BVwG W231 2115588-1

W231 2115588-1Bundesverwaltungsgericht22.12.2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Beweislast,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Gemeinschaftsnutzung, Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete<br/>Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Mitteilung, Mitwirkungspflicht,<br/>Neuberechnung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche, Zuverlässigkeit

Gesamter Gesetzestext

BVwG W231 2115588-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2115588.1.00

Spruch

W231 2115588-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 25.06.2015, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Flächensanktion gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 entfällt.

II. Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben dieses Erkenntnisses die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte für das gegenständliche Antragsjahr 2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Almen), für die von den jeweiligen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2011 gestellt und für die Alm mit der BNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von 157,98 ha sowie für die Alm mit der BNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von zunächst 39,85 ha beantragt wurden.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.294,78 gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 13,10 flächenbezogene Zahlungsansprüche (ZA) und eine beantragte sowie ermittelte Fläche von 8,16 ha (davon anteilige Almfläche 5,02 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Am 17.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter der Alm mit der BNr. XXXX hinsichtlich dieser Alm eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrages-Flächen 2011 von 39,85 ha auf 34,41 ha. Der Korrekturantrag wurde von der AMA berücksichtigt.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 30.12.2011 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert und dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von EUR 1.279,10 gewährt. Da der rückzufordernde Betrag unterhalb der Bagatellgrenze lag, erfolgte keine Rückforderung. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 13,10 ZA, jedoch eine beantragte sowie ermittelte Fläche von nunmehr 8,06 ha (davon anteilige Almfläche nach Korrektur 4,92 ha) zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Am 19.08.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX in Anwesenheit des Almbewirtschafters eine angekündigte Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 gegenüber der beantragten Fläche von 157,98 ha eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 120,85 ha ermittelt wurde.

6. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 25.06.2015, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 29.01.2014 aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vom 19.08.2014 gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert. Dem Beschwerdeführer wurde für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR 774,44 gewährt und nach Verhängung einer Flächensanktion von EUR 336,44 eine Rückforderung in Höhe von EUR 520,34 ausgesprochen. Dabei legte die AMA der Beihilfenberechnung unverändert 13,10 ZA und eine beantragte Fläche von 8,06 ha (davon anteilige Almfläche nach Korrektur 4,92 ha), jedoch eine ermittelte Fläche im Ausmaß von nunmehr 7,00 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 3,86 ha) zu Grunde. Für den Beschwerdeführer bedeutete dies eine Differenzfläche von 1,06 ha, sohin von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, der der angefochtene Bescheid sowie eine Darstellung der Almfutterflächenfeststellung auf der verfahrensgegenständlichen Alm seit dem Jahr 2000 samt Luftbildern in Kopie beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt eine gesetzwidrige Beihilfenberechnung und eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung bzw. eine gesetzwidrige Verhängung von Sanktionen, moniert die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen und eine unangemessen hohe Strafe. Der Beschwerdeführer beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens, die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Zahlungsansprüche in beantragtem Umfang ausbezahlt und genutzt werden, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums und die Berichtigung des Beihilfeantrags.

8. Am 09.10.2015 legte die AMA die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

9. Mit Nachreichung vom 07.12.2015 übermittelte die AMA ein als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2011; Berechnungsstand:

23.10. 2015" tituliertes Schreiben und zugleich eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 06.07.2015. Die AMA würde aufgrund der vorgelegten "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" nunmehr eine Richtigstellung ohne Sanktion vornehmen und der Prämienberechnung für das Antragsjahr 2011 eine Differenzfläche von 0,00 ha zu Grunde legen.

10. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 01.04.2016 der Gerichtsabteilung W231 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2011 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für seinen Heimbetrieb im Ausmaß von 3,14 ha.

Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2011 Auftreiber auf die gemeinschaftlich genutzten Almen mit den BNrn. XXXX und XXXX, für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2011 gestellt wurden. Dabei wurden für die Alm mit der BNr. XXXX 157,98 ha und für die Alm mit der BNr. XXXX zunächst 39,85 ha Almfutterfläche beantragt.

Die vom Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 insgesamt mit 8,16 ha beantragte Futterfläche (davon anteilige Almfutterfläche 5,02 ha und Heimbetriebsfläche 3,14 ha) wurde dem ersten Bescheid der AMA vom 30.12.2011 auch als ermittelte Futterfläche bzw. ermittelte anteilige Almfutterfläche zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer die EBP 2011 iHv EUR 1.294,78 auch zunächst auf dieser Grundlage gewährt. Für die Beantragung standen dem Beschwerdeführer 13,10 ZA zur Verfügung.

Die Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX wurde hinsichtlich des Mehrfachantrages-Flächen 2011 rückwirkend auf 34,41 ha reduziert.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 29.01.2014 wurde der Prämienberechnung eine beantragte sowie ermittelte Futterfläche von nunmehr 8,06 ha (davon anteilige Almfläche nach Korrektur 4,92 ha) zu Grunde gelegt und dem Beschwerdeführer eine EBP 2011 iHv EUR 1.279,10 gewährt. Da der rückzufordernde Betrag unterhalb der Bagatellgrenze lag, erfolgte jedoch keine Rückforderung.

Am 19.08.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 120,85 ha ermittelt wurde. Es wird festgestellt, dass dieses Ergebnis richtig ist. Zwischen der mit Korrekturantrag letztgültig beantragter und ermittelter anteiliger Almfläche des Beschwerdeführers liegt somit eine Differenz von 1,06 ha, bzw. 15,14 %.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid wurde eine Rückforderung ausgesprochen und eine Flächensanktion verhängt.

Der Beschwerdeführer hat sich stets auf die Angaben des Almbewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX verlassen und es waren ihm keine Umstände erkennbar, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung der anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Futterfläche der Alm mit der BNr. XXXX folgt aus dem Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort durch Kontrollorgane der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer ist den Feststellungen der AMA zum Ausmaß der Futterfläche auf dieser Alm nicht ausreichend substantiell entgegengetreten. Dieser bringt lediglich vor, die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch. Der Beschwerdeführer führt jedoch weder aus, auf welchen konkreten Teilen der Almfutterfläche aus seiner Sicht eine Fehlbeurteilung der AMA erfolgt sei, noch legt er dar, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus seiner Sicht - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde - anders dargestellt hätten. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts war somit das von der AMA ermittelte Flächenausmaß den Feststellungen zu Grunde zu legen.

Aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und der vorgelegten "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" vom 06.07.2015 ergibt sich allerdings, dass er sich stets auf die Angaben des Almbewirtschafters der Alm mit der BNr. XXXX verlassen hat und ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können. Selbst die belangte Behörde hat in ihrem Schreiben vom 07.12.2015 dargelegt, dass die verhängte Flächensanktion mangels Verschulden zu entfallen hätte.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln, insbesondere dem angefochtenen Bescheid, den Mehrfachanträgen-Flächen, dem Korrekturantrag, dem Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle, der "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" und der Nachreichung der belangten Behörde vom 07.12.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.

Die Beschwerde ist teilweise begründet:

In der Sache selbst:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009):

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 (VO (EG) 1122/2009):

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

[...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können

die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragstellerwieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

[...]

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

[...]."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (VO (EG) 1120/2009):

"Artikel 15

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.

Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.

[...]."

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.

[...]."

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013 bzw. BGBl. I Nr. 47/2014:

"§ 8i (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 [...] finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

[ ]."

"§ 19. [...]

(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

[...]."

3.2. Zu Spruchteil A)

3.2.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer die EBP 2011 mit Bescheid vom 30.12.2011 zunächst für eine beantragte und ermittelte Fläche von 8,16 ha in einer Höhe von EUR 1.294,78. Mit Bescheid vom 29.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer die EBP 2011 aufgrund der beantragten rückwirkenden Almfutterflächenkorrektur auf der Alm mit der BNr. XXXX unter Zugrundelegung einer beantragten und ermittelten Fläche von nunmehr 8,06 ha iHv. EUR 1.279,10 gewährt. Da der rückzufordernde Betrag unterhalb der Bagatellgrenze lag, erfolgte zu Recht keine Rückforderung.

3.2.2. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat jedoch eine Reduktion der Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen.

Hier gilt es auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen – insbesondere auch im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht der Parteien bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in Verfahren nach dem AVG – konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628, 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).

Der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

3.2.3. Die Behörde legte der Berechnung der EBP 2011 im angefochtenen Bescheid somit zu Recht die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte anteilige Almfutterfläche von 3,86 ha und somit eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 7,00 ha zu Grunde. Es ergab sich im Hinblick auf das Antragsjahr 2011 und die mit 8,06 ha beantragte Futterfläche für den Beschwerdeführer eine Flächenabweichung im Ausmaß von 1,06 ha.

Die belangte Behörde war somit gemäß Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 grundsätzlich verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt (konkret: EUR 183,90), zurückzufordern.

3.2.4. Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 15 Abs. 1 der VO (EG) 1120/2009 und ist soweit nicht zu beanstanden. Die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um den Beihilfenbetrag zu errechnen, beruht auf Art. 56 Abs. 1 Unterabsatz 2 der VO (EG) 1122/2009 und ist nicht zu beanstanden. Dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers konnte daher nicht stattgegeben werden.

3.2.5. Da es sich bei der – gegenüber der beantragten anteileigen Almfläche – ermittelten Flächenabweichung von 1,06 ha um eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % handelt, war die Beihilfe gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen.

Dementsprechend verhängte die belangte Behörde mit angefochtenem Abänderungsbescheid zusätzlich zur vorgenommenen Rückforderung des zu Unrecht gezahlten Betrages von EUR 183,90 eine Flächensanktion iHv EUR 336,44.

3.2.6. Gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Eine Flächensanktion darf demnach nicht verhängt werden, wenn die beschwerdeführende Partei kein Verschulden an der unrichtigen Beantragung trifft, wobei hier sowohl der EuGH als auch der VwGH einen strengen Maßstab anlegen (vgl. Kahl/Müller, Recht der Unionsbeihilfen: Das österreichische "Almchaos" aus unionsrechtlicher Sicht, in Jaeger/Haslinger, Hrsg), Jahrbuch Beihilferecht 2014, 519ff mit Judiakturhinweisen). Die Beweislast dafür, dass ihn kein Verschulden trifft, trägt der Landwirt (VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069). Eine Konkretisierung möglicher Anwendungsfälle betreffend die "Alm-Problematik" erfuhr die genannte Bestimmung durch § 8i MOG 2007. Danach finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass er sich stets auf die Angaben des Almbewirtschafters verlassen hat und ihm keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Almfutterflächen zweifeln lassen hätten können. Gegenständlich kann somit iSd Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 vom fehlenden Verschulden des Beschwerdeführers an der falschen Beantragung ausgegangen werden. Die Verhängung der Flächensanktion iHv EUR 336,44 gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 war daher zu beanstanden.

Insofern erfolgte die Entscheidung der AMA nicht zu Recht.

Unter der Vorgabe, dass die verhängte Flächensanktion zu entfallen hat, ist der AMA gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 aufzutragen, die Berechnungen neu durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.

Im Übrigen erfolgte die Entscheidung der AMA zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2.7. Hinsichtlich des Antrags des Beschwerdeführers, den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung seines Beihilfeantrags zuzulassen, ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen kein diesbezügliches Beschwerdevorbringen erstattete und somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids aufzeigen konnte. Anders als etwa in dem Sachverhalt, über den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.3.2010, Zl. 2009/17/0069, entschieden hat, liegt keine bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche vor, sodass im hier zu beurteilenden Beschwerdefall für die Behörde keinerlei Anhaltspunkte für eine irrtümliche Angabe vorlagen. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist aber die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) 1122/2009, wonach ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden kann, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt, nicht greift (vgl. VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216). Da kein offensichtlicher Irrtum gemäß Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 vorliegt, konnte dem diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werden.

3.2.8. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Im konkreten Fall konnte das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und insbesondere der nachgereichten 8I-MOG-Erklärung entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt im Übrigen offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 und jüngst VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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