W240 2136501-1•BVwG W240 2136501-1
W240 2136501-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016
Behebung der Entscheidung, Einreise, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Reiseroute
W240 2136501-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.09.2016, Zl. 1102458702-160083372, zu Recht beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei ist irakische Staatsangehörige und gelangte spätestens am 17.01.2016 in das Bundesgebiet. Am 17.01.2016 hat die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Hinsichtlich ihrer Person wurde ein irakischer Reisepass vorgelegt.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens hat die beschwerdeführende Partei bei der niederschriftlichen Befragung am 12.02.2016 im Wesentlichen ausgeführt, dass ihr ursprüngliches Reiseziel Europa gewesen sei. Da die beschwerdeführende Partei gerade eine XXXX durchlaufe, habe sie ihr Heimatland unbedingt verlassen müssen. In weiterer Folge sei sie jedoch beraten worden nach Österreich zu gehen, da hier eine XXXX nicht verfolgt werde. Die beschwerdeführende Partei sei über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gelangt. Über diese Länder könne die beschwerdeführende Partei keine Angaben tätigen, weil sie nur durchgereist sei. Ein Asylantrag sei nirgendwo gestellt worden.
Es wurden Konsultationen mit Kroatien geführt. Da Kroatien nicht binnen der vorgegebenen Frist geantwortet hat wurde vom BFA eine Zuständigkeit Kroatien aufgrund von Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 13 Abs. 1 iVm Artikel 22 Abs. 7 Dublin III-VO festgestellt.
Am 27.07.2016 wurde die beschwerdeführende Partei beim Bundesamt, RD Steiermark, in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Zusammengefasst gab sie an, dass sie in ärztlicher Behandlung gewesen sei und Medikamente erhalten habe. Im August sei der nächste Kontrolltermin und es würde ein Operationstermin festgelegt werden. Ein Cousin lebe in Österreich. Sie lebe mit diesem und dessen drei Kindern zusammen. Es sei auch bereits ein Antrag gestellt worden, dass ihr Cousin sie adoptiere. Die beschwerdeführende Partei fürchte sich vor Arabern, weil sie eine XXXX plane. In einem Camp in XXXX sei sie sogar verprügelt worden. In Österreich sei sie sicher, weil sie von der Caritas aus dem Camp geholt und woanders untergebracht worden sei. Die beschwerdeführende Partei lebe mit ihrem Cousin in Österreich zusammen. Er sei für sie wie ein Vater. Weil ihr Cousin von seiner Frau getrennt lebe, sei die beschwerdeführende Partei wie eine Mutter für dessen Kinder. Die beschwerdeführende Partei fürchte, dass Araber ihr in einem anderen Land etwas antun könnten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die beschwerdeführende Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Begründung des Dublin-Tatbestands wurde im Bescheid festgehalten, dass Kroatien binnen der vorgegebenen Frist nicht geantwortet habe und es daher eine Verfristung (Zustimmung durch Zeitablauf) gemäß Artikel 13 Abs. 1 iVm Artikel 22 Abs. 7 Dublin III-VO gebe.
In Österreich verfüge die beschwerdeführende Partei über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Die Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass Kroatien jenes Land sei, über welches die illegale Einreise der beschwerdeführenden Partei in das Territorium der Mitgliedstaaten erfolgt sei; konkret sei sie von Serbien kommend nach Kroatien eingereist. Aus der dargestellten Konstellation ergebe sich somit die Zuständigkeit des Mitgliedstaats Kroatien gemäß Artikel 13 Abs. 1 Dublin III-VO für gegenständliches Asylverfahren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 04.10.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher - zusammengefasst - geltend gemacht wird, dass keine illegale Einreise in Kroatien erfolgt sei. Schließlich wurde moniert, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Das BFA habe keine hinreichenden Recherchen darüber getroffen, wie die Lage von XXXX Personen in Kroatien sei. LGBTIQ-Antragstellerinnen seien in besonderem Maße vulnerabel. Sie seien wegen ihrer sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität in einer Weise verletzungsoffen, die sie zu einer "Gruppe von Asylwerbern" mache, in deren Fall das Fehlen von konkreten Aufnahmebedingungen, die nicht bloß zufällige und regelhafte Realisierung von systemischen Mängeln vorhersehbar mache. Es handle sich bei der Verletzungsoffenheit vom LGBTIQ Antragstellerinnen um eine Form der Verletzungsoffenheit, der seitens der RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) Rechnung getragen worden sei. Art. 21 der Aufnahmerichtlinie trage den Mitgliedstaaten auf, die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen zu berücksichtigen. Losgelöst davon, ob eine solche Einstufung im konkreten Fall (bereits) stattgefunden habe - etwa aufgrund bereits im Herkunftsstaat erlittener (sexualisierter) Gewalt - stelle Art. 18 der Aufnahmerichtlinie etwa unmissverständlich klar, dass die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen zu treffen hätten, um Übergriffe und (sexualisierte) Gewalt zu verhindern. Im Fall von LGBTIQ Antragstellerinnen würden derart geeignete Maßnahmen zB eigene Unterkünfte darstellen, in denen sie vor Verfolgung durch Angehörige der Mehrheitsgesellschaft geschützt seien, auch entsprechend geschultes Personal im Sicherheits- und Flüchtlingsbereich sei notwendig, um eine effektive Anlaufstelle im Fall von Übergriffen zur Verfügung stellen zu können. Würden entsprechende Maßnahmen aus dem Kernbereich der staatlichen Gewährleistungspflichten im Anwendungsbereich der Art. 3 EMRK und Art. 3 GRC gegenüber zur Gänze fehlen, erfülle ein Aufnahmesystem seine Funktion gegenüber LGBTIQ Antragstellerinnen faktisch nicht und verwirkliche gegenüber dieser Gruppe von Asylwerberinnen systemische Mängel. Kroatien verfüge über keine Maßnahmen für LGBTIQ Antragstellerinnen auf der sogenannten Balkanroute sei der Verein QueerBase in Wien die erste Anlaufstelle, welche diesen unionsrechtlichen Mindestanforderungen genüge. Es würden offenkundige Gründe für eine Widerlegung der Sicherheitsvermutung im Fall von LGBTIQ Antragstellerinnen vorliegen und es sei das Verfahren aufgrund unzureichender Ermittlungstätigkeiten mangelhaft geführt worden. Es liege in der Rechtssache O.M. vs. Hungary eine Entscheidung des EGMR vor, die LGBTIQ Antragstellerinnen als gleichermaßen vulnerabel einstufe wie Minderjährige. Im gegenständlichen Fall sei eine Einzelfallzusicherung von Kroatien als erforderlich anzusehen, damit eine menschenwürdige Unterbringung und die Möglichkeit ein Asylverfahren zu bekommen, gewährleistet seien. Zudem sei die beschwerdeführende Partei über die Balkanroute nur durchgewunken worden. Die Quellen seien nicht ausgewogen und hätte Österreich gemäß Art. 17 Dublin III-VO von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen sollen.
Mit hg. Beschluss vom 11.10.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Am 16.12.2016 langte beim BVwG eine Beschwerdeergänzung ein, in welcher insbesondere auf das aktuelle Erkenntnis des VwGH vom 16.11.2016 verwiesen wurde. Die Zuständigkeit Kroatiens für Führung des Asylverfahrens wurde bestritten und es wurde beantragt für die Dauer des beim Europäischen Gerichtshof zur Zahl C-490/16 geführten Vorabentscheidungsverfahren das gegenständliche Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen. Weiters sei bis zur endgültigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs verläufiger Rechtsschutz "allenfalls durch Erlassung einstweiliger Anordnungen" zu gewähren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 FPG 2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Zu A) Behebung der bekämpften Bescheide:
Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidungen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz vor:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
In den angefochtenen Bescheiden vertritt das BFA die Rechtsansicht, dass die illegale Einreise der beschwerdeführenden Partei in das Gebiet der Mitgliedstaaten von Serbien kommend nach Kroatien erfolgt sei und daher die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung der gegenständlichen Asylverfahren in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet sei.
Im diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst in vergleichbar gelagerten Fällen wie dem vorliegenden die bezughabenden, angefochtenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit nachfolgender Begründung aufgehoben (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0172 bis 0177-10 und Ra 2016/18/0224 bis 0227-10):
"[...] Im Zusammenhang mit der von der Revision angesprochenen Rechtsfrage hat der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien (Vrhovno sodišce Republike Slovenije) am 14.09.2016 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt, das zur dortigen Zl. C-490/16 protokolliert worden ist. Dem Ersuchen liegt ein Fall zugrunde, in dem ein syrischer Asylwerber zunächst von der Türkei nach Griechenland und von dort über Mazedonien, Serbien und Kroatien nach Slowenien gelangt war. Dabei durchquerte er die Republik Kroatien organisiert mit dem "Flüchtlingsstrom". Serbische Behörden hatten ihn zu einem für den Grenzübertritt bestimmten Ort begleitet und dort in die Aufsicht kroatischer staatlichen Stellen übergeben, die ihm weder die Einreise in die Republik Kroatien verweigert noch ein Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung aus dem kroatischen Hoheitsgebiet eingeleitet oder geprüft hatten, ob er die Voraussetzungen für eine legale Einreise in die Republik Kroatien erfüllt hätte. Die kroatischen Behörden organisierten vielmehr die Beförderung zur slowenischen Staatsgrenze.
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes fragte der Oberste Gerichtshof der Republik Slowenien beim EuGH (unter anderem) an, ob die Voraussetzung des "irregulären Grenzübertritts" nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-VO zu verneinen ist, wenn ein Mitgliedsstaat den Grenzübertritt in sein Hoheitsgebiet hoheitlich und zum Zwecke der Durchreise in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union organisiert.
[...] Allerdings hat das BVwG sich mit dem Vorbringen der revisionswerbenden Parteien in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt. Es hat insbesondere keine Tatsachenfeststellungen darüber getroffen, wie sich die Ein- bzw. Durchreise der revisionswerbenden Parteien in die Europäische Union, insbesondere nach Kroatien gestaltet hat und ob es sich dabei um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, die mit jenen ident oder vergleichbar wären, die dem slowenischen Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegen.
[...] Dem angefochtenen Erkenntnis haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, um klären zu können, ob die gegenständlichen Verfahren wegen ihrer im Vergleich zum slowenischen Vorabentscheidungsverfahren gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalte bis zur Entscheidung über das genannte Vorabentscheidungsersuchen auszusetzen wären (vgl. § 38 AVG). [...]"
Überdies wird diesbezüglich auch auf das aktuelle Vorabentscheidungsersuchen durch den Verwaltungsgerichtshof vom 14.12.2016 betreffend die - in Bezug auf Dublin-Verfahren zu Kroatien aufgetretene - Problematik der rechtlichen Einordnung einer "faktisch geduldeten Einreise bzw. organisierten Durchreise" verwiesen. Der VwGH hat aus Anlass zweier bei ihm anhängiger Revisionen im Sinne dieses Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes der Republik Slowenien mehrere ergänzende Vorlagefragen zur Vorabentscheidung an den EuGH herangetragen, die darauf abzielen, die von mehreren Staaten an der "Balkanroute" geduldete Ein- und Durchreise von Schutzsuchenden nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin III-Verordnung rechtlich richtig einzuordnen. Im Vorlagebeschluss beantragt der VwGH auch die Behandlung des Vorabentscheidungsersuchens im beschleunigten Verfahren, um rasch Klarheit für die betroffenen Schutzsuchenden und die Behörden über die Zuständigkeit für die Behandlung der Asylanträge zu schaffen.
Aus den Feststellungen in den bekämpften Bescheiden ergibt sich, dass der Grenzübertritt der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien zu einem Zeitpunkt erfolgt sein muss, als die West-Balkanroute geöffnet war. In diesem Kontext hat es das BFA vor dem Hintergrund der zitierten, jüngst ergangenen Judikatur des VwGH verabsäumt, Feststellungen zur Ein- bzw. Durchreise der Beschwerdeführer in die EU, insbesondere nach Kroatien, zu treffen, und konkrete Ermittlungen dazu, ob es sich bei der Durchbeförderung der beschwerdeführenden Partei durch Kroatien um staatlich organisierte Maßnahmen gehandelt hat, durchzuführen.
Das BFA wird im fortgesetzten Verfahren auch die behauptete Verwandtschaftsbeziehung und Beziehungsintensität der beschwerdeführenden Partei zum im Österreich aufhältigen Cousin und dessen Kindern, mit denen die beschwerdeführende Partei behauptet im gemeinsamen Haushalt zu leben, zu überprüfen haben und allenfalls auch den in Österreich aufhältigen Cousin konkret zu den familiären Beziehungen zu befragen haben.
Weiters werden die allenfalls zwischenzeitig erfolgen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer zu berücksichtigen und aktuelle Länderberichte, insbesondere zur Unterbringung und zur Versorgung von LGBTIQ Antragstellerinnen in Kroatien unter Berücksichtigung der Vulnerabilität der beschwerdeführenden Partei, welche eine XXXX plane, einzuholen sein.
Den angefochtenen Bescheiden haften daher Feststellungsmängel an, deren Beseitigung erforderlich ist, insbesondere um klären zu können, ob es sich bei den gegenständlichen Verfahren um gleich- oder ähnlich gelagerte Sachverhalte handelt, wie jener der dem slowenischen Vorabentscheidungsverfahren zugrunde liegt.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich daher so mangelhaft, dass eine Ergänzung desselben und damit verbunden eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erschiene, sodass den Beschwerden gem. § 21 Abs. 3, 2. Satz, BFA-VG stattzugeben war.
Der VwGH geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG 2014 - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben (VwGH vom 30.06.2016, Ra 2016/19/0072).
Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterbliebenen Ermittlungen - insbesondere zu den Reisebewegungen der beschwerdeführenden Partei - ein derartiger Erhebungsmangel zu erkennen, der durch das Bundesverwaltungsgericht schon aufgrund des zu erwartenden Ermittlungsaufwandes nicht in der für das Zulassungsverfahren gebotenen Eile beseitigt werden kann.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Aussetzung des Verfahrens gemäß
§ 38 AVG sowie hinsichtlich einer Erlassung einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht konnte angesichts der gegenständlichen Entscheidung entfallen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf die jüngst ergangene Rechtsprechung des VwGH stützen.
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