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I403 2142384-1•BVwG I403 2142384-1
I403 2142384-1Bundesverwaltungsgericht23.12.2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>strafrechtliche Verurteilung, wirtschaftliche Gründe
I403 2142384-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016, Zl. 1106205205/160341576, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, wurde im Zuge einer Personenkontrolle am 06.03.2016 angehalten, da er sich nicht ausweisen konnte. Er stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der an die Festnahme folgenden Einvernahme wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 22.02.2016 erklärt hatte, einen Asylantrag stellen zu wollen, dass er allerdings dem Ladungstermin für den folgenden Tag zur Erstbefragung unentschuldigt keine Folge geleistet hatte. Der Beschwerdeführer rechtfertigte sich damit, krank gewesen zu sein.
Bei der am 07.03.2016 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seinen Reisepass verloren zu haben. Seine Eltern und Geschwister würden noch immer in Algier leben. Er selbst sei im Oktober 2015 über die Türkei, Griechenland, Mazedonien und in weiterer Folge über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Befragt nach dem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: "Ich hatte mit meinem Onkel Streit, wegen der Erbschaft meiner Großeltern. Sie haben mich zusammengeschlagen und mich mit dem Umbringen bedroht. Dass ist der Grund, weshalb ich meine Heimat verlassen musste."
Das Asylverfahren wurde gemäß § 24 Abs. 2 AsylG am 25.04.2016 eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers weder bekannt noch feststellbar war.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer wurde dringend verdächtigt, die Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahles, der Urkundenunterdrückung und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel begangen zu haben. Konkret wurde ihm zur Last gelegt, Geldbörsen, Mobiltelefone und Handtaschen in öffentlichen Verkehrsmitteln weggenommen zu haben. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs. 1 1.Fall und § 15 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.11.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Wien, niederschriftlich einvernommen. Nunmehr erklärte er, seinen Reisepass in der Türkei verbrannt zu haben. Er habe sich mit seiner Familie gut verstanden, aktuell habe er aber wenig Kontakt, er telefoniere etwa einmal im Monat mit seinem Bruder. Er habe in Algerien dreizehn Jahre lang die Schule besucht und diese mit Matura abgeschlossen. Er habe danach begonnen die Berufsschule zu besuchen, habe diese aber wegen familiärer Probleme nach einem Jahr abgebrochen. In den Jahren 2013 und 2014 habe er etwa für sechs Monate Schmuck und Uhren verkauft. Er habe Algerien im November 2014 legal verlassen und sei in die Türkei gegangen, wo er sich neun Monate aufgehalten und auch gearbeitet habe. Den Jahresbeginn 2016 habe er in Italien verbracht. Auf Vorhalt, dass er in der Erstbefragung gänzlich andere Angaben zu seinem Reiseweg gemacht habe, erklärte der Beschwerdeführer nur, sich nicht mehr erinnern zu können. Nach dem Fluchtgrund befragt, meinte der Beschwerdeführer zunächst, er habe eine Hautallergie und wolle, dass diese in Europa geheilt werde. Er habe beim Sex Probleme gehabt, die sich auf die Haut übertragen haben würden. Er habe diese Probleme vor drei bis vier Monaten bemerkt. Zu weiteren Fluchtgründen befragt, meinte er: "In Algerien gibt es keine Sicherheit. Die Lage ist sehr schlecht. Ich habe keine Rechte. Ich habe dort nichts mehr als Probleme. Es gibt dort keine Möglichkeit zu arbeiten. In Europa gibt es mehr Möglichkeiten. [ ] Ich habe nur wirtschaftliche und gesundheitliche Probleme in Algerien und es gibt für mich nichts. Ich habe auch Probleme mit dem Erbe meines Großvaters. Nachgefragt gibt es Probleme mit meinen Onkeln und meinem Vater. Mein großer Onkel und seine Leute haben meinen Vater, meinen Bruder und mich mit dem Messer bedroht." Sein Vater sei etwa im Juni 2013 von seinem Onkel mit dem Auto angefahren und verletzt worden. Er selbst sei etwa vier- bis fünfmal telefonisch bedroht worden. Er sei auch einmal von vier vermummten Leuten bedroht worden. Er habe diesen Vorfall bei der Polizei angezeigt, könne die Anzeige aber nicht vorlegen. Der Beschwerdeführer erklärte, ärztliche Behandlung zu brauchen, auch wegen seiner Psyche.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2016 wurde gemäß § 13 Abs. 2 AsylG festgestellt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht wegen Straffälligkeit verloren habe.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm unter Spruchpunkt III gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV wurde gemäß § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Unter Spruchpunkt V wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI). Es wurde unter Spruchpunkt VII festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 28.09.2016 verloren habe. Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid fest, dass der Beschwerdeführer auf seinen ursprünglich genannten Fluchtgrund, die Bedrohung durch den Onkel, in der Einvernahme nur beiläufig verwiesen habe und keinerlei Details angeben habe können. Außerdem entspreche die Bedrohung und Verfolgung nicht der Intensität, dass ein Mensch dafür seine Familie und sein gewohntes Umfeld aufgebe. Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht in Betracht gezogen worden. Es liege nahe davon auszugehen, dass das Vorbringen eine ausschließlich gedankliche Konstruktion darstelle. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, wegen einer Krankheit aus Algerien geflohen zu sein bzw. aus wirtschaftlichen Gründen. Seine vagen und unkonkreten bzw. auch widersprüchlichen Schilderungen würden dazu führen, dass seine Verfolgung in Algerien nicht glaubhaft gemacht worden sei. Er verfüge in Algerien nach wie vor über familiäre Beziehungen und sei aufgrund seiner bisherigen Ausbildung davon auszugehen, dass er dort auch weitere soziale Beziehungen habe. Es sei ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung zukünftig den Lebensunterhalt zu sichern.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung- Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft verhängt, da er dringend verdächtig sei, ein I-Phone entwendet zu haben.
Zugleich mit der Beschwerde wurde am 12.12.2016 eine Vollmacht für die Vertretung durch die Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Inhaltlich wurde zunächst darauf verwiesen, dass die Beschwerdeerhebung rechtzeitig erfolge, da der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer am 07.12.2016 persönlich übergeben worden sei. Es wurden mit gegenständlicher Beschwerde alle Spruchpunkte, außer dem Spruchpunkt IV (Einreiseverbot), bekämpft. Zunächst wurde der belangten Behörde vorgeworfen, ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen zu sein, da der Beschwerdeführer nicht näher zu seinen Fluchtgründen befragt worden sei. Er habe in der Erstbefragung vorgebracht, Algerien verlassen zu haben, weil er mit seinem Onkel wegen einer Erbschaft Streit gehabt habe. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden. Er habe in der Einvernahme am 30.11.2016 auch ausgeführt, dass sein Onkel Verbindungen zu kriminellen Gruppierungen habe und vier vermummte Leute mit Messern zu ihm geschickt habe. Das Bundesamt hätte dazu nähere Befragungen anstellen müssen. Das Bundesamt habe auch eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unterlassen. Es sei auch die Pflicht der belangten Behörde gewesen, dem Beschwerdeführer die Ermittlungsergebnisse vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. In weiterer Folge wurde auf verschiedene Judikate des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, ua. darauf, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung auch einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zukommen könne, wenn diese auf einem Konventionsgrund beruhe und der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde ausgeführt:
"Der algerische Staat ist nicht Willens und nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen." Es drohe dem Beschwerdeführer auch unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung im Fall einer Rückkehr. Weiter wurden Zweifel an der Qualifikation von Algerien als sicherem Herkunftsstaat geäußert, da Algerien sich nicht auf der Liste der EU-Kommission befinde. Daher möge das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Konkret wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuerkennen; in eventu Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu Spruchpunkt III beheben und die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären. In eventu möge der Bescheid ersatzlos behoben und zur Verfahrensergänzung an das Bundesamt zurückverwiesen werden.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden am 21.12.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und Staatsbürger von Algerien. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Seit Februar 2016 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf, wo er nach seiner Festnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er verfügt - schon angesichts seines kurzen Aufenthaltes im Bundesgebiet - in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und auch über keine familiären Anknüpfungspunkte. Ebensowenig ist eine Integration am Arbeitsmarkt gegeben.
Zudem wurde der Beschwerdeführer bereits einmal strafrechtlich verurteilt und zwar mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach § 127, 130 Abs. 1 1.Fall und § 15 StGB, wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB und wegen des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.
Aktuell befindet sich der Beschwerdeführer wieder in Untersuchungshaft.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, in einen Erbstreit mit seinem Onkel verwickelt zu sein, legt das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers zugrunde, ohne dessen Richtigkeit festgestellt zu haben. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer brachte zudem vor, ärztliche Behandlung zu benötigen. Eine schwerwiegende Gesundheitseinschränkung kann aber nicht festgestellt werden.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Algerien; er hat (mit Ausnahme seines Onkels) einen guten Kontakt zu ihr. Der Beschwerdeführer hat einen Schulabschluss und vor seiner Ausreise als Schmuckverkäufer gearbeitet. Seine Eltern sind berufstätig.
1.2. Feststellungen zur Lage in Algerien:
Zur Situation in Algerien finden sich im angefochtenen Bescheid Länderfeststellungen, welche das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 widerspiegeln. Im Wesentlichen wird darin – soweit gegenständlich entscheidungsrelevant – ausgeführt: In den letzten Jahren kommt es auch in Algerien zu Terroranschlägen und Entführungen, dies v.a. in der algerischen Sahararegion oder in der Kabylei (AA 8.2.2016). Daneben finden immer wieder Demonstrationen und kleinere Streiks statt (ÖB 3.2015); aufgrund der Erlebnisse der 90er Jahre strebt die algerische Gesellschaft aber nach Stabilität, was die Legitimität des Staates stärkt (BS 2014). Insbesondere die Armee spielt eine zentrale Rolle in Algerien. Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden noch immer nur unzureichend verfolgt und geahndet (USDOS 25.06.2015, ÖB 3.2015). In Strafverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Strafverteidiger, im Notfall auch kostenlos (USDOS 25.06.2016). Dennoch fehlt den Bürgern das Vertrauen in die Justiz und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf (AA 18.01.2016). In Algerien sind Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes (in der Dauer von 18 Monaten) verpflichtet (CIA 13.01.2016). Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen (AA 18.01.2016). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, insbesondere bei der jüngeren Bevölkerung. Algerien leistet sich aber ein hochaufwendiges Sozialsystem und subventioniert Bildung, Gesundheitsvorsorge, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt (ÖB 3.2015). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht westlichem Niveau, dafür ist medizinische Versorgung generell allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015).
Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).
Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer machte unterschiedliche Angaben zu seinem Reiseweg und auch zu seinem Reisepass, so dass der Verdacht naheliegt, dass der Beschwerdeführer nicht umfassend an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken bereit ist. Das Asylverfahren musste zudem auch eingestellt werden, da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war. Während seiner Zeit in Österreich war der Beschwerdeführer nur dann ordentlich gemeldet, wenn er sich in Haft befand.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gerichtlich verurteilt wurde, ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 22.12.2016 und aus dem im Akt einliegenden Strafurteil. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich aus dem ZMR-Auszug vom 22.12.2016 und aus dem entsprechenden Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung in Österreich wurde nicht behauptet.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt in der Einvernahme am 30.11.2016 erklärte, nur etwas erkältet zu sein. Weitere gesundheitliche Einschränkungen brachte er zunächst nicht vor. Erst auf die Frage, warum er in Europa einen Asylantrag stellen würde, antwortete er: "Ich habe eine Krankheit und will in Europa geheilt werden. Nachgefragt gebe ich an, dass ich eine Hautallergie habe. Ich brauche Hilfe. [ ] Ich habe beim Sex Probleme gehabt, die sich auf die Haut übertragen haben. Außerdem habe ich kein Geld, um die Behandlung zu zahlen. [ ] Ich habe in Algerien nicht gewusst, dass ich diese Probleme habe. [ ]
Vor drei bis vier Monaten habe ich das bemerkt. Das hat auf meine Psyche gewirkt. [ ] Niemand weiß es. Ich war im Spital." Der Beschwerdeführer unterließ es, entsprechende Befunde vorzulegen, so dass nicht festgestellt werden kann, ob bzw. woran der Beschwerdeführer leidet. Von einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung kann aber ebenso wenig ausgegangen werden wie von einer schweren psychischen Beeinträchtigung, da der Beschwerdeführer sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde zunächst immer erklärte, gesund zu sein. Es wäre auch Sache des Beschwerdeführers, Befunde ins Verfahren einzubringen, zumal er erklärte, im Krankenhaus gewesen zu sein. Im Beschwerdeschriftsatz findet die Erkrankung auch keinen Niederschlag mehr. Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren Erkrankung leidet, welche eine besondere Rückkehrgefährdung oder eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit bedeuten würde.
Die Angaben zur Familie des Beschwerdeführers, zu seiner Schulbildung bzw. seiner beruflichen Tätigkeit in Algerien ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Aussagen in der Einvernahme am 30.11.2016.
2.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Das Bundesamt hatte das Vorbringen des Beschwerdeführers, von seinem Onkel wegen Erbstreitigkeiten verfolgt zu werden als nicht glaubhaft qualifiziert. In der rechtlichen Würdigung wird dargelegt werden, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung aufzuzeigen. Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher unterbleiben, wenn auch festgehalten wird, dass die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu den offenbar gewordenen Unstimmigkeiten und Widersprüchlichkeiten durchaus Gewicht haben. Nachdem das Vorbringen aber – wie zu zeigen sein wird – von vornherein nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht, sondern wird das Vorbringen des Beschwerdeführers gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, ergibt sich daraus keine asylrechtliche Relevanz.
Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde.
Den Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert werden und Bedürftigen Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist durch umfassende Importe gewährleistet. Diesen Feststellungen wurde nicht konkret und substantiiert widersprochen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Algerien mit existentiellen Nöten konfrontiert sein würde. Besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, sind beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Die von ihm vorgebrachte Hauterkrankung kann nicht als so schwerwiegend erachtet werden, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben wäre, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Befunde vorgelegt hat. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er ein familiäres Netzwerk in Algerien habe, so dass ihm jedenfalls wieder eine Unterkunft zur Verfügung stehen würde. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass er vor seiner Ausreise Schmuck verkauft hatte und über gute Sprachkenntnisse verfügt. Es ist nicht erkennbar, warum es ihm nicht möglich sein sollte, wieder eine Tätigkeit aufzunehmen.
Soweit in der Beschwerde erklärt wird, eine Rückkehr nach Algerien würde den Beschwerdeführer in Lebensgefahr bringen, könnte höchstens an die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch seinen Onkel gedacht werden. Der Beschwerdeführer brachte vor, sich diesbezüglich an die Polizei gewandt zu haben. Soweit allerdings in der Beschwerde behauptet wird, der algerische Staat sei nicht willens und nicht in der Lage, den Beschwerdeführer zu schützen, fehlen entsprechende Darlegungen. Der algerische Staat ist nicht funktionsunfähig und ist nicht erkennbar, warum es den Behörden nicht möglich sein sollte, gegen den Onkel und seine kriminellen Verbindungen vorzugehen. Zudem stünde es dem Beschwerdeführer offen, sich den Machenschaften seines Onkels zu entziehen, indem er sich an einem anderen Ort Algeriens niederlässt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den fehlenden Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
2.3. Zu den Länderfeststellungen
Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 und die darin enthaltenen Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 30.11.2016 zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer widersprach den Feststellungen nicht. Die Feststellungen finden sich im angefochtenen Bescheid wieder und wurde ihnen in der Beschwerde auch nicht widersprochen. Diese Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Algerien werden daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Die wesentlichen Punkte wurden unter Punkt 1.2. wiedergegeben.
Die dafür herangezogenen Quellen sind:
AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
AA - Auswärtiges Amt (8.2.2016): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/Laenderinformationen/OQ-SiHi/AlqerienSicherheit.html
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html
CIA - Central Intelligence Agency (13.1.2016): The World Factbook – Algeria
https://www.cia.qov/librarv/publications/the-world-factbook/qeos/aq.html
Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.
3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005 noch das FPG 2005 ersehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Ziffer 1, § 8 Abs. 1 Ziffer 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Ziffer 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 70/2015, lauten:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) (3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(3a) Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. 3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) ".
§ 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lauten:
"Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) Rückkehrentscheidung
§ 52. (1) (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. 2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) (9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) (2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) ".
3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Soweit er auf eine Hauterkrankung verweist, stellt dies keine Verfolgung dar.
Selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens zu den Erbstreitigkeiten mit seinem Onkel ist zu berücksichtigen, dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Algerien nicht asylrelevant ist, da ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) nicht ersichtlich ist. Die Verfolgung des Beschwerdeführers hat ihren Grund maßgeblich in einem Konflikt über Eigentumsverhältnisse bzw. über Erbschaftsansprüche, was keinem der angeführten Konventionsgründe zuzuordnen ist (vgl. dazu etwa VwGH 14.01.2003, 2001/01/0432 betreffend Verneinung eines Konventionsgrundes im Zusammenhang mit Erbschafts- und/oder Grundstücksstreitigkeiten). Nach Lage des hier zu beurteilenden Sachverhaltes ist Zweck der befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers durch seinen Onkel die Geltendmachung von Erbansprüchen durch den Beschwerdeführer bzw. dessen Vater zu verhindern, ganz offenkundig im Bestreben, sich die Grundstücke selbst anzueignen, und hat mit der politischen/religiösen Gesinnung oder Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder mit einem anderen Konventionsgrund nichts bzw. nicht wesentlich zu tun. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung könnte mangels Anknüpfung an einen Konventionsgrund daher selbst in dem Fall, dass diese Angaben wahr wären, nicht zur Zuerkennung des Asylstatus führen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit den (angeblichen) Verfolgern bzw. mit dem angeblich verfolgten Vater verwandt ist, da nicht die Verwandtschaft, sondern der Wille, sich das Erbe anzueignen, Grund für die (vorgebrachte) Verfolgung ist.
Zudem wäre selbst bei einem Konnex zu einem der Konventionsgründe von einer Schutzfähigkeit bzw. Schutzwilligkeit der algerischen Behörden auszugehen. Unter richtlinienkonformer Interpretation (d.h. in Hinblick auf Art 6 der RL 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) kann eine Verfolgung im Sinne von § 3 Asylgesetz von nichtstaatlichen Akteuren nur dann ausgehen, wenn der Staat oder die Parteien bzw. Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, "erwiesenermaßen" nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Damit besteht für den Beschwerdeführer ein erhöhtes Maß an erforderlichem Überzeugungsgrad der Behörde bzw. des Gerichtes. Die bloße Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 6 der RL 2004/83/EG ist demnach hier als Beweismaß nicht ausreichend, sondern es muss "erwiesen" sein, dass der Staat nicht schutzfähig oder –willens ist. Im vorliegenden Fall wurde jedoch nicht konkret und substantiiert dargetan und entspricht es auch nicht dem Amtswissen bzw. geht es auch nicht aus den von der Erstbehörde getroffenen Länderfeststellungen hervor, dass dem Beschwerdeführer polizeilicher Schutz verweigert werden würde.
Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch noch zumutbar, sich in einem anderen Landesteil außerhalb Algiers niederzulassen. Eine Bedrohung durch seinen Onkel im gesamten Staatsgebiet Algeriens erscheint nicht plausibel. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur). Eine innerstaatliche Fluchtalternative wäre dem jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführer aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch zumutbar.
Der Beschwerdeführer führte zudem auch wirtschaftliche Perspektivenlosigkeit als Grund für seine Ausreise an. Die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen aber keine asylrelevante Intensität. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie unter Punkt 3.3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Lebensbedingungen schlecht gewesen seien, doch zeigt dies keine existentielle Notlage auf, welche die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würde. Dazu kommt, dass sich seine Familie in Algerien aufhält, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich alleine gestellt ist.
Außerdem besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Soweit der Beschwerdeführer erklärt, durch seinen Onkel, der Verbindungen zu kriminellen Organisationen habe und diese auch beauftragt habe, den Beschwerdeführer zu bedrohen, ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer sich durch die algerischen Behörden schützen lassen könnte. Zudem wäre es ihm möglich und zumutbar, sich an einen anderen Ort in Algerien zu begeben. Er könnte sich außerhalb von Algier eine neue Existenz aufbauen. Er ist jung und erwerbsfähig; seine Hauterkrankung stellt keine wesentliche Beeinträchtigung dar. Der Beschwerdeführer verfügt über eine über den algerischen Durchschnitt hinausgehende Schulbildung und ist daher davon auszugehen, dass es ihm auch unabhängig von seiner Familie möglich sein sollte, sich an einem neuen Ort eine Existenz aufzubauen.
Zudem hat der Beschwerdeführer auch kein Recht, in Österreich nur deshalb zu verbleiben, weil er glaubt, dass seine Hauterkrankung hier besser behandelbar wäre. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (EGMR, Fall D. v. the United Kingdom). Davon kann gegenständlich nicht ausgegangen werden.
Der Beschwerdeführer gab gegenüber dem Bundesamt an, Algerien legal verlassen zu haben, so dass ihm aus diesem Grund auch keine Schwierigkeiten im Falle der Rückkehr erwarten sollten.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.3. Zur Gewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, I. Spruchteil):
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
3.3.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, zweiter und dritter Spruchteil):
Eine Rückkehrentscheidung wäre auf Dauer unzulässig, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikels 8 EMRK geboten ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet.
Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von nur einem Jahr davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Schließlich ist der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist; er hält sich erst seit etwa einem Jahr und lediglich auf Grundlage eines unbegründeten Asylantrages in Österreich auf und verfügt hier über keine familiären oder maßgeblichen privaten Anknüpfungspunkte. Es kann noch nicht von einer besonderen Bindung an Österreich gesprochen werden. Zudem lebt seine Familie in Algerien und hat er seine Heimat erst vor kurzem verlassen. Erschwerend kommt zudem dazu, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt sehr widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthalt in den letzten 2 Jahren tätigte. Insbesondere ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner Einreise straffällig wurde und einige Monate in Strafhaft verbrachte. Noch während offener Probezeit musste wiederum Untersuchungshaft über ihn verhängt werden.
Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, Zl. 98/18/0260; 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365).
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.
Zu der Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Algerien zulässig ist, ist auf die obenstehenden Ausführungen unter Punkt
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des zweiten und dritten Spruchteils des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.3.5. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
In der Beschwerde wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass alle Spruchpunkte mit Ausnahme des mit Spruchpunkt IV. verhängten Einreiseverbotes bekämpft werden. Das Einreiseverbot ist daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
3.3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise ergibt sich aus dem Umstand, dass dies gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht vorgesehen ist, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
3.3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, und gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Wie im angefochtenen Bescheid in der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, treffen beide Tatbestände zu, da Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist und da der Beschwerdeführer trotz Verurteilung innerhalb der offenen Probezeit wieder in Untersuchungshaft genommen wurde. Diese Schlussfolgerungen sind nicht zu beanstanden.
Soweit in der Beschwerde die Qualifikation von Algerien als sicherem Herkunftsstaat angezweifelt wurde, ist diesbezüglich festzuhalten, dass es sich bei der zitierten Liste der EU (in welcher Algerien nicht enthalten ist) nur um einen nicht-bindenden Vorschlag der Europäischen Kommission handelt (vgl. dazu https://ec.europa.eu/home-affairs/sites/homeaffairs/files/what-we-do/policies/european-agenda-migration/background-information/docs/2_eu_safe_countries_of_origin_de.pdf
Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte aber entfallen, da gegenständliches Erkenntnis in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht.
3.3.8. Zum Verlust des Aufenthaltsrechts (Spruchpunkt VII.)
Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist unbestritten. Daraus ergibt sich, dass der Tatbestand des § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG erfüllt war und die Behörde daher zu Recht den Verlust des Aufenthaltsrechtes aussprach.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Gegenständlich wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers als wahr unterstellt. Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern erweist sich die Ansicht, in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung absehen zu können, dann nicht als rechtsirrig, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere die Rsp. des VwGH zur Hypothetischen Wahrunterstellung, zB VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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