen in die Türkei und in der Folge wieder nach Libyen zurück, wo sie bis dato leben.

Ein Bruder des BF1 namens XXXX besuchte bis 2013 in XXXX die Schule, bis er in einem Fotogeschäft eine Beschäftigung als Hilfskraft aufnahm. Er verließ Libyen im Dezember 2013 auf dem Luftweg ausgehend von XXXX auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses nach Istanbul, wo er mit seinen Eltern sowie dem BF1 und dessen Angehörigen zusammentraf, in der Folge reiste er schlepperunterstützt auf dem Landweg bis Österreich, wo er am 21.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, der erstinstanzlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde.

Ein weiterer Bruder namens XXXX verließ Libyen im Mai 2014 ausgehend von XXXX und reiste schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Italien, von wo er auf dem Landweg weiter bis Österreich gelangte und am 20.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dem mit Bescheid des BFA vom 15.01.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten stattgegeben wurde.

Ein weiterer Bruder namens XXXX reiste bereits am 04.12.2013 aus Libyen kommend nach Österreich ein um ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der erstinstanzlich hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, dem jedoch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stattgegeben wurde. Während des vor dem BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens verließ dieser am 02.07.2015 ausgehend vom Flughafen Wien – unter Verwendung eines ihm vom BFA irrtümlich ausgestellten Konventionsreisepasses – auf dem Luftweg das österr. Bundesgebiet um sich via Istanbul wieder nach Libyen zu begeben, wo er seine Eltern treffen wollte und wo er sich seither wieder ständig aufhält. Mit Beschluss des BVwG vom 18.08.2016 wurde dessen Beschwerdeverfahren eingestellt.

Ein weiterer Bruder namens XXXX lebt seit 1995 bis dato in Libyen.

Der BF1 bezieht ebenso wie seine Kinder seit der Einreise nach Österreich bis dato Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber und ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Im November 2013 kam es in Libyen im Zusammenhang mit den auf den Sturz des langjährigen Diktators Gaddafi folgenden bürgerkriegsartigen Zuständen in verschiedenen Städten zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften der Übergangsregierung bzw. der jeweiligen Stadtverwaltungen und bewaffneten Milizen, zwischen Milizangehörigen und Demonstranten sowie zwischen rivalisierenden Milizen, denen zahlreiche Menschen zum Opfer fielen. Auch aus XXXX , der früheren Heimat des BF1 und seiner Angehörigen, wurden für den Zeitraum von 24.-27.11.2013 bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und der Ansar al-Scharia, einer von früheren Rebellen gegen Gaddafi gebildeten salafistischen Miliz unter der Führung von Mohammed al-Zahawi, der unter Gaddafi inhaftiert war, mit Sitz in XXXX , gemeldet.

Ob es vor diesem Hintergrund im Zusammenhang mit der vom BF1 behaupteten Hinrichtung eines Libyers im Irak auch zu weitverbreiteten gewaltsamen Übergriffen von Mitgliedern der Ansar al-Scharia auf in Libyen niedergelassene irakische Staatsangehörige kam, von denen seine Brüder XXXX und XXXX unmittelbar betroffen gewesen seien, ließ sich nicht feststellen. Auch dass die Brüder XXXX und XXXX wegen ihrer Weigerung mit Mitgliedern der Ansar al-Scharia zusammen zu arbeiten individuell verfolgt wurden, ließ sich nicht feststellen.

1.3. Der BF1 verließ mit seinen Angehörigen Libyen im Dezember 2013 und reiste auf dem Luftweg in die Türkei, wo er sich mit ihnen ca. eineinhalb Monate lang aufhielten, ehe sie sich nach XXXX in der kurdischen Autonomieregion des Iraks begaben, um sich anschließend für ca. drei Monate nach XXXX zu begeben, von wo er wiederum im Juni 2014 mit seinen Kindern über XXXX in die Türkei zurückkehrte. Der weitere Verbleib seiner Gattin zu diesem Zeitpunkt war nicht feststellbar. Der BF1 reiste Mitte August 2014 mit seinen beiden Kindern ausgehend von Istanbul schlepperunterstützt bis Österreich um hier am 21.08.2014 für sich und die Kinder die gg. Anträge auf internationalen Schutz zu stellen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF1 und dessen Kinder im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer individuellen Verfolgung durch schiitische Milizen wegen ihrer bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wären oder er selbst der Gefahr einer Verfolgung durch die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF1, der von ihm vorgelegten Beweismittel, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, die Einsichtnahme in die Verfahrensakten der in Österreich aufhältigen Brüder des BF1, die Berücksichtigung ergänzender länderkundlicher Informationen des BVwG sowie durch die amtswegige Einholung von Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF1 und dessen Kinder betreffend.

Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu nachfolgenden entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit der BF1-3 konnten aufgrund der diesbezüglich über den Verfahrensverlauf hinweg in sich konsistenten Angaben des BF1 und des Inhalts der von ihm vorgelegten Urkunden festgestellt werden.

Die Feststellungen zum Lebensverlauf der BF1-3 bis zur Einreise nach Österreich, zu ihren verwandtschaftlichen Verhältnissen, den Umständen ihrer Ausreise sowie der ihrer Angehörigen und Verwandten aus Libyen, der Weiterreise in den Nordirak sowie der Ausreise von dort in die Türkei bis Österreich und der aktuellen Lebenssituation derselben stützen sich auf die insgesamt ein übereinstimmendes Bild ergebenden und insoweit unstrittigen Aussagen des BF1 sowie die seiner Brüder vor dem BFA und dem BVwG.

Die Feststellungen zum Grundversorgungsbezug und der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF1-3 basieren auf den dazu vom BVwG eingeholten Datenbankauszügen.

2.3.1. Die Feststellungen unter 1.2., erster Absatz, stützen sich auf allgemein zugängliche Informationen aus dem Internet zu den dort wiedergegebenen früheren Ereignissen in Libyen.

2.3.2. Die Feststellung im zweiten Absatz von Pkt. 1.2. resultiert aus der Zusammenschau der persönlichen Aussagen des BF1 und seiner Brüder vor dem BFA und dem BVwG in Verbindung mit den erwähnten allgemein zugänglichen Informationen zu den früheren Ereignissen in Libyen.

Zwar brachten die Brüder des BF1 vor dem BFA vor, sie seien von Angehörigen einer islamistischen Miliz in Libyen zielgerichtet angegriffen und misshandelt sowie verletzt worden, weshalb sie Libyen verlassen hätten, und modifizierten diese sowie der BF1 selbst diese Darstellung im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass es im Genaueren im Zusammenhang mit der behaupteten Hinrichtung eines Libyers im Irak zu weitverbreiteten gewaltsamen Übergriffen von Mitgliedern der Ansar al-Scharia auf in Libyen niedergelassene irakische Staatsangehörige gekommen sei, von denen u.a. sie ebenso wie andere Iraker auch betroffen gewesen seien.

Im Zuge einer Nachschau in allgemein zugänglichen Informationen aus dem Internet zu früheren Ereignissen in Libyen durch das BVwG konnte diese Darstellung allgemein bekannter Ereignisse über die Feststellungen unter Pkt. 1.2., erster Absatz, hinaus allerdings nicht verifiziert werden. Auch das dazu vom Bruder XXXX vorgelegte Beweismittel einer Kopie einer polizeilichen Anzeigenbestätigung aus XXXX vom 25.11.2013 war für sich alleine gesehen mangels Überprüfbarkeit und Verifizierbarkeit desselben durch das BVwG nicht dazu geeignet, in welchem sich im Übrigen seiner Übersetzung zufolge auch zeitliche Ungereimtheiten fanden, die gegen die Glaubhaftigkeit seines Inhalts sprachen. Ebenso wie die Behauptung von damals erlittenen Verletzungen einschließlich einer dazu vorgelegten Ambulanzkarte des Bruders des BF1 nicht dazu geeignet war, fand sich doch in dieser Ambulanzkarte nur der wenig aufschlussreiche Hinweis auf eine "alte Kriegsverletzung aus der Heimat" desselben, während auch allfällige Narben zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine verlässlichen Rückschlüsse auf behauptete frühere Ereignisse zuließen. Aussagekräftigere und aus der Zeit der behaupteten Ereignisse stammende medizinische Unterlagen wurden demgegenüber nicht in Vorlage gebracht.

Angesichts dessen kam den persönlichen Ausführungen des BF1 und seiner Brüder vor dem BFA und insbesondere dem BVwG zu den behaupteten Flucht auslösenden Ereignissen umso größere Bedeutung zu. Diesbezüglich hat das BVwG wie folgt erwogen.

Der BF1 selbst bezog sich in seiner Erstbefragung nicht auf frühere Ereignisse in Libyen. In seiner erstinstanzlichen Einvernahme führte er dazu aus, dass am 23.11.2013 im Irak ein libyscher Staatsangehöriger hingerichtet worden sei, weshalb ab diesem Zeitpunkt alle Iraker in Libyen bedroht gewesen seien, beispielsweise sei "ein Doktor" ermordet worden. Aufgrund dieser Gefahr habe er mit seinen Angehörigen Libyen (Anm.: im Dezember 2013) vorerst in die Türkei verlassen und sei er in der Folge von dort in den Irak gereist. Zu den Ereignissen seine Brüder in Libyen betreffend verwies er lediglich zwei Mal darauf, dass "ein Bruder entführt" worden sei.

Der Bruder XXXX brachte im Rahmen seiner Erstbefragung vor, dass Leute der Ansar al-Scharia ihn selbst sowie seinen Bruder XXXX telefonisch zur Zusammenarbeit aufgefordert hätten. Nachdem XXXX dies abgelehnt habe, seien Mitglieder dieser Organisation an ihrem Arbeitsplatz aufgetaucht, XXXX habe flüchten können, während XXXX entführt und misshandelt worden sei. Nachdem dieser von dort fliehen habe können, sei er "immer wieder" bedroht worden, bis schließlich auch der Bruder XXXX entführt und misshandelt worden sei. Im Rahmen seiner erstinstanzlichen Einvernahme wurde XXXX nicht weiter dazu befragt, zumal dort die Frage seiner Rückkehr in den Irak als seinen Herkunftsstaat im Mittelpunkt stand.

Der Bruder XXXX legte in seiner Erstbefragung dar, dass sein Bruder XXXX im Sommer 2013 von Milizen in Libyen zur Zusammenarbeit aufgefordert und nach seiner Weigerung bedroht worden sei. Angesichts dessen seien dieser sowie die anderen Familienangehörigen aus Libyen geflohen. Am 21.12.2013 sei er selbst dann von Milizangehörigen gefangen genommen und gefoltert und am 22.12.2013 freigelassen worden. Danach sei er ebenfalls geflüchtet. In seiner Einvernahme verwies er vorerst in gleicher Weise wie der BF1 auf die behauptete Hinrichtung eines Libyers im Irak im November 2013 und die Reaktion von Ansar al-Scharia darauf, nämlich die Absicht alle Iraker in Libyen zu töten. Im Gegensatz zur Erstbefragung vermeinte er in der Folge, die ganze Familie sei in der Folge mehrmals bedroht und der Bruder XXXX entführt worden. Die Familie habe daraufhin ihren Wohnsitz verlassen und sei sie in eine andere Stadt gezogen. Er selbst sei schließlich am 22.12.2013 von Mitgliedern der Ansar al-Scharia entführt und schwer misshandelt worden. Nachdem er nach erlittener Misshandlung wieder zu sich gekommen war, sei er stationär medizinisch behandelt worden, Anfang 2014 habe er das Land verlassen.

In einem Vergleich dieser verschiedenen Aussagen der genannten Brüder zu den behaupteten Ereignissen in Libyen fiel auf, dass es schon mangelnde Übereinstimmung dahingehend gab, wie viele Brüder nun tatsächlich entführt worden seien, und zum anderen auch dahingehend, wer von der Herkunftsfamilie wann bedroht worden sei. Über diese Unstimmigkeiten hinaus wurde aber vor allem evident, dass die ins Treffen geführte Motivation auf Seiten der Ansar al-Scharia für behauptete Übergriffe auf Mitglieder der Herkunftsfamilie des BF1 maßgeblich divergierte. Behauptete der Bruder XXXX nämlich, er und sein Bruder XXXX seien gezielt zur Zusammenarbeit mit Ansar al-Scharia aufgefordert worden und sei es im Gefolge ihrer Weigerung zur behaupteten Entführung des XXXX gekommen, so resultierte den Angaben des BF1 und des Bruders XXXX nach die Verfolgung durch Ansar al-Scharia alleine aus dem Umstand, dass im November 2013 im Irak ein Libyer hingerichtet worden sei und sich daher die entsprechende Reaktion von Ansar al-Scharia gegen alle Iraker in Libyen gerichtet habe.

Diese Divergenz war daher nochmals Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dort wurde vom BF1 auf Nachfrage jedoch ein gänzlich anderes Verfolgungsszenario vorgetragen, im Genaueren seien er und seine Brüder "fälschlicher Weise für Schiiten gehalten worden", weil der Bruder XXXX und ein schiitischer Iraker gemeinsam ein Geschäft betrieben hatten. Als XXXX alleine im Geschäft gewesen sei, seien Mitglieder des "IS in Libyen" ins Geschäft gekommen, hätten ihn für einen Schiiten gehalten und deshalb entführt und misshandelt. Selbst wenn man im Lichte des Gesagten dieser Aussage zu Gute halten möchte, dass eine klare Unterscheidung zwischen Ansar al-Scharia und der Organisation Islamischer Staat aufgrund der gleichgelagerten Ideologie dieser Organisationen nicht zwingend ist, so war aus dieser Aussage doch deutlich abzuleiten, dass eben nicht "alle Iraker in Libyen" wegen der angeblichen Hinrichtung eines Libyers im Irak verfolgt wurden, sondern XXXX offenbar zufällig und aus ganz anderen Gründen ins Visier seiner Verfolger geraten war, was in klarem Widerspruch zur erstinstanzlichen Darstellung desselben selbst stand.

Dieser verwies seinerseits in der Beschwerdeverhandlung nach den Gründen für die behauptete Verfolgung in Libyen gefragt vorerst nur vage auf eine allgemeine Bedrohungslage ausgehend von nicht näher definierten Extremisten, erst auf Vorhalt seiner erstinstanzlichen Aussage wiederholte er, von Mitgliedern einer Terrororganisation zur Zusammenarbeit aufgefordert worden zu sein. Dazu näher befragt blieb er in seinen Erklärungen jedoch neuerlich so vage und waren diese zudem so unschlüssig, dass nicht erkennbar wurde, weshalb gerade er und sein Bruder XXXX ins Visier einer sunnitischen Miliz wie der Ansar al-Scharia geraten sein sollte. So vermeinte XXXX , man habe "Informationen" von ihm und seinem Bruder haben wollen. Danach gefragt, welche Art der "Informationen" dies sein sollte, vermeinte er, er hätte die Namen von Schiiten nennen sollen. Zum einen ist dieser seinerseits aber Sunnit, was seine Entführer seiner nunmehrigen Aussage nach ohnehin gewusst hätten, was per se wiederum der Darstellung des BF1 widersprach, der doch gemeint hatte, XXXX sei für einen Schiiten gehalten und gerade deshalb entführt worden. Zum anderen konnte er nicht nachvollziehbar machen, weshalb zwar diese Milizionäre gut über ihn und seine Brüder Bescheid gewusst, aber für das Ausfindigmachen von schiitischen Irakern in Libyen gerade seiner Person bedurft hätten, wobei er auf Nachfrage ergänzte, er habe ohnehin solche Informationen nicht geben können.

Zuletzt kam in der Beschwerdeverhandlung noch hervor, dass aktuell sowohl die Eltern des BF1 als auch die zwei Brüder XXXX und XXXX (wieder) in Libyen niedergelassen sind und dort ihren jeweiligen Beschäftigungen nachgehen.

Insgesamt betrachtet konnte sohin in der Zusammenschau der Aussagen des BF1 und seiner Brüder kein auch nur annähernd übereinstimmendes und schlüssiges Verfolgungsszenario für die Zeit vor der Ausreise aus Libyen festgestellt werden. Dies war – in Anbetracht dessen, dass sich das gg. Asylbegehren des BF1 ja auf den Herkunftsstaat Irak richtete – insofern von Bedeutung, als sich zum einen aus den behaupteten Geschehnissen in Libyen keine Hinweise auf eine allfällige Bedrohung des BF1 im Irak gewinnen ließen und zum anderen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF1 an sich durch die letztlich nicht nachvollziehbaren Ausführungen zu den behaupteten Geschehnissen in Libyen maßgeblich in Frage gestellt war.

2.3.3. Zur Feststellung oben unter 1.3. war - über diese Erwägungen hinaus - noch aus folgenden Gründen zu gelangen:

2.3.3.1. Der BF1, der sich behaupteter Weise zuletzt vor der Ausreise aus dem Irak in der Stadt XXXX aufgehalten hat, gab als Grund für seine Antragstellung im Rahmen seiner Erstbefragung an, dass die Terrororganisation IS immer mehr Männer im Alter zwischen 18 und 35 Jahren für ihren "Gotteskrieg" rekrutiert und diese Organisation generell nur Unheil und Leid hervorgebracht habe, angesichts der immer gefährlicher werdenden Lage habe er daher sich und die Kinder in Sicherheit bringen wollen. In seiner Einvernahme vor dem BFA legte er neuerlich dar, dass er angesichts der Invasion des Iraks (Anm.: bewaffnete Einheiten des IS besetzten XXXX und die Provinz XXXX im Sommer 2014) durch den IS mit Gattin und Kindern nach XXXX geflüchtet sei. Seine Gattin sei dann aber umgekehrt um ihre Brüder in XXXX zu sehen und sei seither verschollen. Darüber hinaus habe er auch befürchtet vom IS rekrutiert zu werden.

In der Beschwerdeverhandlung nach seinen Rückkehrbefürchtungen den Irak betreffend befragt vermeinte er wiederum, er könnte vom IS rekrutiert oder auch, weil er Sunnit sei, von einer schiitischen Miliz getötet werden. Auf Vorhalt seines (neuen) Vorbringens in seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid, dass er nach der Flucht aus XXXX in XXXX einen Telefonanruf eines IS-Anhängers erhalten habe, dass er sich dem IS anschließen müsse, andernfalls seine Gattin getötet werden würde, behauptete er, dass seine Gattin von Mitgliedern des IS gefangen genommen und gefoltert worden sei, daher habe man gewusst, wo er sich aufhalte. Am Ende der Verhandlung legte er noch dar, dass der IS von seiner Gattin verlangt habe, dass sie sich von ihm scheiden lassen müsse.

Dazu ist zum einen anzumerken, dass der BF1 in seiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 15.01.2015 zwar darlegte, seine Gattin sei nach der Flucht nach XXXX nochmals nach XXXX zurückgekehrt, jedoch beschloss er diese Darstellung damit, dass er seither ohne Nachricht von ihr sei. Diese Version war jedoch gänzlich unvereinbar mit der Darstellung in der Beschwerde sowie deren Wiederholung in der Verhandlung vor dem BVwG, dass er "ca. vier Tage nach der Abreise der Gattin aus XXXX nach XXXX " (Anm.:

die Flucht aus XXXX nach XXXX erfolgte der Aussage des BF zufolge im Juni 2014) einen Anruf eines IS-Anhängers erhalten habe, dem zufolge seine Gattin gefangen genommen worden sei und er sich dem IS anschließen müsse, ansonsten sie getötet werde. Darüber hinaus wäre zu erwarten gewesen, dass er gerade diese erstmals in der Beschwerde behaupteten Ereignisse auch schon erstinstanzlich vorgebracht hätte, würden sie sich tatsächlich so zugetragen haben. Schon aus diesem Grund war die Behauptung des BF1, es wäre versucht worden ihn aus genannten Gründen zu zwingen dem IS beizutreten, keinesfalls glaubhaft.

Im Übrigen erschiene es der allgemeinen Lebenserfahrung nach ebenso wenig plausibel, dass die Gattin des BF ihn sowie die gemeinsamen Kinder in XXXX zurückgelassen hätte um sich in das vom IS besetzte Gebiet und damit neuerlich in große Gefahr zu begeben, wie es nicht nachvollziehbar wäre, dass der BF dies seinerseits überhaupt zugelassen hätte. Daran knüpft auch die Beobachtung in der mündlichen Verhandlung, dass der BF1 diese angeblichen Geschehnisse ohne merkliche Betroffenheit darlegte.

Waren sohin schon diese behaupteten Ereignisse nicht glaubhaft und insofern auch kein Indiz für eine Gefährdung des BF1 durch den IS, so war auch aus der notorischen aktuellen Lage im Irak kein Hinweis darauf zu gewinnen, dass der BF1 bei einer Rückkehr einer landesweiten Bedrohung durch die Terrororganisation IS ausgesetzt wäre, zumal sich das vom IS kontrollierte Gebiet nunmehr auf den Stadtkern von XXXX beschränkt und dessen Aktivitäten außerhalb desselben (nur) vereinzelte Selbstmordanschläge von IS-Anhängern auf öffentlichen Plätzen in anderen Landesteilen des Iraks umfassen.

Dafür, dass aktuell Sunniten im Irak im Allgemeinen einer landesweiten Verfolgungsgefahr ausgehend von Schiiten bzw. schiitischen Milizen ausgesetzt wären, hat der BF1 andererseits keine stichhaltigen Hinweise erbracht, ebenso wenig wie ein solches Szenario amtsbekannt wäre.

2.3.3.2. Der BF1 hatte darüber hinaus erstinstanzlich kursorisch vorgetragen, seine Mutter sei anläßlich einer kurzfristigen Rückkehr aus Libyen nach XXXX im Jahr 2009 wegen dem Vater mittels eines Schreibens bedroht worden. In der Beschwerdeverhandlung vermeinte er dazu, die Mutter habe ihre Eltern und Geschwister in XXXX besucht, dies "für einen oder zwei Monate", ehe sie wieder nach Libyen zurückkehrte. Nach Eindrücken oder Erlebnissen der Mutter befragt verwies er vorerst lediglich auf deren Schilderung einer schwierigen allgemeinen Lage vor Ort. Erst auf Vorhalt seiner erstinstanzlichen Aussage, dass seine Mutter bedroht worden sei, führte er aus, seine Mutter sei von der Gruppe Assaib ahl al-Haq bedroht worden, weil diese an den Vater "herankommen" wollte, da dieser Akademiker sei. Auf die Frage, auf welche Weise die Mutter bedroht worden sei, vermeinte er, dass diese "vielleicht angerufen oder schriftlich bedroht" worden sei. Auf Vorhalt dessen, dass die genannte Miliz eine schiitische und vom Gericht eingesehenen Informationen zufolge seit 2006 im Raum Bagdad sowie im Südirak aktiv sei, jedoch keine Informationen über allfällige Aktivitäten in XXXX , einer darüber hinaus bekannter Weise sunnitischen Stadt, vorlägen, erwiderte er, dass diese Gruppe – wie auch der IS - in dieser Stadt ihre Gefolgsleute in wichtige Positionen "eingeschleust" habe. Diese Aussagen zeigten sohin auf, dass der BF1 keine substantiierten, sondern nur vage Angaben zur angeblichen Bedrohung seiner Mutter im Jahr 2009 zu machen vermochte, zudem wäre eine Bedrohung durch diese schiitische Miliz gerade in XXXX aus eben dargestellten Gründen nicht plausibel gewesen, wie auch eine behauptete Infiltration der lokalen Behörden durch schiitische Gefolgsleute der genannten Gruppe eine bloße Mutmaßung des BF1 ohne konkreten Bezug zum behaupteten Geschehen blieb.

In seiner erstinstanzlichen Einvernahme nach Hindernissen für eine Rückkehr in den Irak befragt vermeinte der Bruder des BF1 namens XXXX zum einen, seine Familie sei dort durch schiitische Milizen bedroht, weil sie zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe gehöre. Ein Indiz dafür sei, dass seine Mutter im Jahr 2009 in die Heimat zurückgekehrt und im Zuge dessen bedroht worden sei. Dies suchte dieser durch die Vorlage eines Schreibens des irakischen Migrationsministeriums sowie der Kopie eines Drohschreibens der schiitischen Miliz Assaib ahl al-Haq, das seiner Mutter zugekommen sei, zu untermauern. Zum anderen sei er bei einer Rückkehr durch die Terrororganisation IS bedroht.

Dazu ist vorweg anzumerken, dass das ministerielle Schreiben vom Juni 2009 lediglich bestätigte, dass die Mutter zu diesem Zeitpunkt in den Irak zurückgekehrt war, und dass dem Drohschreiben per se kein maßgeblicher Beweiswert zukam, da derlei von irakischen Asylwerbern häufig in Vorlage gebrachte standardisierte und computerisierte Ausdrucke leicht herstellbar bzw. fälschbar und zudem keiner Verifizierung zugänglich sind.

Dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt blieben die Aussagen des Bruders XXXX auch in dieser Hinsicht zu vage um das erstinstanzliche Vorbringen untermauern zu können. So vermeinte er, seine Mutter habe damals Verwandte in der nordirakischen Stadt XXXX besucht um sich die Lage vor Ort anzusehen und habe sich "nicht einmal zwei Wochen lang" dort aufgehalten. Seiner vorausgehenden Aussage, dass seine Mutter erzählt habe, dass sie bedroht worden sei, folgte sodann jene, dass sie "entweder telefonisch oder mittels eines Briefes" bedroht worden sei, um schließlich darin zu münden, dass er sich "nicht mehr erinnern könne", ob bzw. was sie ihm erzählt habe. Dass die ambivalente Aussage, es sei entweder zu einer telefonischen oder einer brieflichen Drohung gegen die Mutter gekommen, auch in Widerspruch zur erstinstanzlichen Aussage sowie Vorlage eines Drohschreibens stand, war evident.

Dass die Mutter des BF1 darüber hinaus von ihrem Aufenthalt bei Verwandten wohlbehalten aus XXXX nach Libyen zurückkehrte, nachdem sie dort doch längere Zeit, nämlich über ein bis zwei Wochen bzw. Monate hinweg geblieben war, was per se - auch angesichts des vorgelegten ministeriellen Bestätigungsschreibens vom Juni 2009 - als glaubhaft anzusehen war, rundete aus Sicht des BVwG den Gesamteindruck einer nicht feststellbaren individuellen Bedrohung der Mutter anläßlich ihres Besuches im Jahr 2009 ab. Dieses Vorbringen vermochte sohin auch kein Indiz für eine glaubhafte Bedrohung des BF1 und seiner Familie im Irak wegen der bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkrungsgruppe darzustellen.

Dass dem Bruder namens XXXX erstinstanzlich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war, stützte sich dem Akteninhalt zufolge offenkundig alleine auf die von ihm behaupteten Vorfälle in Libyen und war diese Asylgewährung bezogen auf den Herkunftsstaat Irak sohin für das BVwG weder rechtlich nachvollziehbar noch war daraus etwas für das Schutzbegehren des BF1 und seiner Kinder zu gewinnen.

2.3.4. Insgesamt gesehen war das Vorbringen des BF1 über eine individuelle Bedrohung im Irak aufgrund fehlender Plausibilität und Nachvollziehbarkeit dieses Vorbringens sohin als bloßes gedankliches Konstrukt ohne Wahrheitsgehalt zu bewerten.

2.4. Aus den vom Gericht zuletzt eingesehenen aktuellen länderkundlichen Informationen ergaben sich keine stichhaltigen Hinweise auf ein dem BF1 und seinen Kindern allenfalls drohendes und von Amts wegen wahrzunehmendes Verfolgungsrisiko aus sonstigen Gründen noch wurde solches in der mündlichen Verhandlung vom BF behauptet.

2.5. Im Lichte des dem BF1 und seinen Kindern seit der Bescheiderlassung des BFA zukommenden subsidiären Schutzes waren darüber hinaus umfassende länderkundliche Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Irak durch das BVwG obsolet.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG 2005 idgF.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Die belangte Behörde kam - wie oben bereits ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der BF1 nicht in der Lage war mit seinem Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er - wie allenfalls auch seine Kinder - der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wären.

Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde nicht gegeben.

1.3. Vor diesem Hintergrund war die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen.

2.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

Gemäß Abs. 4 leg.cit. hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 leg.cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2), anzuwenden.

Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

2.2. Der BF1 brachte im Hinblick auf die durch ihn als gesetzlicher Vertreter seiner minderjährigen Kinder für diese im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG gestellten Anträge auf internationalen Schutz vor, dass sein Vorbringen zu seinen Antragsgründen sinngemäß auch für diese gelte. Ein anderslautendes Vorbringen, dem eine davon unabhängige individuelle Gefährdung seiner Kinder zu entnehmen gewesen wäre, erfolgte bis zuletzt nicht.

Nachdem das Asylbegehren des BF1 aus oben dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abzuweisen war, konnte auch den BF2 und BF3 auf der Grundlage von § 34 Abs. 1 und 2 AsylG nicht der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden.

3. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

1. Im Rahmen seiner Beschwerde stellte der BF1 unter einem einen Antrag auf Beigabe eines "Verfahrenshelfers" iSd § 40 VwGVG für das Beschwerdeverfahren.

2. Der § 40 VwGVG lautet:

(1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

(2) Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Er ist ab Erlassung des Bescheides bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Wird der Antrag innerhalb der Beschwerdefrist beim Verwaltungsgericht eingebracht, so gilt er als rechtzeitig gestellt. In dem Antrag ist die Strafsache bestimmt zu bezeichnen, für die die Beigebung eines Verteidigers begehrt wird.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 24.09.2015, Ro 2014/07/0068, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 25.06.2015, E 599/2014-23, festgestellt, dass der § 40 VwGVG schon in seiner Terminologie auf das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen abstellt und auch seine systematische Stellung im VwGVG erkennen läßt, dass die Beigabe eines Verfahrenshelfers nach § 40 VwGVG ausschließlich in Verwaltungsstrafsachen, jedoch nicht in Administrativverfahren vor den Verwaltungsgerichten in Betracht kommt.

4. Im Lichte dieser Rechtsprechung war dem Begehren des Antragstellers auf Beigabe eines Verfahrenshelfers im gg. Beschwerdeverfahren daher nicht zu folgen und der gg. Antrag mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Zu C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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